GO gewährleisten, dass das entscheidungserhebliche Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen wird. Das Gericht wird dadurch jedoch nicht verpflichtet, dem Vorbringen der Beteiligten zu folgen. Es muss in seiner Entscheidung auch nicht ausdrücklich und im Einzelnen sämtliche von den Beteiligten im Lauf des Verfahrens vorgetragenen Tatsachen und Rechtsansichten erörtern. Nur wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass aus der Sicht des Gerichts entscheidungserhebliches Vorbringen eines Beteiligten überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen wurde, liegt ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO vor. Davon ist auszugehen, wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Vorbringens eines Beteiligten zu einer Frage, die nach seiner eigenen Einschätzung für den Prozessausgang von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht eingeht (stRspr, vgl. BVerfG, Beschlüsse vom
GO nicht verpflichtet. Die gegenteilige Auffassung der Klägerin lässt unberücksichtigt, dass der Erfolg ihrer Grundsatzrüge nach § 132 Abs. 2 Nr. 1, § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO eine substantiierte Darlegung rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarfs in kritischer Würdigung der bisherigen Rechtsprechung voraussetzte. Dazu genügten nach der Rechtsauffassung des Senats nicht schon materiell-rechtliche Einwände, die von einer anderen Ausgestaltung des PMA-Modells ausgingen als die tatrichterlichen, mangels wirksamer Verfahrensrügen nach § 137 Abs. 2 VwGO bindenden Feststellungen der Vorinstanz zur Vertragsgestaltung entsprechend den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Der Argumentation der Klägerin zur gemeinsamen Verwahrung der Kundengelder hat der Senat überdies entgegengehalten, dass die Zustimmung der Kunden zur gemeinsamen Verwahrung unwirksam war (vgl. Rn. 28, Rn. 29 a.E. des angegriffenen Beschlusses). 6 Mit dem Vorbringen, der Senat habe das Kernvorbringen der Beschwerde "nicht adressiert", beanstandet die Klägerin der Sache nach die materiell-rechtliche Einordnung des Vertragsmodells, ohne darzulegen, dass der Senat nach seiner Auffassung erhebliches, zur Darlegung erneuten oder weitergehenden rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarfs genügendes wesentliches Beschwerdevorbringen übergangen hätte. Die siebenseitige Darstellung der nach Auffassung der Klägerin zu ihrem Kernvorbringen gehörenden Erwägungen (S. 3 bis 9 der Rügebegründung) und die Wiederholung und Vertiefung ihres entsprechenden Beschwerde- und Berufungsvortrags (S. 13 ff. der Rügebegründung) können weder die fristgerechte substantiierte Darlegung rechtsgrundsätzlicher Bedeutung ersetzen, noch legen sie ein Übergehen entscheidungserheblichen Vortrags dar. Dass der Senat die Erheblichkeit und die Überzeugungskraft einzelner Argumente - insbesondere zur Vertragsgestaltung und zur Tauglichkeit materiell-rechtlicher Abgrenzungskriterien für die Bestimmung des Geschäftstyps - anders beurteilt hat als die Klägerin, begründet keine Gehörsverletzung. 7 Auch der Vortrag, der angegriffene Beschluss habe keine originäre Auslegung des Begriffs des Finanzkommissionsgeschäfts in Abgrenzung zum Organismus für gemeinsame Anlagen vorgenommen, lässt keinen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO erkennen. Nach der materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des Senats erübrigte sich eine solche Auslegung, da die Einordnung des PMA-Modells als Finanzkommissionsgeschäft sich bereits aus den Feststellungen der Vorinstanz zur Ausgestaltung dieses Modells und der bisherigen einschlägigen Rechtsprechung ergab, ohne dass deren rechtliche Prämissen aus der Sicht des Senats in Bezug auf die von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfragen erneuter oder weiterer Klärung bedurft hätten. 8 3. Die Berufung auf Art. 47 Abs. 2 GRC kann der Anhörungsrüge ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen. Wie im angegriffenen Beschluss dargelegt, reicht diese unionsrechtliche Gewährleistung, soweit hier möglicherweise erheblich, nicht weiter als das Recht auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs.
GO. Auch die Rügebegründung räumt ein, dass der Gerichtshof der Europäischen Union annimmt, Art. 47 Abs. 2 GRC verpflichte das Gericht nicht dazu, auf sämtlichen Vortrag eines Beteiligten ausdrücklich einzugehen. Die Rüge, der Senat habe eine Vorabentscheidung dazu einholen müssen, unter welchen Umständen eine ausdrückliche Bescheidung von Vorbringen unionsrechtlich entbehrlich sei, macht eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG geltend, die nicht Gegenstand der Anhörungsrüge sein kann. Unabhängig davon war ein Vorabentscheidungsersuchen entbehrlich, weil sich bereits aus der von der Klägerin zitierten Entscheidung des Gerichtshofs und deren Ausführungen zur fehlenden Darlegung einer Gehörsverletzung im konkreten Fall unmissverständlich ergibt, dass für die Entscheidung des Gerichts nicht erhebliches Vorbringen nicht ausdrücklich beschieden werden muss (EuGH, Urteil vom 10. Dezember 1998 - C-221/97 P, Schröder/Kommission - Rn. 25). 9 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE201700396&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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