WBRE201700457 ECLI:DE:BVerwG:2017:270417B2WDB1.17.0 BVerwG 2. Wehrdienstsenat 20170427 2 WDB 1/17 Beschluss § 17a Abs 2 S 3 GVG, § 70 Abs 2 S 1 WDO 2002, § 70 Abs 3 WDO 2002, § 70 Abs 1 WDO 2002, § 17 Abs 1 WDO 2002 DEU Bundesrepublik Deutschland Bestimmung des zuständigen Truppendienstgerichts; Bindungswirkung einer Verweisungsentscheidung 1 1. Vor dem Truppendienstgericht Süd ist gegen den früheren Soldaten ein disziplinargerichtliches Verfahren anhängig. Ihm wird vorgeworfen, im Dezember 2014 zusammen mit dem Obermaat ... einen Kameraden körperlich misshandelt zu haben. Der frühere Soldat war zum Zeitpunkt des angeschuldigten Dienstvergehens als Wehrübender ..., ... (Niedersachsen) eingesetzt. 2 2. Gegen den zu diesem Zeitpunkt in ... (Hessen) wohnhaften früheren Soldaten ist mit Verfügung des Inspekteurs der Marine vom 27. Mai 2015 das gerichtliche Disziplinarverfahren eingeleitet worden, nachdem der Generalinspekteur der Bundeswehr als gemeinsame höhere Einleitungsbehörde den Inspekteur der Marine als zuständige Einleitungsbehörde für die gegen den früheren Soldaten und gegen den Obermaat ... gerichteten Disziplinarverfahren bestimmt hatte. 3 3. Die streitgegenständliche, unter dem 24. Oktober 2016 vor dem Truppendienstgericht Nord angeschuldigte und dort seit dem 27. Oktober 2016 anhängige Sache, wurde von dort mit Beschluss vom 28. November 2016 an das Truppendienstgericht Süd mit der Begründung verwiesen, jenes sei wegen des zum Zeitpunkt der Einleitung des disziplinargerichtlichen Verfahrens bestehenden Wohnsitzes des früheren Soldaten zuständig. 4 Das gerichtliche Disziplinarverfahren gegen Obermaat ... ist seit dem 6. Oktober 2016 beim Truppendienstgericht Nord anhängig. Zum Zeitpunkt der unter dem 27. Mai 2015 verfügten Einleitung gehörte jener dem ... in ... (Niedersachsen) an. 5 Das gegen beide Soldaten vor dem Amtsgericht ... sachgleich wegen gemeinschaftlich begangener gefährlicher Körperverletzung gemeinsam verhandelte Strafverfahren wurde durch Beschluss des Amtsgerichts ... vom 20. Juli 2016 gem. § 153a Abs. 2 i.V.m. § 153a Abs. 1 Nr. 2 StPO vorläufig eingestellt. 6 4. Unter dem 1. Februar 2017 hat der Vorsitzende der 5. Kammer des Truppendienstgerichts Süd beim Bundesverwaltungsgericht beantragt, das Truppendienstgericht Nord als zuständiges Gericht für das Verfahren des früheren Soldaten zu bestimmen. Die für das Verfahren des früheren Soldaten und des Obermaats ... als zuständig bestimmte Einleitungsbehörde sowie die sie im gerichtlichen Disziplinarverfahren vertretende Wehrdisziplinaranwaltschaft hätten ihren Dienstsitz im Zuständigkeitsbereich des Truppendienstgerichts Nord. Dasselbe gelte für die Dienststellen sämtlicher in der Anschuldigungsschrift gegen den früheren Soldaten benannten Tat- und Leumundszeugen. Auch der Tatort der angeschuldigten Handlung liege im Zuständigkeitsbereich des Truppendienstgerichts Nord. Hinzu komme, dass die erste die gemeinschaftlichen Pflichtverletzungen betreffende Anschuldigungsschrift beim Truppendienstgericht Nord eingegangen sei, weil die Wehrdisziplinaranwaltschaft angenommen habe, bereits mit der Bestimmung der gemeinsamen Einleitungsbehörde sei die Zuständigkeit dieses Gerichts für beide Verfahren begründet worden. 7 5. Ausweislich des Vermerks des Vorsitzenden Richters der 5. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 31. Januar 2017 hat sich der Vorsitzende der 4. Kammer des Truppendienstgerichts Nord zur Übernahme des Verfahrens zwecks späterer Verbindung zur gemeinsamen Verhandlung mit dem Verfahren gegen Obermaat ... bereit erklärt. 8 6. Der frühere Soldat und der Bundeswehrdisziplinaranwalt hatten Gelegenheit, sich zu dem Antrag zu äußern. Der Bundeswehrdisziplinaranwalt hat erklärt, ihn zu unterstützen. 9 Auf Antrag des Truppendienstgerichts Süd wird das Truppendienstgericht Nord als zuständiges Gericht bestimmt. 10 1. Nach § 70 Abs. 3 WDO bestimmt das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag das zuständige Truppendienstgericht, wenn bei zusammenhängenden Dienstvergehen mehrerer Soldaten unterschiedliche Gerichtsstände bestehen. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. 11 Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Zulässigkeit eines Antrages nach § 70 Abs. 3 WDO die Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses aus § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG entgegenstehen kann. Der Verweisungsbeschluss entfaltet zwar in entsprechender Anwendung des § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG Bindungswirkung, weil das Bundesverwaltungsgericht wegen des Fehlens einer den § 48 ArbGG, § 83 VwGO, § 202 SGG, § 155 FGO vergleichbaren Regelung in der WDO § 17a Abs. 2 GVG analog anwendet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Juli 2014 - 2 WDB 5.13 - BVerwGE 150, 162) und die dafür tragende Begründung der Prozessökonomie auch Satz 3 des § 17a Abs. 2 GVG einschließt. Zwar darf das Truppendienstgericht den Antrag nach § 70 Abs. 3 WDO nicht rechtsmissbräuchlich instrumentalisieren, um seine Bindung aus § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG zu unterlaufen. Hier ist die Antragstellung aber ersichtlich nicht missbräuchlich, diente der Verweisungsbeschluss des Truppendienstgerichts Nord auch dem Zweck, die Voraussetzungen für die prozessual ordnungsgemäße Herbeiführung des gemeinsamen Gerichtsstandes zu schaffen. Denn der Verweisungsbeschluss des Truppendienstgerichts Nord war ausschließlich auf das Verhalten der Wehrdisziplinaranwaltschaft zurückzuführen, das beim Truppendienstgericht Nord die gegen den früheren Soldaten gerichtete Anschuldigungsschrift unter Verkennung der Regelungssystematik von § 94 Abs. 5 und § 70 Abs. 3 WDO deshalb eingereicht hat, weil dort bereits seit dem 6. Oktober 2016 das gegen den Obermaat ... gerichtete gerichtliche Disziplinarverfahren anhängig war. Korrekterweise hätte die Wehrdisziplinaranwaltschaft die Anschuldigungsschrift - aus noch darzulegenden Gründen - sogleich beim Truppendienstgericht Süd als dem Gericht einreichen müssen, an das das Truppendienstgericht Nord die Sache sodann auch verwiesen hat. Unter diesen Voraussetzungen besteht vorliegend keine Gefahr, dass durch eine Gerichtsbestimmung nach § 70 Abs. 3 WDO ein Wertungswiderspruch zu den von einem Verweisungsbeschluss etwaig ausgehenden Bindungswirkungen entsteht. 12 2. Für den früheren Soldaten und den Obermaat ... sind unterschiedliche Truppendienstgerichte zuständig. 13
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