V notwendigen Maßnahme an anderen Rechtsgütern als der Kreuzungsanlage entstanden sind. 1 Die Beteiligten streiten über Zahlungsansprüche im Zusammenhang mit der Herstellung drei neuer Kreuzungen von Eisenbahnstrecken und Bundesfernstraßen. 2 Die Klägerin und die Beklagte, vertreten durch den beigeladenen Freistaat Bayern, dieser vertreten durch die Autobahndirektion Südbayern, haben über die Herstellung der Kreuzungen der Bahnstrecke München - Herrsching mit der Bundesautobahn A 99 und der Bahnstrecke München-Ost - Simbach mit der Bundesautobahn A 94 jeweils eine Kreuzungsvereinbarung getroffen. Aus diesen Vereinbarungen begehrt die Klägerin von der Beklagten Zahlung von 1 332 744,20 € nebst Zinsen. Die Hauptforderung ist unstreitig. Die Beklagte hat mit einer dem Grunde und der Höhe
streitigen Schadensersatzforderung aus einer weiteren Kreuzungsvereinbarung zwischen denselben Beteiligten vom
gerichtlichem Hinweis ebenfalls beklagten Freistaat Bayern hat das Verwaltungsgericht verurteilt, an die Klägerin 1 332 744,20 € zu zahlen; im Übrigen - hinsichtlich der Zinsen - hat es die Klage abgewiesen. Die Hauptforderung sei nicht durch die auch vom Freistaat Bayern erklärte Aufrechnung erloschen. Werde eine neue Kreuzung hergestellt, so habe
G - der Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Verkehrsweg neu hinzukomme. Diese Regelung sei abschließend. Eine Ausnahme sehe § 1 Abs. 2 Nr. 3 der Ersten Eisenbahnkreuzungsverordnung -
H stehe der Beklagten nicht zu.
der Kreuzungsvereinbarung schulde sie der Beklagten keinen Werkerfolg; sie habe im Hinblick auf den eisenbahntechnischen Teil der Kreuzungsanlage nicht die Bauausführung, sondern der ständigen Verwaltungspraxis folgend lediglich die Baudurchführung, d.h. die Ausschreibung, Vergabe und Vertragsabwicklung mit den ausführenden Bauunternehmen übernommen. Diese Pflichten habe sie nicht verletzt. Unabhängig hiervon hafte ein Kreuzungsbeteiligter
V für Schäden nur, wenn diese auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seiner Bediensteten beruhten.
BGB gehe die Haftung für Erfüllungsgehilfen nicht weiter als diejenige für eigenes Verschulden. Ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln sei weder bei ihr noch bei der A. GmbH ersichtlich. Im Übrigen ergebe sich aus der Kreuzungsvereinbarung, dass die Beklagte sämtliche Kosten des Kreuzungsbauwerks tragen solle; insoweit sei die Vereinbarung abschließend. Die Kostentragungslast der Beklagten folge zudem aus § 11 Abs. 1 EKrG und § 1 Abs. 1 der 1. EKrV. Der Kreuzungsveranlasser habe alle durch die Maßnahme verursachten Kosten zu tragen und damit auch solche, die durch eine mangelhafte Ausführung eines
unternehmers entstünden. Mängelbedingte Mehraufwendungen gehörten jedenfalls gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 der 1. EKrV zur Kostenmasse. Schließlich sei eine Aufrechnung sowohl
2 der Kreuzungsvereinbarungen als auch
Treu und Glauben ausgeschlossen. Gegen unstreitige Vergütungsansprüche könne die Beklagte weder Zurückbehaltungsrechte noch anderweitige Gegenansprüche geltend machen. 7 Die Beklagte und der Beigeladene verteidigen das angefochtene Urteil. Die Beklagte tritt auch der erstmals im Revisionsverfahren dargelegten Auffassung entgegen, dass die Kreuzungsvereinbarung Aubing die Klägerin nicht zur Bauausführung, sondern lediglich zur Baudurchführung verpflichte. 8 Der Vertreter des Bundesinteresses hält in Übereinstimmung mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur eine Auslegung der Kreuzungsvereinbarung dahingehend, dass die Klägerin für die Kosten der Mängelbeseitigung am Kreuzungsbauwerk Aubing hafte, nicht für zutreffend. Die Vorinstanzen hätten sich nicht hinreichend mit der Frage befasst, welche Verpflichtungen die Klägerin übernommen habe. Sie hätten aus der Übertragung der Baudurchführung fälschlich gefolgert, dass die Klägerin der Beklagten für die Errichtung eines mangelfreien Bauwerks einzustehen habe. Mit der Baudurchführung werde nicht die Erbringung einer Bauleistung, sondern - wie von der Klägerin dargelegt - lediglich die Bauherrenaufgabe übertragen. In diesem Pflichtenkreis sei die A. GmbH nicht tätig geworden. Eine Haftung des Baudurchführenden für Baumängel gefährde die bewährte Praxis, wegen der speziellen fachlichen Kompetenzen der Beteiligten, Maßnahmen an Eisenbahnanlagen vom Schienenbaulastträger und Maßnahmen an Straßenanlagen vom Straßenbaulastträger ausführen zu lassen. Zutreffend sei hingegen die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs, dass Schäden, die nicht von einem Kreuzungsbeteiligten, sondern von Dritten verursacht worden seien, nicht zur Kostenmasse im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 der 1. EKrV gehörten. 9 Die zulässige Revision der Klägerin ist nicht begründet. Das angefochtene Urteil beruht nicht auf einer Verletzung revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO). Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beklagte ohne Rechtsfehler gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 302 Abs. 1 ZPO nur unter dem Vorbehalt einer Entscheidung über die Wirksamkeit der Aufrechnung der Beklagten mit einer Schadensersatzforderung betreffend die Errichtung des Kreuzungsbauwerks Aubing zur Zahlung verurteilt. Eine aufrechenbare Gegenforderung kann sich aus § 62 Satz 2 VwVfG i.V.m. §§ 280, 278 BGB und der Kreuzungsvereinbarung Aubing ergeben. Sie ist unstreitig noch nicht zur Entscheidung reif. 10 1. Die Zulässigkeit der Aufrechnung hat der Verwaltungsgerichtshof bejaht. Ein Aufrechnungsverbot ergebe sich weder aus den Kreuzungsvereinbarungen Herrsching und Simbach noch aus dem Gebot von Treu und Glauben (UA Rn. 46 f.). Das ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden. 11
2 der Kreuzungsvereinbarungen wird der endgültige Zahlungsausgleich unverzüglich
Übersenden und Prüfung der Kostenzusammenstellung durchgeführt (Satz 1). Bei Meinungsverschiedenheiten darf die Zahlung der unbestrittenen Beträge nicht bis zur Klärung der Streitfragen zurückgestellt werden (Satz 2). Der Verwaltungsgerichtshof hat angenommen, dass damit nur der Zahlungsausgleich innerhalb des jeweiligen Kreuzungsverhältnisses, nicht aber der "Gesamtzahlungsausgleich" zwischen verschiedenen Kreuzungsvereinbarungen geregelt werde. Ein Verbot der Erfüllung einer Forderung aus dem Kreuzungsverhältnis durch Hingabe einer eigenen Forderung im Wege der Aufrechnung ergebe sich hieraus nicht (UA Rn. 46). 12 Die Auslegung von Verträgen ist grundsätzlich Aufgabe der zur Tatsachenfeststellung und -würdigung berufenen Tatsacheninstanzen. Das Revisionsgericht prüft insoweit nur, ob anerkannte Auslegungsgrundsätze, gesetzliche Auslegungsregeln, die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze beachtet worden sind (BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2015 - 3 C 1.15 [ECLI:DE:BVerwG:2015:280515U3C1.15.0] - Buchholz 407.2 § 1 EKrG Nr. 1 Rn. 17). Ein solcher Verstoß ist weder geltend gemacht noch ersichtlich. Selbst wenn § 6 Abs. 2 der Kreuzungsvereinbarungen auch den Zahlungsausgleich zwischen verschiedenen Kreuzungsverhältnissen erfassen sollte, ist der Regelung nicht - wie die Klägerin meint - zu entnehmen, dass die Beklagte gegen unstreitige Vergütungsansprüche der Klägerin nicht soll aufrechnen können. Die Regelung verbietet dem Schuldner, wenn bestimmte Positionen einer Forderung streitig sind, auch die Zahlung der unstreitigen Beträge zurückzustellen. Um eine solche Situation geht es hier nicht. Die Hauptforderung ist insgesamt unstreitig.
allgemeinem Schuldrecht kann eine Geldforderung nicht nur durch Zahlung, sondern auch durch Aufrechnung getilgt werden; die Aufrechnung ist ein Erfüllungssurrogat (Grüneberg, in: Palandt, BGB, 76. Aufl. 2017, § 387 Rn. 1). Anhaltspunkte dafür, dass die Beteiligten abweichend hiervon nur die Zahlung als Erfüllung zulassen wollten, ergeben sich aus den Kreuzungsvereinbarungen nicht. Für einen Verstoß gegen Treu und Glauben ist nichts ersichtlich. 13 2. Der Verwaltungsgerichtshof hat weiter angenommen, dass eine zum Erlöschen der Hauptforderung führende Schadensersatzforderung der Beklagten aus §§ 280, 278 BGB unter dem Gesichtspunkt der Haftung der Klägerin für ein schuldhaftes Verhalten der A. GmbH bestehen kann (UA Rn. 49). Das ist revisionsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. 14
1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Buchst. a KV den Neubau der Eisenbahnüberführung "durchzuführen".
G sollen die Kreuzungsbeteiligten Vereinbarungen u.a. über die "Durchführung" von Maßnahmen treffen. Dieser Begriff kann über die Wahrnehmung von Bauherrenaufgaben hinaus auch die Bauausführung umfassen (vgl. Finger, Eisenbahngesetze,
der Vorstellung der Beteiligten lediglich die Baumaßnahmen an den Eisenbahnbetriebsanlagen vergeben und überwachen, nicht aber für den Bund als Träger der Straßenbaulast und Kreuzungsveranlasser das Risiko einer Insolvenz des Bauunternehmers übernehmen sollte. 17 bb) Dass die Beteiligten bei Abschluss der Kreuzungsvereinbarung davon ausgegangen seien, die Klägerin solle nur Bauherrenaufgaben übernehmen, hat der Verwaltungsgerichtshof nicht festgestellt. Er hat nicht aufgeklärt, wie der Begriff der Durchführung bei Abschluss von Kreuzungsvereinbarungen in der bisherigen Verwaltungspraxis verstanden worden ist oder ob sonstige Begleitumstände bei Abschluss der Kreuzungsvereinbarung Rückschlüsse auf den Erklärungswillen der Kreuzungsbeteiligten zulassen. Ob er trotz der durch den Vorbehalt eingeschränkten Bindungswirkung eines Urteils
Vollkommer, in: Zöller, ZPO,
verfahren hätte feststellen können (so Musielak, in: Krüger/Rauscher, Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung, Band 1,
VfG i.V.m. §§ 280, 278 BGB ist nicht aus kreuzungsrechtlichen Gründen ausgeschlossen. 19 aa) § 5 Abs. 2 KV bestimmt, dass die Beklagte die kreuzungsbedingten Kosten zu tragen hat. Der Umfang der kreuzungsbedingten Kosten soll unter Beachtung des § 11 EKrG, der Verordnung über die Kosten von Maßnahmen
dem Eisenbahnkreuzungsgesetz (
V umfasst die Kostenmasse bei der Herstellung einer neuen Kreuzung die Aufwendungen für alle Maßnahmen an den sich kreuzenden Verkehrswegen, die unter Berücksichtigung der anerkannten Regeln der Technik notwendig sind, damit die Kreuzung den Anforderungen der Sicherheit und der Abwicklung des Verkehrs genügt. Die Vorschrift regelt - ebenso wie § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 der
der Beseitigung von Mängeln vertragsgemäß durchgeführt, gehören deshalb auch die mängelbedingten Mehraufwendungen zur Kostenmasse. Das gilt unabhängig davon, ob der baudurchführende Kreuzungsbeteiligte den Mangel zu vertreten hat oder nicht. Aus einer Verantwortlichkeit des Baudurchführenden können sich zwar Haftungsansprüche ergeben; die Kausalität zwischen dem Bau des hinzukommenden Verkehrswegs und den Aufwendungen für die Errichtung einer mangelfreien Kreuzungsanlage wird dadurch jedoch nicht unterbrochen. 22 § 1 Abs. 2 Nr. 3 der 1. EKrV fügt sich in diese Regelungssystematik widerspruchsfrei ein.
dieser Vorschrift gehören auch Aufwendungen für den Ersatz von Schäden zur Kostenmasse, die bei der Durchführung einer Maßnahme den Beteiligten oder Dritten entstanden sind, es sei denn, dass die Schäden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit eines Beteiligten oder seiner Bediensteten beruhen. Mängelbedingte Mehraufwendungen für die Durchführung einer
V notwendigen Maßnahme gehören - wie dargelegt - bereits
diesen Vorschriften zur Kostenmasse; sie werden von § 1 Abs. 2 Nr. 3 der 1. EKrV nicht erfasst. Die Vorschrift bezieht nur Aufwendungen für den Ersatz solcher Schäden in die Kostenmasse ein, die den Beteiligten oder Dritten bei der Durchführung einer
V notwendigen Maßnahme an anderen Rechtsgütern als der Kreuzungsanlage entstanden sind, z.B. weil bei den Tiefbauarbeiten für eine Eisenbahnüberführung ein Streckenkabel beschädigt worden ist (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom
der Begründung soll § 1 Abs. 2 Nr. 3 der 1. EKrV Schäden, die von beauftragten Firmen, deren Gehilfen oder Dritten zu ersetzen sind, nicht erfassen; zur Kostenmasse sollen nur Schäden durch so genanntes Verwaltungsverschulden gehören (BR-Drs. 279/64 S. 3). Zu der dem Verschulden vorgelagerten Frage, wie der Begriff des Schadens auszulegen ist, verhält sich die Begründung nicht. 23
VfG i.V.m. §§ 280, 278 BGB gegen den zur Baudurchführung verpflichteten Kreuzungsbeteiligten nicht aus. Eine Haftung des Baudurchführenden lässt die aus § 11 Abs. 1 EKrG folgende Kostenpflicht des Kreuzungsveranlassers unberührt. Er hat aber die Möglichkeit, seine Pflicht zur Kostentragung - wie hier geschehen - im Wege der Aufrechnung mit seiner Schadensersatzforderung zu erfüllen. Der Haftende hat nicht abweichend von der aus § 11 Abs. 1 EKrG folgenden Kostenpflicht verschuldensunabhängig einen bestimmten Teil der Kosten zu tragen, sondern dem Kostenträger einen durch die schuldhafte Verletzung seiner vertraglichen Pflicht zur Baudurchführung entstandenen Schaden zu ersetzen. Ein Schaden entsteht dem Kostenträger, gerade weil Aufwendungen zur Kostenmasse gehören, die bei einer von vornherein mangelfreien Bauausführung nicht angefallen wären. 24 Für eine diese Haftung ausschließende vertragliche Vereinbarung zwischen den Beteiligten hat der Verwaltungsgerichtshof keine Anhaltspunkte gesehen (UA Rn. 50). Das ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Bei einem Haftungsausschluss wäre die Klägerin selbst dann nicht schadensersatzpflichtig, wenn sie schuldhaft ihre Bauherrenpflichten verletzt, also z.B. dem bauausführenden Unternehmen fehlerhafte Pläne überlassen hätte. Warum die Beteiligten jegliche Haftung für eine Verletzung ihrer vertraglichen Pflichten hätten abbedingen sollen, ist nicht ersichtlich. 25
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.