gehend BVerwG, 25. Oktober 2017, Az: 1 VR 10/17, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Kein Abschiebungsschutz für tunesischen islamistischen Gefährder I 1 Der Antragsteller, ein 1980 geborener tunesischer Staatsangehöriger, begehrt vorläufigen Rechtsschutz im Hinblick auf die Anordnung seiner Abschiebung
Tunesien. 2 Er reiste erstmals 2003 zu Studienzwecken in das Bundesgebiet ein. Bevor er 2008 ohne Abschluss exmatrikuliert wurde, heiratete er 2005 eine deutsche Staatsangehörige. Die Ehe wurde 2009 geschieden,
dem die Ehefrau des Antragstellers ihn mehrfach wegen häuslicher Gewalt angezeigt hatte. Im Mai 2008 schlug er seine Ehefrau, zog sie an den Haaren und würgte sie. In seiner Beschuldigtenvernehmung gab der Antragsteller an, dass seine Frau fremdgegangen sei. Da sie dafür in Deutschland nicht bestraft würde, hätte er sie bestrafen müssen. Das Amtsgericht Frankfurt am Main verurteilte ihn wegen dieser Tat im Jahr 2009 zu einer Geldstrafe. 2010 erhielt der Antragsteller eine Niederlassungserlaubnis. Im April 2013 wurde er von Amts wegen
unbekannt abgemeldet. Im Februar 2015 wurde der Antragsteller beim illegalen Grenzübertritt in Griechenland angetroffen und im Juli 2015 unter dem Namen K. Nk. als angeblicher syrischer Flüchtling in Ungarn registriert. Kurz darauf, am 13. August 2015, reiste der Antragsteller unter dem Namen K. Vd. als Flüchtling von Frankreich kommend in die Bundesrepublik Deutschland ein. Im August 2015 äußerte er bei der Hessischen Erstaufnahmeeinrichtung in G. ein Asylbegehren, kam jedoch der Aufforderung nicht
, sich zur formellen Antragstellung in die Erstaufnahmeeinrichtung
C. zu begeben. Am
zwischenzeitlichen Ermittlungen der deutschen Sicherheitsbehörden wurde der Antragsteller am
Tunesien an. Einen hiergegen gerichteten Eilantrag lehnte das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom
G nicht vorliegen. Den hiergegen gerichteten Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz lehnte das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom
vorheriger Anhörung die Abschiebung des Antragstellers
Tunesien an. Es begründete seine Entscheidung damit, dass dem Bundesamt für Verfassungsschutz Erkenntnisse vorlägen, wonach der Antragsteller in terroristische Aktivitäten des "Islamischen Staates" (IS) involviert sei. Im Jahre 2014 habe er die Reihen des "IS" in Syrien verlassen und sich anschließend in Deutschland aufgehalten. Während seines Aufenthalts in Deutschland sei er für den "IS" als Schleuser und Anwerber tätig gewesen. Vertrauenspersonen des Hessischen Landeskriminalamtes (HLKA) hätten ausgesagt, dass der Antragsteller und Personen seines Umfeldes terroristische Anschläge in Tunesien und in Deutschland planten. Der Antragsteller sei ein Rekrutierer und/oder Organisator für den "IS", der Personen zu einem Terroranschlag bewegen könne, und habe für die Anschlagsdurchführung nur noch auf die Rückkehr von sogenannten Jihadisten aus Syrien gewartet. Ferner sei der Antragsteller aktives Mitglied des "IS" im Bereich einer Medien- und Cybereinheit und unterstütze diese durch die Aufbereitung, Herstellung und Verbreitung unterschiedlichsten Propagandamaterials. Aufgrund des Verhaltens des Antragstellers und der sich daraus ergebenden besonderen Gefährdungslage für die Bundesrepublik Deutschland überwiege bei der Ermessensentscheidung das Interesse an der Ausreise das Bleibeinteresse des Antragstellers. Aufgrund der umfassenden Zusicherungen in der Verbalnote des Außenministeriums der Republik Tunesien vom 11. Juli 2017 bestehe nicht die Gefahr einer EMRK-widrigen Behandlung des Antragstellers im Falle seiner Abschiebung, so dass das Vorliegen von Abschiebungsverboten zu verneinen sei. Die Abschiebung sei auch nicht schon deshalb unzulässig, weil dem Antragsteller in Tunesien die Todesstrafe drohe. Tunesien habe zugesichert, ein Todesstrafenmoratorium zu beachten.
des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) dürfe eine Auslieferung wie auch eine Abschiebung erfolgen, wenn der Aufnahmestaat zusichert, dass die Todesstrafe im konkreten Fall nicht verhängt oder vollstreckt werde. 4 Der Bundesgerichtshof hob mit Beschluss vom
GO gestellt. Er macht geltend, dass er zu keinem Zeitpunkt Anschläge im In- und Ausland geplant habe und auch nicht als Schleuser und Anwerber für den "IS" tätig gewesen sei. Die angefochtene Verfügung beruhe auf einer unzutreffenden Tatsachengrundlage. Soweit sich der Antragsgegner auf die Aussage eines Zeugen namens Gc. berufe, sei darauf hinzuweisen, dass er - der Antragsteller - diese Person nicht kenne und auch nie versucht habe, sich über diese Zugang zur ...bank zu verschaffen. Auch der Zeuge habe angegeben, ihn nicht zu kennen. Er habe auch nicht in einem Propagandavideo des "IS" mitgewirkt, wie in der angefochtenen Verfügung angenommen werde. Der Antragsgegner lasse außer Acht, dass der in Auftrag gegebene Untersuchungsbericht zur Gesichtsmorphologie vom
Syrien oder in den Irak ausreisen wollten, gehabt habe. Zudem sei ein Abschiebungsverbot
G i.V.m. Art. 3 EMRK gegeben. Aus Art. 1 und 5 des Zusatzprotokolls Nr. 13 zur EMRK ergebe sich, dass seine Abschiebung
Tunesien nur zulässig sei, wenn sichergestellt sei, dass ihm in Tunesien nicht die Todesstrafe drohe. Gegenwärtig würden gegen ihn in Tunesien strafrechtliche Vorwürfe erhoben, die
dem tunesischen Terrorismus- und Geldwäschebekämpfungsgesetz die Todesstrafe rechtfertigten. Es stelle keinen ausreichenden Schutz dar, dass seit 1991 in Tunesien die Todesstrafe nicht mehr vollstreckt werde. Denn Art. 1 Satz 2 des Protokolls Nr. 13 zur EMRK sehe vor, dass die Todesstrafe nicht nur nicht vollstreckt, sondern auch nicht verhängt werden dürfe. Ferner drohe ihm die konkrete Gefahr, der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigen Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Schließlich sei auch das Recht auf Durchführung eines fairen, rechtsstaatlichen Verfahrens (Art. 2 Abs. 2 GG und Art. 6 EMRK) verletzt. Denn der Generalstaatsanwalt von F. habe bei einer Pressekonferenz im Juli 2017 erklärt, dass - unabhängig von dem Begehren Tunesiens - die Staatsanwaltschaft alles tun werde, dass er - der Antragsteller - in Haft bleibe und ihm die zur Last gelegten Taten
gewiesen werden können. Zudem habe die Haftrichterin in ihrem Beschluss vom
Tunesien entgegenstehen könnten, liegen bei Beachtung der sich aus dem Tenor ergebenden Maßgabe nicht vor (2.). 8
dieser Regelung ist, bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern (Abs. 1).
VwVfG kann von der Anhörung abgesehen werden, wenn sie
den Umständen des Einzelfalles nicht geboten ist, insbesondere wenn Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen (Nr. 5) oder wenn eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint (Nr. 1). Aufgrund der Inhaftierung des Antragstellers war eine Anhörung vorliegend ohne Gefährdung der mit der Abschiebungsanordnung verfolgten Zwecke möglich und ist mit dem Schreiben des Antragsgegners vom
den §§ 53 ff. AufenthG eine selbstständige ausländerrechtliche Maßnahme der Gefahrenabwehr. Sie zielt auf die Abwehr einer besonderen Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und/oder einer terroristischen Gefahr. 13 aa) Der Begriff der "Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland" ist - wie die wortgleiche Formulierung in § 54 Abs. 1 Nr. 2 und § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG -
der Rechtsprechung des Senats enger zu verstehen als der Begriff der öffentlichen Sicherheit im Sinne des allgemeinen Polizeirechts. Die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland umfasst die innere und äußere Sicherheit und schützt
innen den Bestand und die Funktionstüchtigkeit des Staates und seiner Einrichtungen. Das schließt den Schutz vor Einwirkungen durch Gewalt und Drohungen mit Gewalt auf die Wahrnehmung staatlicher Funktionen ein (BVerwG, Urteil vom
dem
der Rechtsprechung des Senats eine völkerrechtlich geächtete Verfolgung politischer Ziele mit terroristischen Mitteln jedenfalls dann vor, wenn politische Ziele unter Einsatz gemeingefährlicher Waffen oder durch Angriffe auf das Leben Unbeteiligter verfolgt werden (BVerwG, Urteil vom
G zugleich eine eigene Zuständigkeit für die Prüfung von Abschiebungsverboten
G ohne Bindung an hierzu getroffene Feststellungen aus anderen Verfahren. Die gerichtliche Kontrolle einer Abschiebungsanordnung und ihrer Vollziehung unterliegt in erster und letzter Instanz dem Bundesverwaltungsgericht (§ 50 Abs. 1 Nr. 3 VwGO), ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes muss innerhalb einer Frist von sieben Tagen gestellt werden (§ 58a Abs. 4 Satz 2 AufenthG). Die mit dieser Ausgestaltung des Verfahrens verbundenen Abweichungen gegenüber einer Ausweisung lassen sich nur mit einer direkt vom Ausländer ausgehenden terroristischen und/oder dem gleichzustellenden Bedrohungssituation für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland rechtfertigen (BVerwG, Beschluss vom
konkretisiertes und zeitlich absehbares Geschehen erkennbar ist, jedoch das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie solche Straftaten in überschaubarer Zukunft begehen wird. Angesichts der Schwere aufenthaltsbeendender Maßnahmen ist eine Verlagerung der Eingriffsschwelle in das Vorfeldstadium dagegen verfassungsrechtlich nicht hinnehmbar, wenn nur relativ diffuse Anhaltspunkte für mögliche Gefahren bestehen, etwa allein die Erkenntnis, dass sich eine Person zu einem fundamentalistischen Religionsverständnis hingezogen fühlt (vgl. BVerwG, Beschluss vom
Art und Ausmaß des zu erwartenden Schadens differenzierenden Wahrscheinlichkeitsmaßstab muss für ein Einschreiten
G eine bestimmte Entwicklung nicht wahrscheinlicher sein als eine andere. Vielmehr genügt angesichts der besonderen Gefahrenlage, der § 58a AufenthG durch die tatbestandliche Verselbstständigung begegnen soll, dass sich aus den festgestellten Tatsachen ein beachtliches Risiko dafür ergibt, dass die von einem Ausländer ausgehende Bedrohungssituation sich jederzeit aktualisieren und in eine konkrete terroristische Gefahr und/oder eine dem gleichzustellende Gefahr für die innere Sicherheit der Bundesrepublik umschlagen kann. 20 Dieses beachtliche Eintrittsrisiko kann sich auch aus Umständen ergeben, denen (noch) keine strafrechtliche Relevanz zukommt, etwa wenn ein Ausländer fest entschlossen ist, in Deutschland einen mit niedrigem Vorbereitungsaufwand möglichen schweren Anschlag zu verüben, auch wenn er noch nicht mit konkreten Vorbereitungs- oder Ausführungshandlungen begonnen hat und die näheren Tatumstände
Ort, Zeitpunkt, Tatmittel und Angriffsziel noch nicht feststehen. Eine hinreichende Bedrohungssituation kann sich aber auch aus anderen Umständen ergeben. In jedem Fall bedarf es einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Ausländers, seines bisherigen Verhaltens, seiner
außen erkennbaren oder geäußerten inneren Einstellung, seiner Verbindungen zu anderen Personen und Gruppierungen, von denen eine terroristische Gefahr und/oder eine Gefahr für die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland ausgeht sowie sonstiger Umstände, die geeignet sind, den Ausländer in seinem gefahrträchtigen Denken oder Handeln zu belassen oder zu bekräftigen. Dabei kann sich - abhängig von den Umständen des Einzelfalls - in der Gesamtschau ein beachtliches Risiko, das ohne ein Einschreiten jederzeit in eine konkrete Gefahr umschlagen kann, auch schon daraus ergeben, dass sich ein im Grundsatz gewaltbereiter und auf Identitätssuche befindlicher Ausländer in besonderem Maße mit dem radikal-extremistischen Islamismus in seinen verschiedenen Ausprägungen bis hin zum ausschließlich auf Gewalt setzenden jihadistischen Islamismus identifiziert, über enge Kontakte zu gleichgesinnten, möglicherweise bereits anschlagsbereiten Personen verfügt und sich mit diesen in "religiösen" Fragen regelmäßig austauscht. 21 Der obersten Landesbehörde steht bei der für eine Abschiebungsanordnung
G erforderlichen Gefahrenprognose aber keine Einschätzungsprärogative oder ein Beurteilungsspielraum zu. Als Teil der Exekutive ist sie beim Erlass einer Abschiebungsanordnung - wie jede andere staatliche Stelle - an Recht und Gesetz, insbesondere an die Grundrechte, gebunden (Art. 1 Abs. 3, Art. 20 Abs. 3 GG); ihr Handeln unterliegt
R, Stand: Mai 2017, § 58a AufenthG Rn. 17; Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, Stand: Juli 2017, § 58a AufenthG Rn. 12; Bauer, in: Bergmann/Dienelt, AuslR,
den Erkenntnissen des BKA (Bl. 568 BA) wurde es bereits am 7. Februar 2015 unter "archive.org" erstmalig hochgeladen. Auf dem Video ist eine Personengruppe zu sehen, die sich auf einem Fernseher die Verbrennung eines jordanischen Piloten ansieht. Hierzu werden einzelne Personen interviewt, u.a. eine Person, bei der es sich
der Überzeugung des Senats um den Antragsteller handelt. Die Person äußert sich auf Hocharabisch wie folgt (Bl. 580 BA): "Von einem x-beliebigen Ort die Häuser der Muslime und den islamischen Staat anzugreifen ... Er hätte primär Juden und Christen bombardieren müssen, die die Ehre der Muslime verletzt haben. Sie haben Muslime getötet und vertrieben und haben dies und jenes getan ... aber subhanallah (Gott ist überall erhaben)". Im Hintergrund ist ein Schild zu sehen, auf dem die Logos diverser "IS"-Propagandastellen abgebildet sind. Der islamwissenschaftlichen Stellungnahme vom 22. Juli 2017 zufolge ist davon auszugehen, dass das Video in einem vom "IS" kontrollierten Gebiet entstanden ist. Da im Video ab Minute 4:54 der Text "Medienstelle der Provinz Q." eingeblendet wird und darüber hinaus die befragten Personen im Video (mit Ausnahme des Sprechers, der hocharabisch spricht) laut Angaben des Dolmetschers (Bl. 585 ff. BA) mit einem irakischen Dialekt sprechen, geht der Senat davon aus, dass die Video-Datei in der Provinz Q. (Nordirak) aufgenommen wurde, die seit Sommer 2014 fast vollständig unter der Herrschaft des "IS" stand.
der islamwissenschaftlichen Stellungnahme handelt es sich eindeutig um ein Propagandavideo des "IS". Im Zuge eines gesichtsmorphologischen Lichtbildvergleichs wurde vom Kriminalwissenschaftlichen und -technischen Institut des HLKA ein Untersuchungsbericht vom
richtentexten des "IS" festgestellt (Bl. 504 ff., 520 ff., 754 BA), die auf offiziellen Medienportalen des "IS" ("Aamaq", "Islamicstate Wilayat Tigries", "Islamicstate Wilayat Khurasan") veröffentlicht werden. (Der "IS" bekannte sich in der Vergangenheit über derartige Medienportale zu Terroranschlägen auf der ganzen Welt.) Weiterhin wurden zahlreiche Bilddateien sichergestellt, die im Zusammenhang mit der Ermordung von Gefangenen des "IS" stehen bzw. die unmittelbare Ermordung in aller Grausamkeit darstellen. Es werden extreme Gewaltdarstellungen präsentiert, die Detailaufnahmen gerade explodierender Schädel durch Projektileinschlag sowie die Nahaufnahme eines offenen Schädels mit hervorgequollenen Augen zeigen (Bl. 510 ff., 520 f. BA). Weiterhin wurden auf dem Mobiltelefon des Antragstellers Bildcollagen sichergestellt, auf denen Attentäter des "IS" als Märtyrer verherrlicht werden. Hierunter fallen Einzel- und Gruppenbilder von zum Teil bewaffneten Personen, die sich durch das Posieren mit bzw. vor der "IS"-Flagge offen zum "IS" bekennen. In einem Fall wird ein Kleinkind mit "IS"-Stirnband gezeigt. Bei der Auswertung wurde festgestellt, dass Einzelbilder aus diesen Collagen ebenfalls auf dem Telefon gespeichert waren und dass die Collagen mittels dieser Einzelbilder hergestellt worden waren. Die Collagen waren zum Teil mit dem kreisförmigen Logo des "IS" mit arabischer Schrift ("Wir sind die Unterstützer des Islamischen Staats" oder "Begleiter der Kalifat Märtyrer") versehen. Auch sind zahlreiche Bilddateien aufgefunden worden, die mit Hilfe von Bildbearbeitungsprogrammen zusammengeschnitten wurden, mit Bildeffekten versehen waren und die im Zusammenhang mit der Gestaltung von Internetseiten stehen. Diese Bilder waren beschriftet und enthielten Informationen zu Downloadlinks und/oder Logos und Namen von Medienportalen des "IS". Ein festgestelltes Bild illustriert die Sektionen des "IS" ("Ghost Caliphate Section", "Sons Caliphate Army", "Caliphate Cyber Army", "Kalachnikv E-security team"), bei denen es sich um Einheiten des "IS" handelt, die sich auf dessen Aktivitäten im Bereich der Informationstechnologie spezialisiert haben (Bl. 508 BA). Es wurden ferner diverse Logos von Medienstellen des "IS" gefunden, u.a. "Dabiq", "Die heimliche Unterstützung der Ansar", "Baqia", die üblicherweise zur Gestaltung von Internetseiten verwendet werden und oftmals der Kennzeichnung von Texten und Veröffentlichungen in jihadistischen Kommunikationskanälen dienen. Es wurde somit eine Vielzahl (über 900) Bilddateien mit einem direkten "IS"-Bezug festgestellt. 25 Die große Anzahl an "IS"-Veröffentlichungen im Speicher des Mobiltelefons des Antragstellers und die festgestellten Logos und Internetbanner, die zum Gestalten von jihadistischen Internetseiten verwendet werden, lässt darauf schließen, dass der Antragsteller nicht nur Konsument dieser
richten ist, sondern diese aus Gründen der Verbreitung und Weiterleitung auf diverse jihadistische Medienportale und -kanäle bereithielt. Zudem wurden bei der Auswertung des Mobiltelefons des Antragstellers Telegram-Chatprotokolle gesichert (Bl. 527 ff. BA), die überwiegend nicht die Kommunikation zwischen zwei Personen abbilden, sondern sich zumeist an mehrere Personen oder einen bestimmten Empfängerkreis richten (Bl. 542 BA). Hierbei wurde ermittelt, dass der Antragsteller mittels Telegram-Chat "Grundsätze des Islamischen Staats" an vier Personen übersandte und mit den Worten "Das ist unser Weg, das ist unser Glaube" kommentierte (vgl. Vermerk des HLKA vom
folge des Anführers des "IS" al-Baghdadi.), ferner: "Im Namen des barmherzigen Gottes: Wir veröffentlichen ein paar Pläne über das gesegnete Attentat in Belgien. Vergesst eure Beteiligung bzw. Unterstützung gegen die Ungläubigen nicht" (Chatverlauf 21, Bl. 538 BA), "Mit Erlaubnis Gottes wird die nächste Aktion stärker sein als sonst" (Chatverlauf 22, Bl. 538 BA). 27 Auf dem Mobiltelefon des Antragstellers wurden u.a. eine Vielzahl von Anonymisierungs-Applikationen (Apps) festgestellt, die weit über das normale Maß hinausgehen und die es ermöglichen, sich anonym im Internet zu bewegen und Datenströme zu codieren bzw. zu anonymisieren. Es handelt sich um Programme wie VPN-Clients, IMEI-Changer, Security-Apps zum Fernlöschen des Gerätespeichers und Programme, um öffentliche WLAN-Netzwerke zu finden und von diesen aus anonymisierte Dateien zu versenden (Bl. 319, 525 ff. BA). Außerdem wurde ein IMEI-Changer festgestellt, der es ermöglicht, die IMEI eines Mobiltelefons zu ändern. Die Vielzahl dieser Art Apps lässt darauf schließen, dass es dem Antragsteller darum ging, sich mit maximaler Anonymität im Internet zu bewegen und seine Aktivitäten für den "IS" zu verschleiern. 28 Das von den Sicherheitsbehörden festgestellte und mit großem Aufwand betriebene, ausgeprägt konspirative Verhalten des Antragstellers ist ein weiterer Beleg dafür, dass der Antragsteller zielgerichtet seine radikal-islamische Betätigung für den "IS" verschleiern wollte.
den Ermittlungen der Sicherheitsbehörden verhielten sich der Antragsteller und seine Kontaktpersonen deutlich professioneller und konspirativer als der Großteil der der islamistischen Szene angehörenden Personen. Innerhalb der radikal-islamischen Gruppe, der der Antragsteller angehört, wurden die Identitäten und Personalpapiere getauscht. Soweit der Antragsteller vorträgt, dass der sich bei seiner Festnahme am
eigenen Angaben nie erwerbstätig, sicherte seinen Lebensunterhalt aber auch nicht mit Hilfe von Sozialleistungen. Telekommunikation betrieb er über mehrere Mobiltelefone, zum Teil mit unterschiedlichen SIM-Karten, die auf andere Personen registriert waren (Bl. 41 f. BA). Dabei benutzte er eine Vielzahl von Verschlüsselungs- und Anonymisierungsprogrammen, um sowohl den Inhalt der Gespräche als auch seinen Standort zu verschleiern. 29 Insbesondere
seiner Entlassung aus der Auslieferungshaft am 4. November 2016 unterhielt der Antragsteller umfangreiche Kontakte zu einer Vielzahl von Personen, die der islamistischen Szene zuzurechnen sind (vgl. Bl. 188 ff. BA). Hierbei wurde festgestellt, dass Mitglieder der islamistischen Gruppe von dem Antragsteller Weisungen entgegennahmen (Bl. 662 BA). So hat zum Beispiel D. Db. auf die telefonische Weisung des Antragstellers einen Internetanschluss in seiner Wohnung einrichten lassen (Bl. 367 f. BA).
den Feststellungen des Hessischen Landeskriminalamts (HLKA) unterstützt sich dieser Personenkreis gegenseitig in Form wechselnder Nutzung von Identitäten, Fahrzeugen und Übernachtungsmöglichkeiten (Bl. 189 BA). Auch bereits vor seiner Ausreise aus Deutschland unterhielt der Antragsteller Kontakte zu Personen aus der islamistischen Szene, u.a. auch zu Personen, gegen die wegen staatsschutzgefährdender Aktivitäten strafrechtliche Ermittlungsverfahren durchgeführt wurden. So gehörte er einer Fußballgruppe an, die durch D. Wr. geleitet wurde (Bl. 331 ff. BA), der im Verdacht stand, die Teilnehmer mit islamistischem Gedankengut zu indoktrinieren. Ein anderer Teilnehmer dieser Gruppe, W. Wh., reiste im Mai 2013
Syrien bzw. in den Irak aus und schloss sich dem "IS" an.
den Erkenntnissen der Sicherheitsbehörden kam er dort bei einem Selbstmordattentat im Auftrag des "IS" ums Leben (Bl. 333 BA). Auch wurde im Rahmen der Auswertung des Mobiltelefons des Antragstellers
seiner Festnahme am 15. August 2016 eine türkische Rufnummer festgestellt, die
den Feststellungen des HLKA (Bl. 304 f. BA) Schleusern zuzurechnen ist, die Personen, welche sich dem "IS" anschließen wollen, über die Türkei
Syrien ins Kampfgebiet bringen. Eine weitere enge Kontaktperson des Antragstellers ist W. Gm. Anlässlich einer Verkehrskontrolle im August 2011 gab W. Gm. an,
der Scharia zu leben und zuvor eine Veranstaltung von S. Yr. in F. besucht zu haben (Bl. 336 BA). Von einer weiteren engen Kontaktperson des Antragstellers, N. Cj., ist bekannt, dass dieser wiederum zu D. Ur. Kontakt hatte (Bl. 339 BA) (, der im Zusammenhang mit der zwischenzeitlich verbotenen Vereinigung DawaFFM steht).
seiner Haftentlassung am 4. November 2016 übernachtete der Antragsteller bei P. Nr.
polizeilichen Erkenntnissen (Bl. 364 f. BA) erwarb dieser am
den polizeilichen Erkenntnissen besuchte der Antragsteller
seiner Haftentlassung häufig die ...-Moschee in F. Am
der Festnahme des Antragstellers am
hinten geschaut habe. Am letzten Tag, als der Antragsteller bei ihm übernachtet habe, habe dieser ihn aufgefordert, noch eine Runde mit dem Auto um den Block zu fahren, bevor er seine Wohnung betrete. Auch im Übrigen hätten sich der Antragsteller und seine Kontaktleute sehr konspirativ verhalten. Eine Person namens N. habe ihm geraten, sich von der Gruppe des Antragstellers fernzuhalten, da sie "ihm nur Probleme und Kopfschmerzen" bereiten würde. Wenn es wahr sei, was man über den Antragsteller erzähle, dann sei er für ihn ein Tier; er schäme sich, ihn kennengelernt zu haben. Auch wenn dieser Zeuge nicht direkt die Beziehung des Antragstellers zum "IS" bestätigt hat, so ergeben sich
seiner Aussage doch Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller unmittelbar in Aktivitäten des "IS" verwickelt ist. 32 Die Erkenntnisse des Bundesamts für Verfassungsschutz, wonach der Antragsteller in Deutschland für den "IS" als Schleuser und Rekrutierer tätig war (Bl. 392 BA), werden durch weitere Ermittlungen der Sicherheitsbehörden untermauert. Im Zuge von Durchsuchungsmaßnahmen wurde bei einer Kontaktperson des Antragstellers, W. Gm., ein Laptop aufgefunden, der von mehreren Personen genutzt wurde. Bei den registrierten Skype-Accounts auf diesem Laptop namens "X" und "Y" wurde festgestellt, dass diese dem Antragsteller zuzuordnen sind (Bl. 684 ff., 720 BA). Die Auswertung der gespeicherten Chatprotokolle (Bl. 684 ff., 704, 709, 712, 714 ff. BA) belegt, dass der Antragsteller maßgeblich an der Planung und Organisation illegaler Einschleusungen von Personen aus dem nichteuropäischen Ausland in die Europäische Union und einer damit verbundenen Beschaffung und Erstellung gefälschter Dokumente beteiligt war. Mit einem namentlich nicht bekannten Gesprächspartner ("Z") erörterte er 2016 u.a., wie Iraker oder Syrer auf dem Landweg (über die Ukraine, Ungarn und Serbien) in die Europäische Union eingeschleust werden können. Der Gesprächspartner des Antragstellers gab zu erkennen, dass er gefälschte Personaldokumente (z.B. französische, italienische, auch biometrische Ausweise) besorgen könne (Bl. 709 BA). Auch die auf dem Laptop festgestellten eingescannten Reisepässe und Ausweisdokumente belegen diese Schleusertätigkeit. 33 Bei der Observierung des Antragstellers und der Telekommunikationsüberwachung wurde festgestellt, dass der Antragsteller über umfangreiche Kontakte in die islamistische Szene verfügt.
den Ermittlungen des BKA (Bl. 858, 865 BA) wurden unter den bei dem Antragsteller gefundenen Rufnummern auch diejenige des Q. Kd. festgestellt, zu dem die belgischen Behörden im August 2016 mitgeteilt hatten, dass er wegen Verdachts der Beteiligung an den Anschlägen in Paris festgenommen worden sei. Auch der als Drahtzieher der Paris-Attentate bekannte Z. Vx. konnte als Kontaktperson des Antragstellers festgestellt werden. Ferner hatte der Antragsteller Kontakt zu Personen, die
Syrien bzw. in den Irak ausgereist sind und sich dem "IS" angeschlossen haben (Bl. 866 BA). Dies belegt auch die Aussage der polizeilichen Vertrauensperson vom 13. Oktober 2016 (Bl. 397 BA), wonach der Antragsteller P. Nl. gut kannte, der 2017 wegen Beteiligung am sogenannten Jihad verurteilt wurde. Soweit der Antragsteller behauptet, P. Nl. nicht zu kennen, ist dies vor dem Hintergrund der vom Antragsteller nicht substantiiert bestrittenen Szeneeinbindung und der
gewiesenen Verbindung zu Personen, die
Syrien und in den Irak reisten, um an sogenannten jihadistischen Kampfhandlungen teilzunehmen oder dort Selbstmordanschläge zu begehen, als Schutzbehauptung anzusehen. Soweit der Antragsteller hinsichtlich W. Wh., der bei einem Selbstmordattentat im Auftrag des "IS" ums Leben kam, rügt, dass der Antragsgegner nicht dargelegt habe, in welcher Beziehung dieser zum Antragsteller stehe, ergibt sich aus den Ermittlungen der Sicherheitsbehörden, dass W. Wh. und der Antragsteller einer Fußballgruppe angehörten, die von Angehörigen der islamistischen Szene besucht wurde. 34 Aufgrund der Erkenntnisse der Verfassungsschutz- und Sicherheitsbehörden und der von den tunesischen Behörden mitgeteilten Erkenntnisse hält es der Senat für hinreichend wahrscheinlich, dass der Antragsteller einen Terroranschlag in Deutschland begeht. Die von ihm ausgehende Bedrohungssituation kann sich jederzeit aktualisieren und in eine konkrete terroristische Gefahr und/oder eine dem gleichzustellende Gefahr für die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland umschlagen. 35
den vorliegenden Erkenntnissen hat der Antragsteller in den Reihen des "IS" gekämpft. Personen, die in den Gebieten des "IS" Kampferfahrung erworben haben, weisen einerseits ein hohes Gefährdungspotenzial auf, da sie Erfahrung im Umgang mit Waffen sowie Spreng- und Brandvorrichtungen, eine (para)militärische Ausbildung erlangt haben und sich weiter radikalisiert haben können. Andererseits erhöht die Kampferfahrung im sogenannten Jihadgebiet das Ansehen in der islamistischen Szene, wodurch
Rückkehr in die Europäische Union eine zielgerichtete Indoktrinierung und Rekrutierung weiterer Personen stattfinden kann (vgl. HLKA, Bericht vom 20. Januar 2017, Bl. 858, 866 f. BA). Auch die durch das BKA mittels des wissenschaftlichen Risikobewertungsinstruments RADAR ITE vorgenommene Analyse ergab für den Antragsteller "ein hohes Risiko für die Durchführung eines Anschlags" (Bl. 867 BA). Es besteht die konkrete Gefahr, dass der Antragsteller über die Unterstützung der Ziele des "IS" und die Tätigkeit als Rekrutierer und Schleuser hinaus selbst terroristische Handlungen begehen könnte. 36 Zudem bestreitet der Antragsteller nicht, Angehöriger des "IS" zu sein, mit dessen Märtyrer-Ideologie zu sympathisieren und den "IS" zu unterstützen. Vielmehr trägt er lediglich vor, dass der
weis hierfür nicht erbracht sei. Hiervon ist indes aufgrund der vorliegenden, umfangreichen Erkenntnisse auszugehen.
den Angaben der tunesischen Behörden und den von diesen vorgelegten Erkenntnissen hat sich der Antragsteller in Syrien dem "IS"-Terrornetzwerk angeschlossen und plant die Ausübung von Anschlägen in Tunesien. Dies wird durch die Erkenntnisse der Verfassungsschutz- und Sicherheitsbehörden bestätigt, wonach der Antragsteller in terroristische Aktivitäten des "IS" involviert ist und Anschläge sowohl in Tunesien als auch in Deutschland plant sowie als Rekrutierer und Organisator für den "IS" tätig ist. Ferner ergibt sich auch aus Zeugenaussagen, dass der Antragsteller eine bedeutsame Funktion bei der Terrormiliz "IS" innehat. Dass sich der Antragsteller mit den Zielen des "IS" in hohem Maße identifiziert, für dessen Ziele einsetzt und diese für sich verpflichtend ansieht sowie eine militante, gewaltbereite Auslegung des Islam und den sogenannten Jihad befürwortet, ergibt sich insbesondere daraus, dass der Antragsteller im Besitz eines Textes mit dem Titel "Die Grundordnung und Prinzipien des Islamischen Staates" war, der einer islamwissenschaftlichen Stellungnahme zufolge die ideologischen Grundlagen des "IS" dokumentiert. Dadurch, dass der Antragsteller diese mit den Worten "Das ist unser Weg, das ist unser Glaube" bestätigte, brachte er zum Ausdruck, dass er sich den "IS"-Doktrinen verpflichtet fühlt und sie für sich als Dogma anerkennt. Die hohe Identifikation mit der menschenverachtenden Ideologie des "IS" kommt ferner auch darin zum Ausdruck, dass er diese "Grundsätze des Islamischen Staates" an weitere Personen postete und hierdurch versuchte, weitere Personen zu radikalisieren bzw. diese in ihrer radikal-islamischen Einstellung zu verfestigen. Anzeichen für die Gewaltbereitschaft des Antragstellers sind auch die bei ihm sichergestellten Bilddateien mit grausamen und menschenverachtenden Tötungsszenen. Zudem wurde eine Vielzahl von Bilddateien mit direktem "IS"-Bezug festgestellt. 37 Aus dem sichergestellten Bildmaterial ergeben sich darüber hinaus Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller Bildcollagen zur Anfertigung von "IS"-Propagandamaterial verwendete, dieses weiterverbreitete und somit in die medialen Aktivitäten des "IS" einbezogen war. Darauf deutet auch die Sicherstellung eines Bildes hin, das die Einheiten des "IS" illustriert, die sich auf die Aktivitäten des "IS" im Bereich der Informationstechnologie spezialisiert haben. Auch wurden Logos von Medienstellen des "IS" aufgefunden, die zur Gestaltung von jihadistischen Internetseiten verwendet werden. Die Annahme, dass der Antragsteller in "IS"-Aktivitäten verstrickt ist, wird ferner durch das ausgeprägt konspirative, mit quasi-professionellem Aufwand betriebene Verhalten des Antragstellers bestätigt. Die Vielzahl der festgestellten Verschlüsselungs- und Anonymisierungsprogramme belegt, dass der Antragsteller bei seinen Internetaktivitäten eine größtmögliche Verschleierung und Anonymisierung angestrebt hat. Das ferner bei den Observierungsmaßnahmen festgestellte konspirative Verhalten des Antragstellers und der Umstand, dass er mehrfach seine Identitäten, Wohnungen, Kraftfahrzeuge und Rufnummern wechselte, ist ebenfalls ein starkes Indiz für die Verstrickung des Antragstellers in "IS"-Aktivitäten. Außerdem unterhielt der Antragsteller ausschließlich Kontakte zu Personen, die der islamistischen Szene zuzurechnen sind, wobei seine Kontakte bis zu Drahtziehern der Terroranschläge von Paris sowie Personen reichen, die
Syrien und Irak ausreisten, um an sogenannten jihadistischen Kampfhandlungen teilzunehmen oder Selbstmordanschläge zu begehen. Die Gefährlichkeit des Antragstellers und seiner Kontaktpersonen ergibt sich ferner auch daraus, dass die Kontaktpersonen bereits Gegenstände erworben hatten, die beim Bombenbau Verwendung finden können (Slush-Eis-Maschine).
den Erkenntnissen des Bundesamts für Verfassungsschutz war der Antragsteller in Deutschland darüber hinaus als Schleuser und Rekrutierer für den "IS" tätig. Dies wird untermauert durch eine auf dem Mobiltelefon des Antragstellers sichergestellte türkische Rufnummer, die Schleusern zuzurechnen ist, die Personen über die Türkei
Syrien ins Kampfgebiet bringen. Zudem ergab die Auswertung von Chatprotokollen, die bei einer Kontaktperson des Antragstellers namens W. Gm. aufgefunden wurden und dem Antragsteller zugeordnet werden konnten, dass der Antragsteller maßgeblich an der Planung und Organisation illegaler Einschleusung von Personen aus dem nichteuropäischen Ausland (auch aus Syrien und Irak) in die Europäische Union beteiligt war. 38 Die Gesamtschau der den Antragsteller betreffenden Erkenntnisse, seiner Persönlichkeit, seines Verhaltens, seiner
außen erkennbaren Einstellung und der Verbindung zu anderen radikal-islamischen Personen ergibt, dass der Antragsteller zur Durchsetzung seiner radikal-islamischen, der "IS"-Ideologie verhafteten Einstellung bereit ist, seiner islamistischen Überzeugung durch gewaltsame oder terroristische Methoden Ausdruck zu verleihen. Dass er grundsätzlich eine persönlichkeitsbedingte Gewaltbereitschaft zur Durchsetzung seiner Wertvorstellungen hat, wird auch dadurch belegt, dass er seine Ehefrau misshandelte und aufgrund seiner radikal-islamischen Einstellung annahm, hierzu auch berechtigt zu sein. 39 cc) Selbst wenn man unterstellt, dass die Abschiebungsanordnung eine dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
G nicht befristet werden darf, solange die oberste Landesbehörde nicht im Einzelfall eine Ausnahme zulässt, stünde dann zwar nicht im Einklang mit Art. 11 Abs. 2 Richtlinie 2008/115/EG. Denn danach bedarf ein mit einer Rückkehrentscheidung einhergehendes Einreiseverbot immer einer Einzelfallentscheidung zu seiner Dauer. Diese unionsrechtliche Vorgabe hätte im Falle ihrer Anwendbarkeit zur Folge, dass bei einer Abschiebungsanordnung allein durch eine Abschiebung ohne eine solche Einzelfallentscheidung kein Einreise- und Aufenthaltsverbot entstehen würde. Auch eine fehlerhafte behördliche Entscheidung zur Dauer des Einreiseverbots würde indes nicht zur Rechtswidrigkeit der Abschiebungsanordnung führen, da es sich hierbei um eine eigenständige und selbstständig anfechtbare Entscheidung zu den Rechtsfolgen einer vollzogenen Abschiebungsanordnung handelt. Die hiermit verbundenen Fragen des nationalen Rechts und des Unionsrechts können hier mithin offenbleiben. 41 dd) Die Abschiebungsanordnung ist auch nicht ermessensfehlerhaft und genügt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner dem öffentlichen Interesse an der Abwehr der vom Antragsteller ausgehenden terroristischen Gefahr ein höheres Gewicht beimisst als dessen Interesse am Verbleib in Deutschland. Der Schutz der Allgemeinheit vor Terroranschlägen gehört zu den wichtigsten öffentlichen Aufgaben und kann auch sehr weitreichende Eingriffe in die Rechte Einzelner rechtfertigen (BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 1973 - 1 BvR 23/73, 1 BvR 155/73 - BVerfGE 35, 382 <402 f.>; Urteil vom 20. April 2016 - 1 BvR 966/09 u.a. - BVerfGE 141, 220 Rn. 96, 132). 42 Der Antragsgegner hat bei seiner Entscheidung gewürdigt, dass der Antragsteller, da seine Niederlassungserlaubnis gemäß § 51 Abs. 1 Ziff. 7 AufenthG durch seine Ausreise erloschen war, nicht über ein verfestigtes Aufenthaltsrecht in Deutschland verfügt und auch keiner ordnungsgemäßen Beschäftigung
geht. Der Antragsteller verfügt ferner nicht über familiäre Bindungen zu hier lebenden Personen; die Ehe mit einer deutschen Staatangehörigen wurde bereits im Jahr 2009 geschieden. Außerdem hat der Antragsteller zwischenzeitlich eine tunesische Staatsangehörige geheiratet. Er hat keinen festen Wohnsitz und keinerlei Bindungen zur deutschen Gesellschaft. Seine sozialen Kontakte in Deutschland beschränken sich auf Personen, die ebenfalls Teil der radikal-islamischen Szene sind. Ferner ist dem Antragsteller eine Integration in die Lebensverhältnisse seines Heimatlandes zumutbar, in dem er bis zu seinem 22. Lebensjahr gelebt hat, zumal er arabisch spricht und seine Ehefrau in Tunesien lebt. 43 2. Dem Vollzug der Abschiebungsanordnung stehen auch keine zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote entgegen, sofern die sich aus dem Tenor ergebende Zusicherung erteilt wird. Das Vorliegen eines Abschiebungsverbots
G steht dem Erlass einer Abschiebungsanordnung nicht entgegen. Es führt aber dazu, dass der Betroffene nicht in diesen Staat abgeschoben werden darf (§ 58a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 59 Abs. 2 und 3 AufenthG in entsprechender Anwendung). Aus diesem Grund hat die zuständige Behörde beim Erlass einer Abschiebungsanordnung in eigener Verantwortung zu prüfen, ob der beabsichtigten Abschiebung ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot
G entgegensteht. Dies umfasst sowohl die Frage, ob die Voraussetzungen für die Gewährung von Abschiebungsschutz als Flüchtling (§ 60 Abs. 1 AufenthG) oder als subsidiär Schutzberechtigter (§ 60 Abs. 2 AufenthG) vorliegen, als auch die Prüfung nationaler Abschiebungsverbote
G. 44 a) § 60 Abs. 1 AufenthG steht dem Vollzug der Abschiebungsanordnung ebenso wenig entgegen wie der vom Antragsteller
Bekanntgabe der Ausweisungsverfügung vom 9. März 2017 gestellte Asylantrag. Die Aufenthaltsgestattung eines Ausländers, der um Asyl
sucht, erlischt gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 5a AsylG mit der Bekanntgabe der Abschiebungsanordnung
G. Ferner kann
G ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 AufenthG abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes abgeschoben werden.
G findet - in Umsetzung der Ausnahme vom Refoulement-Verbot des Art. 33 der Genfer Flüchtlingskonvention und im Einklang mit Art. 21 Abs. 2 Buchst. a der Anerkennungsrichtlinie 2011/95/EU - § 60 Abs. 1 AufenthG u.a. keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist. Hiervon ist auszugehen, wenn es - wie hier - hinreichend wahrscheinlich ist, dass von dem Ausländer eine terroristische Gefahr ausgeht. 45 b) Eine vom Antragsteller angesprochene Gefahr der Todesstrafe steht der Abschiebung hier nicht entgegen. Zwar kann die Gefahr einer Verhängung der Todesstrafe nicht ausgeschlossen werden. Die Gefahr einer Todesstrafe ist dann zu beachten, wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung konkrete und ernsthafte Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Betroffene individuell von der Todesstrafe bedroht wird (BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 1987 - 1 C 29.85 - BVerwGE 78, 285 <295>).
dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom
dem Antragsteller werde wegen einer Vielzahl von im Einzelnen aufgelisteten Delikten gefahndet, darunter auch Tötungsdelikte, gemeingefährliche Delikte, Gewaltdelikte, illegaler Bombenbau, Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung und Planung von Terrorakten. Die internationale Fahndung zur Festnahme enthielt eine "Sachverhaltsfeststellung", der sich sinngemäß der Vorwurf entnehmen lässt, dass der Antragsteller in mehrere in Tunesien begangene Terrorakte verwickelt gewesen sein soll, darunter dem Anschlag auf das Bardo-Museum in Tunis, bei dem 24 Menschen getötet wurden (Bl. 204 BA). Die am 26. Mai 2016 erhobene Anklage (Bl. 225 BA) richtet sich gegen den Antragsteller und 82 weitere Personen und zählt die gegen diese erhobenen Vorwürfe lediglich wie oben dargestellt ohne personenspezifische Zuordnung auf. Zu dem Auslieferungsersuchen wurde ergänzend angegeben, der Antragsteller solle die Tunesische Republik in Richtung Syrien verlassen und sich 2013 dem "ISIS"-Terrornetz angeschlossen haben (Bl. 221 BA). Über eine Chat-App habe er Sympathisanten des Terrornetzwerks "IS" angeworben bzw. potentielle terroristische "ISIS"-Anhänger aus der Tunesischen Republik
Syrien geschleust. In einem Schreiben vom
G liegt ein Abschiebungsverbot vor, wenn die Verhängung oder die Vollstreckung der Todesstrafe droht. Dem Antragsteller droht aufgrund des in Tunesien seit Jahren bestehenden Moratoriums nicht die Vollstreckung der Todesstrafe. Der Antragsteller erfüllt auch nicht die Voraussetzungen des unionsrechtlichen subsidiären Schutzes, auf den § 60 Abs. 2 AufenthG durch Inbezugnahme von § 4 Abs. 1 AsylG verweist. Er ist hiervon vielmehr wegen der von ihm ausgehenden terroristischen Gefahr
G ausgeschlossen. Das nationale Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 2 AufenthG kann daher durch § 60 Abs. 3 AufenthG ohne Verletzung des Unionsrechts begrenzt und präzisiert werden. § 60 Abs. 3 AufenthG bestimmt aber einschränkend und insoweit als lex specialis, dass bei der Entscheidung über den Abschiebungsschutz im Falle der Gefahr der Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung finden. Die Vorschriften über die Auslieferung finden sich im Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 27. Juli 1994 (BGBl. I S. 1537), zuletzt geändert durch Art. 11 Abs. 21 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745).
IRG ist die Auslieferung dann, wenn die Tat
dem Recht des ersuchenden Staates mit der Todesstrafe bedroht ist, nur zulässig, wenn der ersuchende Staat zusichert, dass die Todesstrafe nicht verhängt oder nicht vollstreckt wird. Auch
gefestigter Rechtsprechung genügt die Zusicherung, dass die Todesstrafe nicht vollstreckt wird (vgl. OLG München, Beschluss vom
1991 kein Todesurteil mehr vollstreckt worden ist (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 16. Januar 2017, S. 17), hält der Senat die Gefahr der Vollstreckung der Todesstrafe gegen den Antragsteller für ausgeschlossen. 51 Vor diesem Hintergrund begründet die Gefahr einer Verhängung der Todesstrafe vorliegend auch kein Abschiebungshindernis
G. Danach darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
dem Wortlaut der EMRK (Art. 2 Abs. 1 Satz 2) ist die Vollstreckung eines Todesurteils nicht verboten, sofern sie "ein Gericht wegen eines Verbrechens verhängt hat, für das die Todesstrafe gesetzlich vorgesehen ist". In der Vergangenheit hatte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) daher wiederholt entschieden, dass Art. 2 und 3 EMRK die Todesstrafe nicht allgemein verbieten. Es könne aber sein, dass Umstände im Zusammenhang mit der Todesstrafe (z.B. die Art und Weise der Verhängung oder Vollstreckung, die persönlichen Umstände der verurteilten Personen, die Haftbedingungen oder die Disproportionalität zur Schwere der Tat) den Schutzbereich des Art. 3 EMRK berühren (EGMR, Urteil vom 7. Juli 1989 - Nr. 1/1989/161/217, Soering/U.K. - EuGRZ 1989, 314 Rn. 103 f.). Im Urteil Öcalan gegen Türkei (Urteil vom 12. Mai 2005 - Nr. 46221/99 - EuGRZ 2005, 463 Rn. 165, 169, 175) hat der Gerichtshof angenommen, dass jedenfalls die Verhängung der Todesstrafe
einem unfairen Verfahren konventionswidrig ist.
Inkrafttreten der Artikel 1 der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur EMRK, die die Abschaffung der Todesstrafe regeln (Satz 1) und bestimmen, dass niemand zu dieser Strafe verurteilt oder hingerichtet werden darf (Satz 2), hat der Gerichtshof in Fortentwicklung seiner Rechtsprechung entschieden, dass Art. 2 EMRK die Auslieferung oder Ausweisung einer Person in einen anderen Staat verbietet, wenn er dort der ernsthaften Gefahr ("real risk") ausgesetzt ist, durch die Verhängung und Vollstreckung der Todesstrafe sein Leben zu verlieren (EGMR, Urteile vom
Auffassung des Senats auch Art. 19 Abs. 2 Grundrechte-Charta (ernsthaftes Risiko der Todesstrafe) zu verstehen, so dass sich aus dieser Vorschrift - ihre Anwendbarkeit unterstellt - kein weitergehender Abschiebungsschutz ergibt. 52 Im Hinblick auf die eingetretene Fortentwicklung des Völker- und Unionsrechts ist von einer unmenschlichen Behandlung oder Bestrafung dann auszugehen, wenn die ernsthafte Gefahr eines Vollzugs der Todesstrafe droht. Es besteht jedenfalls kein Bedürfnis, Abschiebungsschutz zu gewähren, wenn durch geeignete zwischenstaatliche Vereinbarungen oder Zusicherungen die Vollstreckung der Todesstrafe ausgeschlossen worden ist. 53 c)
dem die Gefahr einer Verhängung der Todesstrafe bisher nicht ausgeschlossen werden konnte und diese vor dem Hintergrund des Moratoriums faktisch oder aufgrund der Umwandlung anlässlich von Amnestien (vgl. dazu Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 16. Januar 2017, S. 17) eine lebenslange Freiheitsstrafe bedeuten kann, ferner
bisherigem Erkenntnisstand auch die Verurteilung des Antragstellers zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe in Betracht kommt, ist indes auch von der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer lebenslangen Freiheitsstrafe auszugehen. Eine solche ist nur dann mit Art. 3 EMRK zu vereinbaren, wenn eine Möglichkeit der Überprüfung der Strafe mit der Aussicht auf Umwandlung oder Herabsetzung der Haftdauer gegeben ist (vgl. EGMR, Urteil vom
zusuchen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. Juli 2017 - 2 BvR 1487/17 - juris Rn. 50). 54 d) Die vom Antragsteller geltend gemachte Gefahr der Folter oder einer anderen gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung oder Bestrafung im Falle der Abschiebung des Antragstellers (Abschiebungsverbot
G) droht ihm
den im vorliegenden Verfahren verfügbaren Erkenntnissen nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit. 55 Tunesien befindet sich in einem allgemeinen demokratischen Transitionsprozess, der in vielen Bereichen, unter anderem auch im Justizbereich, noch nicht abgeschlossen ist. Mit der Verabschiedung einer neuen Verfassung durch die verfassungsgebende Versammlung am
Ingewahrsamnahme auf Anordnung des Untersuchungsrichters oder eines Staatsanwalts verweigert werden (Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom
dem Anschlag auf das Bardo-Museum und dem Angriff auf die Stadt Ben Guerdane festgenommenen Verdächtigen
eigenen Angaben gefoltert worden seien (Amnesty International Report 2016/2017 S. 2). 57 Etwaigen Gefahren kann indes auch insoweit mit einer diplomatischen Zusicherung begegnet werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom
Tunesien Zusicherungen keinen wirksamen Schutz vor der ernsthaften Gefahr einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung bieten. Dies steht indes der Annahme, dass Zusicherungen durch tunesische Behörden hier eine ausreichende Garantie für den Schutz des Antragstellers vor EMRK-widrigen Behandlungen geben, nicht entgegen. Denn die vom Antragsteller genannten Urteile des Gerichtshofs sind noch auf der Grundlage der politischen Verhältnisse in Tunesien unter dem Regime des autokratisch regierenden Präsidenten Ben Ali ergangen. Gleiches gilt, soweit der Antragsteller geltend macht, der UN-Antifolter-Ausschuss habe in einer am
Tunesien (vgl. Urteile vom
gewiesen werden können. Auch insoweit bezieht sich der gerügte Verfahrensfehler nicht auf das streitgegenständliche Verfahren. Im Übrigen sind Verfahren aus dem Kernbereich des öffentlichen Rechts, zu dem das Ausländerrecht gehört (z.B. Entscheidungen über Ausweisung und Abschiebung, wie sie hier im Streit stehen), keine "Streitigkeit in Bezug auf zivilrechtliche Ansprüche" im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK (vgl. EGMR, Urteile vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.