WBRE201700668 ECLI:DE:BVerwG:2017:120717B4BN9.17.0 BVerwG 4. Senat 20170712 4 BN 9/17 Beschluss § 104 Abs 3 S 2 VwGO vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 15. Dezember 2016, Az: 8 S 327/16, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung 1 Die auf sämtliche Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. 2 1. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die Verfahrensrüge, mit der die Antragsgegnerin geltend macht, der Verwaltungsgerichtshof habe die Wiederöffnung der mündlichen Verhandlung zu Unrecht abgelehnt, ist unbegründet. 3 Die in § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO vorgesehene Wiederöffnung der mündlichen Verhandlung liegt im grundsätzlich revisionsgerichtlich nicht nachprüfbaren Ermessen des Tatsachengerichts (BVerwG, Beschlüsse vom 5. November 2001 - 9 B 50.01 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 95 S. 18 und vom 29. Juni 2007 - 4 BN 22.07 - juris Rn. 3). Zwar kann sich dieses Ermessen, etwa durch die Verpflichtung des Gerichts nach Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO, den Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren, oder durch die Pflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO, den Sachverhalt umfassend aufzuklären, zu einer Rechtspflicht zur Wiedereröffnung verdichten (BVerwG, Beschluss vom 19. März 1991 - 9 B 56.91 - Buchholz 310 § 104 VwGO Nr. 25). Nachgelassene oder - wie hier - nachgereichte Schriftsätze erzwingen jedoch nur dann eine Wiedereröffnung, wenn das Gericht ihnen wesentlich neues Vorbringen entnimmt, auf das es seine Entscheidung stützen will (BVerwG, Beschlüsse vom 5. November 2001 - 9 B 50.01 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 95 S. 18 und vom 16. Februar 2016 - 10 BN 4.15 - Buchholz 415.1 AllgKommR Nr. 191 Rn. 11). Eine solche Konstellation hat der Verwaltungsgerichtshof verneint. 4 Der Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 12. Dezember 2016 enthält insofern neuen Sachvortrag, als die Antragsgegnerin darauf aufmerksam gemacht hat, dass sich der Projektträger in § 8 des mit der Antragsgegnerin geschlossenen städtebaulichen Vertrags vom 27. August 2015 zur Aufbringung des lärmmindernden Belags in der Breslauer Straße verpflichtet hatte. Mit der Vertragsklausel wollte die Antragsgegnerin belegen, dass der planbedingte Lärmkonflikt bewältigt werden könne, und die in der mündlichen Verhandlung vorläufig vertretene Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs entkräften, im Hinblick auf die Festsetzung der Lärmpegelbereiche in dem neuen Baugebiet hätte es auch einer Festsetzung des vorgesehenen Flüsterasphalts im Bebauungsplan bedurft. Auf diesen Sachvortrag hat der Verwaltungsgerichtshof seine Entscheidung nicht gestützt, weil es jedenfalls an einer Festlegung der Qualität des lärmmindernden Belags fehle (UA S. 18 f.). Da vertraglich nicht näher bestimmt sei, welche Art von lärmminderndem Belag der Investor aufbringen müsse, sei nicht sichergestellt, dass tatsächlich ein Flüsterasphalt mit der unterstellten lärmmindernden Wirkung von 3 dB(A) aufgetragen werde. Erst recht habe die Antragsgegnerin nicht geregelt, wie gewährleistet werden solle, dass die lärmmindernde Wirkung des Flüsterasphalts, der im Laufe der Zeit seine Wirkung verliere, dauerhaft aufrechterhalten werden solle (UA S. 46). 5 Aus dem weiteren Vorbringen der Beschwerde ergibt sich ebenfalls nicht, dass der Verwaltungsgerichtshof dem Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 12. Dezember 2016 wesentlich neues Vorbringen entnommen und darauf seine Entscheidung gestützt hat. Mit der Rüge, die Vorinstanz habe eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung zu Unrecht abgelehnt, wird die Möglichkeit zu einer umfassenden Kritik an deren Sachverhaltswürdigung und Rechtsanwendung nicht eröffnet. 6 2. Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. 7 Der Revisionszulassungsgrund der Abweichung liegt nur vor, wenn die Vorinstanz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem ihre Entscheidung tragenden Rechtssatz einem ebensolchen Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts widerspricht (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 1995 - 6 B 35.95 - NVwZ-RR 1996, 712). § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt, dass der Tatbestand der Divergenz nicht nur durch die Angabe der höchstrichterlichen Entscheidung, von der abgewichen sein soll, sondern auch durch eine präzise Gegenüberstellung der miteinander unvereinbaren Rechtssätze dargelegt wird (stRspr, BVerwG, Beschlüsse vom 17. Dezember 2010 - 8 B 38.10 - juris Rn. 15 und vom 17. Februar 2015 - 1 B 3.15 - juris Rn. 7). Hieran lässt es die Beschwerde fehlen. 8
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