BVerwG, Beschluss vom 15.12.2016 – 5 P 9/15 – Schriftlichkeitsgebot des § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG Die Zustimmung des Personalrats zu einer beabsichtigten Maßnahme des Leiters…
WBRE201700284 ECLI:DE:BVerwG:2016:151216B5P9.15.0 BVerwG 5. Senat 20161215 5 P 9/15 Beschluss § 69 Abs 2 S 5 BPersVG, § 126b BGB, § 37 Abs 3 S 2 VwVfG, § 3a Abs 2 VwVfG vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 1. September 2015, Az: 20 A 1868/14.PVB, Beschlussvorgehend VG Köln, 22. August 2014, Az: 33 K 3320/13.PVB, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Schriftlichkeitsgebot des § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG Die Zustimmung des Personalrats zu einer beabsichtigten Maßnahme des Leiters der Dienststelle wird auch dann "schriftlich" verweigert im Sinne des § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG, wenn das die Zustimmung verweigernde Schreiben eingescannt und in Form einer PDF-Datei, die die eigenhändige Unterschrift des Vorsitzenden des Personalrats bildlich wiedergibt, als Anhang zu einer E-Mail dem Leiter der Dienststelle übersandt wird.
I 1 Die Beteiligten streiten über die Frage, ob ein eingescanntes und in Form einer PDF-Datei als Anhang zu einer E-Mail übersandtes Zustimmungsverweigerungsschreiben dem Schriftlichkeitserfordernis des § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG genügt.
2 Der Beteiligte zu 1 beabsichtigte, zur Erledigung der Arbeiten, die auf mehreren freien Dienstposten anfielen, zehn Beschäftigte der Agentur für Arbeit B. einzusetzen, denen Tätigkeiten in dem betreffenden Jobcenter zugewiesen werden sollten. Nachdem der Antragsteller die Zustimmung dazu verweigert hatte, leitete der Vorsitzende der Beteiligten zu 2 mit Zustimmungsantrag vom 28. März 2013, der dem Antragsteller am 17. April 2013 zuging, das Stufenverfahren ein. Die ablehnende Entscheidung und die dafür maßgeblichen Gründe teilte der Vorsitzende des Antragstellers dem Vorsitzenden der Beteiligten zu 2 in einem handschriftlich unterschriebenen Schreiben vom 2. Mai 2013 mit, das er diesem am 2. Mai 2013 eingescannt in Form einer im "Portable Document Format" erstellten Datei (PDF-Datei) als Anhang zu einer E-Mail übersandte. Die Datei bildet nach der maschinenschriftlichen Grußformel die handschriftliche Originalunterschrift des Personalratsvorsitzenden bildlich ab. Das Original des Schreibens ging dem Vorsitzenden der Beteiligten zu 2 am 6. Mai 2013 zu.
3 Dessen Nachfolgerin teilte dem Antragsteller mit, die Übermittlung des Schreibens vom 2. Mai 2013 per E-Mail sei nicht formgerecht erfolgt. Das Original des Schreibens sei erst nach Ablauf der Frist und damit verspätet zugegangen, so dass die Zustimmung des Antragstellers zu der Personalmaßnahme gemäß § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG als erteilt gelte. Später unterrichtete der Beteiligte zu 1 den Antragsteller darüber, dass er nunmehr die beabsichtigten Personalmaßnahmen umsetzen werde.
4 Der Antragsteller hat daraufhin das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet, mit dem er sich gegen den von den Beteiligten angenommenen Eintritt einer Zustimmungsfiktion gewendet und einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt hat, dem das Verwaltungsgericht stattgegeben hat. In dem daraufhin vom Beteiligten zu 1 einstweilen fortgesetzten Mitbestimmungsverfahren stellte die Einigungsstelle durch Beschluss fest, dass die vom Antragsteller verweigerte Zustimmung als erteilt gelte, weil seine Begründung keinem vom Gesetz anerkannten Zustimmungsverweigerungsgrund zugeordnet werden könne.
5 Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag des Antragstellers stattgegeben und festgestellt, dass die Zustimmungsverweigerung vom 2. Mai 2013 hinsichtlich der Zuweisung, Tätigkeitsübertragung und Eingruppierung der im Ablehnungsschreiben genannten Beschäftigten beachtlich gewesen ist.
6 Das Oberverwaltungsgericht hat die dagegen gerichtete Beschwerde der Beteiligten zu 1 und zu 2 zurückgewiesen. Der neu gefasste Antrag des Antragstellers festzustellen, dass es dem Schriftformerfordernis aus § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG genügt, wenn das die Zustimmungsverweigerung und die dafür maßgeblichen Gründe enthaltende Schreiben eingescannt und in der Form einer PDF-Datei als Anhang zu einer E-Mail dem Leiter der Dienststelle übersandt wird, sei zulässig und begründet. Zur Begründung führt es im Wesentlichen aus, es genüge dem Schriftlichkeitserfordernis aus § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG, wenn das Zustimmungsverweigerungsschreiben in dieser Form übersandt werde. Entsprechend der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG sei auch hier die Einhaltung der Textform des § 126b BGB ausreichend. Eine entsprechende Anwendung des § 126 BGB sei nicht geboten. Normzweck und Interessenlage verlangten nicht nach einer eigenhändigen Unterzeichnung der schriftlichen Erklärung durch den Personalratsvorsitzenden. Dem Informations- und Klarstellungszweck des § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG genüge eine dem Leiter der Dienststelle zugegangene schriftliche Erklärung auch ohne eigenhändige Namensunterschrift des Personalratsvorsitzenden. Die Gewährleistung der Identitäts- und der Vollständigkeitsfunktion sei zwar auch für die Mitteilung nach § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG unverzichtbar. Dafür sei aber eine entsprechende Anwendung von § 126b BGB geboten und ausreichend.
7 Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 und zu 2. Der Gesetzesbegründung zufolge habe der Gesetzgeber in § 69 Abs. 2 BPersVG ein "regelrechtes Verwaltungsverfahren gestaltet". Daher seien die Formvorschriften des § 37 Abs. 3 Satz 2 und des § 3a Abs. 2 VwVfG entsprechend heranzuziehen. § 126 BGB gelte entweder unmittelbar oder entsprechend. Eine analoge Anwendung des in § 126b BGB geregelten Textformerfordernisses komme schon deshalb nicht in Betracht, weil die analoge Anwendung nur auf einen bisher nicht unmittelbar zugeordneten Sachverhalt erfolgen könne, so dass die Schriftform, ersatzweise die elektronische Form einzuhalten sei. Das Bundesarbeitsgericht gehe mit seiner Rechtsprechung über diese analoge Anwendung hinaus. Mit der Verwendung einer E-Mail sei die Identitätsfunktion keinesfalls gewahrt, weil diese auch von Personen versandt werden könne, die gar nicht existierten.
8 Der Antragsteller verteidigt den angegriffenen Beschluss.
9 Der Vertreter des Bundesinteresses beteiligt sich am Verfahren und schließt sich im Wesentlichen der Argumentation des Oberverwaltungsgerichts an.
II 10 Die zulässige Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 ist unbegründet. Der angefochtene Beschluss beruht nicht auf einer unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm (§ 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 93 Abs. 1 Satz 1 ArbGG).
11 1. Das streitige Begehren des Antragstellers ist als abstrakter Feststellungsantrag zulässig.
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BVerwG, Beschlüsse vom 23. März 1999 - 6 P 10.97 - BVerwGE 108, 347 <354> und vom 24. Juli 2008 - 6 PB 18.08 - Buchholz 251.7 § 79 NWPersVG Nr. 7 Rn. 7, jeweils m.w.N.). Ein solcher allgemeiner Feststellungsantrag muss spätestens in der letzten Tatsacheninstanz gestellt werden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. Juni 1993 - 6 P 3.92 - BVerwGE 92, 295 <297>, vom 11. März 2014 - 6 PB 41.13 - IÖD 2014, 132 und vom 1. April 2015 - 5 P 8.14 - ZfPR 2015, 66, jeweils m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt der in der öffentlichen Anhörung vor dem Oberverwaltungsgericht am 1. September 2015 neu gefasste Antrag des Antragstellers. Er ist abstrakt und unabhängig von dem zugrunde liegenden Streitfall formuliert und zielt darauf, die aufgeworfene Frage in allgemeingültiger Weise auch für künftige Fälle klären zu lassen.
Der Antrag ist auf die hier anlassgebende Fallgestaltung zu begrenzen. Diese ist u.a. dadurch gekennzeichnet, dass das dem Beteiligten zu 1 in Form einer PDF-Datei übermittelte Zustimmungsverweigerungsschreiben im Anschluss an die Wiedergabe der Grußformel die Originalunterschrift des Personalratsvorsitzenden bildlich wiedergibt.
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14 2. Der abstrakte Feststellungsantrag ist auch begründet. Nach § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG gilt eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme als gebilligt, wenn nicht der Personalrat innerhalb der in § 69 Abs. 2 Satz 3 BPersVG genannten Frist von zehn Arbeitstagen die Zustimmung unter Angabe von Gründen schriftlich verweigert. Diesem Schriftlichkeitsgebot genügt ein von dem Personalratsvorsitzenden handschriftlich unterzeichnetes Schreiben, das die Zustimmungsverweigerung und die dafür maßgeblichen Gründe enthält und nach Einscannen in der Form einer PDF-Datei als Anhang zu einer E-Mail dem Leiter der Dienststelle übersandt wird.
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16 Das Tatbestandsmerkmal "schriftlich" erfährt keine begriffliche Konkretisierung durch § 126 Abs. 1 BGB. Danach muss für den Fall, dass durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben ist, die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden. Die Bestimmung findet unmittelbare Anwendung nur auf Schriftformerfordernisse des Privatrechts (vgl. Ellenberger, in: Palandt, BGB, 76. Aufl. 2017, § 126 Rn. 1). Das Personalvertretungsrecht ist hingegen Teil des öffentlichen Dienstrechts, so dass schon deshalb § 126 BGB im vorliegenden Zusammenhang nicht unmittelbar herangezogen werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Oktober 2015 - 5 P 11.14 - Buchholz 250 § 76 BPersVG Nr. 43 Rn. 24). Das Bundespersonalvertretungsgesetz enthält auch keine Regelung, nach der § 126 BGB entsprechend Anwendung findet. Mithin ist der allgemeine Sprachgebrauch für die Wortlautauslegung maßgeblich.
17 Danach kann unter dem Begriff "schriftlich" jede Verstetigung einer Gedankenerklärung durch Schriftzeichen verstanden werden. Dazu gehören auch Texte, die elektronisch erfasst, übermittelt und gespeichert werden. Ob die Verstetigung in einer Urkunde oder in einem anderen Medium erfolgt, ist mit Blick auf den Wortlaut unerheblich. Maßgeblich ist allein, dass die dauerhafte Lesbarkeit des Textes gewährleistet ist. Dem steht nicht entgegen, dass dieses Verständnis weder den mit dem Schriftlichkeitsbegriff verbundenen Vorstellungen zum Zeitpunkt des Erlasses des Bundespersonalvertretungsgesetzes vom 5. August 1955 (BGBl. I S. 477), in dessen § 62 Abs. 2 Satz 4 sich die Regelung über die schriftliche Zustimmungsverweigerung erstmals findet, noch denjenigen zum Zeitpunkt der unveränderten Übernahme der Regelung in § 69 Abs. 2 Satz 5 des Bundespersonalvertretungsgesetzes vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 693) entspricht. Die ausschließlich elektronische Übermittlung und Speicherung von Texten war damals noch nicht möglich beziehungsweise üblich, so dass davon auszugehen ist, dass allgemein- wie auch fachsprachlich mit dem Begriff "schriftlich" jedenfalls die Vorstellung von der Verkörperung der Schriftzeichen in einer Urkunde verbunden war.
18 Gleichwohl ist eine dynamische Interpretation des Merkmals "schriftlich" in § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG im Sinne des heutigen Begriffsverständnisses nicht ausgeschlossen. Aus dem Umstand, dass das allgemeine und im juristischen Fachsprachgebrauch vorherrschende Verständnis von "Schriftlichkeit" zur Zeit des Gesetzeserlasses weniger weit war als heute, folgt nicht, dass der Gesetzgeber den Schriftlichkeitsbegriff in § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG darauf verengen und neue technische Entwicklungen von vornherein ausschließen wollte, die - wie die Übermittlung eines in einer PDF-Datei gespeicherten Textes als Anhang zu einer E-Mail - ebenfalls die dauerhafte Lesbarkeit von Texten gewährleisten. Bei der Wortlautauslegung sind auch unter ein Tatbestandsmerkmal begrifflich subsumierbare technische Phänomene zu berücksichtigen, die zum Zeitpunkt des Erlasses der Bestimmung noch unbekannt waren, es sei denn, der Gesetzgeber wollte den historischen Sprachgebrauch festschreiben (vgl.
Reimer, Juristische Methodenlehre, 2016, Rn. 303, Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 6. Aufl. 1991, S. 323 f., vgl. auch BGH, Urteil vom 21. November 1950 - 4 StR 20/50 - BGHSt 1, 1 <3>). Der Begründung des Bundespersonalvertretungsgesetzes vom 5. August 1955 lässt sich nicht entnehmen, dass der Gesetzgeber den Begriff "schriftlich" in § 69 Abs. 2 Satz 5 ausschließlich im Sinne des Sprachgebrauchs zum damaligen Zeitpunkt verstanden wissen wollte (vgl. Schriftlicher Bericht des Unterausschusses Personalvertretung über den Entwurf eines Gesetzes über die Personalvertretungen in den öffentlichen Verwaltungen und Betrieben <Personalvertretungsgesetz> - BT-Drs. 2/1189 S. 9). Aus der Begründung des Entwurfs des Bundespersonalvertretungsgesetzes vom 15.
März 1974 ergibt sich nichts anderes (vgl. BT-Drs. 7/176 S. 33).
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Es verhält sich insoweit im Ergebnis genauso wie bei einem Telefax, bei dem die vom Empfangsgerät des Adressaten hergestellte Telekopie des vom Sendegerät photoelektronisch abgetasteten und als elektronisches Signal übertragenen Schreibens die betreffende schriftliche Erklärung des Absenders wiedergibt (vgl. dazu BAG, Beschluss vom 11. Juni 2002 - 1 ABR 43/01 - BAGE 101, 298 <302>). Die Identitätsfunktion wäre allerdings auch dann gewahrt, wenn die eigenhändige Unterschrift nicht bildlich wiedergegeben wäre. Es reicht bereits aus, wenn - wie hier - der Name des Personalratsvorsitzenden angegeben ist (vgl. BAG, Beschluss vom 9. Dezember 2008 - 1 ABR 79/07 - BAGE 128, 364 Rn. 40, zu § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG).
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Auch hier gilt, dass die unrichtige Erklärung, der Personalrat habe zu einer Maßnahme seine Zustimmung verweigert, rechtlich keine Bedeutung hat. Maßgeblich ist allein der Beschluss des Personalrats, der personellen Maßnahme zuzustimmen oder sich einer Stellungnahme zu enthalten. Hinzu kommt, dass die Unrichtigkeit einer Zustimmungsverweigerung regelmäßig nicht verborgen bleiben würde, sondern sich zwischen Dienststellenleiter und Personalrat leicht aufklären ließe. Darüber hinaus dürften Fälle, in denen ein Unbefugter ein Interesse an der Fälschung einer Zustimmungsverweigerung nach § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG haben könnte, schwer vorstellbar sein, zumal der rechtlich maßgebliche Beschluss als solcher nicht gefälscht werden kann (vgl.
BAG, Beschluss vom 9. Dezember 2008 - 1 ABR 79/07 - BAGE 128, 364 Rn. 41 m.w.N. zu § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG).
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