WBRE201700411 ECLI:DE:BVerwG:2017:280217B5P3.16.0 BVerwG 5. Senat 20170228 5 P 3/16 Beschluss § 73 Abs 1 S 4 PersVG BE 2004, § 90 Nr 5 PersVG BE 2004, § 106 Abs 2 S 1 BetrVG, Art 6 Abs 1 LaborBE/BBStV
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VG 1972 S. 2), indem er diesen bei der Wahrnehmung von dessen Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechten in wirtschaftlichen Angelegenheiten unterstützt (BAG, Beschlüsse vom 18. Juli 1978 - 1 ABR 34/75 - AP Nr.
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VG 1972 S. 2 und vom
- November 1980 - 1 ABR 31/78 - BAGE 34, 260 <268 f.> m.w.N.). 14 Sinn und Zweck des § 73 Abs. 1 Satz 4 PersVG BE stehen dem bisherigen Ergebnis der Auslegung jedenfalls nicht entgegen. Die Regelung bezweckt, in Anlehnung an die §§ 106 ff. BetrVG ein Informationsrecht der Personalvertretung zur Unterrichtung in den genannten wirtschaftlichen Angelegenheiten einzuführen. Dieses soll die Personalvertretung in die Lage versetzen, Entscheidungen der Dienststellenleitung in derartigen Angelegenheiten, die die Interessen der Beschäftigten der Dienststelle wesentlich berühren können, möglichst frühzeitig zu erkennen. Damit steht im Einklang, der Personalvertretung insoweit ein Informationsrecht zu verleihen, das unabhängig davon besteht, ob die Informationen zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Dem steht nicht entgegen, dass die Personalvertretung keine allgemeine Aufsichtsbefugnisse hat und sich deshalb ihr Unterrichtungsanspruch in aller Regel auf Informationen beschränkt, die sie benötigt, um ihre Aufgaben erfüllen zu können (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom
- September 1984 - 6 P 24.83 - Buchholz 238.3A § 68 BPersVG Nr. 5 S. 5 und vom
- Februar 1985 - 6 P 9.84 - Buchholz 238.3A § 67 BPersVG Nr. 5 S. 4). Dies hindert den Gesetzgeber nicht, für einen begrenzten Bereich ein von der Notwendigkeit zur Aufgabenerfüllung losgelöstes Informationsrecht vorzusehen. 15 Gemessen daran hat die Beteiligte den Antragsteller gemäß § 73 Abs. 1 Satz 4 PersVG BE unabhängig von dessen Aufgaben über die Wirtschaftsplanung der Anstalt und die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Personalplanung zu unterrichten. Nichts anderes ergibt sich aus der Begründung zu Art. 6 Abs. 1 StV, ausweislich derer der Personalrat über die von dem Verwaltungsrat "zu regelnden Fragen" von der Direktorin der Anstalt gemäß § 73 PersVG BE zu unterrichten ist. Dies folgt schon daraus, dass der Staatsvertrag den Inhalt einer gesetzlichen Bestimmung nicht zu beeinflussen vermag. Davon abgesehen ist die Begründung Ausdruck der Abgrenzung der Zuständigkeiten von Verwaltungsrat und Direktorin und bestätigt, dass die Direktorin als das "Gegenüber" der Personalvertretung diese über den von dem Verwaltungsrat "zu beschließenden" Wirtschaftsplan zu informieren hat. Der Grundsatz der praktischen Wirksamkeit bedingt, dass die Unterrichtung vor der ihrerseits mitwirkungsfreien Beschlussfassung durch den Verwaltungsrat (vgl. BVerwG, Beschluss vom
- Februar 1960 - 7 P 4.58 - BVerwGE 10, 140 <142 f.>) zu erfolgen hat. 16 b) Die Informationspflicht gebietet es auch, den schriftlichen Wirtschaftsplan dem Personalrat vorzulegen. 17 Soweit sich das Informationsrecht auf die Wirtschaftsplanung bezieht, erstreckt es sich auf die zukunftsgerichteten und insoweit abgeschlossenen Vorstellungen der Dienststelle in wirtschaftlichen Angelegenheiten. Es kann hier dahingestellt bleiben, wie weit das insoweit eingeräumte Informationsrecht im Einzelnen reicht. Jedenfalls erfasst es den Wirtschaftsplan im Sinne des § 8 der Satzung des Landeslabors Berlin-Brandenburg vom
- Juni 2009 (ABl. BB S. 1386). In ihm ist die Wirtschaftsplanung in ganz besonderer Weise dokumentiert. Er ist auch in seiner schriftlichen Form vorzulegen. Aus dem Umstand, dass die Informationspflicht des § 73 Abs. 1 Satz 4 PersVG BE - anders als nach § 73 Abs. 1 Satz 2 PersVG BE diejenige des § 73 Abs. 1 Satz 1 PersVG BE - nicht ausdrücklich vorsieht, dass im Zusammenhang mit der Erfüllung des Informationsanspruchs (schriftliche) Unterlagen zur Verfügung zu stellen sind, folgt nicht, dass der Personalrat über den Wirtschaftsplan lediglich mündlich zu unterrichten ist. Es würde dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 2 Abs. 1 PersVG BE) zuwiderlaufen, wenn trotz des Vorliegens eines schriftlichen Wirtschaftsplans dieser nicht zur Verfügung gestellt wird. Das Informationsrecht ist eine Konkretisierung des Gebots der vertrauensvollen Zusammenarbeit (vgl. BAG, Urteil vom
- Februar 1981 - 2 AZR 1135/78 - AP Nr.
§ 72LPVG NW).
18 2. Die Beteiligte ist hingegen nicht verpflichtet, vor der Weiterleitung des Wirtschaftsplans an den Verwaltungsrat bezüglich der jenem beizufügenden Stellenanmeldung ein Mitwirkungsverfahren bei dem Antragsteller einzuleiten und es mit ihm durchzuführen. 19 Gemäß § 90 Nr. 5 PersVG BE wirkt die Personalvertretung unter anderem bei der Anmeldung für Dienstkräfte im Rahmen der Entwürfe für den Haushaltsplan mit. Dieses Mitbestimmungsrecht ist weder im Wege der Auslegung (
- a)noch der richterlichen Rechtsfortbildung (
- b)auf Anmeldungen für Dienstkräfte im Rahmen der Entwürfe für den Wirtschaftsplan im Sinne des § 8 der Satzung des Landelabors Berlin-Brandenburg zu erstrecken. 20
- a)Der Begriff "Haushaltsplan" ist einer Auslegung dahin, dass er auch den hier in Rede stehenden Wirtschaftsplan erfasst, nicht zugänglich. 21 Gegen eine Gleichsetzung beider Begriffe spricht bereits, dass der Gesetzgeber des Landespersonalvertretungsgesetzes Berlin in § 73 Abs. 1 Satz 4 ausdrücklich zwischen "Wirtschaftsplanung" und "Haushaltsplanung" unterschieden hat. Damit würde es nicht im Einklang stehen, einen Wirtschaftsplan als "Haushaltplan" im Sinne des § 90 Nr. 5 PersVG Berlin anzusehen. 22 Dies wird dadurch bestätigt, dass sich der Gesetzgeber mit dem Merkmal "Haushaltsplan" in § 90 Nr. 5 PersVG BE offensichtlich der Begrifflichkeit des Haushaltsrechts bedient hat. Das Merkmal entspricht dem Begriff "Haushaltsplan", wie er sich etwa in den §§ 8 ff. des Gesetzes über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder (Haushaltsgrundsätzegesetz) - HGrG - vom 18. August 1969 (BGBl. I S.1273), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2398), und in den §§ 1 ff. der Haushaltsordnung des Landes Berlin (Landeshaushaltsordnung) - LHO BE - in der Fassung vom 30. Januar 2009 (GVBl. S. 31, 486), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. November 2013 (GVBl. S. 578), findet. Das Haushaltsrecht unterscheidet den Haushaltsplan vom Wirtschaftsplan. Dies ist etwa § 110 Satz 1 LHO BE zu entnehmen. Danach haben landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts, bei denen ein Wirtschaften nach Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplans nicht zweckmäßig ist, einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Der Wirtschaftsplan nach § 8 der Satzung des Landeslabors Berlin-Brandenburg ist ein solcher Wirtschaftsplan, wie sich insbesondere daraus ergibt, dass nach Art. 11 StV für das Landeslabor Berlin-Brandenburg auch § 110 LHO BE gilt. 23 Der Befund, dass der Wortsinn des Merkmals "Haushaltsplan" einer Einbeziehung von Wirtschaftsplänen in den Anwendungsbereich des § 90 Nr. 5 PersVG BE entgegensteht, widerspricht nicht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der die Grundsätze zur Beteiligung des Personalrats bei den Personalanforderungen im Zusammenhang mit der Vorbereitung der Erstellung des Entwurfs eines Haushaltsplans im Bereich der Bundesministerien für bundesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Recht, die einen Haushaltsplan aufzustellen haben, Anwendung finden (BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2002 - 6 P 5.01 - PersR 2002, 201 <202>). Dies folgt schon daraus, dass es hier nicht um die Beteiligung des Personalrats bei Stellenanmeldungen im Zusammenhang mit der Vorbereitung eines Haushaltsplans geht. 24
- b)Das Mitwirkungsrecht des § 90 Nr. 5 PersVG BE ist auch nicht im Wege richterlicher Rechtsfortbildung auf die Anmeldung von Dienstkräften im Rahmen der Entwürfe für den Wirtschaftsplan zu erstrecken. 25 In diesem Zusammenhang bedarf es hier keiner Entscheidung des Senates darüber, ob Beteiligungsrechte im Wege richterlicher Rechtsfortbildung einer Erweiterung zugänglich sind (vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 28. Februar 1958 - 7 P 19.57 - BVerwGE 6, 220 <222>, vom 6. Dezember 1978 - 6 P 2.78 - BVerwGE 57, 151 <156> und vom 24. September 1985 - 6 P 21.83 - Buchholz 238.3A § 92 BPersVG Nr. 4 S. 5). Denn jede Art der richterlichen Rechtsfortbildung, hier die Analogie, setzt das Bestehen einer planwidrigen Regelungslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Regelungswerks voraus. Hat der Gesetzgeber selbst eine eindeutige Entscheidung getroffen, ist es den Gerichten verwehrt, diese auf der Grundlage eigener rechtspolitischer Vorstellungen zu verändern oder durch eine judikative Lösung zu ersetzen. Ob eine solche Gesetzeslücke besteht, beurteilt sich danach, ob die von dem Regelungsprogramm des Gesetzgebers erfassten Fälle in den gesetzlichen Vorschriften tatsächlich Berücksichtigung gefunden haben. Hiervon ist auszugehen, wenn festzustellen ist, dass der Wortlaut der Vorschrift nicht alle Fälle erfasst, die nach dem Sinn und Zweck der Regelung erfasst sein sollten (BVerwG, Urteil vom 17. Juli 2014 - 5 C 20.13 - Buchholz 428.41 § 3 EntschG Nr. 13 Rn. 16 m.w.N.). 26 Hier kann nicht mit der gebotenen Gewissheit festgestellt werden, dass es der Gesetzgeber planwidrig unterlassen hat, das Beteiligungsrecht des § 90 Nr. 5 PersVG BE auf Entwürfe für den Wirtschaftsplan zu erstrecken. 27 Dagegen spricht bereits sehr deutlich, dass er im Zusammenhang mit dem Informationsrecht des § 73 Abs. 1 Satz 4 PersVG BE ausdrücklich zwischen Wirtschafts- und Haushaltsplanung unterschieden hat. Deshalb hätte es nahegelegen, in Anlehnung an diese Differenzierung in § 90 Nr. 5 PersVG BE nicht nur den Haushaltsplan, sondern auch den Wirtschaftsplan zu erwähnen. Dass er davon abgesehen hat, weist mit Blick auf die Unterscheidung in § 73 Abs. 1 Satz 4 PersVG BE auf eine bewusste Entscheidung hin. Dafür spricht auch, dass § 90 Nr. 5 PersVG BE nicht nachträglich um das Merkmal "Wirtschaftsplan" ergänzt wurde, nachdem der Gesetzgeber im Rahmen des im Jahr 2008 eingefügten § 73 Abs. 1 Satz 4 PersVG BE ein Informationsrecht auch hinsichtlich der Wirtschaftsplanung eingeführt hat. 28 Auch die Begründung zu Art. 6 Abs. 1 StV spricht gegen die Annahme einer planwidrigen Regelungslücke. Dort wird ausgeführt, dass der Personalrat über die von dem Verwaltungsrat zu regelnden Fragen von der Direktorin der Anstalt gemäß § 73 PersVG BE zu unterrichten ist. Der Hinweis allein auf § 73 PersVG BE lässt es zumindest nicht fernliegend erscheinen, dass sich der Berliner Landesgesetzgeber bewusst gegen eine Mitwirkung nach § 90 Nr. 5 PersVG BE entschieden hat. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE201700411&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public