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BVerwG 3 B 53/16, 3 B 53/16 (3 B 52/15)

WBRE201700772 ECLI:DE:BVerwG:2017:160817B3B53.16.0 BVerwG

  1. Senat 20170816 3 B 53/16, 3 B 53/16 (3 B 52/15) Beschluss § 133 Abs 3 VwGO, § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO vorgehend Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz,
  2. April 2015, Az: 8 A 10050/15, Urteilvorgehend VG Trier,
  3. Dezember 2014, Az: 5 K 1363/14.TR, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Neues Vorbringen nach Ablauf der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde Die gegen diese Entscheidung erhobene Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom
  4. Januar 2018 - 1 BvR 2184/17 - nicht zur Entscheidung angenommen. 1 Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg. Der Senat hat durch seinen Beschluss vom
  5. September 2016, mit dem er die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom
  6. April 2015 zurückgewiesen hat, ihren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO). 2 Die Klägerin macht zur Begründung der Anhörungsrüge geltend, der Senat hätte ihr Vorbringen im Schriftsatz vom
  7. September 2015 zu den Verbraucherkreisen, auf die beim Begriff der Irreführung abzustellen sei, nicht als verspätet zurückweisen und unberücksichtigt lassen dürfen (BA Rn. 13). Die Rüge greift nicht durch. 3 Wird die Nichtzulassung der Revision in einer Entscheidung der Vorinstanz mit der Beschwerde angegriffen, ist der Prüfungsrahmen auf die gemäß § 133 Abs. 3 VwGO fristgerecht vorgetragenen Beschwerdegründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO beschränkt (BVerwG, Beschluss vom
  8. Oktober 2009 - 1 B 24.09 - Buchholz 310 § 152a VwGO Nr. 10 Rn. 4 m.w.N.). Die Beschwerdebegründung kann nach Ablauf der Begründungsfrist des § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO zwar noch ergänzt und vertieft werden, der Vortrag neuer oder bislang den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht genügender Zulassungsgründe ist nach Ablauf der Frist aber nicht mehr berücksichtigungsfähig (BVerwG, Beschluss vom
  9. Februar 2014 - 8 B 64.13 - juris Rn. 47). Eine § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO gemäße Darlegung setzt im Hinblick auf den Zulassungsgrund der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) voraus, dass der Beschwerdeführer eine konkrete, höchstrichterlich noch ungeklärte und für die Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts herausarbeitet und formuliert. Außerdem bedarf es der Angabe, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom
  10. November 1978 - 7 B 114.76 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 100 S. 127, vom
  11. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 (nF) VwGO Nr. 26 S. 14 und vom
  12. April 2015 - 10 B 65.14 [ECLI:DE:BVerwG:2015:290415B10B65.14.0] - juris Rn. 14). Daraus ergibt sich, dass eine nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist bezeichnete Rechtsfrage, die sich nicht lediglich auf eine Ergänzung oder Vertiefung des fristgerechten Beschwerdevorbringens beschränkt, die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht begründen kann. Ein solches Vorbringen ist verspätet und daher nicht berücksichtigungsfähig. 4 So liegt es hier. Die von der Klägerin nach Ende der Begründungsfrist (
  13. Juli 2015) im Schriftsatz vom
  14. September 2015 aufgeworfene Fragestellung zu den Verbraucherkreisen, auf die bei der Subsumtion unter den Begriff der Irreführung zur Feststellung der Verbrauchererwartung abzustellen sei, ist keine bloße Ergänzung oder Vertiefung der fristgerechten Beschwerdebegründung vom
  15. Juli
  16. Im Schriftsatz vom
  17. Juli 2015 bezeichnete die Klägerin als grundsätzlich klärungsbedürftig, "ob neben den einschlägigen europarechtlichen Regelungen, insbesondere Art. 7 Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, noch ein eigenständiger Anwendungsbereich für § 25 WeinG verbleibt oder dieser vollständig verdrängt wird". Sie führte in diesem Zusammenhang aus, zur Auslegung des Art. 7 Abs. 1 Buchst. a VO (EU) Nr. 1169/2011 seien auch die übrigen weinrechtlichen Vorschriften des Unionsrechts heranzuziehen. Dazu verwies sie auf den Begriff des Herstellers nach Art. 56 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) Nr. 607/2009, Art. 59 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung (EU) Nr. 479/2008 und auf den Begriff des Abfüllers nach Art. 56 Abs. 1 Buchst. a VO (EU) Nr. 607/2009, Art. 59 Abs. 1 Buchst. e VO (EU) Nr. 479/
  18. Die Klägerin knüpfte daran die weitere Rechtsfrage, ob "die Verwendungsvoraussetzungen für einen nicht durch Art. 57 Abs. 1 i.V.m. Anhang XIII Verordnung (EU) Nr. 607/2009 besonders geschützten Begriff strenger sein dürfen als die in Anhang XIII Verordnung (EU) Nr. 607/2009 unter besonderen Schutz gestellten Betriebsbegriffe". Der Senat ist in seinem Beschluss vom
  19. September 2016 auf beide Rechtsfragen eingegangen (vgl. BA Rn. 6 <im Rahmen des geltend gemachten Zulassungsgrundes der Divergenz nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO> sowie Rn. 10 und Rn. 11 f. <im Rahmen des geltend gemachten Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO>). 5 Im Schriftsatz vom
  20. September 2015 trug die Klägerin erstmals vor, "der Frage, auf welche Verbraucherkreise - lediglich die nationalen deutschen Verbraucher oder auch die weiteren europäischen Verbraucher - abzustellen ist", komme eine entscheidungserhebliche Bedeutung zu. Zu berücksichtigen sei insbesondere auch die Rechtslage in den anderen deutschsprachigen Mitgliedstaaten. Zur Illustration verwies sie auf Vorschriften der Österreichischen Weinbezeichnungsverordnung. Bei diesem Vorbringen handelt es sich im Verhältnis zu dem Vortrag im Schriftsatz vom
  21. Juli 2015 um einen neuen rechtlichen Gesichtspunkt. Die Anwendung und Auslegung des unionsrechtlichen Verbots der Irreführung nach Art. 7 VO (EU) Nr. 1169/2011 i.V.m. den von der Klägerin zitierten weiteren Vorschriften des Unionsrechts zur Kennzeichnung von Weinbauerzeugnissen ist ein komplexer rechtlicher Sachverhalt. Es ist - wie gezeigt - nicht Aufgabe des angerufenen Gerichts, sondern der Klägerin, hieraus die von ihr als klärungsbedürftig angesehene(n), konkrete(n) Rechtsfrage(n) herauszuarbeiten. Das leistet der Schriftsatz vom
  22. Juli 2015 bezogen auf die Frage nach den zu berücksichtigenden Verbraucherkreisen nicht. Er enthält hierzu keine Ausführungen. Es trifft auch nicht zu, dass diese Fragestellung von den im Schriftsatz vom
  23. Juli 2015 formulierten Rechtsfragen, wie die Klägerin meint, "denknotwendig" mit eingeschlossen sei. Dass bei der Subsumtion unter den unionsrechtlichen Begriff der Irreführung auf den durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher abzustellen ist, beantwortet noch nicht, ob und bejahendenfalls nach welchen Gruppenmerkmalen der Durchschnittsverbraucher zu bestimmen ist. Dementsprechend stellt die von der Klägerin im Schriftsatz vom
  24. September 2015 aufgeworfene Frage, ob die Verbrauchererwartung anhand der Verbraucherkreise in Deutschland bestimmt werden darf oder die Verbraucher in anderen, insbesondere deutschsprachigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit in den Blick zu nehmen sind, eine eigenständige Rechtsfrage dar und nicht lediglich eine "klarstellende Ergänzung" zu den im Schriftsatz vom
  25. Juli 2015 formulierten Rechtsfragen. 6 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE201700772&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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