dann nicht, wenn hierdurch eine Straftat begangen worden ist. Hinzutreten müssen weitere, auf die Eignung zur Vertrauensbeeinträchtigung bezogene Umstände. Nur soweit es um die Wahrung des Vertrauens der Bürger in die Integrität der Amtsführung und damit die künftige Aufgabenwahrnehmung geht, vermag das durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützte Interesse an der Funktionsfähigkeit des Berufsbeamtentums die im privaten Bereich des Beamten wirkenden Grundrechte einzuschränken. Unterhalb dieser Schwelle erwartet der Gesetzgeber von Beamten kein wesentlich anderes Sozialverhalten mehr als von jedem anderen Bürger. Das Vertrauen der Bürger, dass der Beamte dem Auftrag gerecht wird, als Repräsentant des demokratischen Rechtsstaates eine unabhängige, unparteiliche und gesetzestreue Verwaltung zu sichern, darf der Beamte
durch sein außerdienstliches Verhalten nicht beeinträchtigen (BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - BVerwGE 152, 228 Rn. 11 m.w.N.). 9 Ob und in welchem Umfang durch das außerdienstliche Verhalten eines Beamten das für sein Amt erforderliche Vertrauen beeinträchtigt wird, hängt in maßgeblicher Weise von Art und Intensität der jeweiligen Verfehlung ab. Dabei kommt vorsätzlichen (vgl. § 24 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG) Straftaten eine besondere Bedeutung zu. Maßgeblich ist
, ob der Pflichtenverstoß des Beamten einen Bezug zu seinem Amt aufweist. Bezugspunkt hierfür ist das dem Beamten verliehene Amt im statusrechtlichen Sinne (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - BVerwGE 152, 228 Rn. 16 ff.). 10 Weist ein Dienstvergehen hinreichenden Bezug zum Amt des Beamten auf, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme
für mittelschwere Straftaten, für die eine Strafandrohung von Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren gilt, bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (BVerwG, Urteil vom
das Berufungsgericht ausgegangen und hat seine Bemessungsentscheidung aufgrund einer solchen Einzelfallwürdigung vorgenommen. Mit dem Beschwerdevorbringen wird der Sache nach angegriffen, dass das Berufungsgericht angesichts der konkreten Umstände des Einzelfalls einen endgültigen Vertrauensverlust im Sinne von § 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW bejaht hat. Die Bemessung der Disziplinarmaßnahme nach Maßgabe des § 13 LDG NW bzw. § 13 BDG unter Berücksichtigung aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte ist als solche jedoch einer rechtsgrundsätzlichen Klärung nicht zugänglich und kann deshalb nicht Gegenstand einer Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sein (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Juni 2016 - 2 B 49.15 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 36 Rn. 13 a.E.). 12 3. Die Revision ist
nicht wegen Divergenz (§ 67 LDG NRW i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen. 13 Eine Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass die Entscheidung des Berufungsgerichts auf einem abstrakten Rechtssatz beruht, der im Widerspruch zu einem Rechtssatz steht, den das Bundesverwaltungsgericht oder ein anderes divergenzfähiges Gericht - dazu zählt bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis
ein anderes Oberverwaltungsgericht (§ 127 Nr. 1 BRRG, § 63 Abs. 3 BeamtStG) - in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt hat. Zwischen den Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes bestehen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom
für eine Verfahrensfehlerhaftigkeit der gerichtlichen Einholung des Sachverständigengutachtens nichts ersichtlich. 15 4. Die Verfahrensrügen (§ 67 LDG NRW i.V.m § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sind - mit Ausnahme der unter 5. zu behandelnden - unbegründet. 16
unter dem Gesichtspunkt einer insoweit näherliegenden Aufklärungsrüge (§ 57 Abs. 1 LDG NRW, § 86 Abs. 1 VwGO) ist es nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht sich auf die Befragung des gerichtlich bestellten Sachverständigen beschränkt hat. Das Berufungsgericht hatte den Sachverständigen mit der Erstattung eines Gutachtens zur Frage der Schuldfähigkeit des Beklagten in den Zeitpunkten der ihm angelasteten Straftaten beauftragt, nachdem dieser zuvor auf eigene Initiative ein Sachverständigengutachten hatte erstellen lassen und in das Berufungsverfahren eingeführt hatte und der Kläger Mängel dieses Gutachtens geltend gemacht hatte. Der gerichtlich bestellte Gutachter hat das zuvor auf Veranlassung des Beklagten erstellte Gutachten in seine Betrachtung einbezogen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht hat der gerichtlich bestellte Sachverständige sein Gutachten erläutert und Nachfragen der Beteiligten beantwortet. Der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht ist nicht zu entnehmen, dass das Berufungsgericht oder einer der Beteiligten Defizite hinsichtlich der Erläuterungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen gesehen haben. Die Beschwerde meint lediglich, es hätte ein Abgleich der teilweise unterschiedlichen Sachverständigeneinschätzungen durch Befragung
des Privatgutachters in der mündlichen Verhandlung erfolgen müssen, die
ohne Zeitverzögerung möglich gewesen wäre, macht aber Defizite der Einschätzung durch den gerichtlich bestellten Sachverständigen nicht geltend und zeigt solche nicht auf. Dem Berufungsgericht musste sich die Notwendigkeit einer Anhörung des Privatgutachters umso weniger aufdrängen, als es - von der Beschwerde nicht angegriffen - Defizite der abweichenden sachverständigen Expertise des Privatgutachters (vgl. UA S. 15 f.) angenommen hat. 20 Im Übrigen hätte es dem anwaltlich vertretenen Beklagten frei gestanden, die nunmehr vermisste Anhörung des Privatgutachters vor oder spätestens in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht zu beantragen, wenn hierfür eine Notwendigkeit gesehen worden ist. Das Revisionsverfahren dient nicht dazu, im Berufungsverfahren unterbliebene Verfahrenshandlungen nachzuholen. 21 bb)
die Nichtberücksichtigung der langen Verfahrensdauer verstößt nicht gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Nach der ständigen - und vom Bundesverfassungsgericht gebilligten (BVerfG, Kammerbeschluss vom
die Nichtberücksichtigung des Umstandes, dass Beamte in Disziplinarverfahren in der Regel mit erheblichen Anwaltskosten belastet sind, nicht gegen die Pflicht des Gerichts zur fehlerfreien Überzeugungsbildung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Anwaltskosten sind die regelmäßige Folge eines durch ein angenommenes Fehlverhalten des Beamten ausgelösten Disziplinarverfahrens und beeinflussen weder die Einschätzung der Schwere der Dienstpflichtverletzung noch der Persönlichkeit des Beamten oder des Ausmaßes der verursachten Vertrauensbeeinträchtigung. 23 dd) Schließlich ist
die Annahme des Berufungsgerichts, dem Beklagten komme der Milderungsgrund der "Entgleisung während einer inzwischen überwundenen negativen Lebensphase" nicht zugute, kein Verstoß gegen die Pflicht zur fehlerfreien Überzeugungsbildung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 24 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt der - gesetzlich nicht bestimmte, sondern lediglich in der gerichtlichen Praxis entwickelte - Milderungsgrund der "Entgleisung während einer negativen, inzwischen überwundenen Lebensphase" außergewöhnliche Verhältnisse voraus, die den Beamten während des Tatzeitraums oder im Tatzeitpunkt "aus der Bahn geworfen" haben. Die mildernde Berücksichtigung liegt vor allem dann nahe, wenn sich der Pflichtenverstoß als Folge dieser Verhältnisse darstellt. Der Beamte muss diese Lebensphase in der Folgezeit überwunden haben. Dies ist anzunehmen, wenn sich seine Lebensverhältnisse wieder soweit stabilisiert haben, dass nicht mehr davon die Rede sein kann, er sei weiterhin "aus der Bahn" geworfen. Eine derartige Stabilisierung indiziert, dass weitere Pflichtenverstöße gleicher Art nicht zu besorgen sind (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Juni 2016 - 2 B 49.15 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 36 Rn. 10 m.w.N.). 25 Danach muss es sich um eine persönlich besonders belastende Situation gehandelt haben, die so gravierend ist, dass die Pflichtverletzung des Beamten in einem milderen Licht erscheint, weil ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten vom Beamten nicht mehr vorausgesetzt werden kann. Wenn aber das Verhalten des Beamten zum Tatzeitpunkt in keiner Hinsicht auffällig gewesen ist, bestehen
keine Anhaltspunkte für die Annahme, der Beamte sei aufgrund von außergewöhnlichen Umständen "zeitweilig aus der Bahn geworfen" (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Juni 2016 - 2 B 49.15 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 36 Rn. 11). 26 Das Vorliegen solcher Umstände hat das Berufungsgericht hier zutreffend verneint. Soweit die Beschwerde auf die "krankheitsbedingten Neigungen" des Beklagten abstellt, begründen diese keine "negative Lebensphase", sondern sind im Rahmen der Bemessungsentscheidung eigenständig zu würdigen (vgl. nachfolgend unter 5.). 27 b) Die Rüge, das behördliche Disziplinarverfahren sei fehlerhaft gewesen, weil die Gleichstellungsbeauftragte vor der Erhebung der Disziplinarklage nicht beteiligt worden sei, zeigt einen zur Zulassung der Revision führenden Verfahrensmangel nicht auf. 28 Der Begriff des Verfahrensmangels im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO erfasst Verstöße des Gerichts gegen verwaltungsprozessrechtliche Vorschriften und Rechtsgrundsätze. Ein davon prinzipiell zu unterscheidender - wesentlicher - Mangel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Disziplinarklageschrift zieht einen Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nach sich, wenn das Verwaltungsgericht die -
für das Berufungsgericht geltende - Verpflichtung verletzt hat, auf die Beseitigung eines wesentlichen Mangels durch den Dienstherrn hinzuwirken. Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kann nur der Verfahrensverstoß des Gerichts sein, nicht aber der Mangel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Disziplinarklageschrift selbst (BVerwG, Urteil vom
Wesentliche Mängel, die nicht oder nicht fristgerecht geltend gemacht werden, kann das Gericht unberücksichtigt lassen, wenn ihre Berücksichtigung nach seiner freien Überzeugung die Erledigung des Disziplinarverfahrens verzögern würde und der Beamte über die Folgen der Fristversäumung belehrt worden ist; dies gilt nicht, wenn der Beamte zwingende Gründe für die Verspätung glaubhaft macht (§ 54 Abs. 2 LDG NRW, vgl.
2 BDG). Das Gericht kann dem Dienstherrn zur Beseitigung eines wesentlichen Mangels, den der Beamte rechtzeitig geltend gemacht hat oder dessen Berücksichtigung es unabhängig davon für angezeigt hält, eine Frist setzen (§ 54 Abs. 3 LDG NRW, vgl.
3 BDG). 30 Ein Verfahrensfehler nach § 54 Abs. 3 LDG NRW kann mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision jedenfalls dann nicht gerügt werden, wenn der Beamte den wesentlichen Mangel in der Tatsacheninstanz nicht geltend gemacht hat. Dies gilt erst recht für einen - wie hier - anwaltlich vertretenen Beamten. Denn die Nichtzulassungsbeschwerde dient - wie bereits erwähnt - nicht dazu, Versäumnisse eines Beteiligten in der Tatsacheninstanz zu korrigieren. 31 Im Übrigen liegt es nahe, dass im vorliegenden Fall eine Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten im behördlichen Disziplinarverfahren nicht erforderlich war. Nach der zu § 19 Bundesgleichstellungsgesetz ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt die Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten bei der Erhebung der Disziplinarklage voraus, dass die gegen den Beamten erhobenen Vorwürfe einen Bezug zu ihren gesetzlichen Aufgaben aufweisen; dies ist
der Fall, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei der Aufklärung und Ahndung von Dienstpflichtverletzungen die Ermittlungsmethoden oder die Sanktionen je nach Geschlecht oder nach anderen individuellen Verhältnissen differieren, die den Aufgabenbereich der Gleichstellungsbeauftragten berühren, wie zum Beispiel Familienstand oder Unterhaltspflichten (BVerwG, Urteil vom
der Umstand, dass sich der Beamte im Hinblick auf das Dienstvergehen einer Therapie unterzogen hat. Stärker noch als die Tatsache der Durchführung einer Therapie ist ihr Ergebnis zu berücksichtigen. Persönlichkeitsbild und Verhaltensprognose sind negativ, wenn eine im Hinblick auf das Dienstvergehen durchgeführte Therapie ohne Erfolg bleibt. Dagegen können nachträgliche Therapiemaßnahmen bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme mildernd berücksichtigt werden, wenn eine günstige Zukunftsprognose gestellt werden kann. Dabei können positive Entwicklungen in der Person des Beamten nach Vollendung des Dienstvergehens
dazu führen, dass von der Höchstmaßnahme zugunsten einer milderen Maßnahme abgesehen werden muss. Hieraus ergibt sich die Notwendigkeit festzustellen, inwieweit eine vom Beamten im Hinblick auf sein Fehlverhalten begonnene Therapie Erfolg hat. Bei der Würdigung ist zu berücksichtigen, dass entlastende Umstände nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" schon dann beachtlich sind, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen gegeben sind und eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht möglich ist (BVerwG, Urteile vom
nach seiner eigenen Ansicht bemessungsrelevante Prüfung, ob die Therapie bezüglich der exhibitionistischen Handlungen im Ergebnis erfolgreich gewesen ist, unterlassen. Der Erfolg oder Misserfolg der Therapiebemühungen hätte etwa durch eine entsprechende Nachfrage bei dem in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht befragten gerichtlichen Sachverständigen oder durch eine Befragung der behandelnden Ärztin in Erfahrung gebracht werden können (vgl.
BVerwG, Urteil vom
nachfolgend diesen Sachverhalt "ohne inhaltliche Einschränkung" seiner Entscheidungsfindung zugrunde legen. 37 Im Rahmen der nunmehr gebotenen erneuten Durchführung des Berufungsverfahrens wird das Berufungsgericht hinsichtlich der exhibitionistischen Handlungen die nicht auszuschließende erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB hinreichend zu berücksichtigen haben. Hat der Beamte zum Tatzeitpunkt an einer krankhaften seelischen Störung im Sinne von § 20 StGB gelitten oder kann eine solche Störung nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" nicht ausgeschlossen werden und ist die Verminderung der Schuldfähigkeit des Beamten erheblich, so ist dieser Umstand bei der Bewertung der Schwere des Dienstvergehens mit dem ihm zukommenden erheblichen Gewicht heranzuziehen. Bei einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit wird die Höchstmaßnahme regelmäßig nicht mehr ausgesprochen werden können (BVerwG, Urteil vom 25. März 2010 - 2 C 83.08 - BVerwGE 136, 173 Rn. 29 ff.; Beschluss vom 20. Oktober 2011 - 2 B 61.10 - juris Rn. 9). http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE201700652&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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