WBRE201700507 ECLI:DE:BVerwG:2017:040517B4B57.15.0 BVerwG 4. Senat 20170504 4 B 57/15 Beschluss § 38 VwVfG, § 75 Abs 1a S 1 VwVfG, § 93a Abs 1 S 1 VwGO, § 93a Abs 2 S 1 VwGO, § 8 Abs 1 LuftVG vom 10.0
§ 93aAbs. 1 Satz 1 Vw
GO ausgesetzt worden ist, in einem Beschluss nach § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO auf Feststellungen in einem Musterurteil verwiesen werden kann, die für den Kläger des betreffenden Musterverfahrens mangels Betroffenheit nicht entscheidungserheblich waren, die aber den Kläger des zunächst ausgesetzten Verfahrens betreffen und deshalb in seinem Verfahren entscheidungserheblich sind, wie der Senat bereits im Beschluss vom
- Dezember 2016 zu der - im Verfahren 4 B 25.15 wortidentisch aufgeworfenen - Frage dargelegt hat (a.a.O. Rn. 25): In der Sache wendet sich die Klägerin damit gegen das dem Lärmschutzkonzept des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses zugrunde liegende Flugbetriebssystem, wonach im Ausbaufall bei Westbetrieb mehr als 98 % der von dem Flughafen abfliegenden Flugzeuge das Stadtgebiet der Klägerin südlich umfliegen (sog. Südumfliegung). Die Klägerin hält dieses Flugbetriebssystem für undurchführbar und hat dies im Klageverfahren durch Gutachten und Beweisanträge untermauert. Mit ihrer Beschwerde macht sie geltend, für keinen der Kläger der Musterverfahren sei die Frage der Undurchführbarkeit dieses Flugbetriebssystems entscheidungserheblich gewesen. Zu Recht habe der Verwaltungsgerichtshof deshalb festgestellt, dass keiner der Kläger der Musterverfahren durch diese Fragestellung betroffen sei. Dennoch habe er in dem Musterverfahren Feststellungen zur Durchführbarkeit des Flugbetriebssystems getroffen. Auf diese Feststellungen werde die Klägerin im Nachverfahren nach § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO verwiesen. Dadurch werde ihr grundgesetzlicher Anspruch auf rechtliches Gehör und effektiven Rechtsschutz verkürzt. Die Annahme der Beschwerde, die sachliche Auseinandersetzung des Verwaltungsgerichtshofs mit den in den Musterverfahren vorgebrachten Einwänden gegen das von der Planfeststellung zugrunde gelegte Betriebskonzept sei nicht entscheidungserheblich gewesen, trifft nicht zu. Der Verwaltungsgerichtshof (VGH Kassel, Urteil vom
- August 2009 - 11 C 227/08.T u.a. - juris Rn. 640) hat den im Musterverfahren "insbesondere" von den Klägern zu 8 vorgebrachten Einwand, dass das in Zusammenarbeit mit der Deutschen Flugsicherung GmbH (DFS) erarbeitete Flugbetriebskonzept, das bei Westbetrieb von einer Verlagerung der von den Parallelbahnen ausgehenden Abflüge auf Südwestrouten und damit einer sog. Südumfliegung der Städte Mainz und Wiesbaden ausgehe, "unrealistisch" oder "nicht durchführbar" sei, als in der Sache nicht begründet angesehen. Er hat die von der DFS hierfür angeführte Begründung, der Raum westlich der neuen Landebahn Nordwest solle von Abflügen von den Parallelbahnen freigehalten werden, um die Fehlanflugverfahren für die Nordwestbahn bei Betriebsrichtung 25 (Westbetrieb) zu gewährleisten, als gut nachvollziehbar qualifiziert, auch wenn ein anderes als das von der Planfeststellungsbehörde zugrunde gelegte Betriebssystem möglich wäre. Für die Undurchführbarkeit des Betriebssystems seien keine hinreichenden Anhaltspunkte erkennbar. Auf diese Erwägungen hat der Verwaltungsgerichtshof seine Entscheidung in erster Linie und selbständig tragend gestützt. Dass er im Übrigen ("abgesehen davon") auch angemerkt hat, dass sich für den Senat nicht erschließe, inwieweit die Grundstücke der Kläger zu 8 durch diese Fragestellung betroffen sein können, ändert hieran nichts. Denn zum einen steht nicht fest, ob der Verwaltungsgerichtshof mit dieser Bemerkung die fehlende Betroffenheit der Kläger zu 8 - wie die Beschwerde unterstellt - abschließend verneinen wollte. Zum anderen wurde dieser Einwand nur "insbesondere", aber eben nicht ausschließlich von den Klägern zu 8 vorgetragen. 20 f) Die Beschwerde hält für rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig, ob ein Kläger,
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GO ausgesetzt worden ist, in einem Beschluss nach § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO auf Feststellungen des beschließenden Gerichts in einem Urteil, das nicht in einem Musterverfahren nach § 93a Abs. 1 VwGO ergangen ist, verwiesen werden kann. 21 Hierauf ist mit den Ausführungen des Senats in seinem Beschluss vom
- Dezember 2016 zu der im Verfahren 4 B 25.15 ebenfalls aufgeworfenen Frage zu antworten (a.a.O. Rn. 28): Der Beschwerdebegründung lässt sich entnehmen, dass es der Beschwerde darum geht, ob der im Nachverfahren entscheidungsrelevante Sachverhalt auch dann im Sinne von § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO als geklärt angesehen werden kann, wenn er zwar nicht in den durchgeführten Musterverfahren, aber in anderen Verfahren des die Musterverfahren durchführenden Gerichts festgestellt worden ist. So konkretisiert würde sich die Frage in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Zu Unrecht behauptet die Beschwerde, der Verwaltungsgerichtshof habe die Klägerin hinsichtlich der Frage der Durchführbarkeit des Flugbetriebssystems auf Feststellungen in seinem Urteil vom
- September 2013 - 9 C 323/12.T - verwiesen, das nicht in einem Musterverfahren nach § 93a Abs. 1 Satz 1 VwGO ergangen sei. Nicht der Verwaltungsgerichtshof hat seine Annahme, aus dem Vorbringen der Klägerin zum Lärmschutzkonzept ergäben sich weder ein ungeklärter Sachverhalt noch wesentliche Besonderheiten, auf Feststellungen in dem zitierten Urteil vom
- September 2013 gestützt. Vielmehr hatte umgekehrt die Klägerin aus diesem Urteil abgeleitet, dass die in der Grobanalyse der Planfeststellungsbehörde zugrunde gelegte Südumfliegung nicht zu realisieren sei und damit die für den von ihr angegriffenen Planfeststellungsbeschluss fundamentale Flugbetriebsprognose auf einer unzutreffenden Prognosegrundlage beruhe. Dieser Ableitung ist der Verwaltungsgerichtshof im angegriffenen Teilbeschluss mit der Begründung entgegengetreten, in diesem - später vom Senat (BVerwG, Urteil vom
- Dezember 2015 - 4 C 15.14 - NVwZ-RR 2016, 323) aufgehobenen - Urteil sei nur das zur Umsetzung der Südumfliegung festgesetzte konkrete Flugverfahren, nicht aber das gesamte Flugbetriebskonzept für rechtswidrig befunden worden. Zugespitzt formuliert ist der Verwaltungsgerichtshof also nicht wegen, sondern trotz der von der Beschwerde zitierten Entscheidung von einem in den Musterverfahren geklärten Sachverhalt ausgegangen. 22 g) In einem Revisionsverfahren nicht stellen würde sich auch die Frage, ob ein Kläger,
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GO ausgesetzt worden ist, in den Musterverfahren ungeklärte Sachverhalte im Sinne von § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO dadurch darlegt, dass er gegen Prognosegutachten, die als solche Gegenstand der Musterverfahren waren, substantiierte Einwände vorträgt, die in den Musterverfahren noch nicht zur Sprache gekommen sind. 23 Auch hierauf hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 20. Dezember 2016 im Verfahren 4 B 25.15 geantwortet (a.a.O. Rn. 31 f.): Die Klägerin macht mit der Beschwerde geltend, sie habe im Nachverfahren zu den durchgeführten Musterverfahren vorgetragen, dass die Planfeststellungsbehörde die nachteiligen Umweltauswirkungen des Flughafenausbaus wegen der Fehler bei der Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) gänzlich unterschätzt habe und entgegen § 6 Abs. 3 Nr. 3 UVPG insbesondere der allgemeine Kenntnisstand und die allgemein anerkannten Prüfungsmethoden missachtet worden seien. Sie - die Klägerin - habe insbesondere auf Fehler bei der Ermittlung des Wirbelschleppenrisikos und auf das undurchführbare Flugbetriebssystem als Basis aller flugbedingter Auswirkungen hingewiesen. Hierzu habe sie Einwendungen vorgetragen, die in den Musterverfahren noch nicht zur Sprache gekommen seien und die der Verwaltungsgerichtshof deshalb als neuen, in den Musterverfahren ungeklärt gebliebenen Sachverhalt im Sinne des § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO hätte anerkennen müssen. Diese Fehler führten zu einem Aufhebungsanspruch nach § 4 Abs. 1 UmwRG. Die aufgeworfene Grundsatzfrage wäre in tatsächlicher Hinsicht nicht entscheidungserheblich. Denn von einem aus einem Ermittlungsdefizit folgenden, in den Musterverfahren ungeklärt gebliebenen Sachverhalt ist der Verwaltungsgerichtshof im Nachverfahren nicht ausgegangen. Er hat festgestellt, es fehle an Anhaltspunkten dafür, dass die durchgeführte UVP fehlerhaft gewesen sei. Dem Einwand der Klägerin, eine zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen sei von der Planfeststellungsbehörde entgegen § 11 UVPG nicht erarbeitet worden, ist der Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich des Flugbetriebssystems in dem mit der Beschwerde angegriffenen Teilbeschluss auf der Grundlage seiner Feststellungen im Musterverfahren eines Umweltverbandes entgegengetreten. Hinsichtlich der Wirbelschleppen hat die Klägerin nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs den von ihr behaupteten Verfahrensfehler nicht darzulegen vermocht. 24
- h)Schließlich führt auch die Frage, ob ein Musterurteil nach § 93a Abs. 1 Satz 1 VwGO auch dann eine taugliche Grundlage darstellt, gemäß § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO durch Beschluss zu entscheiden, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Musterurteils bestehen, nicht zur Zulassung der Revision. Hierzu hat der Senat in seinem Beschluss vom 20. Dezember 2016 im Verfahren 4 B 25.15 klargestellt (a.a.O. Rn. 34 f.): Wörtlich genommen wäre die Frage nicht entscheidungserheblich, denn von "ernstlichen Zweifeln" an der Richtigkeit der Musterurteile ist der Verwaltungsgerichtshof nicht ausgegangen. Soweit die Beschwerde in der Begründung erkennen lässt, dass es ihr möglicherweise auch unabhängig von der Ernstlichkeit bestehender Zweifel generell um die Klärung der Frage geht, welche "Qualität" ein Musterurteil aufweisen muss, damit das Nachverfahren gemäß § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO durch Beschluss entschieden werden kann, ist die Frage nicht klärungsbedürftig. Der Wortlaut der Bestimmung ist eindeutig: Voraussetzung ist, dass die Sachen der ausgesetzten Verfahren gegenüber den rechtskräftig entschiedenen Musterverfahren keine wesentlichen Besonderheiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweisen und der Sachverhalt geklärt ist. Das Nachverfahren des § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO dient aber nicht dazu, die in einem Musterverfahren getroffene Entscheidung erneut und umfassend auf den richterlichen Prüfstand zu stellen und einer nachträglichen richterlichen Selbstkontrolle zu unterziehen (BVerwG, Beschluss vom 20. September 2007 - 4 A 1008.07 - juris Rn. 14). 25 2. Eine die Revision eröffnende Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist schon nicht in einer den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dargetan. 26 Eine Divergenz ist nur dann im Sinne der Vorschrift hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz (unter anderem) einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen entscheidungstragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328). Daran fehlt es hier. 27
- a)Die Beschwerde trägt - nahezu wortidentisch mit dem Vortrag im Verfahren 4 B 25.15 - vor, der Senat habe in seinem Urteil vom 4. April 2012 - 4 C 8.09 u.a. - (BVerwGE 142, 234) den abstrakten Rechtssatz aufgestellt, maßgeblich für die Auslegung eines Planfeststellungsbeschlusses sei, wie der Empfänger die Erklärung unter Berücksichtigung der ihm erkennbaren Umstände bei objektiver Würdigung verstehen muss. Demgegenüber habe der Verwaltungsgerichtshof seiner Entscheidung tragend den abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt, dass für die Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses von 1971 allein dessen Text maßgeblich sei. Der Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 20. Dezember 2016 im Verfahren 4 B 25.15 dargelegt, dass damit eine Rechtssatzdivergenz nicht dargetan ist. Denn der von der Beschwerde formulierte Rechtssatz lässt sich der angegriffenen Entscheidung nicht entnehmen. Tatsächlich hat der Verwaltungsgerichtshof (BA S. 25) für die Frage, ob sich aus dem Planfeststellungsbeschluss 1971 ein Planungshindernis ergibt, dessen "Regelungsgehalt" für maßgeblich gehalten. Das ist etwas anderes als der Text des Planfeststellungsbeschlusses. Dem von der Beschwerde zitierten Rechtssatz des Senats hat der Verwaltungsgerichtshof damit nicht widersprochen. 28
- b)Die Beschwerde zeigt auch keine Abweichung des angefochtenen Teilbeschlusses von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. November 2009 - 4 C 3.09 - (BVerwGE 135, 209) auf. Sie macht geltend, der Verwaltungsgerichtshof (BA S. 22 ff.) habe hinsichtlich des Vortrags der Klägerin, der Planfeststellungsbeschluss von 1971 enthalte eine Zusicherung, künftig keinen weiteren Ausbau des Flughafens Frankfurt Main zuzulassen, auf sein Musterurteil vom 21. August 2009 verwiesen. Damit seien auch die Ausführungen in dem Musterurteil Teil der Begründung des angegriffenen Teilbeschlusses geworden. Diesem liege der nicht ausdrücklich ausformulierte, sich jedoch deutlich aus dem gedanklichen Zusammenhang ergebende abstrakte Rechtssatz zugrunde, dass für die Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses 1971 auf die Umstände aus dem forum internum der Planfeststellungsbehörde abzustellen sei ohne Rücksicht darauf, ob ein Empfänger diese Umstände erkennen könne. Demgegenüber sei nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. November 2009 - 4 C 3.09 - (a.a.O. Rn. 21) maßgebend, wie der Empfänger die Erklärung unter Berücksichtigung der ihm erkennbaren Umstände bei objektiver Würdigung verstehen muss. Abgesehen davon, dass ein Rechtssatz mit dem von der Beschwerde unterstellten Inhalt vom Verwaltungsgerichtshof weder ausdrücklich formuliert worden ist noch sich dem gedanklichen Zusammenhang seiner Entscheidungsgründe entnehmen lässt, hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 4. April 2012 - 4 C 8.09 u.a. - (BVerwGE 142, 234 Rn. 39) bestätigt, dass sich der Verwaltungsgerichtshof der Sache nach ersichtlich von den dem Urteil des Senats vom 5. November 2009 - 4 C 3.09 - (a.a.O. Rn. 20 ff.) zugrundeliegenden Erwägungen hat leiten lassen. 29
- c)Auch die behauptete Abweichung des angefochtenen Teilbeschlusses von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. März 2006 - 4 A 1001.04 - (NVwZ 2006, 1055) liegt nicht vor. Dieser Entscheidung entnimmt die Beschwerde den Rechtssatz, dass "die planbedingte, aus den Lärm- und sonstigen Wirkungen des Vorhabens folgende Wertminderung von Grundeigentum ... im Rahmen der planerischen Abwägung als privater Belang zu berücksichtigen" ist. Dem stellt sie den Rechtssatz des Verwaltungsgerichtshofs gegenüber, wonach "der planbedingten, aus den Lärm- und sonstigen Wirkungen des Vorhabens folgenden Wertminderung von Grundstücken ... im Rahmen der planerischen Abwägung keine eigenständige Bedeutung gegenüber der Abwägung der Lärm- und sonstigen Immissionsbelastungen in natura zu(kommt), solange das Eigentum in seinem Wert nicht so weit gemindert wird, dass die Befugnis, das Eigentumsobjekt nutzbringend zu verwerten, praktisch nur noch als leere Rechtshülle übrig bleibt." Der Senat hat hierzu bereits in seinem Beschluss vom 20. Dezember 2016 im Verfahren 4 B 25.15 (Rn. 39) dargelegt, dass auch damit eine die Zulassung der Revision rechtfertigende Divergenz nicht bezeichnet ist. Wie ausgeführt, hat die Planfeststellungsbehörde den Wertverlust nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs abgewogen, aber ihn gegenüber den Lärm- und sonstigen Immissionsbelastungen "in natura" zurücktreten lassen. Dieses Vorgehen hat der Verwaltungsgerichtshof gebilligt, ohne die Abwägungsrelevanz des Verkehrswerts generell in Frage zu stellen. 30 3. Die Beschwerde zeigt auch keinen Verfahrensmangel auf, auf dem das angegriffene Normenkontrollurteil beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). 31
- a)Die behauptete aktenwidrige Feststellung des Sachverhalts ist nicht schlüssig dargetan. Als aktenwidrig sieht es die Beschwerde an, dass der Verwaltungsgerichtshof "den Äußerungen verschiedener damaliger Vertreter des Beklagten in diversen Zeitungsartikeln" die notwendige rechtliche Erheblichkeit abgesprochen habe, während die Klägerin weder behauptet habe, den Äußerungen lasse sich eine mit Rechtsbindungswillen abgegebene Erklärung entnehmen, noch überhaupt von "verschiedenen damaligen Vertretern des Beklagten" die Rede gewesen sei, sondern von der in engem Zusammenhang mit dem Erlass des Planfeststellungsbeschlusses abgegebenen und in mehreren Tageszeitungen veröffentlichten Erklärung des zuständigen Ministers als Kopf der Planfeststellungsbehörde. Die Beschwerde übersieht, dass der Verwaltungsgerichtshof, indem er den betreffenden Äußerungen die Rechtserheblichkeit abgesprochen hat, nicht eine dem Vorwurf der Aktenwidrigkeit zugängliche Tatsachenfeststellung, sondern eine rechtliche Wertung vorgenommen hat. Soweit die Beschwerde rügt, der Verwaltungsgerichtshof habe den Vortrag der Klägerin missverstanden, in dem nur von der in mehreren Tageszeitungen veröffentlichten Erklärung des zuständigen Ministers als Kopf der Planfeststellungsbehörde die Rede gewesen sei, macht sie der Sache nach einen Gehörsverstoß geltend; sie bleibt jedoch jede Antwort schuldig, warum mit den vom Verwaltungsgerichtshof angesprochenen "Äußerungen verschiedener damaliger Vertreter des Beklagten in diversen Zeitungsartikeln" nicht auch die Erklärung des zuständigen Ministers gemeint gewesen sein soll. Im Übrigen fehlt auch jede Begründung, warum die Äußerungen des Ministers im Nachverfahren entscheidungserheblich gewesen sein sollen, obwohl sie nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs bereits Gegenstand der Musterverfahren waren. 32
- b)Die Rüge, der Verwaltungsgerichtshof habe den auf Einholung eines Sachverständigengutachtens gerichteten Beweisantrag der Klägerin zur Aufklärung der Umstände, die für die Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses 1971 relevant seien, verfahrensfehlerhaft abgelehnt, hat auch die Beschwerde im Verfahren 4 B 25.15 erhoben. Sie ist unsubstantiiert, wie der Senat in seinem Beschluss vom 20. Dezember 2016 (a.a.O. Rn. 42) dargelegt hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat in den Musterverfahren festgestellt, dass die in der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses 1971 enthaltene Aussage, die Befürchtungen, dass später eine weitere Start- oder Landebahn errichtet werden könnte, seien unbegründet, eine Genehmigung für eine solche Maßnahme werde auf keinen Fall erteilt, keine über die Wirkungen der Planfeststellung hinausgehende und davon unabhängige Verpflichtungserklärung enthielten, sondern lediglich der Begründung der Entscheidung über die Zulassung der Startbahn 18 West dienen sollte. Inwieweit sich aus der von der Beschwerde angeführten öffentlichen Äußerung des zuständigen Ministers, die ebenfalls bereits Gegenstand der Musterverfahren war, anderes ergeben könnte, hat die Klägerin nicht dargelegt. 33
- c)Da es der Beschwerde somit nicht gelingt, das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen einer Entscheidung nach § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO mit Erfolg in Frage zu stellen, geht auch ihre Rüge ins Leere, das Absehen von mündlicher Verhandlung sei durch keine Gesetzesnorm gedeckt. Der insoweit gerügte Verstoß gegen § 96 Abs. 1, § 101 Abs. 1 und § 108 Abs. 2 VwGO liegt nicht vor. 34 Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE201700507&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public