WBRE201700670 ECLI:DE:BVerwG:2017:280617B8B65.16.0 BVerwG 8. Senat 20170628 8 B 65/16 Beschluss Art 3 Abs 1 GG, § 3 Abs 1 S 4 Halbs 3 VermG, § 16 Abs 2 AktG, § 16 Abs 4 AktG vorgehend VG Berlin, 1. Se
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G Nr. 92 Rn. 27 und 29). Nach der Gesetzessystematik ist der Bruchteilsrestitutionsanspruch offenkundig gesondert für jeden geschädigten Vermögenswert zu prüfen. 12 c) Die Entstehungsgeschichte der Vorschrift bestätigt dies. Die Gesetzesbegründung stellt unmissverständlich klar, dass Bruchteilsrestitutionsansprüche wegen der Schädigung mittelbarer Kleinstbeteiligungen ausgeschlossen sein sollen (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages vom 20. März 1997, BT-Drs 13/7275 S. 44). Die Mindestbeteiligungsquote für mittelbare Beteiligungen wurde für erforderlich gehalten, um den "doppelten Durchgriff" auf Vermögenswerte von mittelbar gehaltenen (Tochter-)Unternehmen sinnvoll zu begrenzen (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2009 - 8 C 4.
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G Nr. 92 Rn. 29). Der Gesetzgeber wollte eine der Rückerstattung nach alliierten und westdeutschen Vorschriften im Ergebnis gleichwertige Wiedergutmachung erreichen, ohne Behinderungen des Grundstücksverkehrs und Belastungen der Verfügungsberechtigten herbeizuführen, die außer Verhältnis zum Wert der erreichbaren Restitutionsleistung standen (vgl. BT-Drs 13/7275 S. 3 unter 5., S. 17, 44 und die Empfehlungen der Ausschüsse des Bundesrates vom
- April 1997 - BR-Drs 223/1/97 S. 3 unter 3.). Daraus ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte für eine Ausnahme vom Mindestbeteiligungserfordernis in Fällen, in denen zur Schädigung der mittelbaren Beteiligung die Schädigung einer unmittelbaren Beteiligung hinzutrat. 13 d) Den Anwendungsbereich des § 3 Abs. 1 Satz 4 Teilsatz 3 VermG im von der Klägerin dargelegten Sinne durch eine teleologische Reduktion der Norm einzuschränken, ist methodisch unzulässig. 14 Eine planwidrige Regelungslücke liegt offenkundig nicht vor. Dass der Gesetzgeber die Möglichkeit eines Zusammentreffens von unmittelbarer und mittelbarer Beteiligung nicht übersehen hat, ergibt sich bereits aus der Verweisung des § 3 Abs. 1 Satz 4 Teilsatz 3 VermG auf die konzernrechtlichen Vorschriften zur Anteilsberechnung (§ 16 Abs. 2 und 4 AktG). Wie sich bereits aus der bisherigen Rechtsprechung ergibt, erlaubt die Zurechnungsregel eine Addition von unmittelbarer Beteiligung und mittelbaren Beteiligungen jedoch ausschließlich zur Ermittlung des Anteilsumfangs der Beteiligungsgesellschaft am betroffenen Unternehmen (BVerwG, Urteil vom
- Februar 2009 - 8 C 4.
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G Nr. 92 Rn. 27; Beschluss vom
- April 2011 - 8 B 56.10 - ZOV 2011, 136 <137>). 15 Entfiele das Mindestbeteiligungserfordernis für die Bruchteilsrestitution wegen der Schädigung mittelbarer Beteiligungen, sofern daneben auch eine unmittelbare Beteiligung des Berechtigten am selben Unternehmen geschädigt wurde, würde der vom Gesetz bezweckte Ausschluss von Splitterrestitutionen vereitelt. Wie sich aus dem oben zitierten Urteil vom
- Februar 2009 ergibt, führt die Schädigung einer unmittelbaren Beteiligung unabhängig vom Beteiligungsumfang zur Bruchteilsrestitution in entsprechender - gegebenenfalls auch minimaler - Höhe. Wäre das Mindestbeteiligungserfordernis auf eine gleichzeitig geschädigte mittelbare Beteiligung des Berechtigten am selben Unternehmen nicht anzuwenden, würde die Bruchteilsrestitution wegen dieser Schädigung ebenfalls unabhängig vom Beteiligungsumfang eröffnet. Damit entstünden - entgegen dem entstehungsgeschichtlich belegten Gesetzeszweck - Ansprüche auf Bruchteilsrestitution auch wegen der Schädigung mittelbarer Kleinstbeteiligungen. Da die Restitutionsquote wegen der Schädigung einer mittelbaren Beteiligung sich durch die Multiplikation des Prozentsatzes der Beteiligung des Berechtigten an der Beteiligungsgesellschaft mit dem Prozentsatz von deren Beteiligung am (Tochter-)Unternehmen bestimmt (BVerwG, Urteil vom
- April 2017 - 8 C 10.16 - Rn. 46 ff.), ergäbe sich schon bei Anteilsquoten von je knapp 10 % und darunter ein Anspruch auf Einräumung von Bruchteilseigentum im Promillebereich. Bei einer zusätzlichen geringfügigen unmittelbaren Beteiligung des Berechtigten am Unternehmen würde die Gesamtrestitutionsquote allenfalls in den Prozentbereich, aber nicht zwangsläufig über den Bagatellbereich hinaus angehoben. 16 Der Zweck des Mindestbeteiligungserfordernisses wäre auch nicht dadurch zu wahren, dass bei paralleler Schädigung einer mittelbaren und unmittelbaren Beteiligung des Berechtigten am Unternehmen darauf abgestellt würde, ob die Summe beider Anteilsquoten oder die nach § 3 Abs. 1 Satz 4 Teilsatz 3 VermG ermittelte Quote des Beteiligungsunternehmens und die unmittelbare Beteiligung des Berechtigten am Unternehmen in der Summe die Quote von 20 % überschreiten. Eine solche Modifizierung des Normanwendungsbefehls, die über den möglichen Wortsinn der Vorschrift hinausginge und deren Systematik und Entstehungsgeschichte widerspräche, wäre methodisch nicht mehr als teleologische Reduktion zu rechtfertigen. Sie würde sich nicht auf eine durch den Gesetzeszweck geforderte Begrenzung des Anwendungsbereichs einer inhaltlich sonst unveränderten Norm beschränken, sondern Regelungsbefugnisse in Anspruch nehmen, die nur dem Gesetzgeber zustehen. 17 e) Das angegriffene Urteil ist zu Recht davon ausgegangen, dass Art. 3 Abs. 1 GG keine Einschränkung des Anwendungsbereichs des § 3 Abs. 1 Satz 4 Teilsatz 3 VermG im von der Klägerin geforderten Sinne verlangt. Der Ausschluss der Bruchteilsrestitution wegen der Schädigung mittelbarer Kleinstbeteiligungen ist sachlich gerechtfertigt, weil der "doppelte Durchgriff" den Grundstücksverkehr wegen des wesentlich höheren Ermittlungsaufwandes bei mehrstufigen Unternehmensverflechtungen und wegen der daraus resultierenden geringeren Vorhersehbarkeit von Restitutionsansprüchen ungleich stärker beeinträchtigt als die Bruchteilsrestitution wegen der üblicherweise einfacher aufzuklärenden Schädigungen unmittelbarer Beteiligungen. Dass § 3 Abs. 1 Satz 4 Teilsatz 3 VermG zu einer gleichheitswidrigen Schlechterstellung der Berechtigten im Vergleich zur rückerstattungsrechtlichen Wiedergutmachung entsprechender Schädigungen führen würde, legt die Beschwerdebegründung nicht dar. 18 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 19 Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE201700670&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public