den Gehweg nutzende und die Straße querende Fußgänger bei Begegnungsverkehr von Kraftfahrzeugen konkret gefährdet würden. Auf dem in Rede stehenden Teilstück komme nach § 45 Abs. 1c StVO eine Tempo 30-Zone in Betracht. Es sei von einer geschlossenen Ortschaft auszugehen. Darauf, ob das Gebiet beidseits der Straße durchweg noch als Wohngebiet im Sinne der Baunutzungsverordnung oder als Gebiet mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf im Sinne von § 45 Abs. 1c Satz 1 StVO anzusehen sei, komme es dabei nicht entscheidend an. Mit schutzbedürftigem Verkehr sei ohne Weiteres zu rechnen. Die F. Straße sei als Gemeindestraße keine Straße des überörtlichen Verkehrs, auf die sich gemäß § 45 Abs. 1c Satz 2 StVO eine Zonenanordnung nicht erstrecken dürfe. Zwar kämen nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) Zonengeschwindigkeitsbegrenzungen nur dort in Betracht, wo der Durchgangsverkehr von geringer Bedeutung sei. Damit sei aber nicht das Verhältnis des Durchgangsverkehrs zum Anliegerverkehr, sondern die der Straße nach ihrer Klassifizierung zukommende objektive Verkehrsbedeutung gemeint. Aus § 45 Abs. 9 StVO ergäben sich keine weiteren Einschränkungen. Von der Anforderung des § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO, wonach aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage bestehen müsse, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung u.a. der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs erheblich übersteige, seien Tempo 30-Zonen ausgenommen. § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO sperre als speziellere Regelung in Bezug auf Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs in seinem Anwendungsbereich den Rückgriff auf die allgemeine Regelung des § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO, wonach Verkehrszeichen nur dort anzuordnen seien, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten sei. Es könne nur darauf ankommen, ob der Anwendungsbereich des Satzes 2 grundsätzlich eröffnet sei, weil der fließende Verkehr geregelt werde, nicht aber darauf, ob Satz 2 deswegen nicht zur Anwendung komme, weil eine der in Satz 2 vorgesehenen Ausnahmen - hier die Anordnung einer Tempo 30-Zone - greife. Schließlich sei auch die Ausübung des der Beklagten eröffneten Ermessens mit Blick auf die geringe Betroffenheit des Klägers nicht zu beanstanden. 4 1. Die vom Kläger angeführte Frage, "Ist Voraussetzung für die Anordnung einer Tempo 30-Zone im Sinne von § 45 Abs. 1c StVO das Vorliegen von besonderen Umständen, die diese Einrichtung einer Tempo 30-Zone zwingend gebieten im Sinne von § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO?" rechtfertigt die von ihm begehrte Revisionszulassung auf der Grundlage von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht. 5 Ihr kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu, da revisionsgerichtlicher Klärungsbedarf insoweit nicht mehr besteht. § 45 Abs. 9 StVO ist nach der Verkündung des Berufungsurteils durch die Erste Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung vom 30. November 2016 (BGBl. I S. 2848) mit Wirkung vom 23. Dezember 2016 neu gefasst worden. Aus dieser Neufassung in Verbindung mit der Normbegründung ergibt sich,
VO jedenfalls seit dem In-Kraft-Treten der Änderungsverordnung auch in den Fällen der Anordnung einer Tempo 30-Zone nach § 45 Abs. 1c StVO anzuwenden ist. 6 Nach § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO in der dem Berufungsurteil zugrunde liegenden und insoweit im Wesentlichen unverändert gebliebenen Fassung vom
VO a.F. als in Bezug auf Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs speziellere Regelung in seinem Anwendungsbereich die allgemeine Regelung in § 39 Abs. 1 und § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO verdrängt (BVerwG, Urteile vom
Satz 3 nicht für die Anordnung von Tempo 30-Zonen nach § 45 Abs. 1c StVO gilt. Eine entsprechende Ausnahme in Bezug auf die Anforderungen des § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO sieht § 45 Abs. 9 Satz 4 StVO n.F. dagegen nicht vor. Für die neu eingeführte streckenbezogene Geschwindigkeitsbegrenzung nach § 45 Abs. 9 Satz 4 Nr. 6 StVO heißt es in der Begründung ausdrücklich,
die Änderung § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO unberührt lasse (BR-Drs. 332/16 S. 14). Aufgrund des umfassenden Anwendungsbereichs des Satzes 4 kann für Tempo 30-Zonen seitdem nichts anderes gelten. Auch sie dürfen jedenfalls seit dem In-Kraft-Treten der Ersten Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung vom
der Normgeber mit der nun erfolgten Ersetzung des in § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO bisher verwendeten Begriffs "geboten" durch "erforderlich" andere Anforderungen stellen wollte, lässt sich den Materialien nicht entnehmen. Hiergegen spricht zudem,
VO unverändert geblieben ist.
bei diesem Verständnis der Regelung das vom Verordnungsgeber mit der Einfügung von § 45 Abs. 1c StVO (Anordnung von Tempo 30-Zonen) und der Neufassung von § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO a.F. (Freistellung solcher Anordnungen von den Anforderungen des Satzes 2) verfolgte Ziel, die Einrichtung von Tempo 30-Zonen wesentlich zu erleichtern (vgl. Begründung zur Dreiunddreißigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 11. Dezember 2000 <BGBl. I S. 1690> in VkBl. 2001 S. 6 und 11), nicht (mehr) erreichbar sein könnte, ist nicht zu erkennen. Tempo 30-Zonen können gemäß § 45 Abs. 9 Satz 4 Nr. 4 StVO weiterhin angeordnet werden, ohne
die sonst erforderliche besondere Gefahrenlage des § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO vorliegt. Mangels Erforderlichkeit im Sinne von § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO scheidet ihre Anordnung nur dort aus, wo die mit der Anordnung bezweckten Wirkungen aufgrund der allgemeinen und besonderen Verhaltensregeln der Verordnung ohnehin erreicht werden. 8 Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt der vom Kläger aufgeworfenen Frage auch nicht deshalb zu, weil die Voraussetzungen für die Anordnung von Tempo 30-Zonen nach § 45 Abs. 9 StVO a.F. noch für eine erhebliche Zahl von Altfällen der Klärung bedürften. Verkehrsbezogene Ge- und Verbote in Form von Verkehrszeichen sind regelmäßig den Dauerverwaltungsakten zuzurechnen. Maßgeblich für den Erfolg einer Anfechtungsklage ist daher regelmäßig die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten tatsachengerichtlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, Urteil vom
es dafür erst der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf, bei Anwendung der allgemeinen Auslegungsgrundsätze unmittelbar aus § 45 Abs. 1c Satz 2 StVO,
diese Fragen zu verneinen sind. 10 § 45 Abs. 1c Satz 1 StVO bestimmt,
die Straßenverkehrsbehörden innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde anordnen. Gemäß Satz 2 darf sich die Zonen-Anordnung weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Weitere straßenbezogene Voraussetzungen für die Anordnung einer Tempo 30-Zone, die hier indes nicht von Belang sind, regeln die Sätze 3 und 4. 11 Die Formulierung des Satzes 2 lässt nur den Schluss zu,
durch den ersten Klammerzusatz näher bestimmt wird, was unter einem überörtlichen Verkehr im Sinne dieser Vorschrift zu verstehen ist. Gemeint ist demzufolge ein Verkehr, der auf Bundes-, Landes- und Kreisstraßen abgewickelt wird. Das erhellt zusätzlich die Normbegründung. Dort heißt es zu Absatz 1c, in der Straßenverkehrs-Ordnung selbst werde durch negative Abgrenzung klargestellt,
eine Tempo 30-Zonen-Anordnung innerhalb geschlossener Ortschaften nur für nicht klassifizierte Straßen in Betracht komme, da Bundes-, Landes- und Kreisstraßen wegen ihrer Bestimmung für den überörtlichen Verkehr nicht Gegenstand gemeindlicher Verkehrsberuhigungsmaßnahmen sein könnten (VkBl. 2001 S. 11).
es in § 45 Abs. 1c Satz 2 StVO allein um eine solche formale Anknüpfung geht, findet seine Bestätigung außerdem in der in dieser Bestimmung aufgeführten zweiten Fallgruppe, den "weiteren Vorfahrtstraßen (Zeichen 306)". Auch für die weiteren Vorfahrtstraßen im Sinne dieser Regelung wird nicht auf das konkrete Verhältnis des Durchgangs- zum Anliegerverkehr abgestellt, sondern allein darauf,
es sich um keine mit dem Zeichen 306 versehene Vorfahrtstraße handelt. Schließlich ist auch der Begründung für die Neufassung von § 45 Abs. 9 StVO durch die Erste Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung zu entnehmen,
für den Begriff "Straßen des überörtlichen Verkehrs" auf die Klassifizierung als Bundes-, Landes- oder Kreisstraße abzustellen ist (vgl. BR-Drs. 332/16 S. 10). 12 Demgegenüber kann sich der Kläger für seine Annahme,
es auf das jeweilige Verhältnis des Durchgangs- zum Anliegerverkehr ankomme, nicht mit Erfolg auf die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) berufen. Zwar heißt es dort unter Nummer XI. (Tempo 30-Zonen) zu § 45 Abs. 1 bis 1e, Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen könnten nur dort in Betracht kommen, wo der Durchgangsverkehr von geringer Bedeutung sei (a.a.O. Rn. 38). Im Hinblick auf das normenhierarchische Verhältnis der im Range einer Rechtsverordnung stehenden Straßenverkehrs-Ordnung zu der Verwaltungsvorschrift, die die verordnungsrechtlichen Regelungen - ohne selbst Rechtsnormqualität zu besitzen - lediglich erläutert und ausfüllt, ist es fernliegend,
dem in der Verwaltungsvorschrift verwendeten Begriff des Durchgangsverkehrs ein anderer Inhalt beizumessen ist, als dem in § 45 Abs. 1c Satz 2 StVO verwendeten Begriff des überörtlichen Verkehrs. 13 Das Berufungsgericht geht somit zu Recht davon aus,
mit der Formulierung "Straßen des überörtlichen Verkehrs" in § 45 Abs. 1c Satz 2 StVO nicht das konkrete Verhältnis des überörtlichen Verkehrs zum Anliegerverkehr bezeichnet wird, sondern damit die objektive Verkehrsbedeutung der Straße gemeint ist, wie sie sich aus ihrer Klassifizierung als Bundes-, Landes- oder Kreisstraße ergibt. 14 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE201700868&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.