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BVerwG 2 C 9/15

WBRE201700288 ECLI:DE:BVerwG:2016:151116U2C9.15.0 BVerwG 2. Senat 20161115 2 C 9/15 Urteil § 195 BGB, § 199 Abs 1 Nr 1 BGB, § 199 Abs 1 Nr 2 BGB, § 818 Abs 4 BGB, § 818 Abs 3 BGB, § 820 Abs 1 S 2 BGB,

§ 12BBes

G Nr. 35 Rn. 20 und vom

  1. März 2016 - 3 C 7.15 - BVerwGE 154, 259 Rn. 38). Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (Nr. 1) und der Dienstherr von den den Rückforderungsanspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder grob fahrlässig nicht erlangt hat (Nr. 2). 25 a) Der Rückforderungsanspruch der Beklagten ist in der Zeit vom
  2. Februar 2006 bis zum
  3. September 2010 jeweils monatlich im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB entstanden (vgl. BVerwG, Urteile vom
  4. April 2012 - 2 C 15.

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G Nr. 35 Rn. 19 und - 2 C 4.11 - Schütz BeamtR ES/C V 5 Nr. 84 Rn. 13). 26 b) § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB setzt grundsätzlich voraus, dass der Berechtigte die Tatsachen kennt, die die Voraussetzungen der anspruchsbegründenden Norm erfüllen. Bei Behörden oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften ist hierzu auf die Kenntnis des zuständigen Bediensteten der verfügungsberechtigten Behörde abzustellen; verfügungsberechtigt in diesem Sinne sind dabei solche Behörden, denen die Entscheidungskompetenz für den Rückforderungsanspruch zukommt, wobei die behördliche Zuständigkeitsverteilung zu respektieren ist (BVerwG, Urteile vom 26. April 2012 - 2 C 15.

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G Nr. 35 Rn. 21 und - 2 C 4.11 - Schütz BeamtR ES/C V 5 Nr. 84 Rn. 15). Es ist nicht erforderlich, dass der Berechtigte aus dieser Erkenntnis die richtigen Rechtsfolgerungen zieht. Selbst wenn man mit der zivilrechtlichen Rechtsprechung bei einer verworrenen Rechtslage die Verjährungsfrist ausnahmsweise erst mit einer gerichtlichen Klärung der Rechtslage beginnen ließe (vgl. BGH, Urteile vom

  1. Februar 1999 - IX ZR 30/98 - NJW 1999, 2041 <2042 f.> und vom
  2. September 2008 - XI ZR 262/07 - NJW-RR 2009, 547 <LS 1, Rn. 14 a.E. und 19> sowie Beschluss vom
  3. März 2008 - III ZR 220/07 - NJW-RR 2008, 1237 Rn. 7), führte dies zu keinem anderen Ergebnis. 27 Der den Rückforderungsanspruch begründende Umstand ist die in der Zeit vom
  4. Februar 2006 bis zum
  5. September 2010 unterbliebene Reduzierung der Versorgungsbezüge gemäß § 55 Abs. 2 BeamtVG. Der Dienstherr muss sich eine grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB von der unterbliebenen Anrechnung entgegenhalten lassen. 28 Grobe Fahrlässigkeit im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB setzt einen objektiv schwerwiegenden und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Sie liegt nur vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis deshalb fehlt, weil er ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt und nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Ihm muss persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung ("Verschulden gegen sich selbst") vorgeworfen werden können, weil sich ihm die den Anspruch begründenden Umstände förmlich aufgedrängt haben, er davor aber letztlich die Augen verschlossen hat. Dabei trifft den Gläubiger generell keine Obliegenheit, im Interesse des Schuldners an einem möglichst frühzeitigen Beginn der Verjährungsfrist Nachforschungen zu betreiben; vielmehr muss das Unterlassen von Ermittlungen nach Lage des Falles als geradezu unverständlich erscheinen, um ein grob fahrlässiges Verschulden des Gläubigers bejahen zu können (vgl. BGH, Urteil vom
  6. September 2011 - VI ZR 135/10 - NJW 2011, 3573 Rn. 10 m.w.N.). Hat die Versorgungsbehörde konkrete Anhaltspunkte für rentenrechtliche (Vorbeschäftigungs-)Zeiten des Beamten, muss der Dienstherr - will er grobe Fahrlässigkeit im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB ausschließen - vor der Festsetzung des Ruhegehalts beim Träger der gesetzlichen Rentenversicherung nachfragen, ob eine Rente bezogen wird oder ein Rentenanspruch besteht. 29 An diesen Grundsätzen gemessen hat der Dienstherr zum Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Versorgungsfestsetzungsbescheids am
  7. Januar 2006 Kenntnis von den mehrjährigen Vorbeschäftigungszeiten des Klägers als Tarifbeschäftigter gehabt. Dies ergibt sich aus dem in der Versorgungsakte enthaltenen Berechnungsbogen vom
  8. Januar 2006, der dem Festsetzungsbescheid zugrunde liegt und in dem diese Vorbeschäftigungszeiten des Klägers zwischen April 1971 und Juni 1978 detailliert erfasst sind. Da der Dienstherr aufgrund dieser ihm bekannten beruflichen Biographie des Klägers bereits zum Zeitpunkt der Festsetzung der Versorgungsbezüge um dessen rentenrechtlich relevante Zeiten - hier: deutlich mehr als fünf Jahre - wusste, hätte er vor dieser Festsetzung beim gesetzlichen Rentenversicherungsträger eine Rentenauskunft einholen müssen zu der Frage, ob eine Rente bezogen wird oder ein Rentenanspruch besteht. Indem er dies zunächst

(2006)unterlassen und erst später
(2010)nachgeholt hat, hat er grob fahrlässig gehandelt. 30 Daraus folgt, dass der Rückforderungsanspruch der Beklagten gegen den Kläger für die in der Zeit vom
  1. Februar 2006 bis zum
  2. Dezember 2006 unterbliebenen Anrechnung der von ihm nicht beantragten gesetzlichen Rente in Höhe des Rentenzahlbetrags auf seine Versorgungsbezüge (Beginn der Verjährungsfrist:
  3. Januar 2007; Ende:
  4. Dezember 2009) verjährt ist. Die Höhe dieses verjährten Rückforderungsanspruchs beläuft sich nach der vom Kläger nicht beanstandeten Ruhensberechnung der Beklagten auf 4 402,10 € (10 Monate x 401,75 € plus 1 Monat 384,60 € <Bl. 206 Versorgungsakte>). 31 Hingegen ist der Rückforderungsanspruch der Beklagten für die weiteren Zeiten vom
  5. Januar 2007 bis zum
  6. September 2010 (Verjährungsbeginn bei dreijähriger Verjährungszeit:
  7. Januar 2008 für das Jahr 2007,
  8. Januar 2009 für das Jahr 2008,
  9. Januar 2010 für das Jahr 2009) nicht verjährt. Die Beklagte hat mit Erlass des ersten Rückforderungsbescheids vom
  10. November 2010 den Verlauf der entsprechend § 195 BGB dreijährigen Verjährungsfrist gemäß § 53 Abs. 1 VwVfG gehemmt. Nach § 53 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwVfG hemmt ein Verwaltungsakt, der zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wird, die Verjährung dieses Anspruchs bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts oder bis zum Ablauf von sechs Monaten nach seiner anderweitigen Erledigung (BVerwG, Urteil vom
  11. Juni 2012 - 2 C 13.11 - BVerwGE 143, 230 Rn. 23). Die für die Jahre 2007 bis 2010 geltend gemachte Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge ist damit nicht zu beanstanden. 32
  12. Schließlich ist auch die von der Beklagten nach § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG getroffene Billigkeitsentscheidung, von der Rückforderung nicht ganz oder teilweise abzusehen, nicht zu beanstanden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bezweckt diese Billigkeitsentscheidung, eine allen Umständen des Einzelfalles gerecht werdende, für die Behörde zumutbare und für den Beamten tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielen. Sie ist Ausdruck des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben und stellt eine sinnvolle Ergänzung des ohnehin von dem gleichen Grundsatz geprägten Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung dar, sodass sie vor allem in Fällen der verschärften Haftung von Bedeutung ist. Dabei ist jedoch nicht die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch erwächst, nochmals unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen, sondern auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihre Auswirkungen auf die Lebensumstände des Beamten abzustellen (stRspr, zuletzt BVerwG, Urteil vom
  13. April 2012 - 2 C 15.

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G Nr. 35 Rn. 24 m.w.N.). 33 Bei der Billigkeitsentscheidung ist von besonderer Bedeutung, wessen Verantwortungsbereich die Überzahlung zuzuordnen ist und in welchem Maße ein Verschulden oder Mitverschulden hierfür ursächlich war. Ein Mitverschulden der Behörde an der Überzahlung ist in die Ermessensentscheidung nach § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG einzubeziehen (BVerwG, Urteile vom 21. April 1982 - 6 C 112.78 - Buchholz 237.7 § 98 LBG NW Nr. 10 S. 4 f., vom 27. Januar 1994 - 2 C 19.92 - BVerwGE 95, 94 <97> und vom 26. April 2012 - 2 C 15.

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G Nr. 35 Rn. 25). 34 Deshalb ist aus Gründen der Billigkeit in der Regel von der Rückforderung teilweise abzusehen, wenn der Grund für die Überzahlung in der überwiegenden behördlichen Verantwortung liegt. In diesen Fällen ist der Beamte entreichert, kann sich aber, wie dargelegt, auf den Wegfall der Bereicherung nicht berufen. Dann muss sich die überwiegende behördliche Verantwortung für die Überzahlung aber in der Billigkeitsentscheidung niederschlagen. Das ist auch unter Gleichheitsgesichtspunkten geboten. Ein Beamter, der nur einen untergeordneten Verursachungsbeitrag für die Überzahlung gesetzt hat, muss besser stehen als ein Beamter, der die Überzahlung allein zu verantworten hat. Angesichts dessen erscheint ein Absehen von der Rückforderung in der Größenordnung von 30 % des überzahlten Betrages im Regelfall angemessen. Bei Hinzutreten weiterer Umstände, etwa besonderer wirtschaftlicher Probleme des Beamten, kann auch eine darüber hinausgehende Ermäßigung des Rückforderungsbetrags in Betracht kommen (BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 - 2 C 15.

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G Nr. 35 Rn. 26). 35 Nach diesem Maßstab kann im Fall des Klägers kein überwiegendes Verschulden bei einem der beiden Beteiligten festgestellt werden. Beide müssen sich vielmehr wechselseitig grob fahrlässiges Verhalten im Hinblick auf ihre Informationspflichten (Kläger) und ihre Pflicht zu ordnungsgemäßen Feststellung der Versorgungsbezüge bei nach Aktenlage offensichtlich erkennbaren rentenrechtlichen Vorbeschäftigungszeiten (Beklagte) vorhalten lassen. 36

  1. Der Senat merkt abschließend an, dass er Zweifel hegt, ob die Annahme des Berufungsgerichts (UA S. 9 unten/S. 10 oben) zutrifft, der zunächst vom Kläger persönlich, sodann von seinem Prozessbevollmächtigten erhobene Widerspruch habe sich nur gegen den "Rückforderungsbescheid vom 03.01.2011" (so der Wortlaut), nicht aber gegen den unter demselben Datum ergangenen, dem Rückforderungsbescheid zugrunde liegenden Ruhensbescheid gerichtet. Immerhin war in dem anwaltlichen Widerspruchsschreiben auch dessen Aktenzeichen angegeben. Dass das Berufungsgericht deswegen davon ausgegangen ist, der Ruhensbescheid sei in Bestandskraft erwachsen und die darin vorgenommene Berechnung einer gerichtlichen Überprüfung entzogen (UA S. 9), verbunden mit der Annahme, der Ruhensbescheid habe nicht bloß feststellenden, sondern konstitutiven Charakter (UA S. 12, dazu oben Rn. 18 ff.), erscheint mit Blick auf den Grundsatz der möglichst rechtsschutzfreundlichen Auslegung eines Rechtsschutzbegehrens (vgl. BVerwG, Urteil vom
  2. Oktober 2013 - 2 C 23.12 - BVerwGE 148, 217 Rn. 16 m.w.N.) bedenklich, hat allerdings keine Auswirkungen auf das vorstehend begründete Ergebnis des vorliegenden Rechtsstreits. 37
  3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren ist nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO notwendig. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE201700288&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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