WBRE201700237 ECLI:DE:BVerwG:2017:260117B1WB47.15.0 BVerwG 1. Wehrdienstsenat 20170126 1 WB 47/15 Beschluss Art 33 Abs 2 GG, Art 3 Abs 1 GG, § 3 Abs 1 SG, § 19 Abs 1 S 3 WBO DEU Bundesrepublik Deutsch
§ 3Abs.
1 SG - über die im Wege der Selbstbindung (Art. 3 Abs. 1 GG) in dem Zentralerlass B-1340/32 sowie in Anlage 4.9 des Zentralerlasses B-1340/78 und Abschnitt 3 der Bereichsanweisung D1-1340/78-1300 festgelegten verfahrens- und materiellrechtlichen Maßgaben hinaus - überhaupt auf die Auswahl für die Teilnahme am LGAN erstreckt. 32 Der Senat hat in früheren Entscheidungen die Geltung des § 3 Abs. 1 SG für die Auswahl zur Generalstabsausbildung (in der damaligen Form) bejaht (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom
- Februar 1974 - 1 WB 140.72 - BVerwGE 46, 235 und vom
- Januar 1977 - 1 WB 81.76 - BVerwGE 53, 245). Allerdings beschränkt sich die Geltung des Grundsatzes der Bestenauslese im Bereich der Verwendungsentscheidungen auf Entscheidungen über höherwertige Verwendungen; denn die Erweiterung der Reichweite dieses Grundsatzes über Ernennungen hinaus auch auf Verwendungsentscheidungen ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass in der Praxis der Bundeswehr die Entscheidung über die höherwertige Verwendung die nachfolgende Entscheidung über eine der Dotierung des Dienstpostens entsprechende Beförderung in ein höheres Statusamt wesentlich vorprägt (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom
- Januar 2014 - 1 WB 1.13 - Buchholz 449.2 § 6 SLV 2002 Nr. 6 Rn. 32 m.w.N.). Der Generalstabsdienst oder die Dienstgradgruppe der Generale stellen jedoch keine eigene Laufbahn dar (dies wird betont in BVerwG, Beschlüsse vom
- Mai 1971 - 1 WB 151.70 - BVerwGE 43, 220 <223> und vom
- Januar 1977 - 1 WB 81.76 - BVerwGE 53, 245 <249>); der LGAN stellt demgemäß keine Aufstiegsausbildung dar, deren erfolgreicher Abschluss die Voraussetzung für den Zugang in eine höhere Laufbahn bildet (vgl. hierzu für das Beamtenrecht BVerwG, Urteil vom
- September 2012 - 2 C 74.10 - BVerwGE 144, 186 LS 1 und Rn. 18). Die Teilnahme am LGAN ist auch weder eine notwendige noch eine hinreichende Voraussetzung dafür, dass ein Stabsoffizier für höherwertige Dienstposten auf Oberst- oder Generalsebene in Betracht kommt. Richtig ist allerdings, dass die Absolvierung des LGAN für das dienstliche Fortkommen eines Soldaten bis auf diese Ebenen in besonderer und typischer Weise förderlich ist. Diese vorprägende Bedeutung könnte dafür sprechen, die Auswahl für den LGAN - in Übereinstimmung mit den genannten früheren Senatsentscheidungen - den Maßgaben des Art. 33 Abs.
§ 3Abs.
1 SG zu unterwerfen. 33 Soweit der Antragsteller danach eine gegen Art. 33 Abs.
§ 3Abs. 1 SG verstoßende Altersdiskriminierung (vgl. hierzu BVerw
G, Urteil vom
- Dezember 2012 - 2 C 11.11 - BVerwGE 145, 237 Rn. 10 ff. und Beschluss vom
- Dezember 2013 - 1 WB 51.12 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 67 Rn. 25 ff.) geltend macht, trifft dieser Vorwurf auf das Auswahlverfahren für den LGAN jedoch schon tatbestandlich nicht zu. Die Begrenzung der Teilnahmemöglichkeiten am Auswahlverfahren ergibt sich nicht aus dem Lebensalter der zu betrachtenden Soldaten, sondern daraus, dass - unabhängig vom Lebensalter - eine Betrachtung für jeden Soldaten nur einmal, nämlich unmittelbar nach dem erfolgreichen Abschluss des Stabsoffizierlehrgangs, erfolgt. 34 Auch die Begrenzung auf grundsätzlich nur eine Teilnahme am Auswahlverfahren ist rechtlich nicht zu beanstanden. Aus Art. 33 Abs.
§ 3Abs.
1 SG lässt sich kein allgemeiner und pauschaler Grundsatz entnehmen, dass die Bewerbung für einen förderlichen Lehrgang grundsätzlich zwei oder mehrere Male zu ermöglichen ist. Im Übrigen sehen Nr. 308 und 309 ZE B-1340/32 für bestimmte typische Konstellationen (abschließende Entscheidung über die Eignung aktuell nicht möglich; Sicherstellung einer angemessenen Stehzeit des Bewerbers in seiner derzeitigen Verwendung) die Möglichkeit einer Zurückstellung und erneuten Vorstellung in einer Folge-Auswahlkonferenz vor. Ob die Möglichkeit der Zurückstellung ggf. um weitere vergleichbare Konstellationen zu ergänzen wäre, um auf diese Weise vom jeweiligen Bewerber nicht zu vertretende, aber für ihn nachteilige Umstände im Zeitpunkt der an sich vorgesehenen Auswahlkonferenz auszugleichen, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Der bloße Wunsch des Antragstellers, rund acht Jahre nach seiner regulären Teilnahme erneut im LGAN-Auswahlverfahren betrachtet zu werden, stellt jedenfalls keinen derartigen Fall dar. 35 bb) Der Fortsetzungsfeststellungsantrag zu 2. ist - im Haupt- und im Hilfsantrag - unbegründet, weil der Antragsteller keinen Anspruch auf Teilnahme am LGAI des Jahres 2016 oder auf Einbeziehung in das diesbezügliche Auswahlverfahren hatte. Der Bescheid des Bundesamts für das Personalmanagement vom 10. September 2015 und der Beschwerdebescheid des Bundesministeriums der Verteidigung - R II 2 - vom 23. Oktober 2015 sind auch insoweit rechtmäßig. Der Antragsteller kann auch keine erneute Bescheidung verlangen. 36
(1)Der Antrag auf Teilnahme am LGAI wurde in Übereinstimmung mit der für die Auswahl geltenden Erlasslage abgelehnt. Gemäß Nr. 226 Satz 1 der Bereichsanweisung (BA) D1-1340/78-1300 erfolgt die Auswahl so, dass Offiziere zwischen dem
- und
- Lebensjahr am LGAI teilnehmen können. Der ... geborene Antragsteller wäre im Zeitpunkt des am
- September 2016 begonnenen LGAI 4.. Jahre alt gewesen. Er erfüllte damit nicht mehr die Teilnahmevoraussetzungen. 37
(2)Diese für die Auswahl zum LGAI geltende Erlasslage, mit der das Bundesministerium der Verteidigung und die nachgeordneten Dienststellen ihr Auswahlermessen unter dem Blickwinkel der Gleichbehandlung gebunden haben, ist rechtlich nicht zu beanstanden. 38 (a) Die Entscheidung über die Auswahl zum LGAI unterliegt nicht den Maßgaben des Art. 33 Abs.
§ 3Abs.
1 SG. 39 Der LGAI ist ein jährlich stattfindender zehnmonatiger Lehrgang (Angaben zum Lehrgang sind dem allgemein zugänglichen Internetauftritt der Führungsakademie der Bundeswehr entnommen). Teilnehmer sind zu gut zwei Dritteln ausländische Stabsoffiziere aus Nicht-NATO-Staaten aller Kontinente, zu knapp einem Drittel deutsche Stabsoffiziere im Dienstgrad Major oder Oberstleutnant, die den internationalen Teilnehmern als Mentoren zur Seite stehen. Über die militärische Ausbildung hinaus erhalten die ausländischen Teilnehmer einen Einblick in die politischen und wirtschaftlichen Strukturen und die kulturellen Eigenheiten der deutschen Gesellschaft. Wichtigstes Ziel des Lehrgangs ist der Ausbau eines internationalen Netzwerks, wobei den ausländischen Offizieren eine Multiplikatorenfunktion in ihren Heimatländern zukommen soll. Die deutschen Lehrgangsteilnehmer werden, zusätzlich zu ihrer Aufgabe als Mentor, auf zukünftige Verwendungen in höheren Stäben, insbesondere im integrierten Bereich, vorbereitet (Nr. 222 Satz 1 BA D1-1340/78-1300). Jährlich nehmen zehn Stabsoffiziere des Heeres am LGAI teil; zusätzlich sind zwei Nachrückkandidaten zu benennen (Nr. 235 BA D1-1340/78-1300). 40 Der LGAI ist damit eine zwar attraktive und förderliche Ausbildung, der jedoch eine rechtlich bestimmende oder faktisch maßgeblich vorprägende Wirkung für den Zugang zu höherwertigen Verwendungen (Dienstposten oder Laufbahnen) fehlt. Eine im fachlichen Sinne förderliche Bedeutung hat die erfolgreiche Teilnahme am LGAI naturgemäß bei künftigen Verwendungen mit Auslandsbezug; auch insoweit vermittelt sie jedoch keinen Vorrang bei diesbezüglichen Auswahlentscheidungen und schließt andere Bewerber, die hierüber nicht verfügen, für sich genommen nicht aus. Bezogen auf die gesamte Bandbreite höherwertiger Verwendungen - wobei es insoweit zunächst um solche der Ebene A 15 geht, die ca. 58 % der Offiziere des Truppendienstes erreichen sollen (siehe Anlage 14.7 zu ZDv A-1340/50) - zeigt schon die (bedarfsunabhängig festgeschriebene) geringe Zahl der jährlichen Lehrgangsteilnehmer, dass es sich beim LGAI nicht um eine für das dienstliche Fortkommen notwendige Ausbildung handelt. 41 Die Regelung der Nr. 226 Satz 1 BA D1-1340/78-1300 ist deshalb insbesondere nicht den Maßgaben unterworfen, die sich aus Art. 33 Abs.
§ 3Abs.
1 SG für förderliche Auswahlentscheidungen ergeben, wenn diese an das Lebensalter der Bewerber anknüpfen (vgl. hierzu nochmals BVerwG, Urteil vom
- Dezember 2012 - 2 C 11.11 - BVerwGE 145, 237 Rn. 10 ff. und Beschluss vom
- Dezember 2013 - 1 WB 51.12 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 67 Rn. 25 ff.). 42 (b) Rechtlicher Maßstab für die Regelung des Auswahlverfahrens zum LGAI ist damit allein der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Im Rahmen seines Organisationsermessens war das Bundesministerium der Verteidigung befugt, einerseits ein Modell für die "Auswahl der Bestgeeigneten ... in einer ganzheitlichen Betrachtung nach Eignung, Befähigung und Leistung unter Berücksichtigung struktureller Vorgaben" vorzugeben (Nr. 223 BA D1-1340/78-1300) und dabei andererseits den Kreis der Teilnahmeberechtigten auf Stabsoffiziere zu beschränken, die sich in einem bestimmten Stadium ihres dienstlichen Verwendungsaufbaus befinden. Die Durchführung der Auswahl in der Weise, dass Offiziere zwischen dem
- und
- Lebensjahr am LGAI teilnehmen können (Nr. 226 Satz 1 BA D1-1340/78-1300), stellt danach in Verbindung mit dem organisatorischen Gesamtzusammenhang des Auswahlverfahrens eine von sachlichen Gründen getragene, willkürfreie Regelung dar. 43 Die Entscheidung über die Zulassung als Teilnehmer am LGAI erfolgt im Rahmen der sog. Perspektivkonferenz I (Nr. 202 BA D1-1340/78-1300). In der Perspektivkonferenz I wird - als Kerninhalt dieser Konferenz - für jeden Berufsoffizier des Truppendienstes, der den Stabsoffizier-Grundlehrgang erfolgreich abgeschlossen hat und nicht für die Teilnahme am LGAN ausgewählt wurde, auf der Grundlage eines Eignungs-, Befähigungs- und Leistungsvergleichs und unter Beachtung der strukturellen Rahmenbedingungen, die individuelle Förderperspektive bis zur Dotierungshöhe der Besoldungsgruppe A 15 einschließlich festgelegt und in regelmäßigen Abständen überprüft (Nr. 201 BA D1-1340/78-1300). Erstberatungen finden jährlich statt; betrachtet werden dabei alle Offiziere ab dem
- Lebensjahr, die den Stabsoffizier-Grundlehrgang erfolgreich abgeschlossen haben (Nr. 204 Satz 1 und 2 BA D1-1340/78-1300). 44 Die Bestimmungen über die Zulassung zum LGAI - einschließlich des "Altersbandes" der Nr. 226 BA D1-1340/78-1300 (Teilnahme im
- bis
- Lebensjahr) - stehen damit nicht nur regelungstechnisch, sondern auch sachlich im Zusammenhang mit dem mit der Perspektivkonferenz I verfolgten personalwirtschaftlichen Gesamtkonzept. Die erste Betrachtung für eine Teilnahme am LGAI erfolgt in der Regel zugleich mit oder zeitnah zu der Erstberatung der individuellen Förderperspektive (
- Lebensjahr), wobei die Zuerkennung der individuellen Förderperspektive A 15 ihrerseits eine der Teilnahmevoraussetzungen für das LGAI-Auswahlverfahren bildet (Nr. 225 BA D1-1340/78-1300). Mehrere weitere Betrachtungen finden in den darauffolgenden Jahren statt. 45 Die Auswahl zur Teilnahme am LGAI ist damit erkennbar und konsequent als ein Instrument der frühen Förderung von Offizieren im unmittelbaren Anschluss an den erfolgreichen Abschluss des Stabsoffizier-Grundlehrgangs konzipiert. Dies ist eine legitime, rechtlich nicht zu beanstandende personalwirtschaftliche Zielsetzung. Vor dem Hintergrund dieser Zielsetzung ist es rechtlich auch nicht geboten, die Möglichkeiten für die Teilnahme am LGAI-Auswahlverfahren über die vorgesehenen mehrmaligen Betrachtungen hinaus zu erweitern. Insoweit verbleibt es bei der Überprüfung der individuellen Förderperspektive in regelmäßigen Abständen, die Offizieren - wie dem Antragsteller - bei entsprechenden Verbesserungen im Eignungs- und Leistungsbild auch in späteren Stadien der dienstlichen Entwicklung Förderungsmöglichkeiten eröffnet (siehe insb. Nr. 201, 205 und 207 BA D1-1340/78-1300). http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE201700237&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public