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BVerwG 5 A 2/17 D

WBRE201700867 ECLI:DE:BVerwG:2017:170817U5A2.17D0 BVerwG 5. Senat 20170817 5 A 2/17 D Anerkenntnisurteil § 198 Abs 1 S 1 GVG, § 198 Abs 3 S 4 GVG, § 198 Abs 5 S 1 GVG, § 198 Abs 5 S 2 GVG, § 201 Abs 2

§ 198GVG Nr.

3 Rn. 11). Das auf einen Verfahrenszug, hier auf das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren, beschränkte Entschädigungsbegehren ist von dem Gesamtstreitstoff abtrennbar. Das materielle Recht steht der Zuerkennung einer Entschädigung für den (nur) durch die unangemessene Dauer des Verfahrens in einer Instanz erlittenen Nachteil nicht entgegen. Dies indiziert nicht zuletzt § 200 Satz 1 und 2 GVG, der eine Aufteilung in Haftungsbereiche vornimmt (vgl. BVerwG, Urteile vom 11. Juli 2013 - 5 C 23.12 D - BVerwGE 147, 146 Rn. 61 und vom 27. Februar 2014 - 5 C 1.

§ 198GVG Nr. 3 Rn. 13). 25

(2)Die Unangemessenheit der Verfahrensdauer beschränkt sich auf einen Zeitraum von höchstens zehn Monaten. 26 Materiell-rechtlicher Bezugsrahmen des Entschädigungsanspruchs ist gemäß § 198 Abs. 1 i.V.m. Abs. 6 Nr. 1 GVG das gesamte verwaltungsgerichtliche (Ausgangs-)Verfahren. Dessen Dauer bemisst sich von dem Zeitpunkt seiner Einleitung bis zu seinem rechtskräftigen Abschluss (BVerwG, Urteile vom
  1. Juli 2013 - 5 C 23.12 D - BVerwGE 147, 146 Rn. 16 und vom
  2. November 2016 - 5 C 10.15 D - NVwZ-RR 2017, 635 Rn. 127 sowie Beschluss vom
  3. Juli 2017 - 5 B 11.17 D - juris Rn. 13). Die Angemessenheit der Dauer einzelner Verfahrenszüge ist anhand der Gesamtdauer des gerichtlichen Verfahrens zu bestimmen. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, ob durch die zügige Behandlung der Sache in einer Instanz eine etwaige Überlänge in einer anderen (vorangegangenen oder nachfolgenden) Instanz ganz oder teilweise kompensiert werden kann (BVerwG, Urteile vom
  4. Juli 2013 - 5 C 23.12 D - BVerwGE 147, 146 Rn. 61 und vom
  5. Februar 2014 - 5 C 1.

§ 198GVG Nr.

3 Rn. 12). Gemessen daran erfasste der Bezugsrahmen hier das gesamte gerichtliche Verfahren im Ausgangsrechtsstreit von der Erhebung der Klage am 24. Februar 2015 bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss im Zeitpunkt des Zugangs des die Nichtzulassungsbeschwerde zurückweisenden Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Mai 2017 am 9. Mai 2017. 27 Die Dauer des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens war mit Blick auf die Gesamtverfahrensdauer unangemessen im Sinne des § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG. Hiervon ist auszugehen, wenn eine insbesondere an den Merkmalen des § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG ausgerichtete Gewichtung und Abwägung aller bedeutsamen Umstände des Einzelfalles ergibt, dass die aus konventions- und verfassungsrechtlichen Normen (Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 19 Abs. 4 und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) folgende Verpflichtung des Staates, Gerichtsverfahren in angemessener Zeit zum Abschluss zu bringen, verletzt ist. Die Angemessenheit der Dauer beurteilt sich nach den individuellen Umständen des betreffenden Verfahrens. Dementsprechend verbietet es sich in der Regel, von Orientierungs- oder Richtwerten für die Laufzeit verwaltungsgerichtlicher Verfahren auszugehen, und zwar unabhängig davon, ob diese auf eigener Annahme oder auf statistisch ermittelten durchschnittlichen Verfahrenslaufzeiten gründen. Gegenstand der Prüfung ist insbesondere, ob Verzögerungen, die durch die Verfahrensführung des Gerichts eingetreten sind, bei Berücksichtigung des den Ausgangsgerichten insoweit zukommenden Gestaltungszeitraums sachlich gerechtfertigt sind (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2016 - 5 C 10.15 D - NVwZ-RR 2017, 635 Rn. 135 m.w.N.). Gemessen an der Schwierigkeit des Verfahrens (a), seiner Bedeutung für die Klägerin (b), dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter (

  1. c)und mit Blick auf die Verfahrensführung des Gerichts (
  2. d)war das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren bei der gebotenen Gesamtabwägung unter Einbeziehung der Gesamtverfahrensdauer in einem Umfang von höchstens zehn Monaten unangemessen im Sinne des § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG. 28 (
  3. a)Das betreffende Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ist entgegen der Einschätzung der Klägerin von seinem Schwierigkeitsgrad her nicht mehr als einfach oder gar als "sehr einfach", sondern schon als durchschnittlich einzustufen. In quantitativer Hinsicht stellt sich der mit der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde verbundene Aufwand sogar als leicht überdurchschnittlich dar. Die insgesamt 19 Seiten umfassende Nichtzulassungsbeschwerdebegründung rügte elf vermeintliche Verfahrensfehler des erstinstanzlich zuständigen Oberverwaltungsgerichts gegen insgesamt fünf verschiedene Verfahrensvorschriften. Außerdem machte sie unter zwei Gesichtspunkten die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend. Zwar genügten nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts neun dieser elf Verfahrensrügen und eine der beiden Grundsatzrügen bereits nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Die der Entscheidung zugrunde liegende Prüfung erforderte indes eine sorgfältige Analyse nicht nur des mit der Nichtzulassungsbeschwerde angegriffenen Urteils des Oberverwaltungsgerichts, welches sich auf 26 Seiten mit dem seinerzeitigen Begehren der Klägerin auseinandersetzte, sondern auch des umfassenden Vorbringens der Klägerin. Der diesbezügliche Prüfungsaufwand spiegelt sich in der mit 15 Seiten und 32 Randziffern nicht unerheblichen Länge des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Mai 2017 wider, der sich mit allen von der Klägerin vorgebrachten Zulassungsgründen detailliert auseinandersetzt. Im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung kann das Ausgangsverfahren danach unabhängig von der Schwierigkeit der im Einzelnen aufgeworfenen Rechtsfragen nicht mehr als einfach bewertet werden. 29 (
  4. b)Die Bedeutung des Ausgangsrechtsstreits für die Klägerin ist als vergleichsweise gering einzustufen. Dass dieser für sie eine besondere oder gar existenzielle Bedeutung hatte, ist weder dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts noch ihrer Klagebegründung zu entnehmen. Einen Rückschluss auf eine erhebliche Bedeutung erlaubt insbesondere nicht die Höhe der seinerzeit zum Ausgleich ihrer immateriellen Nachteile geltend gemachten Entschädigung. Nichts anderes folgt aus dem Umstand, dass Gegenstand des Ausgangsverfahrens seinerseits ein Entschädigungsbegehren wegen überlanger Dauer eines Gerichtsverfahrens war, da hinsichtlich des Streitgegenstands zwischen dem entschädigungsrechtlichen Ausgangsverfahren einerseits und dem diesem zugrunde liegenden besoldungsrechtlichen Ausgangsrechtsstreit andererseits zu trennen ist. 30 (
  5. c)Weder die Klägerin noch die Beklagte haben zu einer Verzögerung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens beigetragen. Sie sind mit keiner Verfahrenshandlung säumig gewesen. 31 (
  6. d)Bei der Führung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht sind Verzögerungen im Umfang von höchstens zehn Monaten eingetreten, die auch bei Berücksichtigung des den Ausgangsgerichten insoweit zukommenden Gestaltungszeitraums (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 11. Juli 2013 - 5 C 23.12 D - BVerwGE 147, 146 Rn. 37 und 42 sowie vom 27. Februar 2014 - 5 C 1.

§ 198GVG Nr.

3 Rn. 18 m.w.N.) sachlich nicht gerechtfertigt sind (aa). Einer abschließenden Klärung, ob die in diesem Umfang anzunehmende Unangemessenheit der Dauer des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens teilweise durch die zügige Verfahrensführung des erstinstanzlich zuständigen Oberverwaltungsgerichts kompensiert wird, bedarf es nicht (bb). 32 (aa) Das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ist von Mitte/Ende Juli 2016 bis zum

  1. Mai 2017, mithin über höchstens zehn Monate, ohne einen den Maßstäben des § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG genügenden Grund nicht gefördert worden. 33 Die Beschwerde war zeitnah nach der Übersendung der Nichtzulassungsbeschwerdeerwiderung des seinerzeit beklagten Landes bei dem Bundesverwaltungsgericht entscheidungsreif. Der Begriff der Entscheidungsreife kennzeichnet den Zeitpunkt, in welchem der für die Entscheidung des Rechtsstreits notwendige Tatsachenstoff aufgeklärt und den Beteiligten in hinreichender Weise rechtliches Gehör gewährt worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom
  2. Juli 2013 - BVerwG 5 C 23.12 D - BVerwGE 147, 146 Rn. 36 und 51). Hier ist Entscheidungsreife auch in Anbetracht der bereits mit dem
  3. Dezember 2015 abgelaufenen Nichtzulassungsbeschwerdebegründungsfrist zeitnah nach der am
  4. Februar 2016 verfügten Übersendung der Nichtzulassungsbeschwerdeerwiderung zur Kenntnisnahme eingetreten, da das Ausgangsgericht davon ausgehen durfte, dass zu diesem Zeitpunkt das Verfahren in tatsächlicher Hinsicht ausreichend aufbereitet und den Beteiligten in hinreichender Weise rechtliches Gehör gewährt worden war. Eine weitere Förderung des Verfahrens erfolgte in der Folgezeit bis zum Eingang der am
  5. April 2017 erhobenen Verzögerungsrüge nicht. 34 Dem Bundesverwaltungsgericht war im vorliegenden Einzelfall ein Gestaltungszeitraum von fünf Monaten ab Entscheidungsreife für seine Entscheidungsfindung zuzugestehen. Der Gestaltungszeitraum trägt dem Umstand Rechnung, dass die Gestaltung des Verfahrens in erster Linie dem mit der Sache befassten Gericht obliegt und diesem für die rechtliche Durchdringung des Streitstoffes, derer es für eine Förderung des Verfahrens bis hin zu einer Sachentscheidung bedarf, eine angemessene Zeit einzuräumen ist. Der Umfang des Gestaltungszeitraums ist im Einzelfall in Relation zu den in § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG benannten Kriterien zu bestimmen. Maßgeblich ist insoweit die Ex-ante-Sicht des mit dem Ausgangsverfahren befassten Gerichts. Als strukturelle Mängel, die sich der Staat zurechnen lassen muss und die er zu beseitigen hat, haben in diesem Zusammenhang sowohl eine etwaige Überlastung des betroffenen Spruchkörpers (BVerwG, Urteil vom
  6. Februar 2014 - 5 C 1.

§ 198GVG Nr. 3 Rn. 28 m.w.N.) als auch etwa längerfristige Erkrankungen eines Richters (vgl. BVerw

G, Urteil vom 11. Juli 2013 - 5 C 27.12 D - Buchholz 300 § 198 GVG Nr. 2 Rn. 44) außer Betracht zu bleiben. Nach diesen Maßstäben und insbesondere unter Berücksichtigung der schon durchschnittlichen Schwierigkeit des Verfahrens wäre hier, um dem Interesse der Klägerin, Rechtsschutz in einer angemessenen Zeit zu erlangen, Rechnung zu tragen, über die Nichtzulassungsbeschwerde binnen fünf Monaten, mithin noch innerhalb des Monats Juli 2016, abschließend zu entscheiden gewesen. 35 (

  1. bb)Im Hinblick insbesondere auf das Teilanerkenntnis der Beklagten bedarf es keiner Klärung, ob die folglich im Umfang von höchstens zehn Monaten anzunehmende Unangemessenheit der Dauer des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass materiell-rechtlicher Bezugsrahmen - wie dargelegt - das gesamte verwaltungsgerichtliche (Ausgangs-)Verfahren von dem Zeitpunkt seiner Einleitung bis zu seinem rechtskräftigen Abschluss ist, teilweise durch die zügige erstinstanzliche Behandlung der Sache in der Vorinstanz kompensiert wird. 36
  2. bb)Übersteigt die Unangemessenheit der Dauer des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens mithin einen Zeitraum von zehn Monaten nicht, wird die Klägerin durch den von der Beklagten anerkannten Entschädigungsbetrag in Höhe von 1 000 € angemessen entschädigt. Dieser Betrag entspricht mit 100 € pro Monat dem gesetzlichen Pauschalbetrag und im Übrigen auch dem von der Klägerin selbst der Berechnung ihrer Klageforderung zugrunde gelegten Betrag. Hiervon ausgehend hat der Senat keine Anhaltspunkte dafür, dass der Klägerin eine höhere Entschädigung (vgl. § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG) zuzusprechen ist. 37 3. Ohne Erfolg bleibt auch ihr Begehren, neben der Entschädigung die Unangemessenheit der Dauer des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens gemäß § 198 Abs. 4 Satz 3 Halbs. 1 GVG auszusprechen. 38 Die der Sache nach vorgenommene Begrenzung des Begehrens auf den Ausspruch der Unangemessenheit der Verfahrensdauer vor dem Bundesverwaltungsgericht unterliegt keinen Bedenken (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2013 - 5 C 23.12 D - BVerwGE 147, 146 Rn. 60). Sie entspricht ihrer Dispositionsbefugnis (vgl. § 88 VwGO) und berücksichtigt, dass sie sich ihrem Vortrag zufolge allein durch die Dauer des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens beschwert sieht. 39 Nach § 198 Abs. 4 Satz 3 Halbs. 1 GVG kann das Entschädigungsgericht in schwerwiegenden Fällen neben der Entschädigung aussprechen, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. Da die Entscheidung gemäß § 198 Abs. 4 Satz 2 GVG einen entsprechenden Antrag nicht erfordert, hat das Entschädigungsgericht grundsätzlich von Amts wegen nach Ermessen darüber zu entscheiden, ob es im konkreten Fall des Feststellungsausspruchs bedarf, um dem Betroffenen eine zusätzliche Form der Wiedergutmachung zu verschaffen (BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2013 - 5 C 23.12 D - BVerwGE 147, 146 Rn. 66 und 69). 40 Die Anforderungen an die Annahme eines schwerwiegenden Falles im Sinne des § 198 Abs. 4 Satz 3 Halbs. 1 GVG sind hier nicht erfüllt. Der Begriff "schwerwiegend" bezieht sich auf das Gewicht der mit einer unangemessen langen Verfahrensdauer verbundenen Beeinträchtigung. Ob in diesem Sinne ein schwerwiegender Fall vorliegt, ist anhand einer Würdigung aller Umstände des Einzelfalles zu ermitteln (BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2013 - 5 C 23.12 D - BVerwGE 147, 146 Rn. 66 und 69). Gemessen daran ist hier die Schwelle des § 198 Abs. 4 Satz 3 Halbs. 1 GVG nicht überschritten. Der Ausgangsrechtsstreit hatte für die Klägerin keine solche Bedeutung, die es geböte, neben der Entschädigung die Unangemessenheit der Verfahrensdauer auszusprechen. Eine andere Sicht ist weder mit Blick auf die sachlich nicht gerechtfertigte Verfahrensverzögerung von höchstens zehn Monaten noch im Lichte der Gesamtverfahrensdauer von knapp zwei Jahren und drei Monaten veranlasst. Dass es sich bei dem Ausgangsrechtsstreit gleichfalls um einen Entschädigungsrechtsstreit handelte, zwingt ebenso wenig zu einem anderen Ergebnis. 41 Ob das Entschädigungsgericht auf Antrag des Entschädigungsklägers zu einem Ausspruch im Sinne des § 198 Abs. 4 Satz 3 GVG auch in einem nicht als schwerwiegend zu beurteilenden Einzelfall befugt ist (vgl. Schenke, NJW 2015, 433 <438>), bedarf hier keiner Entscheidung, da die Umstände des hier zu beurteilenden Einzelfalles es jedenfalls nicht rechtfertigten, einem entsprechenden Antrag stattzugeben. Zwar hat die Klägerin die Feststellung der Unangemessenheit der Dauer des Verfahrens - wenn auch erst mit Schriftsatz vom 22. Juni 2017 - ausdrücklich beantragt; dem Streitstoff und ihrem Vorbringen sind indes keine Umstände zu entnehmen, die erkennen ließen, dass die durch das Anerkenntnis der Beklagten zum Ausdruck gebrachte Verantwortungsübernahme ihrem Genugtuungsinteresse nicht bereits hinreichend Rechnung trägt. 42 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 173 Satz 2 VwGO i.V.m. § 201 Abs. 2 Satz 1 GVG i.V.m. § 156 und § 154 Abs. 1 VwGO. Eine Billigkeitsentscheidung auf der Grundlage der kostenrechtlichen Spezialregelung des § 173 Satz 2 VwGO i.V.m. § 201 Abs. 4 GVG ist nicht zu treffen, da zwar ein Entschädigungsanspruch nicht in der geltend gemachten Höhe besteht, jedoch eine Feststellung nach § 198 Abs. 4 GVG nicht ausgesprochen worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 14. November 2013 - III ZR 376/12 - BGHZ 199, 87 Rn. 50). 43
  3. a)Soweit die Kostenentscheidung auf den anerkannten Teil der Klageforderung entfällt, folgt die Kostenfolge aus § 173 Satz 2 VwGO i.V.m. § 201 Abs. 2 Satz 1 GVG i.V.m. § 156 VwGO. 44
  4. aa)§ 156 VwGO findet vorbehaltlich - hier nicht einschlägiger - abweichender gesetzlicher Bestimmungen Anwendung auf sämtliche Verfahren, in denen ein Anerkenntnis zulässig ist, mithin soweit die Beteiligten über den Streitgegenstand verfügen können und ein Anerkenntnis nicht wegen der besonderen Verfahrensart ausgeschlossen ist. Diese Voraussetzungen sind in Bezug auf Klagen, die auf die Zahlung einer Entschädigung nach Maßgabe des § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG gerichtet sind, erfüllt. 45
  5. bb)Der Klägerin fallen insoweit die Prozesskosten zur Last, da die Beklagte zur Verfügung über den diesbezüglichen Anspruch befugt ist, durch ihr Verhalten keine Veranlassung zur Erhebung der Klage gegeben und den Anspruch sofort anerkannt hat. 46 Wie unter 2.
  6. b)dargelegt ist die Beklagte hinsichtlich des geltend gemachten Entschädigungsanspruchs dispositionsbefugt. 47 Sie hat durch ihr Verhalten die Klageerhebung nicht veranlasst. "Veranlassung zur Erhebung der Klage" im Sinne des § 156 VwGO besteht, wenn Tatsachen vorliegen, die in dem Kläger vernünftigerweise die Überzeugung oder Vermutung hervorrufen können, er werde ohne eine Klage nicht zu seinem Recht gelangen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2015 - V ZB 93/13 - NJW 2016, 572 Rn. 19 m.w.N.). Eine solche Annahme bedingt in aller Regel, so auch hier, dass der Beklagte und die ihn vertretenden Behörden vor Erhebung der Klage zumindest Kenntnis von der Absicht des Klägers hatten, den Entschädigungsanspruch nach § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG geltend zu machen. Schon daran fehlte es hier. Dass die Klägerin Verzögerungsrüge erhoben hatte, rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Ungeachtet des Umstandes, dass die Rüge in erster Linie dazu bestimmt ist, dem mit dem Ausgangsrechtsstreit befassten Gericht Gelegenheit zu geben, die Ursachen für die Verzögerung zu beseitigen, zwingt sie den Betroffenen nicht, den Entschädigungsanspruch geltend zu machen. Entscheidet sich dieser für eine Geltendmachung, so kann der Anspruch vor einer Klageerhebung nach allgemeinen Grundsätzen auch gegenüber dem jeweils haftenden Rechtsträger geltend gemacht und außergerichtlich befriedigt werden (BT-Drs. 17/3802 S. 22). 48 Die Beklagte hat den Entschädigungsanspruch in Höhe von 1 000 € "sofort", mithin alsbald nach Kenntnisnahme von der Klagebegründung, hier drei Wochen nach Zustellung der Klageschrift, vorbehaltlos und ohne Bedingungen anerkannt. 49
  7. b)Die hinsichtlich des streitig entschiedenen Teils der Klage zu treffende Kostenentscheidung gründet auf § 154 Abs. 1 VwGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE201700867&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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