G NW 2006) erfasse die Entziehung des Doktorgrades wegen späteren wissenschaftsrelevanten Fehlverhaltens, ist mit dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot vereinbar.
teile der Entziehung grundsätzlich gleichrangig gegenüber. 5. Dem Promovierten obliegt es darzulegen, welche
teile ihm durch die Entziehung voraussichtlich entstehen. Die gegen diese Entscheidung erhobene Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 25. Mai 2020 - 1 BvR 2103/17 - nicht zur Entscheidung angenommen. 1 Der Kläger bestand im Jahr 1978 die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen. Im Jahr 1981 verlieh ihm die 2002 aufgelöste Pädagogische Fakultät der beklagten Universität den Doktorgrad. Deren Rechtsnachfolgerin ist die Philosophische Fakultät, die auch für Promotionsangelegenheiten der aufgelösten Fakultät zuständig ist. 2 Der Kläger war seit 1992 zunächst als angestellter Mitarbeiter, seit 2000 als geschäftsführender Gesellschafter in einem Unternehmen tätig, das als Institut für Wissenschaftsberatung firmierte, seit 2000 unter Zusatz auch seines Namens mit Doktorgrad. Zum Geschäftsgegenstand gehörte es, promotionswillige Kunden für ein Honorar von rund 40 000 DM bzw. 20 000 € zum Zweck der Promotion an Hochschullehrer zu vermitteln. Der Kläger hatte mit Prof. Dr. A. vereinbart, ihm rund 8 000 DM bzw. 4 000 € dafür zu zahlen, dass er den Kunden die Promotion ermöglichte. Die Hälfte dieses Betrags fiel an, wenn A. den Kunden die Promotionszulassung verschaffte. Hierfür musste er häufig einen Dispens von den Zulassungsvoraussetzungen erwirken. Die zweite Hälfte erhielt A.
erfolgreichem Abschluss der Promotion, d.h.
Verleihung des Doktorgrades. Wegen dieses Geschäftsgebarens wurde der Kläger im Jahr 2008 durch rechtskräftig gewordenes Strafurteil wegen Bestechung in 61 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt. A. erhielt wegen Bestechlichkeit eine Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren. 3 Aufgrund dieser Verurteilung beschloss der Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät am 12. Mai 2010, dem Kläger den Doktorgrad zu entziehen. Der Dekan der Fakultät führte diesen Beschluss durch Entziehungsbescheid vom 17. Mai 2010 aus. In den Gründen heißt es, die Verurteilung des Klägers stelle einen Entziehungsgrund
6 der Promotionsordnung der Fakultät dar. Der Kläger habe seinen Doktorgrad eingesetzt, um seine strafbaren Geschäfte zu fördern. Er habe die beruflichen und gesellschaftlichen Folgen der Entziehung hinzunehmen, weil er sie selbst verursacht habe. 4 Die Anfechtungsklage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. In dem Berufungsurteil hat das Oberverwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Philosophische Fakultät habe die Entziehung des Doktorgrades zutreffend auf § 20 Abs. 6 PromO gestützt; danach stehe diese Maßnahme bei der Verurteilung eines Promovierten von mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe wegen einer vorsätzlichen Straftat im Ermessen der Fakultät. Bei verfassungskonformer Auslegung erfasse diese Regelung nur Straftaten, die Ausdruck eines wissenschaftsrelevanten Fehlverhaltens seien. Die Fakultät sei dem Auftrag des nordrhein-westfälischen Hochschulgesetzes
gekommen, derartiges Fehlverhalten
der Verleihung des Doktorgrades zu sanktionieren. Der Landesgesetzgeber müsse die Voraussetzungen für die Entziehung des Doktorgrades weder selbst festlegen noch einen inhaltlichen Rahmen vorgeben, weil das Promotionswesen der grundgesetzlich gewährleisteten Selbstverwaltung der Hochschulen unterliege. Die Voraussetzungen des § 20 Abs. 6 PromO seien erfüllt: Die Straftaten des Klägers hätten der Wissenschaft Schaden zugefügt. Der Kläger habe den Eindruck vermittelt, Doktorgrade könnten käuflich erworben werden. Er habe die von ihm vermittelten Promotionen diskreditiert sowie den Ruf der betroffenen Fakultäten beschädigt. Die Fakultät habe dem Schutz der wissenschaftlichen Redlichkeit ermessensfehlerfrei Vorrang vor den grundrechtsrelevanten Folgewirkungen der Entziehung eingeräumt. Der Kläger habe nicht dargelegt, künftig eine berufliche Tätigkeit ausüben zu wollen, für die er den Doktorgrad benötige. 5 Mit der Revision macht der Kläger im Wesentlichen geltend: Die Entziehungsregelung des § 20 Abs. 6 PromO erfasse Fehlverhalten
der Verleihung des Doktorgrades nicht. Davon abgesehen sei die Regelung nichtig, weil sie nicht auf einer verfassungskonformen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage beruhe. Der landesgesetzliche Regelungsauftrag genüge weder dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot noch dem Vorbehalt des Parlamentsgesetzes. Die Entziehung sei unverhältnismäßig, weil seine Promotion den berufsbezogenen Studienabschluss ersetzt habe. 6 Die zulässige Revision des Klägers ist nicht begründet. Das angefochtene Berufungsurteil beruht nicht auf der Verletzung revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 und 2 VwGO). 7 Die angewandte Entziehungsregelung des § 20 Abs. 6 der Promotionsordnung der Philosophischen Fakultät in der Fassung vom 9. August 2004 (Amtliche Bekanntmachungen der beklagten Universität Nr. 14/2004 vom 13. August 2004) ist rechtswirksam: Die vom Oberverwaltungsgericht herangezogene Ermächtigungsgrundlage der § 64 Abs. 2 i.V.m. § 67 Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG NRW) in der hier anwendbaren Fassung vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474) enthält
dessen irrevisiblem Normverständnis einen Auftrag an die Hochschulen, satzungsrechtliche Entziehungsregelungen für wissenschaftsrelevantes Fehlverhalten
der Verleihung des Doktorgrades zu schaffen (unter 1.). Mit diesem Inhalt genügt die landesgesetzliche Ermächtigung den Anforderungen des rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebots (unter 2.) und stellt einen angemessenen Ausgleich zwischen dem Verfassungsgrundsatz des Vorbehalts des Parlamentsgesetzes und der grundrechtlich geschützten Selbstverwaltung der Hochschulen im Promotionswesen her (unter 3.). Die Möglichkeit, den Doktorgrad unbefristet zu entziehen, benachteiligt die Inhaber dieses Grades nicht gleichheitswidrig gegenüber den Inhabern anderer akademischer Grade (unter 4.). Das Oberverwaltungsgericht hat ohne Verstoß gegen Bundesverfassungsrecht angenommen, dass der Kläger den Entziehungstatbestand des § 20 Abs. 6 PromO erfüllt hat (5.). Die Annahme, die Fakultät habe sich ermessensfehlerfrei für die Entziehung entschieden, verletzt die Grundrechte des Klägers nicht (unter 6.). 8 1.
2 HG NRW müssen die Hochschulen Prüfungsordnungen erlassen, die insbesondere Regelungen für die prüfungsspezifischen Materien treffen müssen, die in Nr. 1 bis Nr. 10 der Vorschrift aufgeführt sind.
3 Satz 3 HG NRW regelt eine Prüfungsordnung das Nähere über das Promotionsstudium, das
Satz 1 vom Fachbereich durchzuführen ist. Daraus hat das Oberverwaltungsgericht hergeleitet, dass auch die Promotionsordnungen der Fachbereiche (Fakultäten) Hochschulprüfungsordnungen seien. Aus dem Zusammenspiel beider landesgesetzlicher Vorschriften hat das Gericht den Schluss gezogen, der Landesgesetzgeber habe die Hochschulen beauftragt, das Promotionswesen zu regeln, wobei er für den Teilbereich der Entziehung des Doktorgrades auf inhaltliche Vorgaben verzichtet habe. Diese Zurückhaltung sei gerechtfertigt, weil das Promotionswesen Bestandteil des grundgesetzlich gewährleisteten Selbstverwaltungsrechts der Hochschulen sei. Es obliege den hochschulintern zuständigen Fakultäten,
trägliches wissenschaftsrelevantes Fehlverhalten ihrer Promovierten durch die Entziehung des Doktorgrades zu sanktionieren. Durch diese Beschränkung des Regelungsauftrags auf den Schutz der wissenschaftlichen Redlichkeit hat das Oberverwaltungsgericht dem Umstand Rechnung getragen, dass die Rechtsetzungsbefugnis der Hochschulen nur Angelegenheiten der Wissenschaft erfassen kann (BVerwG, Urteil vom 30. September 2015 - 6 C 45.14 [ECLI:DE:BVerwG:2015:300915U6C45.14.0] - BVerwGE 153, 79 Rn. 19). Der Senat hat diese Auslegung des § 64 Abs. 2 i.V.m. § 67 Abs. 3 Satz 3 HG NRW hinzunehmen, weil es sich um irrevisibles Landesrecht handelt (§ 137 Abs. 1 Nr. 1, § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO). Er ist darauf beschränkt
zuprüfen, ob das Normverständnis des Oberverwaltungsgerichts mit Bundesverfassungsrecht vereinbar ist (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom
prüfung entzogen ist auch die Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts, landesgesetzliche Satzungsermächtigungen wie § 64 Abs. 2 i.V.m. § 67 Abs. 3 Satz 3 HG NRW schlössen als entgegenstehende Rechtsvorschriften des Landes im Sinne des § 1 Abs. 1 VwVfG NRW für ihren Regelungsbereich die Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes, hier der §§ 48 ff. VwVfG NRW für die Entziehung des Doktorgrades, aus. Der landesgesetzliche Begriff "Rechtsvorschriften des Landes" ist nicht
GO revisibel, weil er in § 1 Abs. 1 VwVfG des Bundes naturgemäß nicht verwendet wird. 10
dem Wortlaut des § 64 Abs. 2 HG NRW sind die Hochschulen verpflichtet ("müssen"), Prüfungsordnungen mit den gesetzlich vorgesehenen Inhalten zu erlassen. Prüfungen dienen dem
weis von Kenntnissen und Fähigkeiten, die zum Erwerb einer gesetzlich bestimmten Qualifikation notwendig sind. Wie die Regelungsgegenstände des § 64 Abs. 2 HG NRW belegen, sind Prüfungsordnungen Regelwerke, die die für Prüfungen geltenden Bedingungen festlegen. Hierzu gehören auch die Pflichten der Teilnehmer für die Erstellung der Prüfungsleistungen und das Verhalten während der Prüfungen. Gleiches gilt für Promotionsordnungen, die
der irrevisiblen Gesetzesauslegung des Oberverwaltungsgerichts Hochschulprüfungsordnungen im Sinne des § 64 Abs. 2 HG NRW sind. Der Zweck der Promotion und der Dissertation als der entscheidenden Promotionsleistung ist gesetzlich vorgegeben: Die Promotion dient dem
weis der Befähigung zur selbständigen wissenschaftlichen Arbeit; hierfür muss die Dissertation wissenschaftlich beachtlich sein (§ 67 Abs. 1 Satz 1 und 2 HG NRW). Auf dieser Grundlage legen die Fakultäten in ihren Promotionsordnungen die Bedingungen fest, unter denen Promotionen stattfinden. Dies betrifft die Verfahrens- und Bewertungsregeln, die Pflichten der Promovenden bei der Erstellung der Promotionsleistungen sowie die Sanktionen für Pflichtenverstöße. Insoweit unterscheiden sich Promotionsordnungen nicht von anderen Hochschulprüfungsordnungen. 12 Darin erschöpft sich der landesgesetzliche Regelungsauftrag für das Promotionswesen jedoch nicht. Die Verantwortung der Fakultäten für das Promotionswesen in seiner Gesamtheit ergibt sich hinreichend deutlich aus § 67 Abs. 3 Satz 1 und 3 HG NRW. Hierzu gehört herkömmlicherweise auch die Entziehung des Doktorgrades wegen späteren Fehlverhaltens, wobei anerkanntermaßen nur wissenschaftsrelevantes Verhalten erfasst wird. Dies ist Folge der besonderen Funktion des Doktorgrades, der nicht nur einen fachwissenschaftlichen Befähigungsnachweis, sondern auch die Erwartung zum Ausdruck bringt, der Promovierte werde dauerhaft die Grundsätze der wissenschaftlichen Redlichkeit beachten (BVerwG, Urteil vom 31. Juli 2013 - 6 C 9.12 - BVerwGE 147, 292 Rn. 27 und 46; vgl. unter 4. und 5.). 13 3. Es verstößt auch nicht gegen den bundesverfassungsrechtlichen Grundsatz des Vorbehalts des Parlamentsgesetzes (Art. 20 Abs. 1 und 3 GG), dass der Landesgesetzgeber durch § 64 Abs. 2 i.V.m. § 67 Abs. 3 Satz 3 HG NRW in der irrevisiblen Auslegung des Oberverwaltungsgerichts die Hochschulen bzw. ihre Fakultäten unter Verzicht auf inhaltliche Vorgaben beauftragt hat, Entziehungsregelungen für
trägliches wissenschaftsrelevantes Fehlverhalten zu schaffen. Der Landesgesetzgeber ist nicht verpflichtet, die Voraussetzungen für die Entziehung des Doktorgrades selbst festzulegen oder inhaltlich vorzuzeichnen. Er darf diese Aufgabe ungeachtet der Grundrechtsrelevanz der Entziehung den Fakultäten überlassen, weil sie von deren grundrechtlich geschütztem Selbstverwaltungsrecht umfasst wird. 14 a) Der Vorbehalt des Parlamentsgesetzes verpflichtet den parlamentarischen Gesetzgeber, die grundlegenden Entscheidungen in wesentlichen Sachbereichen selbst zu treffen und nicht an Verordnungs- und Satzungsgeber zu delegieren. Dies gilt aufgrund des Homogenitätsgebots
1 Satz 2 GG auch für die Landesgesetzgebung. Aufgrund dieses Geltungsanspruchs kann autonomen Körperschaften wie den Hochschulen nur eine eingeschränkte Rechtsetzungsbefugnis zustehen. Der Gesetzgeber hat jedenfalls Gegenstand und Zweck einer solchen Befugnis zu umreißen. Ob und inwieweit er darüber hinaus den Regelungsinhalt des Satzungsrechts vorgeben oder doch einen Rahmen setzen muss, hängt neben der allgemeinen Bedeutung der Regelungsmaterie vor allem von der Grundrechtsrelevanz ab. Je intensiver Grundrechte betroffen sind, desto aussagekräftiger muss die gesetzliche Ermächtigung in Bezug auf die Eingriffsmöglichkeiten sein. Für das Maß der gebotenen oder zulässigen Zurückhaltung des Gesetzgebers spielt auch eine Rolle, ob die Rechtsetzungsbefugnis autonomer Körperschaften im Grundgesetz verankert ist. Dessen ungeachtet folgt aus dem Vorbehalt des Parlamentsgesetzes der Grundsatz, dass der Gesetzgeber seinen Einfluss auf den Inhalt des zu erlassenden Satzungsrechts nicht gänzlich preisgeben darf (zum Ganzen: BVerfG, Beschlüsse vom
der Verleihung stellt einen Eingriff in das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit dar, weil der durch den Doktorgrad ausgewiesene
weis wissenschaftlicher Befähigung entwertet wird. Der Promovierte hat mit der Dissertation einen beachtlichen wissenschaftlichen Beitrag erbracht, dessen Bedeutung für den Wissenschaftsprozess durch
trägliche Verstöße gegen die Gebote wissenschaftlicher Redlichkeit nicht berührt wird. Dies unterscheidet die Entziehung wegen
träglichen Fehlverhaltens von einer Entziehung, die auf die Verletzung grundlegender promotionsspezifischer Pflichten, insbesondere der Pflicht zur Vorlage einer eigenständig erarbeiteten Dissertation, gestützt ist (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2017 - 6 C 3.16 - <zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung BVerwGE bestimmt>). 16 Die Entziehung stellt einen Eingriff in die Freiheit der Berufswahl
1 Satz 1 GG dar, wenn der Betroffene den Beruf des Hochschulprofessors ergreifen will oder bereits ergriffen hat oder die Promotion zugleich als berufsbezogene Abschlussprüfung gilt (BVerwG, Urteil vom 30. September 2015 - 6 C 45.14 - BVerwGE 153, 79 Rn. 15). Ansonsten beeinträchtigt sie die Freiheit der Berufsausübung
1 Satz 2 GG, wenn sie sich im Einzelfall
teilig auf den beruflichen Werdegang auswirkt. Die Entziehung kann zur Folge haben, dass der Promovierte seinen Arbeitsplatz verliert, sein beruflicher Werdegang bei seinem Arbeitgeber stockt oder die beruflichen Verdienstmöglichkeiten geschmälert werden. Auch kann die Entziehung der Grund dafür sein, dass dem Betroffenen der Zugang zu bestimmten Berufsfeldern oder einer bestimmten beruflichen Stellung verwehrt bleibt. Diese durch die Entziehung herbeigeführten beruflichen
teile sind einer Typisierung und generellen Bewertung nicht zugänglich. Ihr Gewicht hängt von der individuellen Situation des Betroffenen ab. Hinzu kommen Unwägbarkeiten der weiteren Entwicklung, die sich zum Zeitpunkt der Entziehungsentscheidung nicht zuverlässig vorhersehen lassen. 17 Die Entziehung des Doktorgrades beeinträchtigt das durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Persönlichkeitsrecht des Betroffenen, wenn dessen soziales und gesellschaftliches Ansehen Schaden nimmt. So kann der Betroffene gezwungen sein, Ehrenämter aufzugeben. Auch insoweit lassen sich keine generellen Aussagen treffen; entscheidend ist die persönliche Lebenssituation. Das Persönlichkeitsrecht
1 GG bietet ebenso wenig wie die Berufsfreiheit
1 GG einen absoluten Schutz vor der Entziehung, wenn seit der Verleihung des Doktorgrades Jahrzehnte vergangen sind. Dem steht entgegen, dass mit dem Doktorgrad auch die Erwartung verbunden ist, dass der Inhaber dauerhaft grundlegende wissenschaftsrelevante Pflichten beachten wird (BVerwG, Urteil vom
1 GG ein weitreichender Vorbehalt des Parlamentsgesetzes gilt. Zum anderen weist die Promotion einen erheblich stärkeren wissenschaftlichen Bezug auf als die an Hochschulen stattfindenden Berufsausbildungen. Die Promotion ist dazu bestimmt, eine über das allgemeine Studienziel hinausgehende Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit
zuweisen. Die im Vordergrund stehende Dissertation muss wissenschaftlich beachtlich sein (vgl. § 67 Abs. 1 Satz 1 und 2 HG NRW). Sie soll einen Gewinn an wissenschaftlicher Erkenntnis erbringen und den wissenschaftlichen Austausch fördern. 21 Das Promotionswesen ist den Hochschulen bzw. deren Fakultäten (Fachbereichen) anvertraut, weil die Wahrnehmung dieser Aufgabe in besonderer Weise Sachverstand und Erfahrung in der wissenschaftlichen Forschung und Lehre erfordert. Insbesondere für die Betreuung und Bewertung von Dissertationen ist eine hohe fachwissenschaftliche Kompetenz unverzichtbar. Diese Tätigkeiten eignen sich nicht für allgemeingültige Vorgaben; sie sind dadurch gekennzeichnet, dass den verantwortlichen Wissenschaftlern weite Beurteilungsspielräume eröffnet sind. Dies gilt nicht, wenn es darum geht, spätere Verstöße gegen die Gebote wissenschaftlicher Redlichkeit festzustellen und zu sanktionieren. Zwar kann fachwissenschaftliche Sachkunde erforderlich sein, wenn Pflichtenverstöße bei der Ausübung wissenschaftlicher Tätigkeiten in Rede stehen. Auch deren Aufklärung und Beurteilung macht aber in aller Regel keine komplexen wissenschaftlichen Erwägungen notwendig, wie sie für die Beurteilung der wissenschaftlichen Aussagekraft einer Dissertation angestellt werden müssen. 22 c) Zwischen den Verfassungsgrundsätzen des Vorbehalts des Parlamentsgesetzes und der Selbstverwaltung der Hochschulen in wissenschaftlichen Angelegenheiten besteht ein Spannungsverhältnis: Je weiter der Zugriff des Landesgesetzgebers auf diese Regelungsmaterien reicht, desto mehr drängt er den sich aus der Selbstverwaltung ergebenden Regelungsanspruch der Hochschulen zurück. Dies ist schon deshalb nicht unbegrenzt möglich, weil deren Selbstverwaltungsrecht in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verankert ist. Daher stehen seine grundrechtlichen Gewährleistungen, zu denen das Promotionswesen gehört, nicht zur vollen Disposition des Landesgesetzgebers. Vielmehr muss dieser auch in Regelungsbereichen, die Grundrechte wie die Berufsfreiheit oder das Persönlichkeitsrecht betreffen, einen angemessenen Ausgleich dieser Grundrechtspositionen mit der Hochschulselbstverwaltung herstellen. Der Landesgesetzgeber muss umso mehr Zurückhaltung üben, je mehr ein Regelungsbereich den Kernbereich der den Hochschulen
3 Satz 1 GG anvertrauten Wissenschaftspflege und je weniger intensiv er Grundrechte Privater betrifft. Zu diesem Kernbereich gehört der eigentliche Wissenschaftsprozess, d.h. die Suche
wissenschaftlichen Erkenntnissen, deren Verbreitung und der wissenschaftliche Austausch. 23 Wie unter 3. a) dargelegt, kann die Entziehung des Doktorgrades die Grundrechte der Promovierten erheblich beeinträchtigen. Daher darf der Landesgesetzgeber die Entziehung des Doktorgrades nicht vollständig den Hochschulen bzw. deren Fakultäten überlassen. Hinzu kommt, dass die Entziehung nicht zum Kernbereich der Wissenschaftspflege und damit der Hochschulselbstverwaltung gehört. Hierzu zählt im Promotionswesen insbesondere die Betreuung und Bewertung von Dissertationen, nicht aber die Aufklärung und Sanktionierung wissenschaftlichen Fehlverhaltens. Andererseits ist die Pflege der Wissenschaft
3 Satz 1 GG den Hochschulen bzw. ihren Fakultäten anvertraut. Dementsprechend tragen in erster Linie sie die Verantwortung für die Redlichkeit der unter ihrem Dach betriebenen Wissenschaft. Diese Verantwortung konkretisiert sich, wenn sich
träglich gewichtige Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sie einen Doktorgrad verliehen haben, obwohl die Dissertation auf einer schwerwiegenden Verletzung gewichtiger wissenschaftlicher Pflichten beruht, oder einem Promovierten ein
trägliches wissenschaftliches Fehlverhalten vorzuwerfen ist. Daher dürfen die Hochschulen bzw. ihre Fakultäten im Bereich der Entziehung von Doktorgraden nicht von jeder Regelungs- und Entscheidungsmöglichkeit ausgeschlossen oder auf den Vollzug gesetzlicher Entziehungsregelungen beschränkt werden. Ihnen müssen eigenverantwortliche Entscheidungsbefugnisse verbleiben. Die gegenwärtigen landesgesetzlichen Regelungsmodelle werden diesen Anforderungen gerecht: 24 Bei Inkrafttreten des Grundgesetzes war die Entziehung des Doktorgrades abschließend durch § 4 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Führung akademischer Grade (GFaG) vom 7. Juni 1939 (RGBl. I S. 985) geregelt, der
G, Urteil vom
G konnten Doktorgrade entzogen werden, wenn sie durch Täuschung erworben worden waren (Buchst. a)), sich
träglich herausstellte, dass der Inhaber bei der Verleihung unwürdig war (Buchst. b)) oder er sich durch sein späteres Verhalten als unwürdig erwiesen hatte (Buchst. c)). Diese Bestimmungen wurden seit den 1980er Jahren
und
durch Regelungen der Landeshochschulgesetze abgelöst, wobei manche Bundesländer § 4 Abs. 1 Satz 1 GFaG inhaltlich
gezeichnet haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Juli 2013 - 6 C 9.12 - BVerwGE 147, 292 Rn. 15 ff.). Das Bundesverwaltungsgericht hat derartige
folgeregelungen in Bezug auf die Sanktionierung späteren Verhaltens mit der Maßgabe für verfassungskonform gehalten, dass der Entziehungstatbestand der Unwürdigkeit nur wissenschaftsrelevantes Fehlverhalten erfasst (BVerwG, Urteil vom 31. Juli 2013 - 6 C 9.12 - BVerwGE 147, 292 Rn. 22 ff.). 25 Daran ist festzuhalten: Zwar geben landesgesetzliche Regelungen, die dem § 4 Abs. 1 Satz 1 GFaG
gebildet sind, die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Entziehung des Doktorgrades vor. Damit legt der Landesgesetzgeber abschließend fest, welches wissenschaftliche Fehlverhalten Anlass für die Entziehung des Doktorgrades geben kann. Bei Vorliegen eines Entziehungstatbestandes steht die Entziehung jedoch im Ermessen der Hochschulen bzw. ihrer Fakultäten. Dementsprechend haben sie die für und gegen die Entziehung sprechenden Belange, d.h. das Gewicht des wissenschaftlichen Fehlverhaltens einerseits und die grundrechtsrelevanten Folgen einer Entziehung andererseits, erschöpfend aufzuklären, zu gewichten und gegeneinander abzuwägen. Es entspricht der Verantwortung der Hochschulen bzw. ihrer Fakultäten für das Promotionswesen in seiner Gesamtheit, dass sie für den Schutz des Doktorgrades als Ausweis dauerhafter wissenschaftlicher Redlichkeit Sorge tragen. Hierzu gehört, dass sie Anhaltspunkten für schwerwiegendes wissenschaftsrelevantes Fehlverhalten eines von ihnen Promovierten
gehen, den Sachverhalt feststellen und rechtlich im Hinblick auf die Entziehungsvoraussetzungen würdigen. Von dem Gewicht des Fehlverhaltens hängt ab, ob die Entziehung des Doktorgrades wegen der dadurch herbeigeführten grundrechtsrelevanten
teile unterbleiben kann (vgl. unter 6.). 26
alledem ist der Landesgesetzgeber zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet, abschließend vorzugeben, welches wissenschaftliche Fehlverhalten den hochschulintern zuständigen Fakultäten Anlass zur Entziehung des Doktorgrades geben kann. Er kann stattdessen vorsehen, dass die Fakultäten einen gesetzlich vorgegebenen Rahmen für tatbestandliche Entziehungsvoraussetzungen inhaltlich konkretisieren (BVerwG, Urteil vom 30. September 2015 - 6 C 45.14 - BVerwGE 153, 79 Rn. 11 ff.). Auch kann es hingenommen werden, dass der Landesgesetzgeber darauf verzichtet, einen Rahmen für Entziehungstatbestände festzulegen, und stattdessen einen Regelungsauftrag erteilt, wie dies durch § 64 Abs. 2 i.V.m. § 67 Abs. 3 Satz 3 HG NRW in Bezug auf späteres wissenschaftsrelevantes Fehlverhalten geschehen ist (vgl. unter 1.). Hierfür sprechen folgende Erwägungen: Zum einen bleibt der vom Selbstverwaltungsrecht geforderte Ermessensspielraum der Fakultäten unberührt. Zum anderen ist der Regelungsspielraum, der ihnen durch die Zurückhaltung des Landesgesetzgebers eröffnet ist, begrenzt: Die Entziehungstatbestände sind auf zwei wissenschaftsrelevante Fallgruppen begrenzt. Erfasst werden Verstöße gegen wissenschaftliche Pflichten bei der Erstellung der Promotionsleistungen, insbesondere der Dissertation, sowie späteres wissenschaftsrelevantes Fehlverhalten, das nicht in Zusammenhang mit der Promotion steht. Vor allem aber sind die Fakultäten grundsätzlich verpflichtet, einem Auftrag des Landesgesetzgebers zum Erlass von Entziehungsregelungen
zukommen. Sie müssen die vom Auftrag erfassten Entziehungstatbestände, die sie im Falle gesetzlicher Festlegungen anzuwenden hätten, in ihr Satzungsrecht aufnehmen. Ungeachtet dessen folgt die Verpflichtung der Fakultäten, auch schwerwiegende Verletzungen grundlegender Gebote der wissenschaftlichen Redlichkeit zu sanktionieren, bereits aus ihrer grundgesetzlichen Verantwortung für eine redliche Wissenschaft. Weiterhin sind sie bereits aufgrund ihrer Grundrechtsbindung verpflichtet, durch Gestaltung und Anwendung ihres Satzungsrechts sicherzustellen, dass die unter 2. a) dargestellten grundrechtsrelevanten
teile mit dem ihnen fallbezogen zukommenden Gewicht berücksichtigt werden (vgl. unter 6.). 27 4. Es verstößt nicht gegen das Gebot der Gleichbehandlung
1 GG, dass das Landesgesetz oder das Satzungsrecht der Hochschulen keine Ausschluss- oder Verjährungsfrist für die Entziehung des Doktorgrades vorsieht, während die Entziehung berufsqualifizierender akademischer Grade nur befristet möglich ist. Diese Schlechterstellung der Inhaber von Doktorgraden wird durch den besonderen Zweck dieses Grades gerechtfertigt. Im Gegensatz zu Graden, die aufgrund beruflicher Abschlüsse verliehen werden, bringt der Doktorgrad nicht nur zum Ausdruck, dass sein Inhaber bestimmte fachliche Kenntnisse und Fähigkeiten
gewiesen hat. Darüber hinaus ist seine Verleihung mit der Erwartung verbunden, dass der Inhaber sich dauerhaft wissenschaftskonform verhalten, d.h. grundlegende wissenschaftliche Pflichten beachten wird. Der Doktorgrad weist den Inhaber als wissenschaftlich vertrauenswürdig aus. Dementsprechend muss dieser sich des Vertrauens dauerhaft als würdig, d.h. als wissenschaftlich redlich, erweisen, um den Doktorgrad weiter führen zu dürfen (BVerwG, Urteil vom
Erlass des Entziehungsbescheids vom
prüfung, weil er in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG angelegt ist. Er trägt der sich aus dieser Norm ergebenden Beschränkung der Hochschulselbstverwaltung auf Angelegenheiten der Wissenschaft Rechnung. 29 Die tatbestandlichen Entziehungsvoraussetzungen der ersten Alternative des § 20 Abs. 6 PromO liegen vor. Die vorsätzlich begangenen Straftaten stellen zugleich ein wissenschaftsrelevantes Fehlverhalten dar. Die Entziehungstatbestände des § 20 Abs. 6 PromO knüpfen an die spezifische Funktion des Doktorgrades an, mit dessen Verleihung die Erwartung verbunden ist, der Promovierte werde dauerhaft die grundlegenden Gebote wissenschaftlicher Redlichkeit beachten. Dementsprechend können Promovierte, die diese Erwartung enttäuschen, die Berechtigung zur weiteren Führung des Doktorgrades verlieren. Es lassen sich zwei Fallgruppen
träglichen wissenschaftsrelevanten Fehlverhaltens unterscheiden: Zum einen werden Pflichtenverstöße Promovierter bei der Ausübung wissenschaftlicher Tätigkeit erfasst. Zu denken ist etwa an die Manipulation von Forschungsergebnissen. Derartige Verletzungen der wissenschaftlichen Redlichkeit weisen auch einen unmittelbaren Bezug zu der durch den Doktorgrad ausgewiesenen fachwissenschaftlichen Qualifikation auf. Das Fehlverhalten ist funktionell mit dem Wesen und der Bedeutung des Doktorgrades verknüpft (BVerfG, Kammerbeschluss vom
Maßgabe der wissenschaftlichen Standards wahrzunehmen hatte. Stattdessen hat er sich vorrangig daran orientiert, den Promotionserfolg der Kunden des Klägers unabhängig von wissenschaftlichen Erwägungen sicherzustellen. Dies wird insbesondere durch die Unrechtsvereinbarung im Sinne der §§ 332, 334 StGB belegt, die der Kläger mit A. getroffen hatte. Danach erhielt A. die zweite Rate des vereinbarten Bestechungsgeldes von rund 8 000 DM bzw. 4 000 € erst,
dem dem jeweiligen Kunden des Klägers der Doktorgrad verliehen worden war. Die Straftaten waren für das "Geschäftsmodell" des Klägers unverzichtbar; er war auf das kollusive Zusammenwirken mit Hochschullehrern angewiesen. Es liegt auf der Hand, dass die Kunden des Klägers für das hohe Entgelt von 40 000 DM bzw. 20 000 € nicht lediglich die Vermittlung einer Promotionsmöglichkeit, sondern den Erfolg der Promotion erwarteten. Darüber war sich der Kläger im Klaren, wie die Ratenzahlungsvereinbarung mit A. zeigt. 31 6. Die Ermessensausübung der Fakultät verstößt nicht gegen revisibles Recht. Die Fakultät hat den Grundrechten des Klägers
Lage der Dinge hinreichend Rechnung getragen. Die Entziehung des Doktorgrades wegen
träglichen wissenschaftsrelevanten Fehlverhaltens setzt eine schwerwiegende, nicht mehr hinnehmbare Verletzung der Gebote wissenschaftlicher Redlichkeit voraus. Zwar genießt deren Schutz
3 Satz 1 GG Verfassungsrang; die Fakultäten sind verpflichtet, die hierfür erforderlichen und angemessenen Maßnahmen zu ergreifen (vgl. unter 3. c)). Es darf jedoch nicht außer Acht gelassen werden, dass die Entziehung des Doktorgrades einen Eingriff in die Wissenschaftsfreiheit der Promovierten darstellt. Ihnen wird der Doktorgrad als Ausweis ihrer wissenschaftlichen Befähigung genommen, obwohl deren
weis unverändert gilt. Insbesondere bleibt der Wert ihrer Dissertation als beachtlicher wissenschaftlicher Beitrag unberührt (vgl. unter 3. b)). 32 Aus diesem Grund muss die Ermessensabwägung der gegenläufigen, jeweils grundgesetzlich verankerten Belange grundsätzlich offen sein. Diese stehen sich dem Grunde
gleichrangig gegenüber. Dem Schutz der wissenschaftlichen Redlichkeit kommt kein Vorrang dergestalt zu, dass die Entziehung des Doktorgrades bei späterem schwerwiegendem wissenschaftsrelevantem Fehlverhalten indiziert wäre. Entscheidend ist stets das Gewicht, das den Belangen im Einzelfall objektiv zukommt. Daher wird die Fakultät den Anforderungen an die Ermessensausübung nur gerecht, wenn sie sowohl Art und Ausmaß des wissenschaftsrelevanten Fehlverhaltens, etwa dessen
teilige Auswirkungen auf den Wissenschaftsbetrieb, als auch die voraussichtlichen beruflichen und gesellschaftlichen
teile der Entziehung für den Promovierten umfassend aufklärt. In Bezug auf die ihm drohenden
teile obliegt dem Promovierten eine Darlegungslast, wenn hierfür Vorgänge aus seiner, der Fakultät unbekannten Lebenssphäre maßgebend sind. Insoweit trifft die Fakultät eine Hinweispflicht. Auch dürfen an die Schilderungen keine überzogenen Anforderungen gestellt werden; gegebenenfalls muss die Fakultät durch
fragen darauf hinwirken, dass der Promovierte seine Angaben inhaltlich konkretisiert. In die Ermessensabwägung einzubeziehen ist auch der wissenschaftliche Stellenwert der Dissertation, weil er durch späteres Fehlverhalten nicht beeinträchtigt wird. Insoweit kann die Fakultät auf die Beurteilung der Dissertation zurückgreifen. 33 Ist die Entziehung des Doktorgrades, wie unter 4. dargestellt, unbefristet möglich, kann die seit der Verleihung verstrichene Zeit nicht ins Gewicht fallen, wenn späteres Fehlverhalten in Rede steht. Entscheidend ist dessen Gewicht; ansonsten würde die mit dem Doktorgrad verbundene Pflicht, die grundlegenden Gebote wissenschaftlicher Redlichkeit dauerhaft zu beachten, im Lauf der Zeit immer mehr an Bedeutung verlieren. Dies widerspräche der spezifischen Bedeutung des Doktorgrades als Ausweis wissenschaftlicher Redlichkeit. 34 Davon ausgehend hat die Fakultät dem Schutz der wissenschaftlichen Redlichkeit grundrechtskonform Vorrang eingeräumt. Das Ausmaß des Fehlverhaltens des Klägers kommt bereits dadurch zum Ausdruck, dass seine Verurteilung die für die Entziehung des Doktorgrades vorausgesetzte einjährige Freiheitsstrafe erheblich übertrifft. Das Gewicht der Manipulation des Wissenschaftsbetriebs wiegt schwer: Der Kläger hat viele Jahre jedenfalls A. durch Bestechungszahlungen zu Verletzungen der grundlegenden wissenschaftlichen Pflichten eines Hochschullehrers bewogen. Dies rechtfertigt den Eingriff in das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit des Klägers zum Schutz der ebenfalls in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verankerten Wissenschaftspflege. Weitere grundrechtsrelevante Beeinträchtigungen des Klägers waren nicht in die Ermessensabwägung einzustellen. Denn der Kläger hat weder im Entziehungs- noch in den Tatsacheninstanzen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens
vollziehbare Angaben darüber gemacht, welche konkreten
teile eine Entziehung voraussichtlich hätte. Insbesondere hat er sich nicht dazu geäußert, welcher beruflichen Tätigkeit er
Verbüßung der Freiheitsstrafe
gehen wollte. Der Verweis auf eine Tätigkeit in der Wissenschaftsberatung reicht hierfür nicht aus, zumal offen ist, ob der Kläger bis 2008 eine legale Beratungstätigkeit in nennenswertem Umfang ausgeübt hat. In Anbetracht dessen kommt es auch auf den wissenschaftlichen Stellenwert seiner Dissertation nicht an. 35 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE201700742&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.