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BVerwG 9 B 21/16

WBRE201700416 ECLI:DE:BVerwG:2017:080317B9B21.16.0 BVerwG 9. Senat 20170308 9 B 21/16 Beschluss vorgehend Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 19. Februar 2016, Az: 4 L 112/15, Beschlussv

§ 130aVw

GO Nr. 85 Rn. 5). Nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK hat jede Person das Recht, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhendem Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und in angemessener Frist verhandelt wird. Die Regelung verlangt, dass die Beteiligten im gerichtlichen Verfahren mindestens einmal die Gelegenheit erhalten, zu den entscheidungserheblichen Rechts- und Tatsachenfragen in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung Stellung zu nehmen. Sie gilt nicht nur im Zivilprozess, sondern auch für verwaltungsgerichtliche Verfahren (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 2014 - 8 B 47.

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GO Nr. 85 Rn. 6 m.w.N.), namentlich wenn sie wie hier die Festsetzung von Beiträgen für die Möglichkeit der Inanspruchnahme kommunaler Einrichtungen betreffen (EGMR, Urteil vom 13. Juli 2006 - Nr. 38033/02, Stork/Deutschland - NVwZ 2007, 1035 Rn. 26 ff. für Erschließungsbeiträge; BVerwG, Beschluss vom 10. September 1998 - 8 B 102.98 - Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 40 S. 10 ff. für Kanalanschlussbeiträge). 14 Hat wie hier in erster Instanz eine öffentliche mündliche Verhandlung stattgefunden, muss im Berufungsverfahren allerdings nicht stets erneut mündlich verhandelt werden. Maßgebend sind vielmehr die Besonderheiten des jeweiligen Rechtsmittelverfahrens. Danach kann eine mündliche Verhandlung entbehrlich sein, wenn die Tatsachen- und Rechtsfragen aufgrund der Aktenlage sachgerecht entschieden werden können (BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2010 - 10 C 13.09 - BVerwGE 138, 289 Rn. 23; Beschlüsse vom 25. September 2003 - 4 B 68.03 - Buchholz 140 Art. 6 EMRK Nr. 9 S. 18 und 4. August 2005 - 4 B 42.05 - Buchholz 140 Art. 6 EMRK Nr. 10 S. 20 jeweils m.w.N. zur Rechtsprechung des EGMR). Umgekehrt entfaltet das Gebot, die Rechtssache auch im Interesse der Ergebnisrichtigkeit im Rahmen einer mündlichen Verhandlung mit den Beteiligten zu erörtern, eine umso stärkere Bedeutung, je vielschichtiger der Streitstoff ist und je schwieriger und komplexer die Rechtsfragen sind, die sich dem Berufungsgericht stellen (BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2010 - 10 C 13.09 - BVerwGE 138, 289 Rn. 24). Das gilt insbesondere dann, wenn nach der erstinstanzlichen Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine Änderung der entscheidungserheblichen Rechtslage eingetreten ist, die dazu führt, dass sich das Berufungsgericht im Instanzenzug erstmals mit den betreffenden Rechtsfragen zu befassen hat. 15

  1. bb)Nach diesen Maßstäben hat das Oberverwaltungsgericht hier ermessensfehlerhaft nach § 130a Satz 1 VwGO über die Berufung durch Beschluss entschieden. Es hat bei seiner Ermessensausübung die Anforderungen aus Art. 6 Abs. 1 EMRK unbeachtet gelassen. Insbesondere hat es nicht berücksichtigt, dass der Erlass der neuen Beitragssatzung des Beklagten vom 31. August 2015 im Berufungsverfahren eine Vielzahl schwieriger entscheidungserheblicher Rechtsfragen aufwarf, die sich im erstinstanzlichen Verfahren so nicht gestellt hatten. 16 So hatte das Berufungsgericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung, eine auf Grund fehlender Satzungsgrundlage bestehende Rechtswidrigkeit des Beitragsbescheids werde durch eine neue Satzung ex nunc geheilt, insbesondere die formelle und materielle Rechtmäßigkeit der Beitragssatzung vom 31. August 2015 zu prüfen. Außerdem musste es klären, ob die Voraussetzungen für die Beitragserhebung nach dieser Satzung erfüllt waren. Auch die Fragen der Festsetzungsverjährung sowie der Anwendbarkeit und Verfassungsmäßigkeit der §§ 13b und 18 Abs. 2 KAG-LSA, insbesondere ihrer Vereinbarkeit mit dem Grundsatz der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit, wurden erst im Hinblick auf die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts entscheidungserheblich, eine Beitragspflicht sei auf der Grundlage der Beitragssatzung vom 31. August 2015 entstanden. Gleiches gilt für die im Berufungsurteil erörterte Abgrenzung einer konstitutiven von einer (nur) deklaratorischen Gesetzesänderung und die daran anknüpfende Rückwirkungsproblematik (vgl. dazu LVerfG Dessau, Urteil vom 24. Januar 2017 - LVG 1/16 - abweichende Meinung, Rn. 86 ff.; VG Magdeburg, Beschluss vom 13. April 2016 - 9 A 105/14 - juris Rn. 26 ff.; zu den Voraussetzungen einer konstitutiven Gesetzesänderung s. auch BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 5/08 - BVerfGE 135, 1 Rn. 46, 49 ff., 52 f.). Für das Verwaltungsgericht, das von der Unwirksamkeit der bis zu seiner Entscheidung ergangenen Beitragssatzungen ausging, waren alle diese komplexen Rechtsfragen nicht entscheidungserheblich gewesen. 17
  2. b)Die fehlerhafte Anwendung des § 130a Satz 1 VwGO hat einen Verstoß gegen § 101 Abs. 1 i.V.m. § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO und damit gleichzeitig eine Verletzung des Rechts der Klägerin auf rechtliches Gehör zur Folge, auf der die angegriffene Entscheidung wegen § 138 Nr. 3 VwGO auch beruht (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2004 - 6 C 28.03 - BVerwGE 121, 211 <221>; Beschluss vom 18. Dezember 2014 - 8 B 47.

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GO Nr. 85 Rn. 9). 18 3. Liegen damit die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vor, kann das Bundesverwaltungsgericht nach § 133 Abs. 6 VwGO das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen. Da die Grundsatzrügen der Klägerin nicht durchgreifen, macht der Senat von dieser Möglichkeit Gebrauch. 19 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 sowie § 52 Abs. 3 GKG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE201700416&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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