(2015)6250 final S. 62, und zwischen Rückkehrentscheidungen gegen Ausländer wegen ihres illegalen Aufenthalts und nicht der Rückführungsrichtlinie unterfallenden Rückkehrverfahren aus anderen Beweggründen, insbesondere bei Gefahr für die öffentliche Ordnung, in der gutachterlichen Stellungnahme des Conseil d’Etat vom
- Oktober 2012 - avis n° 360317). Gleiches gilt für die Frage, ob die Rückführungsrichtlinie bei unterstellter Anwendbarkeit eine lebenslange Wiedereinreisesperre - wie sie § 11 Abs. 5 AufenthG bei Abschiebungsanordnungen nach § 58a AufenthG im Regelfall vorsieht - zulässt (vgl. dazu u.a. die divergierenden Auffassungen des Österreichischen Verwaltungsgerichtshofs in seiner Entscheidung vom
- Dezember 2011 - 2011/21/0237 - und des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom
- August 2014 - C-5819/2012). 7 Mit der Verweisung des Rechtsstreits ist keinerlei Vorentscheidung über die Erfolgsaussichten der Klage verbunden. Das Verwaltungsgericht wird auch zu prüfen haben, ob für die Klage ein Rechtsschutzbedürfnis besteht, nachdem die Ausländerbehörde - in Reaktion auf die Ausführungen des Senats im einstweiligen Rechtsschutzverfahren - eine eigene Anordnung zur Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots erlassen hat, die der Kläger nicht innerhalb eines Monats nach Erhalt der Verfügung angefochten hat. 8 Die Entscheidung über die Kosten bleibt gemäß § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17b Abs. 2 GVG der Endentscheidung vorbehalten. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE201700858&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public