der beklagten Landeshauptstadt D. 2 Er ist Eigentümer des mit einem zweigeschossigen Wohnhaus bebauten Grundstücks K.straße 63 (Flurstück ...). Die K.straße verlief ursprünglich als Gemeindeverbindungsweg von der Ka. Straße im Westen bis zur I. Straße/B.straße im Osten vollständig im Außenbereich der damals noch selbständigen Gemeinde C. 1928 wurde
dem ca. 150 m langen Abschnitt der K.straße zwischen der Ka. Straße und der C. Straße ein Mischwasserkanal verlegt. Die nördliche Straßenseite der K.straße war zu dieser Zeit teilweise bebaut. Ab 1930 setzte sich die Bebauung zwischen Ka. Straße und C. Straße auf der südlichen Straßenseite fort. Bis 1938 wurde die K.straße über die C. Straße hinaus
östlicher Richtung verbreitert. Auch wurden die Grundstücke auf der Südseite des verbreiterten Bereichs parzelliert und bis zur Hausnummer 25 bebaut. Sowohl das Ortsbaugesetz der Gemeinde C. als auch die im Zeitpunkt der Bebauung der K.straße geltende Bauordnung der Beklagten sahen vor, dass die Fußwege zu erhöhen und gegenüber den Fahrbahnen mit Bordsteinen abzuschließen sind. Anfang der 1960er Jahre wurde die K.straße zwischen Ka. und C. Straße ausgebaut.
den im März 1961 hierfür erstellten Ausführungsunterlagen wird festgehalten, dass die Straße
ihrem bestehenden Zustand noch nicht bauplanmäßig ausgebaut sei, da ihrer Südseite ein gesonderter Fußweg fehle und auf der Nordseite die Gehbahn keine Hochbordbegrenzung aufweise. Im Jahr 1990 verfügte die K.straße zwischen Ka. Straße und C. Straße über eine gepflasterte Fahrbahn, erhöhte Gehwege, einen straßenbegleitenden Pflanzstreifen, eine Straßenbeleuchtung und eine Straßenentwässerung. Ein Radweg existierte nicht. Von November 1992 bis Juni 1994 erneuerte die Beklagte die vorhandenen Einrichtungen und legte auf der südlichen Straßenseite zusätzlich einen Radweg neu an. Östlich der Kreuzung mit der C. Straße bis zum Grundstück K.straße 25 verfügte und verfügt die K.straße teilweise über Gehwege und Grünstreifen sowie durchgehend über eine Fahrbahn und Straßenbeleuchtung. 3 Zur Deckung ihres Aufwands für die Straßenbauarbeiten an der Fahrbahn und der Straßenbeleuchtung zog die Beklagte den Kläger 1998 zu einem Straßenausbaubeitrag heran. Für die übrigen Anlagen im Abschnitt Ka. Straße bis C. Straße erhob sie einen Erschließungsbeitrag
Höhe von 11 611,99 DM. Zur Begründung führte sie aus, bis zum 3. Oktober 1990 seien nur die Teileinrichtungen Fahrbahn und Straßenbeleuchtung durchgängig über die gesamte Länge der Erschließungsanlage K.straße, beginnend von der Einmündung
die Ka. Straße bis zur K.straße 25 (Ende des
nenbereichs), vorhanden gewesen. Das Verwaltungsgericht hob den Bescheid mit der Begründung auf, der zugrunde liegende Beschluss über die Abschnittsbildung sei unwirksam gewesen, weil er nicht durch den dafür zuständigen Stadtrat erfolgt sei. Die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten wies das Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 22. August 2001 zurück. 4 Nachdem der Stadtrat der Beklagten
seiner Sitzung vom
Höhe von 5 601,15 € heran. 5 Das Verwaltungsgericht hat die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat auf die Berufung des Klägers das Urteil geändert und den Bescheid mit Urteil vom 17. Juli 2015 aufgehoben. Zwar handele es sich bei dem Ausbau des Abschnitts der K.straße zwischen Ka. und C. Straße um eine beitragsfähige Maßnahme, die dem Grundstück des Klägers einen Vorteil vermittle. Der Erhebung von Erschließungsbeiträgen stehe aber entgegen, dass die Straße
dem verfahrensgegenständlichen Abschnitt vor dem Beitritt einem technischen Ausbauprogramm entsprechend als Erschließungsanlage fertiggestellt worden sei und den örtlichen Ausbaugewohnheiten entsprochen habe. Die nachträgliche Abschnittsbildung könne bei der Bestimmung der "Erschließungsanlage" im Sinne der Übergangsvorschrift des § 242 Abs. 9 BauGB nicht außer Betracht bleiben. Der angegriffene Bescheid könne nicht als Straßenausbaubeitragsbescheid teilweise aufrechterhalten werden, weil es im Gebiet der Beklagten für die Erhebung von Ausbaubeiträgen an einer Rechtsgrundlage fehle. 6 Mit ihrer vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision macht die Beklagte im Wesentlichen geltend: Die Auslösung der Sperrwirkung des § 242 Abs. 9 BauGB für die Teilstrecke einer Anlage durch nachträgliche Abschnittsbildung sei systemfremd und führe dazu, dass der Gemeinde ein dem Beitragsrecht fremder Gestaltungsspielraum zukomme, ob sie die Eigentümer über das Erschließungs- oder über das Ausbaubeitragsrecht zu den Kosten der Herstellung einer Anlage heranziehe. Die Abschnittsbildung sei ein Vorfinanzierungsinstrument und dürfe nicht dazu dienen, vom Erschließungs-
das Straßenausbaubeitragsrecht zu wechseln. 7 Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom
Einklang. 12 1. Gemäß § 242 Abs. 9 BauGB können für Erschließungsanlagen oder deren Teile
dem
des Einigungsvertrages genannten Gebiet, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts der DDR zur Bundesrepublik Deutschland bereits hergestellt worden sind, Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch nicht erhoben werden. Maßgeblich ist nach dem Gesetz, ob die Erschließungsanlage oder deren Teile "vor" dem Wirksamwerden des Beitritts, d.h. irgendwann vor dem
sofern eine Privilegierung der neuen Länder dar, als sie anders als die für das übrige Bundesgebiet geltende und dort auf das
krafttreten des Bundesbaugesetzes (30. Juni 1961) bezogene Übergangsvorschrift des § 242 Abs. 1 BauGB nicht allein auf die Erschließungsanlage
sgesamt abstellt, sondern die Erhebung von Erschließungsbeiträgen auch für deren "Teile", d.h. für Teileinrichtungen wie Fahrbahn, Gehweg usw., ausschließt (Urteile vom
sgesamt noch nicht fertiggestellten Erschließungsanlage nicht unter § 242 Abs. 9 BauGB. Sie sind weder "Teile einer Erschließungsanlage" (
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. Danach deutet bereits die einheitliche Regelung für den "Grunderwerb, die Freilegung und für Teile der Erschließungsanlagen"
GB darauf hin, dass mit den Teilen nicht auch Teillängen, sondern nur solche Teileinrichtungen wie Fahrbahn, Gehwege, Beleuchtung und Entwässerung gemeint sind, die sich regelmäßig durch die ganze Länge der Erschließungsanlage ziehen. Hierfür spricht auch der Zusammenhang mit der nachfolgenden Vorschrift des § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 BauGB. Dort werden nämlich Grunderwerb und Freilegung als Maßnahmen, die sich regelmäßig auf die ganze Länge der Erschließungsanlage beziehen, ausdrücklich neben der ebenfalls die ganze Erschließungsanlage betreffenden "erstmaligen Herstellung einschließlich der Einrichtungen für ihre Entwässerung und ihre Beleuchtung" genannt. Zu den "Teilen der Erschließungsanlagen" im Sinne des § 127 Abs. 3 BauGB passt hiernach schwerlich eine im Wege der "Querspaltung" abzurechnende Straßen-Teillänge. Das gilt umso mehr, als der Gesetzgeber an anderer Stelle, nämlich
GB, eine Abrechnung nach Teillängen ausdrücklich geregelt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. September 1978 - 4 C 50.76 - BVerwGE 56, 238 <240 f.>). Angesichts dieser feststehenden Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber im Rahmen der Überleitungsvorschriften im Zusammenhang mit dem Beitritt den Begriff "Teile"
GB im gleichen Sinne verwandt hat und nicht im Sinne von "Teilstrecken" (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom
: Hoppenberg/de Witt, Handbuch des öffentlichen Baurechts, Stand Februar 2016, Kap. F Rn. 194a.; Ernst/Blechschmidt,
: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand August 2016, § 242 Rn. 15; Quaas,
: Schrödter, BauGB,
diesem Zeitpunkt noch nicht auf ihrer gesamten Länge ausgebauten Erschließungsanlagen stellen grundsätzlich - und auch hier - keine Erschließungsanlagen im Sinne des § 242 Abs. 9 BauGB dar. 15 Die Abschnittsbildung ist - wie die Kostenspaltung, die Vorausleistung und die Ablösung - ein Vorfinanzierungsinstitut, das es der Gemeinde ermöglicht, bereits vor der endgültigen Herstellung der gesamten Anlage, Beiträge für den betroffenen Abschnitt zu erheben (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juni 1996 - 8 C 30.94 - BVerwGE 101, 225 <233>). Der Abschnitt ist nach örtlich erkennbaren Merkmalen oder nach rechtlichen Gesichtspunkten zu bilden (§ 130 Abs. 2 Satz 2 BauGB). Dabei muss er von seinem Umfang her
Bezug auf die Länge der Erschließungsanlage erschließungsbeitragsrechtlich
s Gewicht fallen und gleichsam stellvertretend Straße sein können (vgl. BVerwG, Urteil vom
ihrem Ermessen. Grenzen des Ermessens ergeben sich aus dem Willkürverbot (BVerwG, Urteile vom
sbesondere angesichts der Tatsache, dass ein Abschnitt nicht gleichsam automatisch entsteht, sondern eine im Ermessen der Gemeinde stehende, eine entsprechende Beschlussfassung des zuständigen Gemeindeorgans erfordernde Entscheidung voraussetzt, umfasst der Begriff "Erschließungsanlage"
GB keine Teilstrecke einer Anbaustraße, die zum maßgeblichen Zeitpunkt noch nicht
ihrer gesamten Ausdehnung einem technischen Ausbauprogramm oder den örtlichen Ausbaugepflogenheiten entsprechend fertiggestellt worden war. Auch
soweit ist anzunehmen, dass der Gesetzgeber, wäre es seine Absicht gewesen, am 3. Oktober 1990 vorhandene "faktische Abschnitte" von Erschließungsanlagen
die Übergangsregelung einzubeziehen, dies entsprechend klar zum Ausdruck gebracht hätte. 16 Dieses Ergebnis ist nicht deshalb widersprüchlich, weil bei vor dem
soweit eindeutigen Wortlaut der Norm, der die äußerste Grenze jeder Gesetzesauslegung bildet (vgl. Urteil vom
tention würde bei einer nachträglichen Abschnittsbildung durch eine unter Umständen weit nach dem maßgeblichen Stichtag getroffene Entscheidung die Rechtslage rückwirkend gestaltet. Die Abschnittsbildung würde zudem im Widerspruch zu ihrer Funktion als Vorfinanzierungsinstitut dazu führen, dass endgültig keine Erschließungsbeiträge erhoben werden könnten. Damit würde sie zur entscheidenden Weichenstellung für die Anwendbarkeit bzw. Nichtanwendbarkeit der erschließungsbeitragsrechtlichen Bestimmungen. Ein derart weitgehender Gestaltungsspielraum ist
des dem Beitragsrecht fremd (vgl. Becker, LKV 1999, 489 <490 >; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 2 Rn. 49; Deppe, LKV 2004, 212 <215>). 18 Die Nichtberücksichtigung einer nachträglichen Abschnittsbildung steht nicht im Widerspruch zu § 242 Abs. 1 BauGB. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat das Bundesverwaltungsgericht
seinen Entscheidungen zu den Übergangsvorschriften des Bundesbaugesetzes und des Baugesetzbuchs (§ 133 Abs. 4 BBauG/BauGB und § 180 Abs. 2 BBauG) keinen Rechtssatz des
halts aufgestellt, eine im maßgeblichen Zeitpunkt des
krafttretens des neuen Rechtsregimes unfertige Straße könne im Wege der nachträglichen Abschnittsbildung
endgültig hergestellte und noch nicht hergestellte Teilstrecken aufgeteilt werden. 19 Einzuräumen ist dem Berufungsgericht, dass die von ihm herangezogenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom
halts enthalten die Entscheidungen
des nicht, und eine solche findet sich auch nicht
anderen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts. Im Gegenteil hat das Bundesverwaltungsgericht
seinem Urteil vom 3. Mai 1974 - 4 C 31.72 - (Buchholz 406.11 § 128 BBauG Nr. 15 S. 33) ausgeführt, aus der Sicht des Bundesbaurechts sei
den Übergangsfällen für den Tatbestand der "endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage" der vor dem
krafttreten des Bundesbaugesetzes erfolgte Teilausbau einer Straße ohne Bedeutung, wenn nicht nach dem seinerzeit geltenden Landesrecht
zulässiger Weise die Kosten für diesen Teilausbau abgespalten worden seien,
zulässiger Weise ein Abschnitt gebildet oder ein Teilausbau
einer wie auch immer gearteten Weise abrechnungsmäßig verselbständigt worden sei.
dem zu § 242 Abs. 1 BauGB ergangenen Urteil vom 10. Oktober 1995 - 8 C 12.94 - (Buchholz 406.11 § 131 BauGB Nr. 100 S. 59 f.) hat es die Maßgeblichkeit der vor dem
krafttreten des Baugesetzbuchs geltenden landesrechtlichen Regelungen unterstrichen und betont, wenn eine nach Maßgabe des seinerzeitigen Landesrechts erfolgte Qualifizierung lediglich einer Teillänge als vorhandene und deshalb beitragsfreie Straßenteilstrecke zu deren abrechnungsmäßiger Verselbständigung kraft Landesrechts geführt habe, werde dies vom nachfolgenden Bundesrecht
Gestalt des § 242 Abs. 1 BauGB durch die Gewährung einer Erschließungsbeitragsfreiheit respektiert. Danach muss die Abschnittsbildung nicht nur rechtlich vor dem Stichtag erfolgt sein, sondern darüber hinaus zu einer abrechnungsmäßigen Verselbständigung des Abschnitts geführt haben. Nur unter diesen Voraussetzungen ist der verselbständigte Abschnitt eine "vorhandene Erschließungsanlage" im Sinne des § 242 Abs. 1 BauGB. Daran fehlt es im Falle von im Beitrittsgebiet gelegenen Erschließungsanlagen. Eine abrechnungsmäßige Verselbständigung konnte dort schon deswegen nicht erfolgen, weil das Recht der DDR keine dem Erschließungs- und Erschließungsbeitragsrecht der §§ 123 ff. BauGB vergleichbaren rechtlichen Regelungen kannte (vgl. Anlauf, KStZ 1996, 11 m.w.N.; vgl. auch Kallus, LKV 1993, 154 zum DDR-Straßenrecht). 20 Etwas anderes folgt auch nicht aus § 242 Abs. 9 Satz 3 BauGB. Die darin geregelte Anrechnung von Leistungen, die von Beitragspflichtigen für die Herstellung von Erschließungsanlagen oder Teilen von Erschließungsanlagen erbracht worden sind, trägt dem Umstand Rechnung, dass
der DDR vielfach der provisorische Ausbau der Anbaustraßen von den Anliegern im Wege der Selbsthilfe vorgenommen wurde (vgl. Anlauf, KStZ 1996, 11). Dies ist jedoch nicht vergleichbar mit der beitragsrechtlichen Finanzierung der bauprogrammgemäß hergestellten Erschließungsanlagen aufgrund des Erschließungsbeitragsrechts des Baugesetzbuchs und der Kommunalabgabengesetze der Länder. Soweit der Kläger
der mündlichen Verhandlung auf von ihm
der DDR geleistete Zahlungen
eine "Schleusenkasse" hingewiesen hat, ändert dies an diesem Befund nichts. 21 d) Scheidet eine abrechnungsmäßige Verselbständigung des Abschnitts während DDR-Zeiten aus, so ist eine solche dagegen
der Zeit des ersten Ausbaus der K.straße
den dreißiger Jahren des letzten Jahrhunderts nach dem seinerzeit geltenden Landesrecht denkbar. Dies kann aber letztlich dahinstehen. Zwar wäre eine solche Verselbständigung zu berücksichtigen, da es für die Überleitungsregelung
GB nur darauf ankommt, ob irgendwann einmal vor dem Wirksamwerden des Beitritts eine solche erfolgt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2007 - 9 C 5.06 - BVerwGE 129, 100 Rn. 29 f.). Nach den Feststellungen im Berufungsurteil war die K.straße jedoch
der Zeit des ersten Ausbaus
dem hier
teressierenden Teil nicht endgültig hergestellt, da es an den sowohl nach dem Ortsbaugesetz der Gemeinde C. als auch nach der Bauordnung der Beklagten aus dem Jahr 1905 geforderten von der Fahrbahn abgegrenzten Gehwegen fehlte. 22 2. Der Senat kann nicht
der Sache entscheiden, da der Rechtsstreit nicht entscheidungsreif ist. Der Senat vermag auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts nicht zu beurteilen, ob der angefochtene Erschließungsbeitragsbescheid aus anderen Gründen rechtswidrig ist. Daher ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen, § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO. 23 Fehl geht allerdings die Rüge des Klägers, mit dem rechtsstaatlichen Grundsatz der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit, der vom Bundesverfassungsgericht
seinem Beschluss vom
tatsächlicher Hinsicht abgeschlossene Vorgänge unbegrenzt zur Anknüpfung neuer Lasten herangezogen werden können (BVerfG, Beschluss vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 - BVerfGE 133, 143 Rn. 41).
des bedeutet dies - bezogen auf die hier vorliegende Konstellation - nicht, dass maßgeblicher Zeitpunkt ausnahmslos bereits derjenige der Fertigstellung einer Teilstrecke einer Straße vor dem 3. Oktober 1990 ist. Bei der Bestimmung der ab dem Eintritt der Vorteilslage zu bemessenden Ausschlussfrist muss nicht nur die Erwartung des Begünstigten berücksichtigt werden, ab einer gewissen Zeitspanne nach Erlangung eines Erschließungsvorteils nicht mehr zu einem finanziellen Beitrag herangezogen zu werden, sondern auch das öffentliche
teresse an einer finanziellen Abgeltung für die Erlangung
dividueller Vorteile aufgrund der Herstellung einer Erschließungsanlage. Hieraus folgt, dass es sich um eine beitragsrelevante Vorteilslage handeln muss. Eine solche konnte aber erstmals mit dem
sbesondere der Straßenführung und der Straßenausstattung, spätestens seit dem Ausbau des Abschnitts zwischen Ka. und C. Straße zu Beginn der 1960er Jahre deutlich voneinander unterschieden haben. Allerdings lässt sich auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen im Berufungsurteil nicht abschließend beurteilen, ob diese Unterschiede von einem Umfang und Gewicht waren, die die Annahme zweier abgrenzbarer Teilstrecken im erschließungsbeitragsrechtlichen Sinne rechtfertigen. 26 Die Frage nach dem durch die tatsächlichen Gegebenheiten geprägten Erscheinungsbild hat auch eine zeitliche Dimension. Das gilt namentlich unter der Prämisse, dass ein Teil des zu beurteilenden Straßenzuges am
den frühen 1960er Jahren bis zum 3. Oktober 1990 verstrichen ist, im Rahmen der tatrichterlichen Würdigung mitbedeutsam dafür sein kann, ob es sich bei dem Straßenzug der K.straße um eine oder um mehrere Erschließungsanlagen handelt. 27 Keine Rolle spielt
diesem Zusammenhang entgegen der Auffassung des Klägers § 242 Abs. 3 BauGB. Die darin für vor dem 1. Juli 1987
Kraft getretene Bebauungspläne angeordnete entsprechende Anwendung des einen planabweichenden Ausbau unter bestimmten Umständen zulassenden § 125 Abs. 3 BauGB kann für die vorliegende Fallkonstellation schon deswegen nichts hergeben, weil sie an das baurechtliche Rechtsregime des durch das Baugesetzbuch abgelösten Bundesbaugesetzes anknüpft und keinen auf die gänzlich andere Situation nach dem Beitritt der DDR übertragbaren Rechtsgedanken enthält. Auch bezüglich § 242 Abs. 3 BauGB stellt § 242 Abs. 9 BauGB mithin eine abschließende Übergangsvorschrift dar. 28 Handelte es sich bei der K.straße von der Ka. Straße bis zur Hausnummer 25 im maßgeblichen Zeitpunkt um eine einheitliche Erschließungsanlage, ist es für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids dagegen ohne Bedeutung, ob die Beklagte die Absicht zur Fortführung des Ausbaus der K.straße nach dem 3. Oktober 1990 endgültig aufgegeben haben sollte. Denn auch wenn dies zuträfe mit der Folge, dass sowohl der Abschnitt bis zur C. Straße als auch ein späterer etwaiger Ausbau darüber hinaus als jeweils selbständige Erschließungsanlagen zu betrachten wären, änderte dies nichts an der Maßgeblichkeit des durch die tatsächlichen Gegebenheiten geprägten Erscheinungsbilds der K.straße zum Zeitpunkt des Stichtags. Handelte es sich zu diesem Zeitpunkt bei der K.straße
der Ausdehnung von der Ka. Straße bis zur Hausnummer 25 um eine noch nicht fertiggestellte Erschließungsanlage, wäre eine nach dem Stichtag getroffene Aufgabe der Ausbauabsicht über die C. Straße hinaus nicht
der Lage, die Sperrwirkung des § 242 Abs. 9 BauGB auszulösen. Ob im Falle eines missbräuchlichen Vorgehens der Gemeinde etwas anders gelten könnte, bedarf keiner Vertiefung, da Anhaltspunkte für ein derartiges Verhalten der Beklagten nicht vorliegen. 29 Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. http://www.rechtsprechung-im-
ternet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE201700233&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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