G 1. Eine rechtskräftige gerichtliche Rückerstattungsanordnung
REAO (juris: REAO BE) beseitigt die durch die rechtswidrige Entziehung von Vermögenswerten geschaffene dingliche Rechtslage rückwirkend mit Wirkung gegenüber jedem Dritten. 2. Ein Anspruch auf Entschädigung
G setzt voraus, dass die mittelbar durch Enteignung des Unternehmensträgers geschädigten Beteiligungen dem Antragsteller bezogen auf den Zeitpunkt der Enteignung rechtlich zugeordnet sind.
dem DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz nicht übertragbar. 1 Die Klägerin begehrt eine Entschädigung
dem DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz (DDR-EErfG) wegen mittelbarer Schädigung der Beteiligungen einer ausländischen Gesellschaft durch Enteignung der L. AG (im Folgenden: L. AG). 2 Die L. AG hatte im Jahre 1934 ihren Sitz in B. in der L. Allee .... An ihrem Grundkapital von 6 000 000 RM hielt die B. oHG mit den im Sinne der NS-Rassegesetze jüdischen Gesellschaftern ... W. und ... E. einen Aktienanteil von nominell 2 595 000 RM (sog. Berliner Aktienpaket). Ein weiteres, hier nicht streitgegenständliches Aktienpaket in Höhe von 597 000 RM wurde von der Tochter von ... W., ... L., und deren Ehemann in der Schweiz verwahrt (sog. Schweizer Aktienpaket). 3 1937 verkaufte die B. oHG von dem Berliner Aktienpaket einen Anteil von nominell 2 420 000 RM an das Bankhaus W. AG in Z., das im Gegenzug 2 553 100 RM in Effektensperrmark auf ein Berliner Konto der B. oHG überwies. Von dem Berliner Aktienpaket übertrug das Bankhaus einen Anteil in Höhe von nominell 2 320 000 RM an die Société I., welche die Aktien anschließend auf die C. weiter übertrug. Entsprechend wurde mit dem Schweizer Aktienpaket verfahren.
Auflösung der C. am
der Vermutung des Art. 3 Abs. 1b der Rückerstattungsanordnung für das Land Berlin (REAO) vom
REAO sei das dingliche Geschäft, weil
dieser Regelung die dingliche Rechtsänderung an dem entzogenen Gegenstand ohne Rücksicht auf die Gültigkeit des schuldrechtlichen Kausalgeschäfts rückgängig gemacht werden solle. Die Antragsgegnerinnen könnten sich nicht auf gutgläubigen Erwerb berufen. Das Kammergericht ließ die Vollstreckung aus dem Rückerstattungsteilbeschluss gegen Sicherheitsleistung in Höhe des von der oHG zu erbringenden Rückgewährentgelts zu. Mit Beschluss vom
REAO gelte der Verlust der Rechte des Berechtigten oder seines Rechtsvorgängers an einem ungerechtfertigt entzogenen Vermögen als nicht erfolgt. Seine rechtliche Verfügungsmacht an dem entzogenen Vermögensgegenstand habe aufgrund der konstitutiven Rückerstattungsanordnung des Wiedergutmachungsgerichts im gesamten Zeitraum von der Entziehung bis zur Rechtskraft der Rückerstattungsanordnung ununterbrochen fortbestanden.
der Entziehung begründete Rechte Dritter gälten als niemals entstanden und Verfügungen über den entzogenen Vermögensgegenstand in der Zwischenzeit grundsätzlich als unwirksame Verfügungen eines Nichtberechtigten. Damit habe das Berliner Aktienpaket nicht wirksam auf die Rechtsvorgängerin der Klägerin übertragen werden können, so dass die Klägerin keine ausländische Beteiligung innegehabt, die im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 2 DDR-EErfG hätte freigestellt werden können. 8 Soweit die Klage auch auf eine Entschädigung für Beteiligungen aus dem Schweizer Aktienpaket gerichtet war, hat das Verwaltungsgericht das Verfahren abgetrennt und den Beklagten mit Urteil vom 31. Januar 2013 - VG 29 K 25.13 - (ZOV 2013, 85) verpflichtet, zugunsten der Klägerin eine Entschädigung
dem DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz - allerdings in geringerer Höhe als beantragt - festzusetzen. Der seinerzeit für das Entschädigungsrecht zuständige
Neben der Enteignung der L. AG im Februar 1949 sei es
der Gründung der DDR außerdem entgegen dem sowjetischen und dem völkerrechtlichen Schutzgebot für ausländisches Vermögen zu einer faktischen Enteignung ihrer Beteiligungen an dem neuen Unternehmensträger gekommen. Auch darauf gründe sich ihr Entschädigungsanspruch. Die Klägerin beruft sich ergänzend auf ein von ihr vorgelegtes Rechtsgutachten zu Fragen des völkerrechtlichen Eigentumsschutzes im Rahmen des DDR-Entschädigungserfüllungsgesetzes. 10 Ihr Entschädigungserfüllungsanspruch werde durch den Teilbeschluss des Landgerichts Berlin von 1952 nicht berührt. Dieser könne
dem völkerrechtlichen Territorialitätsprinzip keine Wirkung auf die Eigentumsverhältnisse an ihrer Beteiligung an in Ost-Berlin sequestrierten Vermögenswerten des Unternehmens gehabt haben. Weder das internationale noch das nationale Staatshaftungsrecht oder das DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz enthielten ein ungeschriebenes negatives Tatbestandsmerkmal, dass eine Beteiligung
ihrer Schädigung nicht zurückerstattet worden sein dürfe. Deshalb stehe Art. 13 REAO dem Anspruch nicht entgegen. Weder der Wortlaut noch der Zweck dieser Regelung erforderten es, dass die Nichtigkeitsfiktion über den Verlust von Rechten hinaus auch deren Erwerb erfasse. Die extensive Auslegung der Fiktionswirkung des Art. 13 REAO im Urteil des Verwaltungsgerichts verletze auch ihren Anspruch aus § 1 Abs. 1 Satz 1 DDR-EErfG, dessen tatbestandliche Voraussetzungen hier ebenfalls vorlägen. Außerdem missachte das Urteil den bundesrechtlichen Grundsatz, dass gerichtliche Entscheidungen lediglich inter partes wirkten. 11 Die Höhe der beanspruchten Entschädigung müsse auch die mittelbare Beteiligung der Rechtsvorgängerin der Klägerin an der I. AG (I. AG) berücksichtigen und sei daher anhand der Einheitswerte beider Unternehmen zu bestimmen. Insoweit verweist die Klägerin auf ihren Vortrag im Verfahren zum Schweizer Aktienpaket. 12 Die Klägerin beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom
dem Ergebnis des Rückerstattungsverfahrens zum Zeitpunkt der mittelbaren Schädigung ihrer Anteile aus dem Berliner Aktienpaket nicht rechtswirksam Inhaberin dieses Aktienanteils gewesen und könne deshalb keinen Anspruch
G haben. Die Nichtigkeitsfiktion aus Art. 13 REAO sei auch bei der Auslegung des DDR-Entschädigungserfüllungsgesetzes zu beachten. Insoweit könne nichts anderes gelten als für das Vermögensrecht, dessen Auslegung sich am alliierten Rückerstattungsrecht orientiere. 15 Die Beigeladene hat ebenfalls beantragt, die Revision zurückzuweisen. 16 Auch sie verteidigt das angegriffene Urteil. Ein völkerrechtlicher Anspruch sei nicht Gegenstand des Verfahrens. Aufgrund der rechtsgestaltenden und rückwirkenden Nichtigkeitsfeststellung des Landgerichts Berlin sei die Klägerin niemals Inhaberin der Beteiligungen aus dem Berliner Aktienpaket und auch wirtschaftlich nicht von der Enteignung des Unternehmensträgers betroffen gewesen, da sie im Rückerstattungsverfahren für den Nichterwerb der Beteiligung des Berliner Aktienpakets kompensiert worden sei.
REAO habe der Berechtigte im Gegenzug zur Herausgabe des entzogenen Vermögensgegenstandes das bei der Entziehung erhaltene Entgelt an den Rückerstattungspflichtigen zurück zu gewähren. Das für nichtig erklärte Rechtsgeschäft sei auch hier bereicherungsrechtlich komplett rückabgewickelt und der Wert der Aktien vollständig ausgeglichen worden. 17 Die zulässige Revision ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat in Übereinstimmung mit revisiblem Recht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) erkannt, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Entschädigung für Unternehmensbeteiligungen aus dem Berliner Aktienpaket an der besatzungshoheitlich enteigneten L. AG hat. 18 1. Soweit die Klägerin ihren Entschädigungsanspruch im Revisionsverfahren erstmals auch auf eine unmittelbare Enteignung ausländischer Unternehmensbeteiligungen an der L. AG
Gründung der DDR gestützt hat, liegt darin eine
GO unzulässige Klageänderung. Gegenstand ihres Entschädigungsantrages vom
Gründung der DDR stellt demgegenüber einen anderen Lebenssachverhalt und damit
dem zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (stRspr; vgl. BVerwG, Urteil vom
REAO entfalte Wirkung auch im Verhältnis zu Dritten, unter anderem auf eine spätere Entscheidung des Bundesgerichtshofs gestützt. Die von der Klägerin angeführte Entscheidung lässt diese Frage dagegen offen (BGH, Urteil vom 28. Oktober 1953 - II ZR 78/53 - NJW 1954, 270 <271>). Die Gehörsrüge greift letztlich die materiellrechtliche Bewertung des Verwaltungsgerichts an, die in dem angegriffenen Urteil mit Verweisen auf Kommentarliteratur und auf Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs untermauert wird. Deshalb liegt auch der von der Klägerin behauptete Begründungsmangel nicht vor. Ein Urteil ist im Sinne von § 138 Nr. 6 VwGO "nicht mit Gründen versehen", wenn es die Beteiligten nicht über die maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen des Gerichts unterrichtet und eine
prüfung im Rechtsmittelverfahren nicht ermöglicht, weil es entweder überhaupt keine Gründe enthält oder die Begründung nicht
vollziehbar, sachlich inhaltslos oder zur Rechtfertigung des Urteilstenors unbrauchbar ist (stRspr; vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. Juni 2016 - 3 B 67.15 - Buchholz 418.6 TierSG Nr. 25 Rn. 17). Das ist hier nicht der Fall. 20 Das Verwaltungsgericht hat auch den Vortrag der Klägerin nicht übergangen, der Gesetzeszweck des Art. 13 REAO erfordere es nicht, die Nichtigkeitsfiktion über den Rechtsverlust hinaus auf den Rechtserwerb zu erstrecken. Es hat vielmehr den Rechtsstandpunkt eingenommen, die Rückerstattungsanordnung schließe auch den der rechtswidrigen Entziehung der Unternehmensbeteiligungen 1937
folgenden Erwerb von Rechten aus, die nicht von dem dazu legitimierten Rechtssubjekt begründet worden seien. Wegen dieses grundlegenden dogmatischen Arguments dafür, dass die Nichtigkeit des Rechtsverlusts die Nichtigkeit des Rechtserwerbs
sich ziehe, musste das Verwaltungsgericht nicht mehr ausdrücklich darauf eingehen, ob mit dem Zweck des Art. 13 REAO auch eine auf den Rechtsverlust des Berechtigten beschränkte Nichtigkeitsfolge vereinbar gewesen wäre. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht nicht, der Rechtsansicht eines Verfahrensbeteiligten inhaltlich zu folgen, und vermittelt keinen Schutz davor, dass ein Gericht aus Gründen des materiellen Rechts Parteivorbringen nicht weiter aufnimmt (stRspr; vgl. BVerfG, Beschluss vom
2 Satz 2 des Gesetzes zur Regelung in der Deutschen Demokratischen Republik nicht erfüllter Entschädigungsansprüche aus Enteignung (DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz - DDR-EErfG) vom 10. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2471, ber. BGBl. I 2004 S. 1654) hat. 22 a)
G findet das DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz entsprechend Anwendung auf zunächst freigestellte Beteiligungen von ausländischen Gesellschaftern an den auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage enteigneten Unternehmensträgern. Der Antragsteller hat in diesen Fällen den Verzicht auf etwaig fortbestehende Beteiligungs- oder sonstige Vermögensrechte zu erklären, die im Zusammenhang mit der Enteignung dem ausländischen Gesellschafter an dem neu gebildeten Unternehmen eingeräumt worden waren. Das DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz ist im Grundsatz darauf gerichtet, Entschädigungsansprüche zu erfüllen, die
dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik bestanden. § 1 Abs. 2 Satz 2 DDR-EErfG trägt einem schutzwürdigen Interesse bestimmter ausländischer Gesellschafter dadurch Rechnung, dass ihnen unter den genannten Voraussetzungen eine Entschädigung für die mittelbare Schädigung in Form der Minderung des Wertes ihrer Beteiligung an einem Unternehmensträger zuerkannt wird, dessen Vermögenswerte besatzungsrechtlich oder besatzungshoheitlich enteignet wurden (vgl. BVerwG, Urteil vom
G setzt außerdem voraus, dass im Zeitpunkt der besatzungshoheitlichen Enteignung eine Beteiligung des Anspruchsinhabers oder seines Rechtsvorgängers an dem enteigneten Unternehmen bestand (vgl. BVerwG, Urteil vom
dem für einen Entschädigungsanspruch
G maßgeblichen Zeitpunkt der besatzungshoheitlichen Enteignung des Unternehmensträgers L. AG. Sie hatte jedoch, wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat, die Nichtigkeit des dinglichen Veräußerungsgeschäfts 1937 zwischen der B. oHG und dem Bankhaus W. AG und die Unwirksamkeit sämtlicher anschließend erfolgter dinglicher Übertragungen der betreffenden Unternehmensbeteiligungen an die Rechtsvorgängerinnen der Klägerin und an diese selbst zur Folge. 26 Die gegenüber der Klägerin als damaliger Beteiligter des Rückerstattungsverfahrens in Rechtskraft erwachsenen Beschlüsse des Landgerichts Berlin vom
3 Ziff. c) REAO wegen der Entziehung einer maßgeblichen Beteiligung an einem Unternehmen, das bekanntermaßen kollektiv nationalsozialistisch verfolgten Personen gehörte. Dies hätte keiner Erörterung bedurft, wenn sich die Nichtigerklärung des Rechtsgeschäfts auf den Rechtsverlust des Veräußerers beschränkt hätte. 27 Auch
der ganz überwiegenden Kommentarliteratur zum Wiedergutmachungsrecht beseitigte eine gerichtliche Rückerstattungsanordnung die durch die rechtswidrige Entziehung von Vermögenswerten geschaffene dingliche Rechtslage rückwirkend unter Einschluss von Rechtserwerbsvorgängen, darüber hinaus mit Wirkung gegenüber jedem Dritten (erga onmes). Sie vernichtete konstitutiv die Rechtsfolgen der Entziehung (vgl. von Godin, Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände, 2. Aufl. 1950, S. 331 ff.; Kubuschok/Weißstein, Rückerstattungsrecht, 1950, S. 123 ff.; Schwarz, Rückerstattung
den Gesetzen der Alliierten Mächte, 1974, Bd. 1, S. 176; a.A. nur Harmening/Hartenstein/Osthoff, Rückerstattungsgesetz, 1950, S. 92 f. ausdrücklich abweichend von der damaligen Rechtsprechung). Die dingliche Wirkung der Nichtigkeitsfiktion ex tunc mache Verpflichtungs- oder Verfügungsgeschäfte zwischen den Beteiligten zur Wiedererlangung der früheren Rechtsstellung des Berechtigten entbehrlich (Kubuschok/Weißstein, a.a.O., S. 125). Aus der Fiktion des Nichtverlusts von Rechten und dem Ausschluss des Gutglaubensschutzes folge auch ohne besondere Regelung (vgl. insoweit Art. 15 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 59 über die Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände in der amerikanischen Besatzungszone <US-REG>), dass
der Entziehung begründete Rechte Dritter als nicht erworben gälten (von Godin, a.a.O., S. 334). Die
12 des Gesetzes Nr. 59 der Militärregierung Deutschland für das britische Kontrollgebiet über die Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände an Opfer der nationalsozialistischen Unterdrückungsmaßnahmen <REG britische Zone>) getroffenen rechtsgestaltenden Entscheidungen wirkten für und gegen jedermann (ebd. S. 335). 28 Der Bundesgerichtshof geht ebenfalls von einer rückwirkenden dinglichen Wirkung der gerichtlichen Rückerstattungsanordnung
13 REAO) aus (vgl. BGH, Beschluss vom
34 S. 5 m.w.N.). Ohnedies ist die Klägerin an die in Rechtskraft erwachsene Rückerstattungsanordnung des Landgerichts Berlin bereits als Beteiligte im damaligen gerichtlichen Verfahren gebunden. Ihrem Einwand, wegen des Grundsatzes der inter partes-Wirkung gerichtlicher Entscheidungen dürfe ihr die Rückerstattungsanordnung bei der Entscheidung über eine Entschädigung
dem DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz nicht entgegengehalten werden, kann deshalb bereits unabhängig von der erga omnes-Wirkung der Anordnungen
30 Die Veräußerungen der streitgegenständlichen Unternehmensbeteiligungen im Zeitraum bis zur Rechtskraft der Rückerstattungsanordnung sind daher als Verfügungen Nichtberechtigter anzusehen, die
den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht
träglich von deren rechtmäßiger Inhaberin, der B. oHG i.L., genehmigt worden sind. Somit sind die Beteiligungen an der L. AG infolge der Rückerstattungsanordnung zu keinem Zeitpunkt der Klägerin oder einer ihrer Rechtsvorgängerinnen
der Entziehung zuzuordnen. 31 bb) Da die Klägerin bezogen auf den Zeitpunkt der Enteignung der L. AG nicht Inhaberin der Unternehmensbeteiligung war, hat sie durch die Enteignung des Unternehmensträgers auch keinen (mittelbaren) wirtschaftlichen Verlust erlitten, für den sie
G zu entschädigen wäre. 32 Ob zum Enteignungszeitpunkt eine Beteiligung im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 2 DDR-EErfG bestand, ist nicht
dem historisch-faktischen Geschehensablauf, sondern
der rechtlichen Zuordnung dieser Vermögenswerte zu beurteilen. Ein Entschädigungsanspruch wegen mittelbarer Wertminderung einer Unternehmensbeteiligung durch Enteignung des Unternehmensträgers setzt voraus, dass der Antragsteller
der Rechtslage, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Entschädigungsanspruch besteht, bezogen auf den Zeitpunkt der schädigenden Maßnahme Inhaber der Beteiligung war. Es reicht für den Entschädigungstatbestand des § 1 Abs. 2 Satz 2 DDR-EErfG nicht aus, wenn er zwar im historischen Zeitpunkt der Schädigungsmaßnahme als Inhaber einer Unternehmensbeteiligung angesehen wurde, ihm diese Rechtsstellung jedoch wegen der rückwirkend auf den Schädigungszeitpunkt festgestellten Nichtigkeit des Rechtserwerbs nicht zustand. 33 Die Berechtigung einer Person, Ansprüche zur Bewältigung von Unrecht während der Zeit der nationalsozialistischen Herrschaft, der sowjetischen Besatzungszeit oder des Bestehens der DDR geltend zu machen, knüpft im Vermögensrecht und für die es ergänzenden Entschädigungsgesetze an die zivilrechtliche Zuordnung im Zeitpunkt der Schädigung an (vgl. BVerwG, Urteil vom
den gesetzlichen Bestimmungen der Deutschen Demokratischen Republik ein Entschädigungsversprechen bestand, das aber tatsächlich nicht erfüllt wurde (vgl. BT-Drs. 15/1180, S. 25; BVerwG, Urteil vom
dem Wiedergutmachungsrecht anzuerkennenden rechtlichen Zuordnung des Vermögenswertes stand. 35 Auch die Regelung in § 1 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 DDR-EErfG, wonach der Antragsteller im Falle einer Entschädigung für zunächst freigestellte Beteiligungen den Verzicht auf etwa fortbestehende Beteiligungs- oder sonstige Vermögensrechte an dem im Zusammenhang mit der Enteignung neu gebildeten Unternehmensträger zu erklären hat, erhält nur einen Sinn, wenn es auf die rechtliche Beurteilung der Inhaberschaft an einer Beteiligung ankommt. Diese Vorschrift will ungerechtfertigte Entschädigungen oder Doppelentschädigungen ausschließen (vgl. Broschat, in: Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, Vermögensgesetz, Stand Dezember 2016, § 1 DDR-EErfG Rn. 39). Sie setzt voraus, dass dem Entschädigungsberechtigten solche fortbestehenden Rechte überhaupt zukommen können. Das ist nicht der Fall, wenn er nicht rechtlich anerkannter Inhaber der durch die Enteignungsmaßnahme geschädigten Beteiligung war. 36 Sinn und Zweck des § 1 Abs. 2 Satz 2 DDR-EErfG sprechen ebenfalls dafür, die Inhaberschaft der durch eine Unternehmensenteignung mittelbar geschädigten Beteiligungen
rechtlichen und nicht
historisch-faktischen Gesichtspunkten zu bewerten. Die Regelung wurde in das Gesetz aufgenommen, um durch ein gesetzlich fingiertes Entschädigungsversprechen Zweifeln daran Rechnung zu tragen, ob hinsichtlich zunächst freigestellter ausländischer Unternehmensbeteiligungen ein verdichtetes Entschädigungsversprechen vorlag. Dadurch sollte eine aufgrund dieser Rechtsunsicherheiten mögliche Schutzlücke geschlossen und den betroffenen ausländischen Gesellschaftern auf jeden Fall ein Entschädigungsanspruch eingeräumt werden, der ihnen den gleichen Schutz wie inländischen Gesellschaftern verleiht (vgl. BVerwG, Urteile vom
alliiertem Rückerstattungsrecht (vgl. BVerwG, Urteil vom
dieser Anordnung Rückerstattungsverpflichteten korrigiert würde, ohne dass hierfür ein Rechtsgrund erkennbar wäre. 39 cc) Der Einwand der Klägerin, eine Berücksichtigung der Nichtigkeitsfeststellung des Aktienverkaufs gemäß dem Teilbeschluss des Landgerichts Berlin bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals der Beteiligungen
G verstoße gegen das völkerrechtliche Territorialitätsprinzip, weil einer Rückerstattungsanordnung
REAO keine Wirkung im Hinblick auf eine Beteiligung an einem in Ost-Berlin belegenen Unternehmen zukommen könne, greift nicht durch. Das völkerrechtliche Territorialitätsprinzip verlangt einen hinreichenden Anknüpfungspunkt für die Erstreckung der nationalen Rechtsordnung auf einen Sachverhalt (vgl. BGH, Beschluss vom
alliiertem Rückerstattungsrecht in Einklang mit Völkerrecht erfolgte Zuordnung einer Unternehmensbeteiligung zu einem anderen Rechtsträger nunmehr der Bewertung
nationalem Recht zugrunde gelegt wird, ob die Klägerin im Enteignungszeitpunkt Inhaberin einer Unternehmensbeteiligung war und deshalb einen Entschädigungsanspruch hat. Soweit eine Entschädigung nicht völkerrechtlich geboten ist (vgl. dazu unten 4.), bleibt es dem nationalen Gesetzgeber überlassen, die Voraussetzungen für eine Entschädigungsleistung zu bestimmen, auch wenn sie an historische Vorgänge im Machtbereich eines anderen Völkerrechtssubjekts anknüpft. 41 dd) Es verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG, wenn die ehemals
alliiertem Rückerstattungsrecht rückerstattungsverpflichteten ausländischen Gesellschafter nicht als Inhaber einer Beteiligung im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2 DDR-EErfG angesehen werden. Sie werden hierdurch nicht ohne hinreichenden sachlichen Grund gegenüber Anteilsinhabern schlechter gestellt, die ihre Unternehmensbeteiligungen gleichfalls aufgrund eines verfolgungsbedingten Veräußerungsgeschäfts erworben hatten, diese aber nicht zurückerstatten mussten, weil sie im Beitrittsgebiet ansässig waren und deshalb nicht dem Anwendungsbereich des alliierten Rückerstattungsrechts unterlagen. Im Verhältnis zu solchen Erwerbern, die auch keine Rückgewähr der Entgeltzahlung im Rahmen des alliierten Rückerstattungsrechts erhielten und möglicherweise vermögensrechtlichen Ansprüchen der Geschädigten oder deren Rechtsnachfolger
G ausgesetzt waren oder sind, liegt kein vergleichbarer Sachverhalt vor. 42
Völkergewohnheitsrecht noch unerfüllte Entschädigungsverpflichtungen mit dem Übergang des Vermögens des untergegangenen Staates auf den
folgestaat über (vgl. BVerfG, Beschluss vom
weis eines konkreten verdichteten Entschädigungsversprechens an (vgl. BVerwG, Urteile vom
bestand, erübrigt sich deshalb, weil schon das innerstaatliche Gesetz eine Entschädigung vorsieht. Strittig ist zwischen den Beteiligten nur, ob die Klägerin Inhaberin der streitgegenständlichen Unternehmensbeteiligung und damit entschädigungsberechtigt ist. 45 Selbst
dem Vortrag der Klägerin steht Völkerrecht der Auslegung des § 1 Abs. 2 Satz 2 DDR-EErfG nicht entgegen, wonach die durch die besatzungshoheitliche Enteignung der L. AG wirtschaftlich mittelbar geschädigten Beteiligungen infolge der
REAO ergangenen Rückerstattungsanordnung nicht ihr, sondern der durch Zwangsverkauf der Aktien in der Zeit des Nationalsozialismus geschädigten B. oHG i.L. zustehen. Es bedarf keiner näheren Erläuterung, dass die Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts durch alliiertes Rückerstattungsrecht nicht ihrerseits durch Völkerrecht in Frage gestellt wird. Es ist auch kein anderweitiger völkerrechtlicher Gesichtspunkt erkennbar, der für eine einfachgesetzliche Zuordnung der zurückerstatteten Unternehmensbeteiligungen an die Klägerin als damaliger Rückerstattungsverpflichteter spräche. 46 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren für erstattungsfähig zu erklären, weil diese sich durch Stellung eines Antrages am Kostenrisiko beteiligt hat. B e s c h l u s s Der Streitwert wird für das Revisionsverfahren auf 935 940,03 € festgesetzt. G r ü n d e : Der festgesetzte Streitwert orientiert sich gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG an der Höhe der von der Klägerin begehrten Entschädigung. Für die von der Klägerin angeregte Streitwertbegrenzung fehlt es an einer Rechtsgrundlage. Die Streitwertdeckelung auf 500 000 € in § 52 Abs. 4 Nr. 3 GKG für Verfahren über Ansprüche
dem Vermögensgesetz erfasst nicht Verfahren über Ansprüche
dem DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz. Soweit sie in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf Ansprüche
dem Investitionsvorranggesetz sowie Entschädigungen
dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz übertragen worden ist (BVerwG, Beschluss vom
dem Vermögensgesetz. Daran fehlt es hier. Vielmehr war Anlass zur Schaffung des DDR-Entschädigungserfüllungsgesetzes eine Schutzlücke für nicht unter das Vermögensgesetz fallende Schädigungen durch Hoheitsmaßnahmen der ehemaligen DDR bzw. der sowjetischen Besatzungsmacht. Der Gesetzgeber hat den Streitwert nicht generell für alle Verfahren begrenzt, die eine Bewältigung der rechtlichen Folgen der Herrschaft der DDR und deren Untergang zum Gegenstand haben, sondern punktuelle Regelungen zur Streitwertdeckelung geschaffen (vgl. auch § 6 Abs. 3 des Vermögenszuordnungsgesetzes). Die bei Schaffung des DDR-Entschädigungserfüllungsgesetzes bereits vorhandene Streitwertbegrenzung im damaligen § 13 Abs. 3 GKG (i.d.F. vom 17. August 2001 - BGBl. I S. 2144) für Verfahren wegen Ansprüchen
dem Vermögensgesetz hat der Gesetzgeber nicht auf Verfahren wegen Entschädigungserfüllungsansprüchen erstreckt. Eine Anwendung von oder eine Analogie zu § 52 Abs. 4 Nr. 3 GKG in Verfahren
dem DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz scheidet auch angesichts der lediglich teilweisen Verweisung auf das Verfahren
dem Vermögensgesetz in § 6 DDR-EErfG aus. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE201700771&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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