WBRE201700278 ECLI:DE:BVerwG:2017:190117U2C1.16.0 BVerwG 2. Senat 20170119 2 C 1/16, 2 C 2/16, 2 C 1/16, 2 C 2/16 Urteil Art 3 Abs 1 GG vorgehend OVG Lüneburg, 8. Dezember 2015, Az: 5 LB 84/15, Urteilvorgehend OVG Lüneburg, 8. Dezember 2015, Az: 5 LB 85/15, Urteilvorgehend VG Hannover, 6. November 2014, Az: 2 A 2443/13, Urteilvorgehend VG Hannover, 6. November 2014, Az: 2 A 2442/13, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Reichweite des Gleichheitssatzes 1 Die 1956 geborene Klägerin stand zuletzt im Amt einer Studienrätin (Besoldungsgruppe A 13) im Schuldienst des Landes Niedersachsen. Sie ist Mutter dreier in den Jahren 1983, 1984 und 1993 geborener Kinder. Mit Ablauf des 31. Juli 2012 wurde sie wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. 2 Mit Bescheid vom 25. Juli 2012 setzte die Oberfinanzdirektion (OFD) Niedersachsen als Funktionsvorgängerin des jetzigen Beklagten die Versorgungsbezüge der Klägerin ab dem 1. August 2012 fest. Da das sog. erdiente Ruhegehalt lediglich 868,58 € betrug und somit geringer ausfiel als das sog. amtsbezogene Mindestruhegehalt, wurde ein Ruhegehalt in Höhe der amtsbezogenen Mindestversorgung (1 569,12 €) festgesetzt. 3 Unter dem 7. August 2012 beantragte die Klägerin zusätzlich die vorübergehende Zahlung eines Kindererziehungszuschlags und Kindererziehungsergänzungszuschlags. Dies lehnte die OFD mit zwei Bescheiden vom 9. und 10. Oktober 2012 ab. Widerspruch, Klage und Berufung der Klägerin - jeweils betreffend beide Zuschlagsarten - sind erfolglos geblieben. Das Oberverwaltungsgericht hat in den beiden Berufungsurteilen zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe keinen Anspruch darauf, zusätzlich zu ihrer amtsbezogenen Mindestversorgung vorübergehend den Kindererziehungszuschlag und den Kindererziehungsergänzungszuschlag zu erhalten. Dies verstoße weder gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) noch gegen das Gebot der Entgeltgleichheit für Männer und Frauen (Art. 157 AEUV) noch gegen Art. 4 der RL 2006/54/EG (Gleichbehandlungsrichtlinie). 4 Mit ihren Revisionen gegen beide Berufungsurteile rügt die Klägerin Verfahrensmängel sowie einen Verstoß gegen Verfassungs- und Unionsrecht. 5 Die Klägerin beantragt, die Urteile des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 8. Dezember 2015 - 5 LB 84/15 - und - 5 LB 85/15 - und des Verwaltungsgerichts Hannover vom 6. November 2014 - 2 A 2443/13 - und - 2 A 2442/13 - sowie die Bescheide der Oberfinanzdirektion Niedersachsen vom 9. und 10. Oktober 2012 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 13. und 14. Februar 2013 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin zusätzlich zu ihrer Mindestversorgung den Kindererziehungszuschlag und den Kindererziehungsergänzungszuschlag zu zahlen. 6 Der Beklagte beantragt, die Revisionen zurückzuweisen. 7 Er verteidigt die angegriffenen Bescheide. 8 Die vom Senat zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Revisionen der Klägerin sind unbegründet. Die beiden Berufungsurteile verletzen weder Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) noch sonstiges, für revisibel erklärtes Landesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, § 127 Nr. 2 BRRG, § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG, Art. 99 Alt. 2 GG). Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, zusätzlich zu ihrer amtsbezogenen Mindestversorgung vorübergehend den Kindererziehungszuschlag und den Kindererziehungsergänzungszuschlag zu erhalten. 9 1. Maßgebliche Rechtsgrundlage für das Klagebegehren ist § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a i.V.m. § 58 Abs. 5 bis 8 des Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetzes (NBeamtVG) in der zum Zeitpunkt des Eintritts der Klägerin in den Ruhestand geltenden Fassung vom 17. November 2011 (Nds. GVBl. S. 422). Hiernach kann die Klägerin als eine wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzte Versorgungsempfängerin zwar dem Grunde nach vorübergehend Leistungen entsprechend den §§ 58 und 60 NBeamtVG beanspruchen, mithin den Kindererziehungszuschlag (§ 58 Abs. 1 Satz 1 NBeamtVG) und den Kindererziehungsergänzungszuschlag (§ 58 Abs. 5 NBeamtVG). Gemäß § 58 Abs. 8 Satz 2 NBeamtVG erhöhen beide vorgenannten kinderbezogenen Leistungen jedoch nicht das amtsbezogene Mindestruhegehalt gemäß § 16 Abs. 3 Satz 1 NBeamtVG. Da die Klägerin diese Art der Mindestversorgung erhält, ist der Anspruch auf die beiden kinderbezogenen Zuschlagsarten in ihrem Fall ausgeschlossen. Dies hat das Berufungsgericht zutreffend erkannt. 10 2. Der Ausschluss der beiden vorgenannten kinderbezogenen Leistungen bei Beziehern der Mindestversorgung ist sowohl mit Verfassungs- als auch mit Unionsrecht vereinbar. Die genannte Ausschlussregelung verstößt weder gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) oder das besondere Förderungsgebot des Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG noch gegen das Entgeltgleichheitsgebot des Art. 157 Abs. 1 AEUV noch gegen die Richtlinie 2000/78/EG des Rates der Europäischen Union vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichstellung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303 S. 16, sog. Gleichbehandlungsrichtlinie) noch gegen das diese Richtlinie umsetzende Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz vom 14. August 2006 - AGG - (BGBl. I S. 1897). Dies hat der Senat, bezogen auf die parallele bundesrechtliche Regelung in § 50a Abs. 7 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG), die als Art. 4 Nr. 29 Buchst. b des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160 <232>) mit Wirkung vom 12. Februar 2009 in Kraft getreten ist, bereits entschieden (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2016 - 2 C 17.14 - NVwZ-RR 2016, 971 Rn. 24 ff.). Dieses Urteil ist den Beteiligten bekannt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird darauf Bezug genommen. Für die hier maßgebliche Regelung des niedersächsischen Landesrechts gilt nichts anderes. 11 3. Das Revisionsvorbringen gibt keinen Anlass, diese Rechtserkenntnis in Zweifel zu ziehen: 12
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.