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BVerwG 2 B 78/16

WBRE201700676 ECLI:DE:BVerwG:2017:290617B2B78.16.0 BVerwG 2. Senat 20170629 2 B 78/16 Beschluss vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 25. August 2016, Az: 1 A 1289/15, Urt

§ 47BBes

G Nr. 13 Rn. 16). 11 Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage ist daher der Sache nach durch das vorbezeichnete Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom

  1. Oktober 2011 bereits beantwortet. Zwar ist - worauf die Beschwerde abhebt - das besagte Urteil zu einer Zulage nach § 20 Abs. 1 EZulV a.F. ergangen und nicht zu einer hier streitgegenständlichen Zulage nach Abs. 5 der Vorschrift. Richtig ist auch, dass Letztgenannte sich von der erstgenannten Zulage dadurch unterscheidet, dass sie nicht in festen Monatsbeträgen gezahlt wird; vielmehr hängt ihre Höhe allein von der Zahl der zwischen 20 Uhr und 6 Uhr sowie zwischen 0 Uhr und 4 Uhr in einem Monat geleisteten Stunden ab. Ungeachtet dessen enthält das vorbezeichnete Urteil - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - grundsätzliche Aussagen, die über die seinerzeit streitgegenständliche Zulage hinaus Geltung für alle Zulagentatbestände der §§ 20 bis 26 EZulV a.F. beanspruchen. So hat das Bundesverwaltungsgericht in gesetzessystematischer Hinsicht darauf hingewiesen, dass sich die Bedeutung der Vorschrift als allgemeine Regelung u.a. aus ihrer Stellung am Beginn des
  2. Abschnitts der Erschwerniszulagenverordnung (a.F.) ergibt; sie ist den einzelnen Zulagetatbeständen dieses Abschnitts (§§ 20 bis 26 EZulV a.F.) vorangestellt und bezieht sich inhaltlich auf diese, indem sie deren jeweilige Tatbestandsvoraussetzungen um eine Regelung für Zeiten der Unterbrechung der zulageberechtigenden dienstlichen Tätigkeit ergänzt. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass § 19 EZulV a.F. für die anderen, nicht im
  3. Abschnitt aufgeführten Erschwerniszulagen nicht gilt (vgl. BVerwG, Urteil vom
  4. Oktober 2011 - 2 C 73.

§ 47BBes

G Nr. 13 Rn. 18). Der von der Beschwerde hervorgehobene Unterschied zwischen den Zulagen nach § 20 Abs. 1 EZulV a.F. einerseits und Abs. 5 andererseits ändert nichts daran, dass der Verordnungsgeber die letztgenannte Zulage gleichwohl unter die im

  1. Abschnitt der Verordnung (a.F.) geregelten Zulagen in festen Monatsbeträgen aufgenommen hat. 12 Der umfassende Geltungsanspruch des § 19 Abs. 1 EZulV a.F. für die Zulagentatbestände der §§ 20 bis 26 EZulV a.F. wird ferner durch § 22a Abs. 3 Satz 3 sowie § 23f Abs. 3 Satz 3 EZulV a.F. belegt: Danach findet § 19 EZulV a.F. auf die Erschwerniszulage für den in diesen Vorschriften bezeichneten Personenkreis (Polizeivollzugsbeamte als fliegendes Personal und fliegendes Personal der Bundeswehr und anderer Einrichtungen des Bundes) keine Anwendung. Daraus kann geschlossen werden, dass es einer ausdrücklichen Anordnung - wie dort ("§ 19 ist nicht anzuwenden") - bedarf, um die Anwendung des § 19 EZulV a.F. auf einen Zulagentatbestand der §§ 20 bis 26 EZulV a.F. auszuschließen (BVerwG, Urteil vom
  2. Oktober 2011 - 2 C 73.

§ 47BBes

G Nr. 13 Rn. 19). 13 bb) Aus dem Vorstehenden folgt zugleich, dass eine Zulassung der Revision wegen einer von der Beschwerde geltend gemachten Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ebenfalls ausscheidet. Eine Divergenz in diesem Sinne ist u.a. dann zu verneinen, wenn das Bundesverwaltungsgericht an der in Bezug genommenen Rechtsprechung in späteren Entscheidungen selbst nicht mehr festhält (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom

  1. Februar 1994 - 1 B 208.93 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 1 S. 1, vom
  2. Mai 2014 - 2 B 90.13 - Buchholz 239.1 § 12 BeamtVG Nr. 22 Rn. 15 und vom
  3. Dezember 2015 - 2 B 79.14 - Buchholz 239.1 § 4 BeamtVG Nr. 3 Rn. 13). So verhält es sich hier: Der von der Beschwerde angeführte Beschluss des Senats vom
  4. August 2006 - 2 B 22.06 - mit seiner nicht weiter begründeten Aussage, dass eine Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit zum Verlust der Zulage führe (ebenda juris Rn. 1), ist durch das spätere Revisionsurteil vom
  5. Oktober 2011 mit seinen grundsätzlichen Aussagen zur Bedeutung des § 19 Abs. 1 EZulV a.F. überholt (vgl. auch den Beschluss vom
  6. Dezember 2011 - 2 B 9.11 - NVwZ-RR 2012, 245 Rn. 6). Dem entsprechend hat der Senat jüngst in gleich gelagerten Fällen Nichtzulassungsbeschwerden des Beklagten zu (vom Berufungsgericht zitierten) Urteilen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom
  7. April 2017 - 2 B 14.16 - Rn. 8 ff. <zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung Buchholz vorgesehen> und vom
  8. April 2017 - 2 B 15.16 - Rn. 8 ff.). 14
  9. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE201700676&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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