WBRE201700493 ECLI:DE:BVerwG:2017:090217U7A2.15.0 BVerwG
- Senat 20170209 7 A 2/15, 7 A 2/15 (7 A 14/12) Urteil Art 1 Buchst a EWGRL 43/92, Art 1 Buchst h EWGRL 43/92, Art 4 EWGRL 43/92, Art 6 Abs 1 EWGRL 43/92, Art 6 Abs 2 EWGRL 43/92, Art 6 Abs 3 EWGRL 43/92, Art 6 Abs 4 EWGRL 43/92, Art 7 EWGRL 43/92, Art 2 Nr 17 EGRL 60/2000, Art 2 Nr 21 EGRL 60/2000, Art 2 Nr 23 EGRL 60/2000, Art 4 Abs 1 Buchst a EGRL 60/2000, Art 4 Abs 7 EGRL 60/2000, Art 11 EGRL 60/2000, Art 13 EGRL 60/2000, Art 1 Abs 2 Buchst a EURL 92/2011, Art 3 Abs 1 EURL 92/2011, Art 5 Abs 1 Buchst b EURL 92/2011, § 2 Abs 1 S 2 UVPG, § 6 Abs 1 S 1 UVPG, § 6 Abs 2 S 1 UVPG, § 6 Abs 3 S 1 Nr 4 S 3 UVPG, § 9 Abs 1 S 4 UVPG, § 46 VwVfG, § 75 Abs 1a S 2 VwVfG, § 76 Abs 2 VwVfG, § 1 Abs 1 WaStrG, § 8 Abs 1 S 1 WaStrG, § 12 Abs 7 S 3 WaStrG, § 14 Abs 1 WaStrG, § 14 Abs 3 WaStrG, § 14d WaStrG, § 14e Abs 1 WaStrG, § 32 Abs 2 S 2 BNatSchG 2009, § 34 Abs 1 S 1 BNatSchG 2009, § 34 Abs 3 Nr 1 BNatSchG 2009, § 34 Abs 3 Nr 2 BNatSchG 2009, § 34 Abs 4 S 1 BNatSchG 2009, § 34 Abs 4 S 2 BNatSchG 2009, § 34 Abs 5 BNatSchG 2009, § 44 Abs 1 BNatSchG 2009, § 63 Abs 1 S 1 BNatSchG 2009, § 64 Abs 1 Nr 1 BNatSchG 2009, § 2 Abs 5 S 1 Nr 1 UmwRG, § 4 Abs 1 S 1 Nr 1 UmwRG, § 4 Abs 1 S 1 Nr 2 UmwRG, § 4 Abs 1 S 1 Nr 3 Buchst b UmwRG, § 4 Abs 1a S 2 UmwRG, § 5 Abs 4 OGewV 2011, § 6 S 2 OGewV 2011, § 1 Abs 1 WHG 2009, § 3 Nr 8 WHG 2009, § 7 Abs 1 WHG 2009, § 12 WHG 2009, § 27 Abs 1 WHG 2009, § 27 Abs 2 WHG 2009, § 28 WHG 2009, § 82 WHG 2009, § 83 WHG 2009 DEU Bundesrepublik Deutschland Ausbau der Bundeswasserstraße Elbe ("Elbvertiefung")
- Stehen für eine Risikoabschätzung verschiedene methodische Ansätze zur Verfügung, ohne dass die eine oder andere Methode von vornherein dem Vorwurf der Unwissenschaftlichkeit ausgesetzt ist und entscheidet sich die Planfeststellungsbehörde in dieser Situation dafür, eine dieser Methoden zu bevorzugen, gehört es zum wissenschaftlichen Standard, die Methodenwahl nachvollziehbar zu begründen (Rn. 40; im Anschluss an BVerwG, Urteil vom
- Januar 2007 - 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1 Rn. 109).
- Das Verschlechterungsverbot (§ 27 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 WHG) und das Verbesserungsgebot (§ 27 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 WHG) müssen bei der Zulassung eines Projekts - auch im Rahmen der wasserstraßenrechtlichen Planfeststellung nach § 14 Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 7 Satz 3 WaStrG - strikt beachtet werden (Rn. 478).
- Eine Verschlechterung des ökologischen Zustands/Potenzials im Sinne von § 27 Abs. 1 und 2 WHG liegt vor, sobald sich der Zustand/das Potenzial mindestens einer biologischen Qualitätskomponente der Anlage 3 Nr. 1 zur Oberflächengewässerverordnung um eine Klasse verschlechtert, auch wenn diese Verschlechterung nicht zu einer Verschlechterung der Einstufung eines Oberflächenwasserkörpers insgesamt führt. Ist die betreffende Qualitätskomponente bereits in der niedrigsten Klasse eingeordnet, stellt jede Verschlechterung dieser Komponente eine Verschlechterung des Zustands/Potenzials eines Oberflächenwasserkörpers dar (Rn. 479; im Anschluss an EuGH, Urteil vom
- Juli 2015 - C-461/13 - LS 2, Rn. 70).
- Ob ein Vorhaben eine Verschlechterung des Zustands/Potenzials eines Oberflächenwasserkörpers bewirken kann, beurteilt sich nach dem allgemeinen ordnungsrechtlichen Maßstab der hinreichenden Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts (Rn. 480).
- Bei als erheblich verändert eingestuften Oberflächenwasserkörpern (vgl. § 28 WHG) ist Bezugsgröße für die Verschlechterungsprüfung nicht der ökologische Zustand, sondern das ökologische Potenzial (Rn. 482 ff.).
- Dem Bewirtschaftungsplan nach § 83 WHG kommt verwaltungsintern grundsätzlich Bindungswirkung nicht nur für die Wasserbehörden, sondern auch für alle anderen Behörden zu, soweit sie über wasserwirtschaftliche Belange entscheiden (Rn. 489).
- Für die Verschlechterungsprüfung kommt es auf die biologischen Qualitätskomponenten an; die hydromorphologischen, chemischen und allgemein chemisch-physikalischen Qualitätskomponenten nach Anlage 3 Nr. 2 und 3 zur Oberflächengewässerverordnung (OGewV 2011/2016) haben nur unterstützende Bedeutung (Rn. 496 f.).
- Räumliche Bezugsgröße für die Prüfung der Verschlechterung ist grundsätzlich der Oberflächenwasserkörper in seiner Gesamtheit (Rn. 506).
- Eine Verschlechterung des chemischen Zustands eines Oberflächenwasserkörpers liegt vor, sobald durch die Maßnahme mindestens eine Umweltqualitätsnorm im Sinne der Anlage 7 zur OGewV 2011 (= Anlage 8 zur OGewV 2016) überschritten wird. Hat ein Schadstoff die Umweltqualitätsnorm bereits überschritten, ist jede weitere vorhabenbedingte messtechnisch erfassbare Erhöhung der Schadstoffkonzentration eine Verschlechterung (Rn. 578).
- Für einen Verstoß gegen das Verbesserungsgebot ist maßgeblich, ob die Folgewirkungen des Vorhabens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit faktisch zu einer Vereitelung der Bewirtschaftungsziele führen (Rn. 582).
- Die Genehmigungsbehörden haben bei der Vorhabenzulassung wegen des Vorrangs der Bewirtschaftungsplanung grundsätzlich nicht zu prüfen, ob die im Maßnahmenprogramm nach § 82 WHG vorgesehenen Maßnahmen zur Zielerreichung geeignet und ausreichend sind (Rn. 586).
- Das Maßnahmenprogramm muss auf die Verwirklichung des Bewirtschaftungsziels angelegt sein; dies erfordert ein kohärentes Gesamtkonzept, das sich nicht lediglich in der Summe von punktuellen Einzelmaßnahmen erschöpft (Rn. 586).
- Die Wasserrahmenrichtlinie und das Wasserhaushaltsgesetz verlangen nicht, bei der Vorhabenzulassung die kumulierenden Wirkungen anderer Vorhaben zu berücksichtigen (Rn. 594 f.). Gliederung I. Tatbestand II. Gründe A. Formelles Recht I. Öffentlichkeitsbeteiligung im
- Planergänzungsverfahren
- § 14d WaStrG i.V.m. § 76 Abs. 2 VwVfG
- § 9 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 3 Satz 3 UVPG
- § 46 VwVfG II. Verbändebeteiligung nach § 63 Abs. 1 BNatSchG zum Schreiben der EU-Kommission vom
- Dezember 2011 III. UVU/UVP
- BAW-Gutachten H.1a bis H.1f a) Gutachten H.1a (Hydrodynamik, Salzgehalt) aa) Validierung
(1)Wasserstände
(2)Strömungsgeschwindigkeiten/Salzgehalt bb) Methode
(1)3D-Modellierung
(2)Strombaukonzept (
- a)Lage-/Funktionsstabilität (
- b)Monitoring
- cc)frühere "Fehlprognosen"
- b)Gutachten H.1c (Morphodynamik)
- aa)Kalibrierung und Validierung
- bb)Methode
(1)3D-Modellierung
(2)3D-Bodenmodell
(3)Simulationszeitraum
(4)Multi-Modell-Analyse
(5)Sedimentinventar
(6)Seegang/Watten
(7)zukünftiger Unterhaltungsaufwand
- cc)frühere "Fehlprognosen"
- c)Gutachten H.1f (UL Neuer Luechtergrund)
- aa)periodisches Umlagerungskonzept
- bb)Sedimentinventar
- cc)Oberwasserzufluss
- d)Gutachten H.1d (schiffserzeugte Belastungen)
- e)Gutachten H.1b (Sturmflutkenngrößen)
- f)"Umkippen" des Tideelbeökosystems
- g)Aktualisierung anlässlich der Planänderungen/-ergänzungen 2. sonstige UVU-Teilgutachten und UVP
- a)Untersuchungsrahmen
- aa)Maßstab
- bb)Schutzgut Grundwasser
- b)Aktualität der Daten
- aa)Maßstab
- bb)einzelne Schutzgüter
(1)terrestrische Flora
(2)terrestrische Fauna
(3)aquatische Flora
(4)aquatische Fauna
- c)Ermittlungstiefe
- aa)Maßstab
- bb)einzelne Schutzgüter
(1)terrestrische Flora (
- a)Bestandsdarstellung (
- b)gefährdete Pflanzenarten
(2)terrestrische Fauna
(3)aquatische Flora
(4)aquatische Fauna
- d)Abgrenzung Schutzgüter Boden/Wasser
- e)Sauerstoffhaushalt
- f)Verluste von Vordeichflächen
- g)Schutzgut Artenvielfalt
- h)Sonstiges
- aa)Verkleinerung des limnischen Teilareals
- bb)Vorsetze Köhlbrand/UWA St. Margarethen, Scheelenkuhlen und Brokdorf
- cc)Grundstück im Allwördener Außendeich
- dd)Quantifizierung baubedingter Auswirkungen auf den Boden
- ee)UWA Glameyer Stack; Richtfeuerlinie Blankenese B. Materielles Recht I. Planrechtfertigung II. Habitatschutzrecht 1. Verträglichkeitsprüfung
- a)Summation
- aa)frühere Ausbau- und Unterhaltungsbaggerungen
- bb)Verfüllung des Steinwerder Hafens
- cc)Kraftwerk Moorburg
- dd)Wärmelastplan
- b)Schadensminderungsmaßnahmen
- aa)Strombaumaßnahmen
- bb)Schiffsgeschwindigkeiten
- cc)Vorhabendimensionierung
- c)Schierlings-Wasserfenchel
- aa)graduelle Beeinträchtigungen/Totalverlust
- bb)Standortdynamik/Datengrundlage zu aktuellen und potenziellen Standorten
- cc)Flächenermittlung und -bemessung
- dd)Individuenansatz bei den potenziellen Standorten
- ee)Salinitätssteigerung/Oberwasser
- ff)sonstige Wirkpfade
- gg)Verkleinerung des Weltareals
- hh)FFH-Gebiete stromauf von Hamburg
- d)LRT 1130 (Ästuarien)
- aa)Bewertungsmodell Bioconsult
- bb)Eingriffswirkung der UWA Medemrinne
- cc)Ausbaubaggerungen
- dd)akkumulierende Sedimentation
- ee)Bedeutung des ersten Vertiefungsschritts
- ff)selbstständige LRT und LRT-Kompartimente
- gg)Gesamtbetrachtung
- e)LRT 91E0, LRT 1330 und LRT 6430
- f)LRT 91E0 und LRT 2330 im FFH-Gebiet "Neßsand und Mühlenberger Loch"
- g)Finte
- aa)Erhaltungszustand
- bb)bauzeitliche Störungen adulter Finten
- cc)Laich-/Larvenverluste durch Ausbau- und Unterhaltungsbaggerungen
- dd)Sedimentation/Verlandung von Flachwasserbereichen
- ee)Zunahme des Schiffsverkehrs in der Begegnungsstrecke
- ff)Schwebstoff
- gg)Stromaufverschiebung der Laichhabitate
- hh)Sauerstoff
(1)Saldierung
(2)Orientierungswerte/Erhaltungsziele/Wärmelastplan
(3)Zustand der Population
(4)Gegenüberstellung der Fintenei- und -larvendichten mit den Sauerstoffgehalten 2011 bis 2014
- h)Schnäpel
- aa)Coregonus oxyrhynchus/maraena
- bb)signifikante Population/Erhaltungszustand
- cc)Beeinträchtigungen
- i)Schweinswal
- aa)akustische und visuelle Beeinträchtigungen
- bb)gesteigertes Kollisionsrisiko
- cc)erhöhtes Feinsedimentaufkommen mit Bakterien
- dd)Aufwirbelung schadstoffbelasteter Sedimente
- ee)Stromaufverschiebung der Laichhabitate von Beutefischen
- ff)vorhabenbedingt reduzierte Wandermöglichkeiten sowie Ablaich- und Reproduktionserfolge der Beutefische
- gg)Reproduktion
- k)Brutvögel auf den Vorländern
- aa)Revierkartierung
- bb)hydrologische Randbedingungen
- cc)Ermittlung der Sedimentationsraten
- dd)Überflutungsgefahr/Vorbelastungen
- ee)aktuelle Situation/Wechselwirkung von Verlustursachen
- l)Afro-sibirischer Knutt
- aa)Erhaltungszustand/-ziele
- bb)Anstieg des Tidehubs/der Strömungsgeschwindigkeiten
- cc)Zunahme der Sedimentation/Schwebstoffbelastung
- dd)Änderung der Korngrößenverteilung im Watt
- m)Brandgans
- n)Flussseeschwalbe
- aa)Beutespezialisierung/Bedeutung des Prielsystems im Neufelder Watt für die Stintpopulation
- bb)Strömungsgeschwindigkeiten
(1)vorhabenbedingte Änderungen
(2)BAW-Prognosen
(3)Auswirkungen auf die Stintpopulation
- cc)Zunahme von Sedimentation/Schwebstoff/Trübung
- dd)Durchgängigkeit der Medemrinne/Bauzeitenregelung
- ee)Überflutungsgefahr
- o)Lachseeschwalbe
- p)Gastvögel Fährmannssander Watt
- q)Gastvögel Medemsand, Nordergründe, Neufelder Sand
- r)VS-Gebiet Holzhafen
- aa)faktisches Vogelschutzgebiet
- bb)Verschlechterungsverbot 2. Abweichungsprüfung
- a)Abwägung
- aa)öffentliches Interesse
(1)Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit des Hamburger Hafens (
- a)Verkehrsbedarf (
- b)Umschlagsentwicklung (
- c)Arbeitsplätze/Wirtschaftsstruktur (
- d)Nutzen-Kosten-Untersuchung
(2)Umweltvorteile
- bb)Integritätsinteresse
- b)Alternativenprüfung
- aa)Konzeptalternativen
- bb)Minimierungsvarianten
- cc)sonstige Varianten
- c)Kohärenzsicherung
- aa)Sowiesomaßnahmen
(1)Maßnahmen in Niedersachsen
(2)Spadenlander Busch/Kreetsand (HH)
(3)Zollenspieker
(4)Maßnahmen an der Stör (SH) bb) Funktions- und Ortsbezug
(1)Kohärenzsicherungskonzept
(2)Einzelmaßnahmen (
- a)Maßnahmen an der Stör (
- b)Maßnahmen in Niedersachsen (
- c)Zollenspieker (Hamburg)
- cc)Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung
- dd)zeitnahe Ausführung/Erfolgskontrolle
- d)Beteiligung der EU-Kommission III. Artenschutz 1. Tötungs- /Verletzungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) 2. Störungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) 3. Zugriffsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) IV. Wasserrecht 1. Verschlechterungsverbot (§ 27 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 WHG)
- a)ökologischer Zustand/ökologisches Potenzial
- aa)Bezugsgröße bei erheblich veränderten OWK
- bb)Anknüpfung am Bewirtschaftungsplan
(1)Einstufung der OWK/QK
(2)methodische Grundlagen
(3)"Prager Verfahren" cc) Bedeutung der hydromorphologischen, chemischen und allgemein physikalisch-chemischen QK
(1)(Hilfs)Funktion
(2)Verknüpfung mit den biologischen QK dd) Methodenkritik/Einzelrügen
(1)"unterstützende" QK (
- a)QK Sauerstoffhaushalt OWK Elbe-Hafen und Elbe-West (
- b)QK Sauerstoffhaushalt OWK Elbe-Ost (
- c)QK Morphologie OWK Elbe-Hafen, Elbe-Ost, Elbe-West und Elbe-Übergangsgewässer (
- d)QK Durchgängigkeit OWK Elbe-Ost, Elbe-Hafen und Elbe-West (
- e)QK Salzgehalt OWK Elbe-West und Elbe-Übergangsgewässer (
- f)QK Wasserhaushalt/Tidenregime OWK Elbe-Ost und Elbe-Hafen (
- g)Flussgebietsspezifische Schadstoffe OWK Elbe-Übergangsgewässer (
- h)Nebenflüsse
(2)biologische QK (
- a)QK Makrophyten OWK Elbe-Ost, Elbe-Hafen,Elbe-West, Elbe-Übergangsgewässer (
- aa)Einstufung (
- bb)Auswirkungsprognose (
- b)QK benthische wirbellose Fauna OWK Elbe-Ost, Elbe-Hafen, Elbe-West, Elbe-Übergangsgewässer, Außenelbe-Nord (
- aa)Einstufung (
- bb)Auswirkungsprognose (
- c)QK Fischfauna OWK Elbe-Ost, Elbe-Hafen, Elbe-West, Elbe-Übergangsgewässer (
- aa)Einstufung (
- bb)Auswirkungsprognose (
- d)Nebenflüsse
- b)chemischer Zustand
- aa)Übertragbarkeit des EuGH-Maßstabs für den ökologischen Zustand
- bb)Ablagerung von belastetem Baggergut im OWK Elbe-Übergangsgewässer 2. Verbesserungsgebot (Zielerreichung)
- a)Anknüpfung am Maßnahmenprogramm
- aa)Umsetzung des Verbesserungsgebots durch Planung
- bb)(Behörden)Verbindlichkeit des Maßnahmenprogramms/gerichtliche Überprüfung
- cc)Grundlagen/Inhalt des Maßnahmenprogramms
- dd)(vermeintliche) Defizite des Maßnahmenprogramms
- b)Kumulation mit anderen Vorhaben V. Planerische Abwägung VI. Fehlerfolgen 1 Die Kläger sind anerkannte Umwelt- und Naturschutzvereinigungen. Sie wenden sich gegen die Planfeststellungsbeschlüsse der Beklagten zur Fahrrinnenanpassung von Unter- und Außenelbe. 2 Der Planfeststellungsbeschluss der Beklagten zu 1 betrifft die so genannte Delegationsstrecke auf dem Gebiet der Stadt Hamburg, der Beschluss der Beklagten zu 2 die Bundesstrecke von Tinsdal (km 638,9) bis zur Elbmündung (km 755,3); Träger des Vorhabens sind die beigeladene Hamburg Port Authority AöR und die Bundesrepublik Deutschland. 3 Die Ausbaustrecke ist knapp 136 km lang. Sie reicht von der Außenelbe (km 755,3) bis in den Hamburger Hafen zum Containerterminal Altenwerder in der Süderelbe (km 619,5) bzw. zum mittleren Freihafen in der Norderelbe (km 624). Entlang der Ausbaustrecke sind eine Vielzahl von FFH- und Europäischen Vogelschutzgebieten ausgewiesen. 4 Mit dem Ausbauvorhaben soll der Zugang zum Hamburger Hafen so verbessert werden, dass Containerschiffe mit einem Tiefgang von 13,5 m in Salzwasser die Elbe zukünftig tideunabhängig befahren können. Für 14,5 m tiefgehende Containerschiffe soll das Zeitfenster für den tideabhängigen Verkehr vergrößert werden. Zu diesem Zweck wurde den Planungen ein Bemessungsschiff mit einer Länge von 350 m, einer Breite von 46 m und einem Tiefgang von 14,5 m (in Salzwasser) zugrunde gelegt. Das Startfenster für die tideabhängige Fahrt wurde mit zwei Stunden so bemessen, dass in dieser Zeit von den drei großen Terminalbereichen im Hamburger Hafen jeweils ein Containerschiff mit einem Tiefgang von 14,5 m abfahren kann. 5 Die Ausbautiefen schwanken zwischen 0 m über dem BAB-Elbtunnel im Hamburger Hafen und 2,42 m bei Cuxhaven. Die Ausbaubreiten werden von Stromkilometer 748 bis zur Störkurve mit der derzeitigen Regelbreite von 400 m nicht verändert. Von der Störkurve bis zur Lühekurve wird die Regelbreite von 300 m auf 320 m vergrößert, damit sich dort Schiffe mit addierten Schiffsbreiten von 92 m begegnen können. In der Delegationsstrecke wird die Regelbreite der Fahrrinne bereichsweise ebenfalls um maximal 20 m vergrößert. 6 Zwischen dem Ausgang der Lühekurve (km 644) und Blankenese (km 636) wird eine Begegnungsstrecke mit einer Fahrrinnenbreite von im Mittel 385 m für tideabhängig einlaufende Massengutschiffe und tideabhängig auslaufende Containerschiffe eingerichtet. Als weitere Baumaßnahmen sind die Einrichtung eines Warteplatzes in Höhe Brunsbüttel und der Ausbau der Hafenzufahrten Parkhafen/Waltershofer Hafen geplant. Für die Köhlbrandkurve sind eine Vorsetze und für die Richtfeuerlinie Blankenese zwei neue Richtfeuertürme vorgesehen. Zudem soll der Düker Neßsand (km 636,8) ersetzt werden. 7 Für die Baggerarbeiten werden - abhängig vom jeweiligen Sohlmaterial - Hopperbagger oder Eimerkettenbagger mit Transportschuten eingesetzt. Die Unterbringung des anfallenden Baggerguts von rund 42 Mio. m³ ist Gegenstand eines Strombau- und Verbringungskonzepts, das u.a. die Errichtung von Unterwasserablagerungsflächen sowie Umlagerungsstellen und Übertiefenverfüllungen vorsieht. Mit den Unterwasserablagerungsflächen Medemrinne Ost und Neufelder Sand im Bereich der Elbmündung werden neben der Unterbringung des Ausbaubaggerguts auch strombauliche Zwecke verfolgt. 8 Das Planfeststellungsverfahren wurde im September 2006 eingeleitet. Im Zeitraum von September 2008 bis Ende 2010 wurden die Pläne dreimal geändert. Gegenstand der Planänderungen I bis III waren im Wesentlichen Modifikationen der Fahrrinnentrassierung und der Unterwasserablagerungsflächen, die Planung von Ufersicherungsmaßnahmen im Bereich des Altenbrucher Bogens und der Wegfall der ursprünglich vorgesehenen Ufervorspülungen. Die Ufersicherungsmaßnahmen im Altenbrucher Bogen waren Gegenstand einer vorläufigen Anordnung von Mai 2010 und sind inzwischen abgeschlossen. 9 Die Kläger sind im Verwaltungsverfahren beteiligt worden und haben gegen das Vorhaben umfangreiche Einwendungen erhoben. 10 Wegen der vorhabenbedingten Auswirkungen auf die prioritäre Pflanzenart Schierlings-Wasserfenchel wurde Anfang Dezember 2010 die Europäische Kommission von dem Vorhaben unterrichtet. Diese teilte mit Schreiben vom 6. Dezember 2011 mit, dass sie die nachteiligen Auswirkungen des Vorhabens aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses für gerechtfertigt halte. 11 Die Pläne wurden mit Beschlüssen vom 23. April 2012 unter Anordnung von Auflagen zu den Baumaßnahmen, zur Baggergutverbringung und zu den Kompensationsmaßnahmen sowie von Schutzauflagen (Vögel, Finte, Deichbestick, Obstbau, Fischerei, Lärmschutz, Verlandung von Nebengewässern, Siele, Sielbauwerke, Entwässerungseinrichtungen etc., Häfen und Anlagen, Standsicherheit der Deiche, Schiffsgeschwindigkeiten) und Auflagen zur Beweissicherung festgestellt und bekanntgemacht. 12 Die Kläger haben gegen die Planfeststellungsbeschlüsse jeweils fristgerecht Klage erhoben; der Senat hat die Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. 13 Zur Begründung ihrer Klagen machen die Kläger eine unzureichende Öffentlichkeits- und Verbändebeteiligung, Mängel der Umweltverträglichkeitsuntersuchung und -prüfung sowie Verstöße gegen Vorschriften zum Habitat -, Arten- und Gewässerschutz geltend. Die den Planungen zugrunde liegenden Gutachten der Bundesanstalt für Wasserbau (BAW) zu den hydro- und morphodynamischen Auswirkungen des Vorhabens wiesen erhebliche Mängel auf. Aufgrund dieser Mängel seien die Ausbauwirkungen bei der FFH-Verträglichkeitsprüfung und der Prüfung der Vereinbarkeit des Vorhabens mit wasserrechtlichen Vorschriften deutlich unterschätzt worden. Das Vorhaben werde zu einem weiteren Verlust ökologisch wertvoller Flachwasserbereiche, der Verlandung von Seiten- und Nebenräumen, der Zerstörung von Süßwasserlebensräumen durch Stromaufverlagerung der Brackwasserzone und einer Erhöhung der Überschwemmungshäufigkeit auf den Vorländern führen. Hierdurch würden geschützte Lebensraumtypen sowie Pflanzen- und Tierarten - neben dem an der Elbe endemischen Schierlings-Wasserfenchel und dem Lebensraumtyp (LRT) Ästuarien u.a. Tideauwald, Finte, Schnäpel, Schweinswal und verschiedene Brut- und Gastvögel - erheblich beeinträchtigt. Die für den Schierlings-Wasserfenchel und den LRT Ästuarien vorgesehenen Kohärenzmaßnahmen seien unzureichend. Zu einem erheblichen Teil handele es sich dabei um ohnehin erforderliche Standardmaßnahmen des Gebietsmanagements. Zudem fehle es teilweise am Funktionsbezug. Die Gewässerqualität der Oberflächenwasserkörper der Tideelbe werde unter Verstoß gegen die Vorgaben der Wasserrahmenrichtlinie weiter verschlechtert und das Ziel eines guten ökologischen Zustands bzw. Potenzials gefährdet. Diese Folgen ließen sich nicht mit überwiegenden öffentlichen Interessen rechtfertigen. Das Vorhaben sei mangels Verkehrsbedarfs schon nicht erforderlich. Abgesehen davon könne die Wettbewerbsfähigkeit des Hamburger Hafens auch auf andere Weise, etwa durch reduzierte Ausbaumaßnahmen oder eine Kooperation der norddeutschen Häfen gesichert werden. 14 Die Kläger beantragen, die Planfeststellungsbeschlüsse der Beklagten vom 23. April 2012, zuletzt geändert durch die 2. Planergänzungsbeschlüsse vom 24. März 2016 und die in der mündlichen Verhandlung vom 19. bis 21. Dezember 2016 abgegebenen Erklärungen zu Planergänzungen, aufzuheben, hilfsweise, die Planfeststellungsbeschlüsse der Beklagten vom 23. April 2012, zuletzt geändert durch die 2. Planergänzungsbeschlüsse vom 24. März 2016 und die in der mündlichen Verhandlung vom 19. bis 21. Dezember 2016 abgegebenen Erklärungen zu Planergänzungen, für rechtswidrig und nicht vollziehbar zu erklären. 15 Die Beklagten beantragen, die Klagen abzuweisen. 16 Die Beigeladene stellt keinen Antrag. 17 Die Beklagten und die Beigeladene treten dem Vorbringen der Kläger entgegen. 18 Während des gerichtlichen Verfahrens haben die Beklagten am 1. Oktober 2013 die 1. Ergänzungsbeschlüsse erlassen und die Pläne in der mündlichen Verhandlung im Juli 2014 durch Protokollerklärungen geändert. Mit Beschluss vom 2. Oktober 2014 (BVerwG 7 A 14.12) hat der Senat das Verfahren bis zur vorgreiflichen Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache C-461/13 ausgesetzt und auf (behebbare) Mängel der Planfeststellungsbeschlüsse hingewiesen. Im Anschluss an die Entscheidung des Gerichtshofs vom 1. Juli 2015 haben die Beklagten am 24. März 2016 die 2. Ergänzungsbeschlüsse erlassen und die Pläne in der mündlichen Verhandlung im Dezember 2016 durch weitere Protokollerklärungen geändert bzw. ergänzt. 19 Die Klagen sind zulässig und im Hilfsantrag begründet. Die Planfeststellungsbeschlüsse vom 23. April 2012, denen die Ergänzungsbeschlüsse sowie die Änderungen und Ergänzungen durch Protokollerklärungen in den mündlichen Verhandlungen angewachsen sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 2014 - 9 B 29.14 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 237 Rn. 5 m.w.N.), leiden nicht an Fehlern, die ihre mit dem Hauptantrag verfolgte Aufhebung rechtfertigen. Sie weisen aber Mängel der habitatschutzrechtlichen Prüfung auf, die zur Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit führen. 20 Der Klageerfolg beruht auf Verstößen gegen Rechtsvorschriften mit umweltrechtlichem Bezug, auf die sich die gerichtliche Kontrolle im Rahmen der erhobenen Verbandsklage nach den einschlägigen Vorschriften des nationalen Rechts (§ 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 UmwRG, § 64 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) erstreckt. Ob der in diesen Regelungen bestimmte Prüfungsumfang den Vorgaben des Art. 11 der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. 2012 L 26 S. 1 - UVP-RL) und dem mit dieser Regelung umgesetzten Art. 9 Abs. 2 der Aarhus-Konvention vom 25. Juni 1998 (AK-Gesetz vom 9. Dezember 2006, BGBl. II S. 1251) entspricht, kann daher offenbleiben (vgl. näher BVerwG, Urteil vom 11. August 2016 - 7 A 1.15 - Rn. 30). 21 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Planfeststellungsbeschlüsse ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage bei ihrem Erlass (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2014 - 7 B 22.13 - UPR 2015, 34 Rn. 11). Wird - wie hier - nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses ein ergänzendes Verfahren durchgeführt, hängt der Zeitpunkt maßgeblich von dessen Zielrichtung ab. Beschränkt es sich darauf, einen punktuellen Fehler der früheren Entscheidung zu heilen, so bleibt der Zeitpunkt des (ersten) Planfeststellungsbeschlusses maßgeblich. Abweichendes gilt dagegen dann, wenn die Planfeststellungsbehörde ihre Entscheidung im ergänzenden Verfahren auf veränderte tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse stützt und auf der Grundlage einer Aktualisierung der Beurteilungsgrundlagen eine Neubewertung etwa der Verträglichkeitsuntersuchung vornimmt; dann ist insoweit der Zeitpunkt der Aktualisierung maßgeblich (BVerwG, Beschluss vom 6. März 2014 - 9 C 6.12 - Buchholz 406.403 § 34 BNatSchG 2010 Nr. 7 Rn. 38 m.w.N.). 22 Darauf, ob die von den Klägern im gerichtlichen Verfahren erhobenen Rügen bereits Gegenstand ihrer Einwendungen im Planfeststellungsverfahren waren, kommt es nicht an. Die Präklusionsregelungen in § 2 Abs. 3 UmwRG und § 14 Abs. 1 Satz 5 Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962; 2008 I S. 1980) sind gemäß Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (nachfolgend: EuGH) vom 15. Oktober 2015 - C-137/14 [ECLI:EU:C:2015:683] - (Rn. 78 ff.) mit Art. 11 UVP-RL unvereinbar und finden daher keine Anwendung (BVerwG, Urteil vom 11. August 2016 - 7 A 1.15 - Rn. 33). 23 A. Die Planfeststellungsbeschlüsse leiden nicht an beachtlichen Verfahrensfehlern. 24 I. Eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung war im 2. Planergänzungsverfahren nicht erforderlich. 25 1. Die Beklagten haben nach Erlass der Planfeststellungsbeschlüsse vom 23. April 2012 ein ergänzendes Verfahren durchgeführt (§ 14d WaStrG i.V.m. § 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG), um die vom Senat im Hinweisbeschluss vom 2. Oktober 2014 bezeichneten Mängel zu beheben und das Urteil des EuGH vom 1. Juli 2015 - C-461/13 [ECLI:EU:C:2015:433] - in die wasserrechtliche Prüfung einzustellen. Im ergänzenden Verfahren muss die Öffentlichkeit nicht erneut beteiligt werden, wenn der festgestellte Plan nur unwesentlich geändert werden soll (vgl. § 76 Abs. 2 VwVfG). So liegen die Dinge hier. 26 Unwesentlich ist eine Änderung dann, wenn sie im Verhältnis zur abgeschlossenen Gesamtplanung unerheblich ist, also Umfang, Zweck und Auswirkungen des Vorhabens im Wesentlichen gleichbleiben und nur bestimmte räumlich und sachlich abgrenzbare Teile geändert werden (BVerwG, Urteil vom 6. November 2013 - 9 A 14.12 - BVerwGE 148, 373 Rn. 126). Daran gemessen bedurfte es hier trotz Anzahl und Umfangs der im 2. Planergänzungsverfahren vorgelegten Fachbeiträge keiner erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung. Der Inhalt der neuen Fachbeiträge erschöpft sich im Wesentlichen darin, einzelne Gegenstände der Umweltverträglichkeitsuntersuchung und -prüfung (UVU/UVP) sowie der habitatschutzrechtlichen Verträglichkeits- und Abweichungsprüfung aufgrund der Beanstandungen des Senats im Hinweisbeschluss einer vertieften Betrachtung zu unterziehen. Zudem sind die wasserrechtlichen Fragestellungen anhand der vom EuGH geklärten Rechtsmaßstäbe überprüft worden. Die Unterlagen zielen aber weder auf eine Änderung der Gesamtplanung noch werden Belange anderer oder satzungsgemäße Interessen der Verbände erstmals oder weitergehend betroffen. Sie sind auch nicht Grundlage der ohnehin nur marginalen Änderungen und Ergänzungen von Auflagen im verfügenden Teil der Planfeststellungsbeschlüsse (2. Planergänzungsbeschlüsse - PEB, S. 5 f.). 27 2. Eine Pflicht zur erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung lässt sich vorliegend nicht aus § 9 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94) herleiten. Eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 9 Abs. 1 Satz 4 UVPG konnte unterbleiben. Selbst wenn diese Vorschrift - wie die Kläger meinen - auch nach Erlass eines Planfeststellungsbeschlusses Anwendung findet, war eine Beteiligung der Öffentlichkeit nicht erforderlich, weil zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen nicht zu besorgen sind (siehe vorstehend unter Nr. 1). 28 Nach der Rechtsprechung des 9. Senats (BVerwG, Urteile vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - BVerwGE 155, 91 Rn. 34 und vom 10. November 2016 - 9 A 18.15 - Rn. 25) muss die Öffentlichkeit unabhängig davon nach § 9 Abs. 1 UVPG dann neu beteiligt werden, wenn im ergänzenden Verfahren eine nach Gegenstand, Systematik und Ermittlungstiefe neue oder über die bisherigen Untersuchungen wesentlich hinausgehende Prüfung von Umweltbetroffenheiten vorgenommen wird. Dies beurteilt sich danach, ob bereits die ursprünglichen Unterlagen die nach § 6 Abs. 3 Satz 3 UVPG nötige Anstoßwirkung entfalten oder ob eine solche erstmalig von den neuen Unterlagen ausgeht. Die Anstoßwirkung soll den Zweck der Öffentlichkeitsbeteiligung sicherstellen, durch Einbeziehung von Meinungsäußerungen und Bedenken der Öffentlichkeit zu Umweltbelangen den behördlichen Entscheidungsprozess besser und transparenter zu gestalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - BVerwGE 155, 91 Rn. 34). Sie setzt voraus, dass die Unterlagen potenziell Betroffenen und den anerkannten Vereinigungen die Beurteilung ermöglichen, ob und in welchem Umfang ihre Belange oder ihre satzungsgemäßen Interessen von den Umweltauswirkungen betroffen werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Juli 2012 - 4 A 7001.11 u.a. - BVerwGE 144, 44 Rn. 41). 29 Diese Wirkung ging schon von den im Planfeststellungsverfahren ausgelegten umfangreichen Unterlagen zur Umwelt- und FFH-Verträglichkeitsuntersuchung und sonstigen Fachgutachten aus. Dass die neuen Fachbeiträge zu den UVU-Schutzgütern Pflanzen (gefährdete Arten) und biologische Vielfalt sowie zur Betroffenheit von Schierlings-Wasserfenchel, Finte und Brutvögeln und zu den Kohärenzmaßnahmen derart von den ursprünglich ausgelegten Unterlagen abweichen, dass deren Anstoßwirkung nicht mehr ausreicht, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. 30 Das gilt auch für den neuen wasserrechtlichen Fachbeitrag. Dieser nimmt zwar eine Neubewertung der wasserrechtlichen Fragestellungen anhand der vom EuGH geklärten Rechtsmaßstäbe vor und stützt sich dabei u.a. auf aktuelle Zustands- und Potenzialbewertungen. Er stellt aber - anders als dies in den Verfahren des 9. Senats zur Elbquerung auf schleswig-holsteinischer Seite der Fall war - weder die erstmalige substanzielle Befassung mit den Vorgaben des Wasserhaushaltsgesetzes und der Wasserrahmenrichtlinie dar noch werden neue oder andere Auswirkungen des Vorhabens zum Gegenstand der Untersuchung gemacht. Schon der mit der Planänderung III, Teil 7, ausgelegte Fachbeitrag zur Wasserrahmenrichtlinie vom 5. Mai 2010 setzt sich - gestützt auf die UVU-Teilgutachten H.1a, H.1c, H.2a, H.2b, H.3, H.4a, H.5a, H.5b, H.5c, E. nebst Ergänzungen/Änderungen im Rahmen der Planänderungen I bis III - mit den rechtlichen Anforderungen der Wasserrahmenrichtlinie und des Wasserhaushaltsgesetzes auseinander, beschreibt die betroffenen Oberflächenwasserkörper sowie ihren ökologischen und chemischen Zustand bzw. ihr ökologisches Potenzial und prüft die Auswirkungen des Vorhabens auf die biologischen, hydromorphologischen, chemischen und physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten sowohl unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen das Verschlechterungsverbot als auch im Hinblick auf das Verbesserungsgebot. 31 Abweichendes folgt nicht daraus, dass der Fachbeitrag vom 5. Mai 2010 mögliche Veränderungen des chemischen Zustands nicht auf die einzelnen Oberflächenwasserkörper bezogen, sondern nur im Wege einer Gesamtbetrachtung (S. 45) behandelt hat. Maßgeblich ist allein, ob mögliche Betroffenheiten nicht erkannt werden konnten. Davon kann hier schon deshalb keine Rede sein, weil der Fachbeitrag sein Ergebnis, die Konzentrationen und/oder Frachten spezifischer synthetischer und nichtsynthetischer Schadstoffe sowie prioritärer und prioritär gefährlicher Schadstoffe würden vorhabenbedingt nicht verändert, u.a. auf das UVU-Teilgutachten H.2b stützt, das die Unter- und Außenelbe in Abschnitten betrachtet, die den Oberflächenwasserkörpern zugeordnet sind (S. 3), und ebenfalls Gegenstand der Öffentlichkeitsbeteiligung war. 32 3. Ungeachtet dessen wäre eine zu Unrecht unterbliebene erneute Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1a UmwRG i.V.m. § 46 VwVfG unbeachtlich. 33 Der Senat schließt sich der Auffassung des 9. Senats im Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - (BVerwGE 155, 91 Rn. 36 f.) an, wonach eine nur teilweise unterbliebene Öffentlichkeitsbeteiligung nicht gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b UmwRG nach Art und Schwere mit den in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 UmwRG genannten Fällen absoluter Verfahrensfehler vergleichbar ist und deshalb nur einen relativen Verfahrensfehler im Sinne von § 4 Abs. 1a UmwRG darstellt. Ein solcher Verfahrensfehler ist nach § 46 VwVfG unbeachtlich, wenn offensichtlich ist, dass er die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Zur Aufklärung dieser Frage hat das Gericht im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO alle verfügbaren Erkenntnismöglichkeiten auszuschöpfen. Lässt sich nicht aufklären, ob der Verfahrensfehler die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung nach § 4 Abs. 1a Satz 2 UmwRG vermutet (Kausalitätsvermutung). Damit soll sichergestellt werden, dass § 46 VwVfG in Einklang mit den Grundsätzen angewandt wird, die der EuGH mit Urteil vom 7. November 2013 - C-72/12 [ECLI:EU:C:2013:712], Altrip - zur Beachtlichkeit von Verfahrensfehlern und zur Beweislastverteilung aufgestellt hat (vgl. näher dazu BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2016 - 4 A 5.14 - BVerwGE 154, 73 Rn. 41 ff.). Daran gemessen ist der - unterstellte - Beteiligungsmangel unbeachtlich. 34 Es steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die unterbliebene Öffentlichkeitsbeteiligung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Aufgrund der im Planergänzungsverfahren erfolgten Beteiligung der Umweltbehörden und -vereinigungen (2. PEB, S. 8 bis 12) sind angesichts des diesen zur Verfügung stehenden Sachverstands alle zusätzlichen Gesichtspunkte zur Sprache gekommen, darüber hinausgehende individuelle Belange betroffener Bürger waren nicht Gegenstand der neuen Fachbeiträge (vgl. BVerwG, Urteile vom 21. November 2013 - 7 A 28.12 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 71 Rn. 34 f. und vom 21. Januar 2016 - 4 A 5.14 - BVerwGE 154, 73 Rn. 48 ff, 50). Vor diesem Hintergrund kann ausgeschlossen werden, dass die Entscheidung ohne den angenommenen Verfahrensfehler anders ausgefallen wäre. 35 II. Die Planfeststellungsbeschlüsse sind nicht deshalb verfahrensfehlerhaft ergangen, weil - wie die Kläger erstmals in der mündlichen Verhandlung im Dezember 2016 geltend gemacht haben - die Beklagten ihnen die Stellungnahme der Kommission vom 6. Dezember 2011 (PFB, S. 1935 ff.) nicht gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG zur Einsicht und Stellungnahme übermittelt haben. 36 Die Stellungnahme der Kommission ist kein "einschlägiges Sachverständigengutachten" im Sinne dieser Vorschrift. Nicht jede Äußerung der Kommission zu naturschutzrechtlichen oder -fachlichen Fragen stellt gleichsam automatisch ein Sachverständigengutachten dar, auf das sich das Beteiligungsrecht der Verbände nach § 63 Abs. 1 BNatSchG erstreckt. Den Charakter als einschlägiges Sachverständigengutachten gewinnt eine solche Äußerung nur dann, wenn sie als (potenzielle) Entscheidungsgrundlage dient und als solche in das Verfahren einbezogen wird. Daran fehlt es hier. Die Stellungnahme der Kommission ist weder Grundlage noch Bestandteil der habitatschutzrechtlichen Verträglichkeitsprüfung. Sie musste nach § 34 Abs. 4 Satz 2 BNatSchG eingeholt werden, weil von dem Ausbauvorhaben eine prioritäre Art (Schierlings-Wasserfenchel) betroffen wird und keine zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses im Sinne von § 34 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG für das Projekt streiten. Für diesen Fall sieht § 34 Abs. 4 Satz 2 BNatSchG einen besonderen Verfahrensschritt vor, der am Ende des Planfeststellungsverfahrens im Hinblick auf das Ergebnis der FFH-Verträglichkeitsprüfung erfolgen muss. Dabei bewertet die Kommission zwar die durch das Projekt beeinträchtigten ökologischen Werte, die Erheblichkeit der vorgebrachten zwingenden Gründe, den Ausgleich der gegensätzlichen Interessen und die vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen und gibt dazu eine wissenschaftliche und wirtschaftliche Einschätzung ab (Leitfaden Natura 2000 - Gebietsmanagement <2000>, S. 55). Diese Einschätzung stellt aber nur eine nachvollziehende Prüfung der Ergebnisse dar, zu denen die Genehmigungsbehörde auf der Grundlage der in das Verfahren eingeführten Unterlagen und Sachverständigengutachten gelangt ist. 37 Aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Januar 2002 - 4 A 15.01 - (Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 168 S. 91 ff.) folgt nichts anderes. Dort war Gegenstand des Verfahrens nicht eine Stellungnahme der Kommission nach § 34 Abs. 4 Satz 2 BNatSchG, sondern eine sachverständige Äußerung zur Qualifikation eines Gebiets als "potenzielles" Schutzgebiet, die die Planfeststellungsbehörde im Verwaltungsverfahren neben anderen Gutachten zu verschiedenen Fragen eingeholt und in ihre rechtliche Prüfung einbezogen hat (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2002 - 4 A 15.01 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 168 S. 89). 38 Ungeachtet dessen gilt auch hier, dass ein unterstellter Verstoß gegen § 63 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG nach § 46 VwVfG unbeachtlich wäre. Zur Überzeugung des Senats kann ausgeschlossen werden, dass die Entscheidung in der Sache ohne den Fehler anders ausgefallen wäre. In der Stellungnahme der Kommission vom 6. Dezember 2011 werden keine Themen angesprochen, die bis dahin noch nicht Gegenstand des Verfahrens waren. 39 III. Die Umweltverträglichkeitsuntersuchung und -prüfung (UVU/UVP) leidet nicht an den von den Klägern geltend gemachten Mängeln. Ihre Einwände gegen die Prognosen der Bundesanstalt für Wasserbau (BAW) zu den ausbaubedingten Änderungen von Hydrodynamik und Salztransport (H.1a, PÄ III Teil 10) und der morphodynamischen Prozesse (H.1c, PÄ III Teil 10), zum Verbringungskonzept für Umlagerungen im Neuen Luechtergrund (H.1f, PÄ III Teil 10) sowie zu den Änderungen der schiffserzeugten Belastungen (H.1d) und der Sturmflutkenngrößen (H.1b) greifen nicht durch (1.). Die Rügen gegen die UVU-Teilgutachten H.2a bis H.5b - in Gestalt der Aktualisierungen anlässlich der Planänderungen I bis III sowie durch die Fachbeiträge 2.1 und 2.2 zu den 2. Ergänzungsbeschlüssen - sowie weitere Gegenstände der UVU/UVP bleiben ebenfalls erfolglos (2.). 40 1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unterliegen Prognosen zu Verkehrsprojekten keiner Richtigkeitsgewähr, sondern sind gerichtlich nur eingeschränkt daraufhin überprüfbar, ob sie methodisch einwandfrei erarbeitet wurden, nicht auf unrealistischen Annahmen beruhen und das Prognoseergebnis einleuchtend begründet worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2010 - 9 A 20.08 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 208 Rn. 73 m.w.N.). Dienen die Prognosen zugleich als Grundlage der FFH-Verträglichkeitsprüfung, müssen sie für die Fragen, die sich im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung konkret stellen, hinreichend belastbare Aussagen enthalten (BVerwG, Urteil vom 11. August 2016 - 7 A 1.15 - Rn. 77). Dabei ist zu berücksichtigen, dass für die Risikoeinschätzung häufig - wie auch hier - verschiedene methodische Ansätze zur Verfügung stehen, ohne dass die eine oder andere Methode von vornherein dem Vorwurf der Unwissenschaftlichkeit ausgesetzt ist. Entscheidet sich die Planfeststellungsbehörde in dieser Situation dafür, eine dieser Methoden zu bevorzugen, gehört es zum wissenschaftlichen Standard, die Methodenwahl nachvollziehbar zu begründen. Gelingt dies, so unterliegt die Methodenwahl als solche keiner weiteren gerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1 Rn. 109). 41 Bei Anlegung dieser Maßstäbe sind die BAW-Prognosen nicht zu beanstanden und hinreichend belastbar. Dass die BAW über das erforderliche Fach- und Erfahrungswissen zur Beurteilung der vorhabenbedingten Auswirkungen namentlich auf die Hydro- und Morphodynamik verfügt, ist entgegen der Auffassung der Kläger nicht zweifelhaft. Die BAW ist eine technisch-wissenschaftliche Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (vgl. § 45 Abs. 3 WaStrG). Sie ist die zentrale Einrichtung der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes für die gesamte praktische und wissenschaftliche Versuchs- und Forschungsarbeit auf dem Gebiet des Wasser-, Erd- und Grundbaus und der Bautechnik sowie die zentrale Dokumentations- und Informationsstelle für diese Fachgebiete (Friesecke, WaStrG, 6. Aufl. 2009, § 45 Rn. 3). Wie u.a. die zahlreichen Forschungs- und Entwicklungsvorhaben und Fachpublikationen belegen, verfügt die BAW über eine umfassende Kompetenz und Erfahrung auf dem Gebiet des Verkehrswasserbaus. 42 Die auf Gutachten von Prof. Dr. Zanke und Dipl.-Ing. Niemeyer (u.a. von Mai 2012 und November 2013 sowie Anlage 4 zum Protokoll der mündlichen Verhandlung am 19. Dezember 2016) gestützten Angriffe der Kläger gegen die einzelnen Gutachten der BAW greifen nicht durch: 43
- a)Das BAW-Gutachten H.1a zu den ausbaubedingten Änderungen von Hydrodynamik und Salztransport beruht weder auf einem unzulänglich validierten Rechenmodell noch leidet es an methodischen Mängeln. 44
- aa)Die Ausbauwirkungen auf die Tidekennwerte (Wasserstände, Strömungen, Salzgehalt) sind im Wege der wasserbaulichen Systemanalyse unter Zuhilfenahme des hydrodynamisch-numerischen (HN-)Rechenmodells UnTRIM prognostiziert worden (H.1a, S. 3). UnTRIM bildet die physikalischen Prozesse im Elbästuar dreidimensional ab. Anhaltspunkte dafür, dass UnTRIM im Zeitpunkt der Planfeststellung nicht mehr dem Stand von Wissenschaft und Technik entsprach oder es eindeutig überlegene Modelle gab, sind nicht ersichtlich. 45 Das Elbe-Rechenmodell ist an Naturmessungen (Wasserstands-, Strömungs- und Salzgehaltsmessungen) kalibriert und validiert worden (H.1a, S. 5 und Anlage 8). Mit den im Referenzzeitraum ("Spring-Nipp-Zyklus" Mai 2002) in der Natur gemessenen - zeitlich und räumlich gemittelten - Daten sind charakteristische Tidekennwerte ermittelt und so ein charakteristischer Systemzustand modelliert worden, der den "Ist-Zustand" der Gewässer- und Tideverhältnisse beschreibt. 46 Eine unzureichende Validierung lässt sich auf der Grundlage der klägerischen Rügen nicht feststellen. Namentlich folgen Bedenken an der Validität des Modells nicht daraus, dass - wie die Kläger unter Hinweis auf die Bilder 80 ff. und 150 bis 173 in Anlage 8 zu H.1a geltend machen - die modellierten und gemessenen Werte bei den Strömungsgeschwindigkeiten und Salzgehalten - anders als bei den Wasserständen - teilweise erheblich voneinander abweichen und die modellierten Werte dabei in der Regel niedriger sind als die gemessenen. 47 In der Anlage 8 zu H.1a "Validierung des Elbemodells" (S. 1) ist nachvollziehbar dargelegt, warum die Differenzen zwischen Mess- und Rechenwerten die Annahme einer unzulänglichen Validierung nicht tragen. Danach weisen die punktuelle, zeitliche Beschreibung einer Zustandsgröße im Modell und in der Natur einige Unterschiede auf, die bei der Interpretation der Daten berücksichtigt werden müssen. 48
(1)Für die Wasserstände sind die Pegelmessstellen an der Elbe so eingerichtet, dass sie sehr kurzperiodische Signale wie Schiffs- und Windwellen herausfiltern (ausblenden). Aufgrund der großen Wellenlänge des Tidesignals kann der Pegelmesswert als repräsentativ für eine größere Fläche angesehen werden. Wegen dieser Besonderheit der Naturdatenerfassung kann eine gute Übereinstimmung zwischen Messung und Rechnung erzielt werden. Denn der modellierte Wasserstand gilt in gleicher Weise für einen größeren Bereich. Die Simulationsergebnisse eines HN-Modells können an den durch die Messungen vorgegebenen Positionen extrahiert werden. Dabei liefert das Modell die Zustandsgrößen an diskreten Positionen, diese stellen aber das Mittel über die im umstrukturierten orthogonalen Gitter vorgegebene Elementfläche dar. Der modellierte Wasserstand gilt für das gesamte Polygon, in dem die Messstelle liegt. Vor diesem Hintergrund sind die Differenzen zwischen den Modellergebnissen und den Messungen, die an acht Pegelstationen zwischen Cuxhaven und dem Wehr Geesthacht miteinander verglichen wurden, elbaufwärts bis zum Pegel St. Pauli relativ klein (vgl. Bilder 1 bis 78, S. 4 bis 81); am größten sind die Abweichungen an den Pegeln Bunthaus und Wehr Geesthacht (Bilder 61 bis 63, S. 64 bis 66, Bilder 76 bis 78, S. 79 bis 81). Abweichungen von bis zu 25 cm beruhen überwiegend auf Phasendifferenzen, weil das Tidesignal im Modell gegenüber der Messung leicht verzögert stromauf läuft (S. 3). 49
(2)Bei den Strömungsgeschwindigkeiten und den Salzkonzentrationen treten die Unterschiede in den Datenerfassungsmethoden und die Grenzen der Modelldiskretisierung deutlicher hervor. Mit einer punktuellen Strömungs- oder Konzentrationsmessung wird nur der Betrag an einem Ort und in einer bestimmten Wassertiefe erfasst. Topographische Gegebenheiten, z.B. naheliegende Bauwerke und Gradienten der Wassertiefe etc. führen zu deutlichen Änderungen der erfassten Größe. Zudem weisen die Messgrößen einen signifikanten Gradienten über die Wassertiefe auf, so dass sie üblicherweise an drei Positionen in der Wassersäule (2 m über Grund, 2 m unter Tideniedrigwasser und eine Position dazwischen) erfasst werden. Hierdurch erhält man ein recht gutes Bild des zeitlichen Verlaufs der Messgrößen in diesen Tiefen, aber nur einen begrenzten Eindruck über die vertikale Verteilung, weil eine Interpolation zwischen den Messgrößen in den meisten Fällen nicht zulässig ist. 50 Die im HN-Modell berechnete Strömungsgeschwindigkeit bezieht sich demgegenüber - wiederum gemittelt - auf die vertikale Elementfläche. Durch Interpolation wird die Strömungsgeschwindigkeit an der Messposition aus den Werten an den diskreten Punkten berechnet. Die Strömungsgeschwindigkeiten erfahren also im Modell eine Glättung, so dass die Übereinstimmung mit den Strömungsmessungen schon deshalb Differenzen aufweist. Zudem löst das Modell keine turbulenten Schwankungen der Strömungen auf, die durch Messungen aber erfasst werden können. Dies gilt ebenso für den Vergleich von gemessenen und berechneten Salzkonzentrationen. 51 Die Strömungsgeschwindigkeiten sind im Bereich des WSA Cuxhaven an sechs Langzeitmessstationen (siehe Karte S. 83) zwischen Scharhörn (LZ5) und Brunsbüttel (LZ1) gemessen worden, die vier Dauermessstationen des WSA Hamburg (siehe Karte S. 102) liegen zwischen Glückstadt (D4) und Wedel (D1). Größere Differenzen zwischen den Messungen und den Modellergebnissen sind im Bereich Cuxhaven vor allem an den Messstationen LZ5, LZ2 und teilweise der LZ4 zu verzeichnen (H.1a, Anlage 8, S. 84 bis 86, 96 bis 98, 87 bis 89). Bei den Messstationen im Bereich des WSA Hamburg haben sich keine signifikanten Differenzen zwischen den Modellergebnissen und den Messwerten ergeben. 52 Nach den Erläuterungen in Anlage 8 zum Gutachten H.1a (S. 82) können Abweichungen zwischen den Modellergebnissen und den gemessenen Strömungsgeschwindigkeiten u.a. damit erklärt werden, dass die hydronumerischen Modelle zeitlich gemittelte Ergebnisse berechnen, während die Messungen auf Momentaufnahmen beruhen und stärker schwanken. Zudem wurden räumliche Mittelungen vorgenommen, weil die im Modell berechneten Werte für eine Zelle des Modells gelten und die Modelltopographie die tatsächlichen Verhältnisse nur vereinfacht wiedergeben kann. Die Abbildungen zur Strömungsgeschwindigkeit zeigen einen Vergleich der Ergebnisse der Messsonde mit den Modellergebnissen aus einer bestimmten Schicht aus der Wassersäule über dem Messort. Da die Bestimmung dieser Schicht relativ zur Gewässersohle aus der vereinfachten Modelltopographie erfolgt, kann es an dieser Stelle zu Abweichungen kommen, die an stärker geneigten Böschungen größer und vermutlich der Grund für größere Differenzen zwischen modellierten und gemessenen Strömungsgeschwindigkeiten sind. Die Übereinstimmung an den meisten Messstationen ist qualitativ gut, variiert aber von Station zu Station stärker. Quantitativ ist der Vergleich aus den genannten Gründen nur bedingt angemessen (siehe H.1a, Anlage 8, S. 82). Nach den ergänzenden Ausführungen der BAW-Gutachter in der mündlichen Verhandlung im Dezember 2016 ändern die Abweichungen aber nichts an der Volumentreue des Modells. Ein Modell, das - wie hier - die gemessenen Wasserstände gut reproduziert, müsse auch die über den Querschnitt gemittelten Strömungsgeschwindigkeiten ebenso gut reproduzieren, weil anderenfalls die Wasserstände im Modell und in der Natur voneinander abweichen würden. Das erscheint plausibel. 53 Die Salzgehalte wurden an denselben Messstationen aufgenommen wie die Strömungsgeschwindigkeiten. Das Modell erzielt in der Salzgehaltsvariation (Amplitude des Signals) zumeist eine hohe Übereinstimmung zwischen Messung und Modell; in einigen Fällen liefert es eine etwas zu geringe Variation. Die Modellwerte liegen an den Stationen des WSA Cuxhaven tendenziell niedriger als die Messwerte (H.1a, Anlage 8, S. 157). An den Messstellen LZ2, LZ3, LZ4 und LZ5 übertreffen die Messwerte die Modellwerte etwa um 10 bis 40 %. An der Messstation LZ1, die von allen Messstationen im Bereich des WSA Cuxhaven am weitesten stromauf liegt (Bild 79, S. 83), liegen die Messwerte allerdings zum Teil doppelt bzw. mehr als doppelt so hoch wie die Modellwerte. Dieser Befund wird aber dadurch relativiert, dass die Salzwerte sich dort ohnehin im niedrigen einstelligen Bereich bewegen (Bilder 165 bis 167, S. 173 bis 175). Die Abweichungen im oberen Bereich der Brackwasserzone, wo nur geringe Salzgehalte auftreten, beruhen darauf, dass der Salzgehalt am Wehr Geesthacht konstant mit 0,2 PSU angenommen worden ist (PFB, S. 308). Im Übrigen weist das Modell sowohl seeseitig als auch oberstromig offene Modellränder auf, über die Salz in das Modell hineinfließt. Um eine exakte Steuerung des Modells zu gewährleisten, müsste an jedem Randelement, in jedem Tiefenelement und zu jedem Zeitschritt der Salzgehalt bekannt sein. Dies ist technisch unmöglich, deshalb wird der räumliche und zeitliche Verlauf des Salzgehalts an jedem Randpunkt des Modells gesetzt. Das führt zwangsläufig zu Abweichungen zwischen Modell- und Messwerten, stellt aber die Naturnähe des Modells nicht in Frage. 54 bb) Die Prognose zu den Änderungen von Hydrodynamik und Salzgehalt begegnet nicht den von den Klägern geltend gemachten methodischen Bedenken. 55
(1)Die BAW hat sich bei der Methodenwahl aus überzeugend dargelegten fachlichen Erwägungen für eine 3D-Modellierung mit fester Sohle über einen Zeitraum von zwei Wochen und darauf aufbauender Abschätzung der Ausbauwirkungen auf der Grundlage von Expertenwissen entschieden. 56 Die Methode der BAW zielt auf eine nachvollziehbare Analyse der ausbaubedingten Veränderungen aller wesentlichen physikalischen Zustandsgrößen. Durch Ausbaumaßnahmen veränderte Wasserstände bewirken veränderte Strömungen, die ihrerseits den Salzgehalt in der Brackwasserzone und den Sedimenttransport verändern und so Erosions- und Sedimentationszonen beeinflussen können. Zur Bestimmung dieser ausbaubedingten Veränderungen ist das Elbe-Modell für den so genannten planerischen Ist-Zustand (PIZ) und den Ausbauzustand (AZ) mit identischer Randwertsteuerung betrieben worden. Durch Differenzbildung der berechneten Tide-, Strömungs- und Transportkennwerte für den PIZ und den AZ wurden für das gesamte Modellgebiet ausbaubedingte Änderungen der Kennwerte ermittelt, die flächenhaft dargestellt wurden, sofern sie einen sinnvollen, messtechnisch auch zu erfassenden Schwellenwert überschreiten (H.1a, S. 47). Auf diese Weise können die Kennwertänderungen der Ausbaumaßnahme zugeordnet werden (H.1a, S. 5). 57 Nach der fachlichen Bewertung der BAW ist eine naturähnliche Simulation der Transportprozesse in der Brackwasserzone ohne Berücksichtigung der baroklinen Effekte (vertikale Zirkulation) nicht möglich. Die Bedeutung der baroklinen Effekte wird in der "Zusammenfassenden Darstellung zu Kernpunkten hydro- und morphodynamischer Fragestellungen" der BAW (Dr. Heyer) vom 4. April 2014 (S. 6 ff.) näher dargelegt. Danach muss die variable Fluiddichte zwingend berücksichtigt werden, weil der Gradient des Salzgehalts/der Dichte im Wasserkörper so genannte Dichteströmungen verursacht, die die tide- und windinduzierten Strömungen überlagern. Wird die Dichteströmung in die Simulation eingestellt, ist die bodennahe Flutströmung im Bereich der Brackwasserzone bis zum Faktor 1,3 größer als die bodennahe Ebbeströmung und der bodennahe mittlere Schwebstofftransport des Flutstroms bis zum Faktor 1,7 größer als der bodennahe mittlere Schwebstofftransport des Ebbestroms (näher zur Bedeutung der vertikalen Zirkulation für die Schwebstoffdynamik siehe nachfolgend b) bb)
(1)). 2D-Modelle sind unstreitig nicht in der Lage, die vertikale Zirkulation in der Wassersäule abzubilden (BAW vom 4. April 2014, S. 7). Die BAW hat ihre Untersuchungen für das streitgegenständliche Ausbauvorhaben, die sie ursprünglich mit 2D-Modellen begonnen hatte, daher im weiteren Verlauf auf 3D-Modelle umgestellt (BAW vom 4. April 2014, S. 9). 58 Dass die numerischen Berechnungen nur für einen Zeitraum vom 3. Mai 2002 bis zum 26. Mai 2002 (H.1a, S. 34; Analysezeitraum vom 11. Mai 2002 bis zum 25. Mai 2002) und mit fester Sohle durchgeführt wurden, begründet keine Zweifel an der Tragfähigkeit der Prognose. Durch die Verwendung einer festen Sohle werden zwar die Wechselwirkungen zwischen veränderten Strömungsgeschwindigkeiten und Sohlhöhen nicht in ihrer fortlaufenden Entwicklung simuliert. Das Modell der BAW bildet das Erosions- und Sedimentationsgeschehen aber periodisch für die modellierte Anzahl von Einzelereignissen ab. Dazu wird anders als bei dem vom Gutachter der Kläger eingesetzten Modell TIMOR 3D nicht nur eine Tideperiode (Dauer etwa 12 Stunden und 25 Minuten) eingestellt, die um den Faktor x hochgerechnet wird. Vielmehr werden alle Tiden über einen gesamten "Spring-Nipp-Zyklus" mit ihren jeweiligen Auswirkungen auf Erosion und Sedimentation berücksichtigt und die relevanten Kennwerte u.a. für den häufigsten niedrigen Oberwasserzufluss (350 m³/
- s)und einen hohen Oberwasserzufluss (1 500 m³/s; siehe H.1a, S. 33 f.) aus der modellierten Tideserie berechnet. Dieser Umstand ist relevant, weil die Gewässerzustände nicht nur innerhalb einer Tideperiode variieren, sondern auch in aufeinanderfolgenden Tiden sehr verschieden sein können. Eine sachdienliche Analyse ist daher grundsätzlich nur auf der Grundlage einer vollständigen Tideserie möglich (BAW vom 4. April 2014, S. 21 f.). 59 Die BAW hat den unvermeidbaren Unsicherheiten der Modellierung in der Weise Rechnung getragen, dass sie ihrer Untersuchung zudem eine Reihe vorsorglicher Randbedingungen zugrunde gelegt hat. So sind im ausgewählten Analysezeitraum vom 11. Mai 2002 bis zum 25. Mai 2002 gegenüber mittleren Verhältnissen im Mai 2002 höhere Tidehübe auf einem niedrigeren Mittelwasser aufgetreten. Hierdurch ist gewährleistet, dass die Untersuchung hydrologische Grundlagen (energiereiche Tiden) einbezieht, welche die Wirkungen des Ausbaus klar hervortreten lassen (H.1a, S. 40). Weiter sind die Ausbauwirkungen dadurch überschätzt worden, dass die BAW einen erheblichen morphologischen Nachlauf für die Unterwasserböschungen der Fahrrinne berücksichtigt hat, indem für deren Anpassung eine zusätzliche Aufweitung (gleichbedeutend mit einer zusätzlichen Materialentnahme von 11,1 Mio. m³) vorgegeben wurde (BAW vom 4. April 2014, S. 4 f.; H.1a, S. 16 Tabelle 2 rechte Spalte, 3. Zeile). Eine Überschätzung der Ausbaufolgen liegt auch darin, dass die BAW in ihrem Simulationsmodell 2006 die Nebenflüsse stromaufwärts der Störmündung nicht berücksichtigt und so einen Teil des Flutraums vernachlässigt hat (BAW vom 4. April 2014, S. 5 f.). In den zu den Planänderungen I und III erstellten Gutachten sind darüber hinaus worst-case-Randwerte für das Oberwasser (konstant 180 m³/
- s)und den seeseitigen Salzgehalt (konstant 32 PSU) zugrunde gelegt worden (PÄ I, Teil 3, S. 23; PÄ III, Teil 10, S. 5). 60 Die Prognose der BAW fußt zudem nicht allein auf den modellierten Rechenergebnissen, sondern umfasst eine fachwissenschaftliche Interpretation auf der Grundlage von wasserbaulichem Expertenwissen. Dagegen ist methodisch nichts zu erinnern. Es leuchtet im Gegenteil ohne Weiteres ein, dass eine belastbare Prognose zu den Folgen eines Ausbauvorhabens sich nicht mit Modellwerten begnügen kann, sondern die Ergebnisse mithilfe der gewässerkundlichen Erkenntnisse über das Untersuchungsgebiet und der revier- und methodenspezifischen Erfahrungen der Gutachter eingeordnet und bewertet werden müssen. Dies gilt auch für die Wirkung des morphologischen Nachlaufs (H.1a, S. 6 f.). 61
(2)Die BAW ist bei ihrer Prognose zu Recht von der Wirksamkeit des Strombaukonzepts, namentlich der Unterwasserablagerungsflächen (UWA) in der Medemrinne Ost und am Neufelder Sand ausgegangen. Die UWA Medemrinne Ost (Fläche ca. 628 ha, Oberkante -5,10/ -3,60 mNN, Aufnahmekapazität ca. 12,27 Mio. m³; Erläuterungsbericht B2, S. 40) stellt aufgrund ihrer exponierten Lage ein wichtiges Systembauwerk dar. Sie ist das maßgebliche Reibungs- und Reflexionselement, an dem Tideenergie umgewandelt wird. Das Wasservolumen über der UWA (43,82 Mio. m³) wird durch das abgelagerte Sandvolumen um 28 % reduziert (BAW vom 4. April 2014, S. 16 zu 2.5). Die UWA Neufelder Sand (Fläche rund 490 ha, Länge 7 900 m, Breite 1 200 m, Oberkante -4,50 mNN, Aufnahmekapazität ca. 10,2 Mio. m3) dient in erster Linie als stromführendes Element. Die beiden UWA sind ein Verbundsystem, das sich hinsichtlich der Strömungsführung ergänzt (Erläuterungsbericht B.2, S. 40). 62 Das Tidehochwasser wird durch die UWA um bis zu 1,5 cm und das Tideniedrigwasser um bis zu 3,5 cm gedämpft, was 50 % der ohne UWA berechneten Wirkung der ausbaubedingten Änderungen ausmacht (H.1a, S. 97). Ohne Strombaukonzept würde die ausbaubedingte Änderung des Tidenhubs über 10 cm liegen (PÄ III, Teil 11b, S. 29). Auf der UWA im Ostteil der Medemrinne nimmt die maximale Ebbestromgeschwindigkeit wegen der Verkleinerung des Rinnenquerschnitts um +20 cm/s (lokal bis zu ca. +30 cm/
- s)zu. Bis zum Scheitel der Medemrinnenkurve ergibt sich eine Abnahme der maximalen Strömungen um bis zu -25 cm/s bei Ebbestrom. Die Abnahme des maximalen Flutstroms beträgt hier ca. -10 cm/s (H.1c, S. 59 und Bild 81). Über der UWA Neufelder Sand sind die Verhältnisse umgekehrt. Diese UWA wird am Rand des Gewässerquerschnitts eingebaut und bewirkt eine Abnahme der Strömungen über dem Strombauwerk sowie eine Zunahme in der tiefen Fahrrinne, wobei direkt über dem Strombauwerk die Abnahme bei Flutstrom größer ist als bei Ebbestrom. Die gemeinsame Wirkung der UWA Medemrinne und Neufelder Sand führt nördlich der Fahrrinne zwischen Scheelenkuhlen und der Medemrinnenmündung-Ost nahezu durchgängig zu einer Abnahme der Strömungsgeschwindigkeiten (ausgenommen im Einschnürungsbereich der Medemrinne; H.1c, S. 60). Die Gutachter gehen davon aus, dass die Dämpfung der Tidedynamik durch das Strombauwerk langfristig erhalten bleibt (H.1c, S. 82). 63 (
- a)Diese Einschätzung ist tragfähig. Die von den Klägern hiergegen unter Bezugnahme auf Gutachten von Prof. Zanke erhobenen Bedenken greifen nicht durch. Der zentrale Einwand, die tidedämpfende Wirkung der UWA werde nicht dauerhaft sein, weil sich Ersatzrinnen bilden bzw. bestehende Rinnen sich vertiefen werden, überzeugt nicht. Die Bildung von Ersatzrinnen, die die tidedämpfende Wirkung der UWA Medemrinne abschwächen oder aufheben würden, ist nicht zu erwarten. Die Medemrinne wird durch die UWA nicht vollständig "verbaut", sondern lediglich die Sohle dieses Wattstroms wird um einige Meter angehoben. Die Rinne als solche bleibt erhalten und wird auch nach Einbau des Materials z.B. für Sportboote und Fischkutter befahrbar bleiben. Das Strombauwerk reduziert den Durchfluss durch die Medemrinne und vermindert damit die Strömungen im Scheitel (Prallhang) und im Westteil der Medemrinne. Dadurch werden die maximalen Strömungen (insbesondere der Ebbephase) in der Hauptrinne, d.h. im Elbabschnitt parallel zur Medemrinne, um maximal 8 % verstärkt. Die Gutachter der Beklagten gehen davon aus, dass sich die Hauptrinne im Abschnitt oberhalb von Glameyer Stack aufgrund der Strömungszunahme in Tiefe und Breite aufweitet und die Medemrinne sich mit Querschnittsverminderungen an die neuen Verhältnisse anpasst; Haupt- und Medemrinne sind miteinander kommunizierende Rinnen (H.1c, S. 80 ff.; BAW vom 4. April 2014, S. 16 f.). Das erscheint schlüssig. 64 Warum die Annahme, dass der ausbaubedingte Zuwachs des für den Wasseraustausch maßgeblichen Mündungsquerschnitts durch die UWA dauerhaft teilweise kompensiert wird, mit Grundannahmen der Hydraulik unvereinbar sein soll, erschließt sich nicht. Der Hinweis der Kläger auf die Entstehung einer Umgehungsrinne nach der Errichtung des Weser-Wehrs geht fehl. Die UWA und das Weser-Wehr sind weder im Hinblick auf ihre Lage im Gewässer noch ihre bauliche Gestaltung vergleichbar. Die UWA, insbesondere die UWA Medemrinne, sind als "weiche" Strombauwerke geplant. Eine moderate morphologische Anpassung der Oberfläche der Strombauwerke an die lokalen hydrodynamischen Verhältnisse ist dadurch nicht nur möglich, sondern erwünscht. Der beabsichtigte hydromechanische Dämpfungseffekt bleibt dennoch erhalten. Die UWA liegt nicht wie ein Wall in der Medemrinne, sondern ist als eher flache Anhebung des Meeresbodens mit einer geringen Steigung von 1:80 bzw. 1:50 geplant. Lage und Form der UWA sind im Hinblick auf eine größtmögliche hydrologische und ökonomische Effizienz über eine längere Planungsphase entwickelt und optimiert worden. Insgesamt ist die Querschnittseinschnürung im Bereich der Medemrinne so modifiziert worden, dass sich im Umfeld der Maßnahmen nur moderate Auswirkungen ergeben. Durch eine Anpassung an die bestehende Bathymetrie werden "harte" Unstetigkeitsstellen und damit mögliche Angriffspunkte für die Strömung vermieden. Mit der Bildung eines strömungsbedingten Bypasses am seitlichen Rand des Bauwerks ist deshalb nach Einschätzung der Fachgutachter nicht zu rechnen (PFB, S. 2552 ff., 2556). 65 Dass die wirk- und lagestabile Errichtung von Unterwasserablagerungsflächen im Mündungsbereich trotz der dort vorherrschenden erheblichen Morphodynamik grundsätzlich möglich ist, wird in der "Studie zur Machbarkeit und Wirtschaftlichkeit von Einfassungsbauwerken für Unterwasserablagerungsflächen" der IMS GmbH vom 14. März 2006 sowie dem Erläuterungsbericht "Planungsleistungen für die Optimierung der Einfassungsbauwerke von Unterwasserablagerungsflächen zur weiteren Fahrrinnenanpassung von Unter- und Außenelbe an die Containerschifffahrt" der INROS Lackner AG vom 15. Juni 2009 (PFB, S. 52) ausführlich und nachvollziehbar dargelegt. Die Erfahrungen mit den im Zuge des letzten Fahrrinnenausbaus errichteten UWA Krautsand Nord und Süd stützen die Einschätzung von BAW, IMS und INROS Lackner. Aus dem Hinweis der Kläger auf eine Studie der Hamburg Port Authority bzw. einen Werkstattbericht der iwb Ingenieurgesellschaft mbH vom 7. November 2006 zur "Machbarkeit von Sandinseln im Bereich der Elbmündung" folgt nichts anderes. Denn diese Ablagerungskonzepte sind mit dem streitgegenständlichen Strombaukonzept nicht vergleichbar. 66 (
- b)Zur Sicherung der Wirksamkeit und der Lagestabilität dient das in der - durch Protokollerklärung in der mündlichen Verhandlung im Juli 2014 geänderten - Auflage A.II.1.6.3 (nachrichtlich aufgeführt in den 2. PEB, S. 6 unter 2.4.1) angeordnete Monitoring. Danach haben die Vorhabenträger die UWA Medemrinne und die UWA Neufelder Sand so weit lagestabil auszugestalten und zu sichern, dass die strombauliche Wirkung erhalten bleibt. Dafür ist die Topographie der UWA Medemrinne Ost (einschließlich der gesamten Medemrinne) und der UWA Neufelder Sand (einschließlich eines Umrings von 100 m bis maximal zur Uferlinie) nach Fertigstellung des Vorhabens halbjährlich aufzunehmen. Sollten im Hinblick auf den Erhalt der strombaulichen Wirkungen - entsprechend den ausbaubedingten Änderungen der Tidescheitel - Maßnahmen erforderlich werden, um die Lagestabilität der UWA Medemrinne Ost und UWA Neufelder Sand zu erhalten und zu sichern, ist der Vorhabenträger zu entsprechenden Maßnahmen verpflichtet. Sofern Änderungen an der planfestgestellten baulichen Ausgestaltung erforderlich werden, bedarf es einer Planergänzung. 67 Die Auflage deckt auch bauliche Maßnahmen zur Anpassung der UWA in den Randbereichen, etwa zur Bewältigung von Erosionsrinnen, ab. Dass die Vorhabenbeschreibung keine detaillierten Angaben zur technischen Ausgestaltung der einzelnen Strombauwerke enthält, sondern über die konkrete Bauweise erst im Zuge der Ausführungsplanung entschieden wird, ist nicht zu beanstanden. Die Planfeststellungsbehörden durften angesichts der oben angeführten Studien von IMS GmbH und INROS Lackner AG davon ausgehen, dass UWA im Elbmündungsbereich grundsätzlich lagestabil errichtet und unterhalten werden können. Die Unterhaltung der geplanten Strombauwerke stellt im Vergleich zu anderen Strombauwerken an der Küste, die die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung seit vielen Jahrzehnten errichtet und unterhalten hat und die zum Teil extremen Belastungen ausgesetzt sind, keine besonders hohen Anforderungen (BAW vom 4. April 2014, S. 4). Dies gilt umso mehr, als morphologische Reaktionen beobachtbare Prozesse darstellen, die sich nicht "über Nacht" einstellen. Eine eventuell notwendige Sicherung der UWA lässt sich durch besonders geeignete Abdeckungen der Bauwerke oder Pflegemaßnahmen, z.B. Umlagern von Material im Rahmen der ständigen Unterhaltung der Fahrrinne erreichen. Umstände, die Änderungen der planfestgestellten baulichen Ausgestaltung erforderlich machen, können im Planergänzungsverfahren bewältigt werden. 68
- cc)Die Prognose der ausbaubedingten Änderungen von Hydrodynamik und Salzgehalt begegnet schließlich nicht deshalb Bedenken, weil - wie die Kläger geltend machen - die tatsächliche Entwicklung der Wasserstände nach den vorangegangenen Fahrrinnenanpassungen jeweils erheblich von den Prognosen der BAW abgewichen ist. Zwar kann im Einzelfall ein Auseinanderklaffen zwischen Prognose und tatsächlicher Entwicklung als Indiz für eine unsachgemäße Prognose in Betracht zu ziehen sein (BVerwG, Urteil vom 20. April 2005 - 4 C 18.03 - BVerwGE 123, 261 <276 f.> m.w.N.). Vorliegend erlaubt die Entwicklung der Tidekennwerte nach den früheren Ausbaumaßnahmen aber keine Rückschlüsse auf die Belastbarkeit der für das streitgegenständliche Ausbauvorhaben erstellten Prognosen. 69 Zum Fahrrinnenausbau 1999/2000 ist ausweislich des zusammenfassenden Gutachtens der BAW zur Hydromechanik vom 29. November 1996 für die Untersuchung der Tidedynamik noch das Modellsystem TRIM-2D eingesetzt worden. Die Elbenebenflüsse sind jeweils durch eindimensionale Modelle bis zur Tidegrenze untersucht worden (S. 5 f.; siehe auch Gutachten der BAW zur ausbaubedingten Änderung der Tidedynamik für die Fahrrinnenanpassung von Oktober 1996, S. 7 f.). Schon deshalb geben die vermeintlichen Fehlprognosen der BAW zu den Auswirkungen der Elbvertiefung 1999/2000 für die Frage der Belastbarkeit der hier mithilfe des Rechenmodells UnTRIM 3D prognostizierten Änderungen der Tidekennwerte nichts her. Den Einwand der Kläger, die BAW habe vor der Fahrrinnenanpassung 1999/2000 sogar den Trend der Änderungen falsch eingeschätzt und für die Wasserstände eine Zunahme prognostiziert, während tatsächlich eine Abnahme eingetreten sei, haben die Beklagten nachvollziehbar entkräftet. Nach den plausiblen Erläuterungen im Schriftsatz vom 11. April 2014 (S. 34) der Beklagten zu 2 wird die gemessene Entwicklung des Tidehochwasserstands und des Tideniedrigwasserstands maßgeblich von der Entwicklung des Tidemittelwasserstands beeinflusst. Das Tidemittelwasser ist bereichsweise - dem prognostizierten Trend qualitativ folgend - quantitativ stärker abgesunken als das Tidehochwasser im selben Bereich gleichzeitig angestiegen. Aus der Überlagerung beider Größen resultiert eine vermeintliche Vorzeichenumkehr, die sich aus den in der Natur gemessenen Pegelständen ablesen lässt. Aufgrund dieser Interdependenz der einzelnen Parameter Tidenhub, Tidemittelwasser, Tidehochwasser und Tideniedrigwasser erzeugen die tatsächlichen Messergebnisse trotz einer dem Trend nach jeweils zutreffenden Prognose für die einzelnen Parameter einen gegenteiligen Eindruck. 70 Für die weiter angeführten "Fehlprognosen" der BAW vor dem 13,5 m SKN-Ausbau der Elbe im Jahr 1974 gilt erst recht, dass es schon an der Vergleichbarkeit der eingesetzten Prognosemodelle fehlt. Abgesehen davon steht nicht fest, dass die Ausbaumaßnahmen (mono)kausal für das Absinken der Wasserstände bei Ebbe um 36 cm anstelle der prognostizierten 12 cm waren. Im zeitlichen Zusammenhang mit dem Ausbau sind die Absperrung der Schwinge und die Eindeichung des Bützflether Sandes
(1971), die Absperrung der Ilmenau
(1973), die Eindeichung von Hahnöfer Sand und die Absperrung der Borsteler Binnenelbe (1973 bis 1974), die Eindeichung der Haseldorfer Marsch (1975 bis 1977) und die Eindeichung von Nordkehdingen (1971 bis 1976) vorgenommen worden. Zudem sind nach den Ausführungen der Beklagten ebenfalls im zeitlichen Zusammenhang mit dem Ausbau beträchtliche Sandentnahmen aus der Elbe für Industrieansiedlungen und die oben genannten Küstenschutzmaßnahmen erfolgt, die sich nach Schätzungen im Zeitraum von 1974 bis 1995 in der Bundesstrecke auf ca. 65 Mio. m³, von 1950 bis 1995 in Bundes- und Delegationsstrecke zusammen auf ca. 120 Mio. m³ belaufen haben. 71
- b)Die Prognose der BAW zu den ausbaubedingten Änderungen der morphodynamischen Prozesse (H.1c) ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie beruht auf einer Untersuchung der zweiwöchigen Echtzeitentwicklung der Sohlhöhen im Vergleichs- und Ausbauzustand mit UnTRIM Sedimorph 3D und einer ergänzenden Untersuchung der Langzeitentwicklung der Sohlhöhen mit verschiedenen 2D-Modellen im Rahmen einer Multi-Modell-Analyse (H.1c, S. 70). 72
- aa)Die Rüge der Kläger, UnTRIM Sedimorph sei wegen fehlender Naturmessdaten zu den suspendierten Sedimenten in der Tideelbe nicht ordnungsgemäß kalibriert worden und habe bei der Validierung hinsichtlich der Schwebstoffkonzentration und der räumlichen Ausdehnung der Trübungszone so erhebliche Abweichungen zwischen Modell- und Messwerten gezeigt, dass die Ausbauwirkungen auf Sedimenttransport und Sohlevolution nicht naturnah abgebildet worden seien, greift nicht durch. 73 Ausweislich des Gutachtens H.1c (S. 16 f.) hat die BAW den Mangel an Daten über die Zusammensetzung und Dynamik suspendierter Sedimente zum Anlass genommen, die im Jahr 2002 auf 15 Querprofilen über die gesamte Unterelbe aufgenommenen ADCP-Daten erneut zu prozessieren, weil das Backscattersignal des ADCP unter bestimmten Voraussetzungen und Annahmen in Schwebstoffkonzentrationen umgerechnet werden kann (S. 18). Diese - im Gutachten H.1c (S. 18) näher erläuterte - Prozedur ist laut BAW sehr parametersensitiv, aufgrund der Erfahrungen der Dienststelle in Hamburg und anderer Institutionen konnten die erforderlichen Parameter mit diesem Verfahren jedoch sinnvoll abgeschätzt werden. Das Ergebnis der Prozedur sind flächenhafte Schwebstoffkonzentrationen auf den genannten Querprofilen zu verschiedenen Tidephasen. Diese Daten (Zusammenfassung der querschnittsgemittelten Daten H.1c, Bild 7, S. 20) sind nach den Erläuterungen im Gutachten H.1c noch mit Unsicherheiten behaftet, weil die damaligen Messungen nicht für diese Analyse konzipiert waren. Sie stützen aber das vorherrschende Bild der Schwebstoffdynamik im Elbästuar. Danach deckt sich sowohl die Größenordnung der Schwebstoffkonzentrationen als auch die räumliche Ausdehnung der Trübungszone mit den gängigen Vorstellungen (H.1c, S. 19). Verschiedene bekannte Phänomene (z.B. Lage und Ausdehnung der Trübungszone, Schwebstofftransportvorgänge) können von dem Modell reproduziert werden (H.1c, S. 50 f.). Die für eine morphologische Analyse erforderlichen Prozesse werden so naturähnlich abgebildet, wie es derzeit (auch im internationalen Vergleich) möglich ist (H.1c, S. 51). 74 Aus dem von den Klägern angestellten Vergleich von Bild 7 (H.1c, S. 20) zu den aus ADCP-Daten abgeleiteten querschnittsgemittelten Konzentrationen mit Bild 26 (H.1c, S. 50) zu den modellierten Schwebstoffkonzentrationen folgt nichts anderes. Die Messwerte liegen laut BAW (H.1c, S. 51) grundsätzlich höher als die im Bild 26 dargestellten Konzentrationen, weil bei den modellierten Werten über den gesamten Querschnitt integriert wurde, also auch die flacheren Bereiche mit ihren geringeren Konzentrationen berücksichtigt wurden. Der aus den Messungen berechnete Mittelwert repräsentiert zwangsläufig nur die tieferen Bereiche, in denen schiffsgestützt gemessen werden kann. In diesen Bereichen treten größere Konzentrationen auf, weswegen auch der Mittelwert größer ist. Diese Erläuterungen sind plausibel. 75 Im Übrigen ist im Gutachten H.1c ausführlich und nachvollziehbar dargelegt, dass und warum der Prozess der Kalibrierung und Validierung der Ergebnisse des Sedimenttransports im Vergleich zum Vorgehen bei den hydrodynamischen Ergebnissen deutlich komplexer und umfangreicher ist. Danach kann eine Validierung von Sedimenttransportergebnissen aufgrund der Heterogenität der Kornverteilungen des Sohlmaterials, der stark variierenden örtlichen Gegebenheiten, der damit direkt verbundenen unterschiedlichen Transporteigenschaften sowie der dynamischen Veränderungen des Systems in der Natur wie auch im Modell grundsätzlich nur unvollständig sein. Die zeitliche und räumliche Varianz des Sedimenttransports ist wesentlich größer als zum Beispiel die des Wasserstandes. Eine vollkommen naturähnliche Simulation des Sedimenttransports würde eine genaue Berechnung der zeit- und ortsveränderlichen Erosionsraten im gesamten Untersuchungsgebiet erfordern. Das ist nicht möglich, weil die natürliche, sehr variable räumliche und zeitliche Verteilung aller Sedimenteigenschaften (Kornzusammensetzung, Konsolidierungsgrad des Bodens, biologische Besiedlung etc.) nicht vollständig in der Natur für das gesamte Untersuchungsgebiet kleinräumig erhoben werden kann. Die natürliche Erosion der Gewässersohle und damit auch der Abtransport der erodierten Sedimentmassen mit der Strömung sind deshalb in einer Simulation zwangsläufig mit Unschärfen und Unsicherheiten versehen. Diese müssen bei der Modellierungsstrategie und der Beurteilung von Modellergebnissen berücksichtigt werden. Die nach der Modellkalibrierung noch verbleibenden Abweichungen zwischen Mess- und Rechenergebnissen können laut BAW im Wesentlichen auf nicht erfasste lokale Windeffekte, Abweichungen in der Modelltopographie aufgrund der zeitlichen Differenz zwischen Pegel- und Strömungsmessung, Peilung, Lageänderungen der Strömungsmessgeräte bei hohen Strömungsgeschwindigkeiten, Ungenauigkeiten in der Pegel- und Strömungsmessung etc. zurückgeführt werden. Sie haben keine Auswirkungen auf die Prognosefähigkeit der verwendeten Modelle. Das wesentliche Ziel der BAW-Untersuchungen ist nicht die vollkommen exakte Nachbildung eines bestimmten hydrodynamischen Zustandes, sondern die Bestimmung eines zuverlässigen mathematischen Ersatzsystems für alle relevanten physikalischen Prozesse in der Natur. Es geht nicht um das Nachrechnen allgemeiner Phänomene, sondern die Vorhersage der Wirkungen eines konkreten Ausbauvorhabens (H.1c, S. 49, 52 sowie BAW vom 4. April 2014, Anlage A2, S. 26). 76
- bb)Das Gutachten H.1c leidet nicht an methodischen Mängeln. 77
(1)Die ausbaubedingten Änderungen der morphodynamischen Prozesse durften mittels 3D-Modellierung über einen "Spring-Nipp-Zyklus" untersucht werden. 78 Die vorstehend bereits angesprochene vertikale Zirkulation (barokline Effekte), in der die tidegemittelten dreidimensionalen Strömungen in den bodennahen Wasserschichten stromaufwärts und in den darüber liegenden Wasserschichten stromabwärts gerichtet sind, ist auch für den stromaufwärts gerichteten Sedimenttransport in Ästuaren und das zukünftige Unterhaltungsgeschehen (Baggermengen und -schwerpunkte) sehr wichtig (BAW vom
- April 2014, S. 21 und 10). Vor allem der Transport der Feinsedimente (Tone, Schluffe, Feinsand) wird signifikant durch Dichteströmungen beeinflusst. Bei deren Berücksichtigung in der Simulation ist der bodennahe mittlere Schwebstofftransport des Flutstroms in der Brackwasserzone bis zum Faktor 1,7 größer als der bodennahe mittlere Schwebstofftransport des Ebbestroms. Das ist relevant, weil der strömende Wasserkörper unmittelbar über dem Gewässerboden größere Sedimentmassen enthält als in den höheren Wasserschichten. Die im Wasserkörper der Tideelbe als suspendierte Fracht transportierten Sedimentmassen sind mindestens um den Faktor 10 größer als die im Kontakt mit dem Gewässerboden transportierten gröberen Sedimente (Geschiebefracht). Die dichteinduzierte vertikale Zirkulationsströmung darf deshalb nicht vernachlässigt werden. In einem 2D-Modell, das die Zustandsgrößen vertikal als Mittelwert berücksichtigt, können diese Prozesse nicht reproduziert werden (BAW vom
- April 2014, S. 6 ff.). 79 Den Einwand der Kläger, bei der Prognose der Langfristmorphodynamik trete die Bedeutung der baroklin beeinflussten Schwebstoffdynamik gegenüber der Sanddynamik in den Hintergrund, weil die Feinschwebstoffe nicht an der Bettbildung teilnähmen, hat die BAW nachvollziehbar entkräftet. Danach bestimmt die suspendierte Fracht den Feinsedimenthaushalt und überwiegend die langfristige morphologische Entwicklung der Tideelbe (BAW vom
- April 2014, S. 7). Im Gegensatz zu gelösten Substanzen besitzen suspendierte Sedimente eine eigene Dynamik, die durch ihre spezifischen Sinkgeschwindigkeiten geprägt ist. Im Tidezyklus ergibt sich je nach suspendierter Sedimentmenge und den Sinkgeschwindigkeiten der beteiligten Fraktionen ein periodisches Deponieren und Resuspendieren mit zwischenzeitlichem advektiven (mit der Strömung verlaufenden) Transport von Feinsedimenten. Vor allem die 14-tägige Ungleichheit der Spring- und Nipptiden (aber auch andere Ungleichheiten) haben Einfluss auf den Suspensionsgehalt. So werden bei Nipptiden mit geringeren Strömungsgeschwindigkeiten weniger Sedimente mobilisiert und in der Wassersäule verteilt und über kürzere Strecken transportiert. Gelangen in Suspension befindliche Sedimentfraktionen in schwach durchströmte Hafenbereiche, Buhnenfelder oder sonstige Flachwasserzonen, setzen sie sich aufgrund der geringen Turbulenz und der längeren Verweilzeit dort ab und konsolidieren. Sie werden durch die Tideströmungen nur zum Teil wieder abtransportiert und bewirken dadurch morphologische Änderungen, die bis zur Verlandung führen können. Zudem kommt es in Verbindung mit dem weiter stromauf zunehmend asymmetrischer werdenden Tideverlauf infolge des über Jahrzehnte abgesunkenen Tideniedrigwassers und der damit erzeugten Asymmetrie im Verhältnis der maximalen Flut- und Ebbeströmungen zu einem Netto-Stromauftransport bestimmter Schwebstofffraktionen in der Unterelbe. Auch die Stauwasserzeit nimmt Einfluss auf den Netto-Stromauftransport. Da die Stauwasserzeit und die Wassertiefe bei Flutstromkenterung größer sind als bei Ebbestromkenterung, kommt es - insbesondere in den oberen Ästuarabschnitten - zu größeren Depositionen während Stauwasser bei Flutstromkenterung (H.1c, S. 23 f.). Demgegenüber prägt die Sanddynamik die Transportkörper (Dünen und Rippel) in den tiefen Rinnen und kann die Lage von Rinnen verändern. Die tiefe Schifffahrtsrinne ist in der Tideelbe aber durch Strombauwerke (Leitwerke und Buhnen) festgelegt. Auch die Nebenrinnen (Nebenelben) sind durch umfangreiche Ufersicherungen festgelegt, so dass eine freie Rinnendynamik nur noch im breiten Übergangsbereich zur Nordsee möglich ist (BAW vom
- April 2014, S. 7). 80 Entgegen der Auffassung der Kläger ist die Abbildung der baroklinen Effekte in der 3D-Modellierung nicht in den Abweichungen von Mess- und Modelldaten bei den Strömungsgeschwindigkeiten untergegangen. Wie vorstehend unter III.
- a) aa) näher ausgeführt, sind die Differenzen zwischen Mess- und Rechenwerten für das jeweilige diskrete Element oder den Fließquerschnitt erklärbar. Die modellierten Strömungsgeschwindigkeiten sind daher so naturähnlich, dass sie auch die durch vertikale Zirkulation bewirkten Dichteströmungen naturnah abbilden können. 81 Eine 2D-Modellierung wäre nicht deshalb sachgerechter gewesen, weil - wie die Kläger weiter vortragen - die Strombaumaßnahmen in der Medemrinne in einem Gewässerabschnitt liegen, der nicht maßgeblich von Dichteströmungen beeinflusst wird. Die BAW hat diese Frage für verschiedene Oberwassersituationen geprüft, weil die Lage der dichtebedingten Zirkulationszone vom Oberwasserzufluss gesteuert wird. Nach dem Ergebnis dieser Prüfung (BAW vom
- April 2014, S. 8 und Bild 6 in Anlage A1) belegt das Verhältnis der mittleren Schwebstofftransporte bei Flut und bei Ebbe, dass die vertikale Zirkulationszone bei allen dargestellten Oberwassersituationen den Gewässerabschnitt einschließt, in dem die Medemrinne liegt. 82 Die Ausbauwirkungen durften für die gesamte Ausbaustrecke von ca. 136 km in einem 3D-Modell simuliert werden. Ungeachtet der Frage, ob eine auf Teilabschnitte bezogene Simulation nicht ohnehin von vornherein ungeeignet wäre, die Folgen eines die gesamte Revierstrecke betreffenden Ausbauvorhabens zu simulieren, umfasst das 3D-Modell nach den Erläuterungen der BAW in der mündlichen Verhandlung auch ein vertikales Geschwindigkeitsprofil. Diesen für die Naturähnlichkeit der simulierten Prozesse relevanten Aspekt bilden die gemittelten Werte einer 2D-Modellierung nicht ab. 83
(2)Die von den Klägern erstmalig in der mündlichen Verhandlung im Juli 2014 erhobene Rüge, das Gutachten H.1c sei ohne Verwendung eines 3D-Bodenmodells erstellt worden, ist nicht begründet. 84 Richtig ist, dass in der von den Klägern angesprochenen Tabelle 5-2 im Zwischenbericht der BAW zum Forschungs- und Entwicklungsprojekt AufMod vom 15. April 2011 (S. 82 unten) für das Modell UnTRIM Sedimorph beim Modellparameter "3D-Bodenaufbau" die Anmerkung "in Arbeit" eingetragen ist. Daraus folgt aber nicht, dass die Modellrechnungen hier ohne 3D-Bodenmodell durchgeführt wurden. 85 Wie die Kläger selbst einräumen, wird auf S. 38 des Gutachtens H.1c die Funktionsweise eines 3D-Bodenmodells beschrieben. Danach ist Sedimorph ein Modul zur Simulation von dreidimensionalen sedimentologischen Prozessen an der Gewässersohle. Es bilanziert Massenbewegungen infolge Geschiebe- und Suspensionstransport der einzelnen Kornfraktionen sowie des Porenwassers und berechnet aus den Sedimentströmen Sohlhöhenveränderungen. Zudem beschreibt Sedimorph den Aufbau und die Veränderung des Bodens, d.h. die Verwaltung des Sedimentinventars, die Genese von Dünen etc. und berechnet den fraktionierten Geschiebetransport. Nach den Erläuterungen der BAW in der mündlichen Verhandlung war Sedimorph - das nach den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten seit 2002 national und international eingesetzt wird - als Eigenentwicklung der BAW von Beginn an als morphologisches Modell konzipiert und ist hier auch entsprechend eingesetzt worden. Auch die im zeitlichen Zusammenhang mit der Einführung des Modells erfolgten Verlautbarungen im Mitteilungsblatt der BAW sind nicht geeignet, die Darstellung der Kläger zu stützen. Ausweislich dieser Verlautbarungen löst Sedimorph den Boden dreidimensional auf und repräsentiert seine Zusammensetzung durch die Fraktionierung in verschiedene Sedimentklassen (Weilbeer, BAW-Mitteilungsblatt Nr. 86 <2003>, S. 109 f.). Dazu verwaltet Sedimorph ein dreidimensionales Gitternetz, das aus einem horizontalen Gitter besteht, welches in der Vertikalen vervielfältigt wird, so dass einzelne Schichten aufgespannt werden (Malcherek, BAW-Mitteilungsblatt Nr. 86 <2003>, S. 113). 86 Anhaltspunkte dafür, dass das verwendete Bodenmodell im maßgeblichen Zeitpunkt nicht mehr dem Stand von Wissenschaft und Technik entsprach, sind nicht ersichtlich. Sie folgen insbesondere nicht daraus, dass Sedimorph Gegenstand eines langfristigen Forschungs- und Entwicklungsprojekts zur Verbesserung seiner Validität und Prognosefähigkeit war bzw. ist. Im Mittelpunkt dieses Projekts steht die Entwicklung eines stratigraphischen Bodenmodells zur Abbildung der vertikalen Schichtung von Sedimenten im oberen Bereich des Bodenmodells (vgl. BAW, Forschungskompendium Verkehrswasserbau 2010, S. 197, und 2013, S. 258). Dadurch wird die vertikale Struktur des Bodens im Modell variabel und ergibt sich aus der Sedimentzusammensetzung des Bodens. Dass Sedimorph weiterentwickelt und verbessert wird, rechtfertigt aber nicht den Schluss, dass es in der hier verwendeten Form zum maßgeblichen Zeitpunkt obsolet war. 87
(3)Den Ergebnissen der 3D-Modellierung fehlt es entgegen der Auffassung der Kläger nicht deshalb an Aussagekraft, weil nur ein Zeitraum von ca. drei Wochen im Mai 2002, davon acht Tage Einschwingzeit und 14 Tage Analysezeitraum (H.1c, S. 46), simuliert worden ist. 88 Der Simulationszeitraum war angesichts der in das Modell eingestellten vorsorglichen Randbedingungen (energiereiche Tiden, niedriges Oberwasser, hoher Salzgehalt, um 11,1 Mio. m³ erhöhte Baggermenge, Nichtberücksichtigung des Flutraums der Nebenflüsse stromauf der Störmündung; vgl. BAW vom
- April 2014, S. 4 f.) ausreichend lang, um Trends zu erkennen und die Ausbauwirkungen auf dieser Grundlage abzuschätzen. Eine Simulation mit UnTRIM Sedimorph 3D für einen Zeitraum von einem Jahr hätte nach den Angaben der BAW in der mündlichen Verhandlung zum Zeitpunkt der Modellrechnung im Jahr 2005 eine Rechenzeit von einem Jahr (1:1) und hohe Speicherkapazitäten erfordert; zudem wäre mit einem solch langen Rechenlauf ein gesteigertes Risiko für technische Störungen verbunden gewesen. Ob sich an der erforderlichen Rechendauer für Simulationen ohne Verwendung von so genannten Beschleunigungsfaktoren bis zum Erlass der Planfeststellungsbeschlüsse Grundlegendes geändert hatte, kann dahinstehen. Aus dem von den Klägern vorgelegten "Abstimmungsvermerk" vom
- Februar 2009 ergibt sich zwar, dass die BAW morphologische Veränderungen nach eigenen Angaben auch für längere Zeiträume berechnet hat. Der Vermerk hält aber ausdrücklich fest, dass die BAW die für längere Zeiträume errechneten Modellergebnisse aufgrund der komplexen Randbedingungen als fachlich nicht hinreichend belastbar eingestuft und deshalb nicht in ihre Gutachten aufgenommen hat. 89 Das deckt sich mit der im vorliegenden Verfahren nachvollziehbar dargelegten fachlichen Einschätzung der BAW, dass eine 3D-Langfristmodellierung keinen zusätzlichen Erkenntnisgewinn erbracht hätte. Eine langfristige 3D-Modellierung hätte nur dann Vorteile, wenn auch die Wasserstände, Strömungen und Salzgehalte im Modell über den gesamten Zeitraum naturnah abgebildet würden. Die im Modell gesetzten Randbedingungen bleiben in der Natur aber nicht über einen so langen Zeitraum konstant. Wenn durch Naturmessungen hinlänglich bekannt und nachgewiesen ist, wie sich ein abstrakt bestimmter, kurzfristiger Effekt langfristig auswirkt, bieten Simulationen für einen kurzen Zeitraum nach der Einschätzung der BAW daher präzisere und unverfälschte Ergebnisse. Für die hier relevanten Wirkpfade in Ästuarsystemen ist bekannt, wie sich kurzfristige Effekte langfristig auswirken. So ist etwa die Langfristwirkung eines verstärkten Stromauftransports von Feinsedimenten aufgrund von Messdaten bekannt: Es kommt zu einer Verschiebung von Baggerschwerpunkten nach stromauf und die schleichende Sedimentation in strömungsberuhigten Bereichen nimmt tendenziell zu (BAW vom
- April 2014, S. 10 unten). Die langfristigen Auswirkungen konnten daher auf der Grundlage einer möglichst präzisen kurzfristigen Simulation und der Daten aus der Gewässerkunde im Rahmen der erforderlichen fachgutachterlichen Interpretation der Ergebnisse belastbar abgeschätzt werden. Die Geometrie der Gewässerquerschnitte wird an der Tideelbe seit ca. zwei Dekaden mit hoher Genauigkeit und zunehmender räumlicher Auflösung vermessen. Aus diesen Daten kann der morphologische Nachlauf zuverlässig abgeschätzt werden, weil die Messdaten direkt in ihrer zeitlichen Entwicklung verglichen werden können (BAW vom
- April 2014, S. 17 zu 3.1). 90 Die BAW hat den Unschärfen der Untersuchung zudem dadurch Rechnung getragen, dass sie bei der Analyse und Prognose langfristiger Trends nicht nur die Ergebnisse der Simulationen beurteilt, sondern auch eine phänomenologische Betrachtung und Beschreibung der Morphodynamik durchgeführt hat (H.1c, S. 41 und 77 ff.). Zur Abschätzung des morphologischen Nachlaufs wurden u.a. vergleichende Betrachtungen zu den Wassertiefen, Fahrrinnenböschungen und morphologischen Entwicklungen vor und nach bisher durchgeführten Wasserbaumaßnahmen angestellt (H.1c, S. 12). Diese Verfahrensweise begegnet keinen Bedenken. Angesichts der Vielzahl und Komplexität der Einflussparameter im Elbästuar greift eine auf mathematische Rechenergebnisse fokussierte Betrachtung zu kurz. 91 Das Vorbringen der Kläger, Methode der Wahl hätte eine 2D- oder quasi 3D-Langzeitmodellierung mit morphologischer Beschleunigung sein müssen, überzeugt nicht. Die morphologische Beschleunigung beruht auf dem Ansatz, bestimmte Einflüsse oder Randbedingungen innerhalb der Simulation mit einem jeweils vorgegebenen Faktor zu verstärken, um so bei gleichem Rechenaufwand die Auswirkungen einer Veränderung während eines längeren Simulationszeitraums zu ermitteln. Sie setzt nach den plausiblen Erläuterungen der Beklagten voraus, dass die jeweils um einen bestimmten Faktor verstärkten Randwerte in der Simulation auch in der Natur stabile Randwerte sind, so dass durch bloße Multiplikation der Auswirkungen dieser Randwerte eine längere simulierte Dauer der Modellrechnung erzielt wird. In hochdynamischen Ästuarsystemen bestehen aber kaum stabile, sondern im Gegenteil sehr variable Randwerte, die erheblichen Schwankungen unterliegen und deshalb nur in einer Simulation ohne morphologische Beschleunigung naturähnlich abgebildet werden können. 92 Aus dem Hinweis der Kläger auf erfolgreiche 2D-Modellierungen weltweit anerkannter Institute wie Deltares (früher Delft Hydraulics, Niederlande) oder DHI Environment (Dänemark) folgt nichts anderes. Die BAW stellt nicht in Abrede, dass es neben UnTRIM Sedimorph 3D auch andere anerkannte Rechenmodelle gibt. Dass sie sich hier für eine 3D-Modellierung entschieden hat, beruht aber- wie dargelegt - auf überzeugenden fachlichen Gründen, die den konkreten Verhältnissen im Elbästuar und insbesondere der Bedeutung des dortigen Sedimenttransports Rechnung tragen. Dies gilt umso mehr, als sie ergänzend eine Multi-Modell-Analyse mit 2D-Modellen für längere Simulationszeiträume von bis zu einem Jahr angestellt hat (näher dazu nachfolgend unter
(4)). 93
(4)Die Kritik der Kläger am Simulationszeitraum sieht zudem daran vorbei, dass die Sohlhöhenentwicklung in verschiedenen Szenarien untersucht worden ist: Zusätzlich zu der Berechnung der zweiwöchigen Echtzeitentwicklung mit UnTRIM Sedimorph 3D (H.1c, S. 72 bis 75) wurde die Langzeitentwicklung der Sohlhöhen mit verschiedenen 2D-Modellen abgeschätzt (H.1c, S. 70 und Anlage 2). Im Rahmen dieser Multi-Modell-Analyse sind die Simulationsverfahren Delft3D im 2D-Modus mit einem Beschleunigungsfaktor von 20, UnTRIM Sedimorph 2D mit Beschleunigungsfaktoren von 5 und 7 sowie MARTIN ohne Beschleunigungsfaktor für einen Zeitraum von 60 Tagen eingesetzt worden. Für die Simulationen ist der Gewässerboden homogen mit mittleren Korndurchmessern von 0,2 mm (Feinsand), 0,4 mm (Mittelsand) und 0,6 mm (Grobsand mit größerem Erosionswiderstand) vorbelegt worden; Simulationen mit UnTRIM Sedimorph wurden zusätzlich mit der variablen Sedimentverteilung aus Naturdaten durchgeführt. Zudem wurden Simulationen unter Berücksichtigung von Seegang durchgeführt, um den Effekt der Aufwirbelung von Sedimenten außerhalb der tiefen Rinnen mit zu berücksichtigen (H.1c, S. 71). Nach der übergreifenden Bewertung der Modellergebnisse treten in der morphologischen Reaktion des Systems gleichartige Muster hervor (Anlage 2, S. 12). Laut Gutachten offenbart die Multi-Modell-Analyse, dass eine langfristige morphologische Prognose allein mit Simulationsmodellen derzeit und wohl auch mittelfristig nicht belastbar erstellt werden könne; die Untersuchungen stellten daher Systemstudien dar (H.1c, S. 75 ff., 77; Anlage 2, S. 13). 94 Die Rüge der Kläger, die Multi-Modell-Analyse sei unbrauchbar, weil die Ergebnisse mangels übereinstimmender Randbedingungen weder vergleichbar noch sonst ähnlich seien, greift nicht durch. Zwar trifft zu, dass die Simulationsmodelle nicht mit identischen Eingangsdaten betrieben wurden. Dieses Vorgehen hat die BAW aber fachlich begründet. Nach ihren Erläuterungen sollte durch den ergänzenden Einsatz verschiedener Modellverfahren im Hinblick darauf, dass allein mit mathematischen Simulationsmodellen keine zuverlässigen Prognosen zu langfristigen morphologischen Entwicklungen erstellt werden können (BAW vom
- April 2014, S. 11 zu 1.8 oben), die Ergebnisspannbreite morphologischer Entwicklungen bestimmt werden. Zur Durchführung dieser Untersuchungen ist konzeptionell überlegt worden, ob für alle Modellläufe eine gleichartige Variation der unscharf erfassbaren Parameter und niemals vollständigen Randbedingungen wie Korngröße, Kornverteilung, Erosionsfestigkeit der Deckschichten, Seegang, Oberwasserführung etc. vorgenommen werden muss. Weil die Anzahl der aus diesem Ansatz resultierenden Modellanwendungen bereits bei sechs zu variierenden Parametern in Kombination mit drei Modellen zu groß ist, wurde mit einem reduzierten Ensemble unterschiedlich parametrisierter Modellanwendungen gearbeitet (BAW vom
- April 2014, S. 11). 95 Dagegen ist angesichts der Zielrichtung, die Ergebnisspannbreite methodisch zu erweitern, nichts zu erinnern. Es erscheint plausibel, dass langfristige Tendenzen sich durch Simulationen mit jeweils leicht verschobenen, aber in allen Fällen naturnahen Randbedingungen wesentlich besser abschätzen lassen als bei wiederholten Simulationen mit stets denselben Randbedingungen, bei denen die Besonderheiten der einheitlichen Randbedingungen überbetont würden. Die Verwendung teils unterschiedlicher Parameter macht die Multi-Modell-Analyse damit weder wertlos noch schließt sie eine vergleichende Betrachtung der jeweiligen Modellergebnisse aus. In der Anlage 2 zum Gutachten H.1c ist jedes Modellergebnis für sich und in Kombination mit den anderen Modellergebnissen bewertet worden, wobei die BAW die ausbaubedingten Veränderungen der Langzeitentwicklung in den tiefen Rinnen - insbesondere im Medemgebiet -, in denen der bettbildende Geschiebetransport stattfindet, betrachtet hat (H.1c, S. 76). Die dabei von der BAW erkannten "gleichartigen Muster" (H.1c, Anlage 2, S. 12) beziehen sich zum einen auf die einzelnen Simulationsergebnisse mit Delft3D, die eine prinzipiell vergleichbare Verteilung der ausbaubedingten Änderungen in Abhängigkeit von den untersuchten Sedimenten (Fein-, Mittel- oder Grobsand) zeigen. Zum anderen ist laut BAW eine partiell vergleichbare Verteilung zwischen den mit den Ergebnissen aus Delft3D dargestellten Erosions- und Sedimentationsgebieten einerseits und den mit dem Modellverfahren MARTIN berechneten Ergebnissen zwischen den Osteriff-Stacks und dem Altenbrucher Bogen andererseits zu erkennen. Überdies zeigt auch das Modell UnTRIM Sedimorph nach 700 Tiden Änderungen, die der dargestellten Verteilung von Erosions- und Sedimentationsgebieten entsprechen, wobei die Erosionen überwiegen. Die Tiefenänderungen sind bei UnTRIM Sedimorph dem Betrag nach aber viel geringer als bei den Modellen Delft3D und MARTIN, was den natürlichen (beobachteten) Verhältnissen näher kommt (H.1c, S. 76 f.). 96 Die Aussagekraft der Multi-Modell-Analyse wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass in den bildhaften Darstellungen nicht angegeben ist, ob es sich um Umlagerungen im Millimeter-, Zentimeter-, Dezimeter- oder Meterbereich handelt. Die Tiefenänderungen sind auf den Abbildungen in Anlage 2 zu H.1c nicht in Maßeinheiten ausgedrückt, sondern lediglich mit "weniger bzw. mehr Erosion/Sedimentation" oder "flacher/tiefer" beschrieben. Dies lässt sich aber nach den schlüssigen Erläuterungen der BAW damit erklären und rechtfertigen, dass eine in Einheiten quantifizierte Prognose auf der Grundlage von Rechenmodellen wie oben angeführt nicht möglich ist und die BAW sich deshalb darauf beschränkt hat, die erkennbaren Trends zu beschreiben. 97
(5)Hinsichtlich des in die Modellierung eingestellten Sedimentinventars ergeben sich ebenfalls keine Bedenken. Laut Gutachten H.1c (S. 16) wurden die Simulationen mit sieben Sedimentfraktionen durchgeführt, die im Wesentlichen der Einteilung nach der Udden-Wentworth-Skala entsprechen. Der Geschiebetransport ist durch fünf Fraktionen beschrieben worden ("sehr feiner Sand" bis "grober Sand"), der Schwebstofftransport ist in zwei Fraktionen simuliert worden ("mittlerer Schluff" und "grober Schluff"). Die Udden-Wentworth-Skala ist internationaler Standard. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Klassifizierungen des Sedimentinventars im Gutachten H.1c nicht konsistent verwendet wurden, namentlich die Klassifizierungen nach Udden-Wentworth und der EN ISO 14688 (davor DIN 4022) nebeneinander verwendet wurden, obwohl die Korngrößeneinteilung teilweise nicht übereinstimmt, haben die Kläger nicht dargetan. Sie folgen insbesondere nicht daraus, dass im Gutachten und in den Bildunterschriften in Anlage 1 (Bilder 35 bis 69) deutsche Begriffe verwendet werden, die Sedimentanteile in den Bildern aber in englischer Sprache bezeichnet sind. Die englischen Begriffe sind im Gutachten H.1c und den Bildunterschriften lediglich ins Deutsche übersetzt worden. 98 Dass der Feinschluff nicht in die Simulation eingestellt wurde, ist nicht zu beanstanden. Bei der Simulation von Suspensionstransport ist vor allem die Sinkgeschwindigkeit von Bedeutung. Die im Modell verwendeten in Suspension transportierten Fraktionen Grobschluff und Mittelschluff repräsentieren durch ihre unterschiedlichen Sinkgeschwindigkeiten einen Teil des in der Natur auftretenden Spektrums an Sinkgeschwindigkeiten. Zusätzlich wurden Simulationen durchgeführt, bei denen das von der BAW eingesetzte Verfahren das Bilden und Zerfallen von Flocken (die eine größere Sinkgeschwindigkeit aufweisen können als die in den Flocken gebundenen einzelnen Partikel) über eine konzentrationsabhängige Parametrisierung der Sinkgeschwindigkeiten einer Fraktion abbildet (H.1c, S. 77 f.). 99 Die Aussagekraft des Gutachtens H.1c wird ferner nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Feinsand bei der Simulation des Suspensionstransports nicht berücksichtigt wurde. Feinsand geht zwar ab einer gewissen Strömungsgeschwindigkeit in Suspension über. In den einzelnen Abschnitten der Bundesstrecke ist laut Bodenartenübersicht (Erläuterungsbericht B.2, S. 31) auch Fein-sand anzutreffen. Nach den Erläuterungen der BAW in der mündlichen Verhandlung im Juli 2014 sind bei den durchgeführten Ganztidenmessungen über den gesamten Querschnitt der Elbe aber keine oder nur sehr geringe Mengen Feinsand gemessen worden. Beim Suspensionstransport durfte der Feinsand daher ausgeblendet werden. 100
(6)Der Seegang ist bei der Prognose der morphodynamischen Entwicklung ausreichend berücksichtigt worden. Es wurden Modellierungen mit dem Modell UnTRIM und dem spektralen Seegangsmodell UnK durchgeführt (siehe H.1c, S. 7, 37 f., zu den Einzelheiten vgl. Anlage 3). Die Ergebnisse der Seegangsmodellierung sind im Gutachten H.1c in Kapitel 11.4 (S. 81 f.) und bei der Bewertung der ausbaubedingten morphologischen Änderungen berücksichtigt worden (S. 90). Im Rahmen der Multi-Modell-Analyse ist im Modell MARTIN mit Seegang gerechnet worden (H.1c, Anlage 2, S. 9). 101 Laut Anlage 3 (S. 12) zum Gutachten H.1c liegen die maximalen ausbaubedingten Änderungen der Wellenhöhe dem Betrag nach bis über 0,10 m. Dasselbe gilt für die Peakperioden, bei denen Änderungen dem Betrag nach bis über 0,10 s erwartet werden. Nach den Ausführungen der BAW ist die Morphodynamik von den ausbaubedingten Veränderungen des Seegangs - abgesehen von lokalen Effekten - nicht in relevantem Ausmaß betroffen (vgl. H.1c, S. 90; BAW vom 4. April 2014, S. 11 unten zu 1.9). 102 Entgegen der Auffassung der Kläger sind auch die Auswirkungen auf die Watt-flächen betrachtet worden (siehe auch H.1c, S. 6). Laut Gutachten H.1c (S. 79) zu 11.4.2 "Priele, Sande und Wattgebiete nördlich Medemsand" wird es an der Schleswig-Holsteinischen Westküste zu einer tendenziellen Zunahme der Sedi-mentation kommen. Die ausbaubedingten Änderungen werden aber so gering sein, dass man sie mit Methoden der Beweissicherung nicht erfassen kann. Die Auswirkungen auf erosionsgefährdete küstennahe Watten in den Nationalparks Niedersächsisches Wattenmeer, Hamburgisches Wattenmeer und Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer werden auf S. 101 im Gutachten H.1c unter Nr. 12.6 behandelt. 103 Soweit das Vorbringen der Kläger darauf zielt, signifikante Auswirkungen auf die Wattflächen hätten nur wegen des zu kurzen Simulationszeitraums nicht festgestellt werden können, ist auch dieser Einwand unbegründet. Die - selbst bei Berücksichtung der geplanten Ablagerung von 12,5 Mio. m³ Ausbaubaggergut am Neuen Luechtergrund - zu erwartenden sehr geringen Einträge in das Schleswig-Holsteinische Wattenmeer sind angesichts des schon jetzt vorhandenen Transportgeschehens in diesem Bereich in der Natur nicht verifizierbar und signifikant (PÄ III, Teil 10, S. 43). 104
(7)Die Rüge, der zukünftige Unterhaltungsaufwand sei erheblich unterschätzt worden, greift nicht durch. 105 Das BAW-Gutachten H.1c (Zusammenfassung, S. II bis IV und 90 ff.) verhält sich u.a. dazu, ob sich die charakteristischen Richtungen des Netto-Transports verändern und es dadurch zu neuen Unterhaltungsschwerpunkten kommt. Nach Einschätzung der BAW werden sich die charakteristischen Richtungen nicht verändern, wohl aber die Transportmengen. Oberhalb der Rhinplate (Höhe Glückstadt) bis in den Lühebogen werden die mit dem Flutstrom dominierenden Transporte suspendierter Sedimente um ca. 10 % verstärkt. Auch die Geschiebefrachten nehmen zu, sie sind jedoch im Vergleich zu den suspendierten Frachten von untergeordneter Bedeutung. Der in Flutstromrichtung orientierte Netto-Transport suspendierter Sedimente erlangt Bedeutung erst mit Oberwasserzuflüssen, die kleiner sind als 750 m³/s. Eine Verstärkung um 10 % ist daher bei großen Oberwasserzuflüssen nicht gegeben. Die bisher zwischen Schulau und dem Köhlbrandbogen mit dem Flutstrom dominierenden Transporte werden abgeschwächt. 106 Die Unterhaltungsbaggermengen werden nach der Prognose der BAW in der Seeschifffahrtsstraße insgesamt zunehmen; in der Begegnungsstrecke oberhalb der Lühekurve um mehr als 50 % (bezogen auf die Baggerabschnitte Wedel und Wedeler Au); die tatsächlichen Mengen werden aber auch vom zukünftigen Sedimentmanagement oberhalb der Rhinplate abhängen. Im Köhlbrandbogen und in der Norderelbe werden die Baggermengen nicht signifikant zunehmen, wenn die Kreislaufmenge von der Beigeladenen vermindert werden kann. In der Begegnungsstrecke wird mit einer ausbaubedingten Zunahme der Unterhaltungsbaggermengen von mehr als 10 % der Bezugsbaggermenge gerechnet; für die Fahrrinne im Bereich der Rhinplate bei Glückstadt sowie im Altenbrucher Bogen wird eine Zunahme von 3 % bzw. mehr als 3 % der Bezugsbaggermenge erwartet. Die Zunahme durch abschnittsweise erhöhte Seiteneintreibungen wird entlang der gesamten Fahrrinne ebenfalls auf 3 % der Bezugsbaggermenge geschätzt (zu den Einzelheiten H.1c, S. 90 ff.). 107 Gegen die lediglich prozentuale Abschätzung der Entwicklung der Unterhaltungsbaggermengen ist nichts zu erinnern. Die BAW hat nachvollziehbar dargetan, warum eine exakte Berechnung der zukünftigen Baggermengen nicht möglich ist. Das ergibt sich einerseits aus den Modellunschärfen und andererseits aus der Unkenntnis über die zukünftigen hydrologischen Verhältnisse in den Jahren und Jahrzehnten nach dem Ausbau (H.1c, S. IV und 93). Das Wetter, das die Niederschlagsmenge im Einzugsgebiet der Elbe und damit den Oberwasserzufluss bestimmt, kann nicht vorhergesagt werden. 108 Die Tragfähigkeit der BAW-Prognose zur Entwicklung der Baggermengen und -schwerpunkte wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass es in den Jahren 2000 bis 2005 nach dem letzten Fahrrinnenausbau zu einer deutlichen Zunahme der Baggermengen, insbesondere im Bereich der Delegationsstrecke, und einer Verschiebung der Baggerschwerpunkte gekommen ist. Dieser Sachverhalt ist unstreitig und wird im Gutachten H.1c (S. 90 f.) behandelt. Die dem zugrunde liegenden Wirkzusammenhänge (extremes August-Hochwasser 2002, geringe Oberwasserzuflüsse im 2. Halbjahr 2003 und in 2004, "Kreislaufbaggerei" sowie Maßnahmen im Hamburger Hafen) sind inzwischen so weit erforscht, dass ein strukturiertes Sedimentmanagement für die Tideelbe entwickelt werden konnte (vgl. BAW vom 4. April 2014, S. 13 und 15 f.). Das BAW-Gutachten weist nachdrücklich darauf hin, dass die Zunahme der Baggermengen reduziert werden könnte, wenn das Baggergut nach dem Ausbau nicht mehr in den flutstromdominanten Abschnitten des Systems umgelagert wird (H.1c, S. IV und 93). 109 (
- cc)Mit ihrem Hinweis auf "Fehlprognosen" der BAW in der Vergangenheit dringen die Kläger auch hier nicht durch. Verschiedene Ausbauvorhaben mit unterschiedlichen Gesetzmäßigkeiten können nicht ohne Weiteres miteinander verglichen werden. Das gilt insbesondere für die Vertiefung der Unterems und den Bau des Emssperrwerks. Abgesehen davon sind die Ausbauwirkungen auf die morphodynamischen Prozesse vor der Vertiefung der Unter- und Außenelbe auf SKN 13,5 m (1974 bis 1978) bzw. SKN 14,5 m (1999/2000) noch nicht auf der Grundlage eines morphodynamischen Rechenmodells prognostiziert worden (BAW vom 4. April 2014, S. 8). Das hier eingesetzte Modell UnTRIM Sedimorph wird nach den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung erst seit 2002 verwendet. Aus etwaigen Mängeln der BAW-Prognose von 1996 für die Fahrrinnenanpassung 1999/2000 kann daher nicht auf die Unzulänglichkeit des Modells UnTRIM Sedimorph geschlossen werden. 110 Ungeachtet dessen ergeben sich aus der Beweissicherung zum letzten Fahrrinnenausbau keine Anhaltspunkte dafür, dass die Prognosemethoden der BAW seinerzeit unzulänglich waren; insoweit kann auf den Abschlussbericht zur Beweissicherung von 2011 (Kapitel III. 5, S. 49 ff.) verwiesen werden. Für die teils erhebliche Zunahme der Baggermengen in der Delegationsstrecke ("tidal pumping") gab es - wie oben bereits ausgeführt - offenbar mehrere Ursachen, die sich in ihrer Wirkung überlagert haben: besondere hydrologische Randbedingungen (Oberwasserzeitreihe 2002 bis 2005), sedimentdynamische Anpassungsprozesse nach Herstellung der neuen Fahrrinnengeometrie sowie Maßnahmen im Hamburger Hafen und im Mühlenberger Loch (BAW vom 4. April 2014, S. 13 f.). Als eine wesentliche Ursache gilt zudem die so genannte "Kreislaufbaggerei". 111
- c)Die BAW-Prognose zur Umlagerung von Ausbaubaggergut im Neuen Luechtergrund ist nicht zu beanstanden. 112
- aa)Die Umlagerung ist Gegenstand des BAW-Gutachtens H.1f vom 16. Oktober 2006 sowie eines anlässlich der Planänderung III erstellten Gutachtens vom 10. März 2010 (PÄ III, Teil 10, S. 28 ff.). Beide Gutachten umfassen entgegen dem klägerischen Vorbringen auch die Bereiche Neuwerker und Cuxhavener Watt (H.1f, Bild 3, S. 5 und PÄ III, Teil 10, Abbildungen 26 und 27, S. 32). 113 Für die Umlagerungsstelle Neuer Luechtergrund war ursprünglich eine Verklappungsmenge von 2,5 Mio. m³ und eine Umlagerungszeit von drei Monaten vorgesehen (H.1f, S. 4). Als Untersuchungszeitraum für das eingesetzte 3D-HN-Modell wurde der 3. bis 11. Mai 2002 gewählt (H.1f, S. 5 f.). Im Modell wurden in dieser Zeit 1,5 Stunden vor und nach dem höchsten Wasserstand jeweils 16 000 m³ (insgesamt 240 000 m³) abgelagert (H.1f, S. 9 und 21). Mit der Planänderung III wurde die Umlagerungsmenge am Neuen Luechtergrund auf 12,5 Mio. m³ mit einer Umlagerungsdauer von 15 Monaten erhöht. Die vom Vorhabenträger vorgesehene mittlere Umlagerungsmenge von 16 000 m³/Tide wurde für die Simulation im Sinne eines worst-case-Ansatzes verdoppelt, weil nur eine Zeitspanne von 28 Tiden simuliert wurde (PÄ III, Teil 10, S. 28). Die Umlagerung wurde von drei Gutachtern der BAW mit verschiedenen Modellen untersucht (UnTRIM3D 2004 gemäß Bezugsgutachten H.1f, Delft3D in 2D und UnTRIM3D 2007; PÄ III, Teil 10, S. 28). Der für die Simulation kreierte Ausbauzustand berücksichtigt zu Beginn der Umlagerungssimulation ein abgelagertes Sedimentvolumen von 11,6 Mio. m³ entsprechend einer vorweggenommenen Umlagerung in 14,5 Monaten. Die restlichen 0,9 Mio. m³ werden in einer Zeitspanne von 28 Tiden im Modell umgelagert (PÄ III, Teil 10, S. 29). 114 Entgegen der Auffassung der Kläger begegnet es keinen methodischen Bedenken, dass die BAW in der Simulation zur Planänderung III nur 0,9 Mio. m³ Sediment im Modell umgelagert hat. Ihr Einwand, die Ergebnisse seien nicht aussagekräftig, weil dadurch alle Erosions- und Verdriftungsvorgänge während der Umlagerungszeit von 14,5 Monaten nicht erfasst worden seien, greift nicht durch. Die Beklagten haben nachvollziehbar dargelegt, warum es sachgerecht und ausreichend war, das Transportverhalten der umgelagerten Sedimentfraktionen nach der letzten Umlagerung noch während eines weiteren "Spring-Nipp-Zyklus" und somit über einen Zeitraum von 28 Tagen zu analysieren. 115 Nach den Erläuterungen der BAW in der mündlichen Verhandlung im Juli 2014 beruht die Untersuchung nicht auf einem auf die gesamte Umlagerungszeit bezogenen, sondern einem periodischen Konzept. Danach finden die Umlagerungen immer am selben Ort und zur selben Zeit - 1,5 Stunden vor und nach Tidehochwasser - statt. Nach den Modellergebnissen ist jede Umlagerung in diesem Zeitfenster ein singuläres Ereignis, das lokal zu einer örtlich und zeitlich begrenzten, mehr oder minder starken Erhöhung der Trübung führen kann, aber nicht über den jeweiligen Tidezyklus hinaus wirkt. Mit Abschluss des Tidezyklus sind die Auswirkungen der einzelnen Verklappungsvorgänge beendet, sie kumulieren nicht. Vier Stunden nach der Verklappung ist die Sedimentkonzentration so gering, dass sie nicht von der Hintergrundkonzentration zu unterscheiden ist. 116 Dieses Vorbringen ist plausibel. Schon im Gutachten H.1f ist ausgeführt, dass die in Bild 21 und 22 dargestellten maximalen Schwebstoffgehalte von über 500 mg/l nur kurzzeitig während des Verklappens auftreten, die Werte aber innerhalb der nächsten zwei Stunden wieder auf unter 1 mg/l absinken (S. 21). Die feinen Fraktionen breiten sich aufgrund der geringeren Sinkgeschwindigkeiten weiter aus als die groben Fraktionen. Grobschluff erreicht seewärts den Großen Vogelsand, in Richtung Elbmündung gelangt er bis Steubenhöft. Mittel- und Feinschluff gelangen über den Großen Vogelsand hinaus bis Bake A, stromauf erreichen sie Otterndorf. Die Sandfraktionen verbleiben am Boden im Umkreis von 2 km um die Umlagerungsstelle. Die Auswertung der Deposition ergab eine abgelagerte Schicht von maximal 60 cm im Bereich der Umlagerungsstelle (H.1f, S. 26 und 30). Dabei wurde die Porosität des sedimentierten Materials im Modell vernachlässigt, in der Realität entsteht vermutlich eine höhere Ablagerung (H.1f, S. 26). Nur geringe Mengen werden mit der Strömung bis maximal 3 km von der Umlagerungsstelle entfernt transportiert (vgl. H.1f, S. ii, 21 und 29 f.). 117 Die Untersuchung zur Planänderung III hat die Aussagen zu den vorherrschenden Transportrichtungen bestätigt (PÄ III, Teil 10, S. 44). Aus dem Hinweis der Kläger auf S. 33 des BAW-Gutachtens zur PÄ III, wonach die Form des Spülkörpers in den ersten Wochen nach Einbringung bei mittleren Tide- und Wetterverhältnissen nahezu stabil ist und nur eine sehr fein aufgelöste Tiefenänderungsskala (bis 0,1
- mm)die allmählich beginnende Verformung des Spülkörpers zeigt, folgt nichts anderes. Die BAW hat geprüft, wie sich der dargestellte Spülkörper nach dem Einbringen mittel- bis langfristig verformt und wohin durch Strömungsangriff ausgetragene Massen transportiert werden. Danach zeigt die mit Delft3D für ein ganzes Jahr ermittelte Tiefenerosion, dass die ausgetragenen Massen nahezu vollständig nach West-Nordwest verlagert werden und sich nur teilweise am Großen Vogelsand und im nördlichen Böschungsbereich des Luechterlochs ablagern (PÄ III, Teil 10, S. 33). Obwohl die schluffigen Feinsedimente im Baggergut nur zu einem sehr geringen Massenanteil enthalten sind (näher dazu nachfolgend unter bb)), wurden deren Ausbreitungsgebiete im Rahmen der Verdriftungsuntersuchungen aufgrund von Einwendungen besonders betrachtet; wegen der Ergebnisse kann auf PÄ III, Teil 10, S. 33 f. verwiesen werden. Sind die grundsätzlichen Transportrichtungen und das Absetzverhalten der Sedimente danach schon aufgrund einer Simulation für 28 Tiden erkennbar, bedurfte es keiner Simulation wiederkehrender Vorgänge über einen längeren Zeitraum, weil hiermit kein zusätzlicher Erkenntnisgewinn verbunden wäre. 118 Die vom Gutachter der Kläger (Prof. Zanke) in der mündlichen Verhandlung im Juli 2014 vorgelegten Grafiken zu den mit dem morphodynamischen Modell TIMOR3 vorgenommenen Untersuchungen, nach denen der Zuwachs an eingetriebenem Klappgut am Kontrollpunkt deutlich höher ist, wenn die gesamten 12,5 Mio. m³ Baggergut in den Wasserkörper verklappt werden, sind nicht geeignet, die BAW-Prognose zu erschüttern. In den Grafiken sind weder die Verdriftungsmengen quantifiziert worden noch sind die Ausbreitungswege der einzelnen Fraktionen erkennbar. 119
- bb)Das in die Simulation eingestellte Sedimentinventar ist nicht zu beanstanden. Die BAW ist sowohl im Gutachten H.1f (S. 8, Tabelle 4) als auch in der Untersuchung anlässlich der Planänderung III (Teil 10, S. 29 und 35) davon ausgegangen, dass das Klappgut zu 98 % aus Sand und zu 0,31 % aus Ton und Schluff besteht. Entgegen der Auffassung der Kläger findet sich im BAW-Gutachten zur Planänderung III auf S. 29 insoweit kein Widerspruch zwischen den Zahlenangaben und der Sedimentverteilungskurve. Die Sedimentverteilungskurve mag zwar einen größeren Prozentsatz an Schluff zeigen. Sie ist aber offensichtlich nicht feinmaßstäblich gezeichnet, was schon die grobe Einteilung auf der Y-Achse unschwer erkennen lässt. 120 Die in Tabelle 4 des Gutachtens H.1f näher dargestellte Kornzusammensetzung für das numerische Modell beruht auf Mittelwerten aus Bodenproben, die in der Fahrrinne zwischen Elbe-km 732 und km 740 genommen wurden (S. 7). Ob diese Baggergutzusammensetzung für die gesamte Strecke repräsentativ ist - was die Kläger unter Hinweis auf die Zusammensetzung des Baggergutes in der Hamburger Delegationsstrecke gemäß Tabelle 3.3.1-1 in Planunterlage B.2, S. 29 bestreiten - kann dahinstehen. Im BAW-Gutachten zur PÄ III wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei den Umlagerungen am Neuen Luechtergrund darauf zu achten ist, dass die beim Ausbau gebaggerten Weichsedimentschichten nicht dorthin verbracht werden. Die Antragsunterlage gehe davon aus, dass hierhin nur Feinsande und gröberes Material umgelagert werden (PÄ III, Teil 10, S. 28). Die Ablagerung von Baggergut, dessen Zusammensetzung von der in die Simulation eingestellten Zusammensetzung in relevanter Weise abweicht, wäre daher ohne entsprechende Planänderung unzulässig. 121
- cc)Die BAW-Simulation zur Umlagerung im Neuen Luechtergrund in PÄ III, Teil 10 begegnet schließlich nicht deshalb Bedenken, weil die BAW dabei von einem Oberwasserzufluss von 180 m³/s ausgegangen ist. Zwar trifft zu, dass für die ursprünglich vorgesehene Umlagerung von 2,5 Mio. m³ Baggergut am Neuen Luechtergrund im Gutachten H.1 f die realen Abflussverhältnisse (im Mittel 850 m³/
- s)zugrunde gelegt wurden und Schwebstoffe bei niedrigem Oberwasser grundsätzlich weiter stromauf transportiert werden. Die unterschiedlichen Abflüsse in den beiden Simulationen hatten nach den Erläuterungen der BAW in der mündlichen Verhandlung im Juli 2014 aber keinen signifikanten Einfluss auf die vorherrschenden Transportrichtungen in der Elbmündung. Zudem ist der Einfluss des Oberwassers in diesem Bereich schon deshalb geringer, weil das Tidevolumen im Verhältnis zum Oberwasser durch die Aufweitung der Mündung wesentlich größer wird. 122
- d)Das BAW-Gutachten H.1d zu den schiffserzeugten Belastungen leidet nicht an Mängeln, die seine Belastbarkeit in Frage stellen. 123 Ausweislich der Erläuterungen im Gutachten sind abgesicherte quantitative Prognosen der ausbaubedingten Änderungen von schiffserzeugten Belastungen im extremen Flachwasser von inhomogenen Wasserstraßen nur mit der Methode des hydraulischen Modellversuchs in einem fachlich hinreichenden Modellmaßstab gewährleistet (H.1d, S. 21). Für das hydraulische Modell wurde der Unterelbeabschnitt von km 641,6 bis km 643,2 ausgewählt. Als Bezugseinheiten für die Prognose der ausbaubedingten Änderungen sind die im Jahr 2006 größten, mit hoher Geschwindigkeit verkehrenden Containerschiffe der PPM43-Klasse (Breite b = 42,8
- m)dem zukünftigen Bemessungsschiff PPM46 (Containerschiff mit b = 46
- m)gegenübergestellt und die geschwindigkeitsabhängigen Belastungsgrößen verglichen worden. Zudem sind die durch das Bemessungsschiff der letzten Fahrrinnenanpassung (PM32 b = 32,3
- m)erzeugten Belastungsgrößen denen des PPM46 gegenübergestellt worden; in der Begegnungsstrecke Blankenese/Wedel ist auch das Massengutschiff MG58 mit b = 58 m als Aufkommer in die Bewertung einbezogen worden (H.1d, Zusammenfassung am Anfang). 124 Laut Gutachten haben die Messungen im Referenzgebiet ergeben, dass neben dem Passierabstand zum Ufer im Wesentlichen die Schiffsgeschwindigkeit das Maß der schiffserzeugten Belastungen bestimmt; die Belastungen können daher durch diesen Parameter deutlich beeinflusst werden, soweit die nautischen Erfordernisse dies zulassen. Diese Erkenntnis ist aufgrund der physikalischen Gesetzmäßigkeiten allgemein gültig und kann auf das gesamte Revier übertragen werden (H.1d, S. 79). Durch die Vertiefungsmaßnahmen ist örtlich annähernd eine Kompensation der zukünftigen Schiffsgrößen möglich. Dagegen bewirkt die Zunahme der Schiffsgrößen in den Abschnitten, in denen die Wassertiefen heute schon ausreichen, höhere schiffserzeugte Wasserspiegelauslenkungen und Rückstromgeschwindigkeiten. Bei hohen Schiffsgeschwindigkeiten nehmen der Energieeintrag und damit gleichermaßen die Belastung der Wasserstraße durch Wellen und Strömung sowie deren ausbaubedingte Änderungen überproportional zu (H.1d, Zusammenfassung). Das Gutachten benennt für verschiedene Abschnitte die Fahrgeschwindigkeiten durchs Wasser, die aus wasserbaulicher Sicht als unkritisch oder unerheblich bzw. auf der sicheren Seite liegend angesehen werden (H.1d, Zusammenfassung). 125 Die Aussagekraft des Gutachte