WBRE201700915 ECLI:DE:BVerwG:2017:101017B1WDSVR6.17.0 BVerwG 1. Wehrdienstsenat 20171010 1 WDS-VR 6/17 Beschluss § 5 Abs 1 S 1 Nr 1 SÜG, § 5 Abs 1 S 1 Nr 2 SÜG, Art 6 Abs 2 MRK DEU Bundesrepublik Deutschland Sicherheitsrisiko; unrichtige Angaben zu Beziehungen ins Ausland 1 Der Antragsteller beantragt im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes, die aufschiebende Wirkung gegen einen ihm nachteiligen Sicherheitsüberprüfungsbescheid anzuordnen und vorläufig bei der Vergabe von Dienstposten, die eine positive Sicherheitseinstufung erfordern, mitbetrachtet zu werden. 2 ... 3 Nach Durchführung der vorgesehenen Überprüfungsmaßnahmen schlug der Militärische Abschirmdienst dem Geheimschutzbeauftragten im Bundesministerium der Verteidigung vor, für den Antragsteller ein Sicherheitsrisiko festzustellen. Der Antragsteller habe die Frage 8.4 nach Beziehungen zu Personen in Staaten mit besonderen Sicherheitsrisiken in seiner Sicherheitserklärung vom 9. April 2016 mit "nein" beantwortet. Er unterhalte jedoch auch nach Beendigung des Einsatzes ... Beziehungen insbesondere zur Leiterin einer Massagepraxis, Frau ... Er habe ihr im September 2015 über die Dienstpost einen Umschlag mit drei Musik-CDs und folgender Begleitkarte zukommen lassen: "Liebe ..., Herzlichen Glückwunsch zu Deinem Geburtstag (er war doch am 23. oder 26.09?). Die CD`s sind für Deine Praxis. Enya hast Du ja schon. Ich vermisse Dein Lächeln ... Dein ..." 4 Ferner habe er nach Beendigung des Einsatzes im Zusammenhang mit der Reparatur eines TV-Receivers zu einer weiteren Ortskraft, Herrn ..., erneut Verbindung aufgenommen, ohne dies anzugeben. Zudem habe er vorschriftswidrig in seinem Dienstzimmer geraucht und Dienstpost regelmäßig in der Betreuungseinrichtung bearbeitet. Am 23. April 2015 habe er beabsichtigt, Post mit der Einstufung NATO SECRET dort zu bearbeiten und mit dem EloKa-Offizier zu besprechen. Die Besprechung sei auf Intervention des Eloka-Offiziers in ein Dienstzimmer verlegt worden. 5 Der Antragsteller erklärte hierzu in den am 4. November 2016 und 10. Januar 2017 durchgeführten persönlichen Anhörungen ausweislich der darüber geführten und von ihm mitunterzeichneten Niederschriften unter anderem: Nach seiner Wertung habe er das Kreuz bei der Frage nach sonstigen Beziehungen in Staaten gem. § 13 Abs. 1 Nr. 17 SÜG (Frage 8.4. der Sicherheitserklärung) nicht falsch gesetzt. [...] Er habe dem Ausfüllen gegebenenfalls nicht genügend Aufmerksamkeit geschenkt. Nach Klarstellung des Begriffs "Beziehung" würde er die Frage nunmehr mit "ja", einschließlich einer entsprechenden Erklärung beantworten. Er bestreite, ein Verhältnis zu Frau ... gehabt zu haben und zu unterhalten. Wie er bereits ausgeführt habe, diene sein Kontakt zur Vervollständigung seines eigenen Lagebildes vor Ort. Aufgrund seines Beinbruchs habe er sich zeitweise häufig aus medizinischen Gründen in der Massagepraxis aufhalten müssen. Mit Frau ... sei er im Feldlager nicht spazieren gegangen, [...]. Ihm sei klar, dass er als Kommandeur unter ständiger Beobachtung stünde. Aus oben genannten Gründen (Stichwort Lagebild) würde er niemals ein Verhältnis mit Frau ... angestrebt haben. Der Kontakt zu den Ortskräften habe zur Vervollständigung seines eigenen Lagebildes vor Ort gedient und er habe die Gelegenheiten dazu genutzt, herauszufinden, welche der Gesprächspartner sich so weit öffnet, dass sie als Quelle zu sicherheitsrelevanten Angelegenheiten im Feldlager nutzbar sei, wobei Frau ... bei dieser Kategorisierung übrig geblieben sei. Er sei aufgrund seines Beinbruchs nur von einer Unterbrechung des Einsatzes ausgegangen, da eine Rückkehr geplant gewesen sei, die jedoch nicht mehr habe realisiert werden können. Er habe bei einer Ortskraft für einen Sat-Receiver ein bezahlpflichtiges Abo abgeschlossen, was im Feldlager üblich gewesen sei. In Deutschland sei das Abo vermutlich abgelaufen (Bildschirm schwarz), woraufhin er Kontakt mit der Ortskraft aufgenommen und auf Nachfrage das Abo verlängert habe. Ein anderes Mal, als der Receiver kaputt gegangen sei, habe er diesen auf dem Postweg an die Adresse der Ortskraft geschickt. Er räume ein, am geöffneten Fenster geraucht zu haben, und schließe nicht aus, das ein oder andere Mal auch rauchend zum Schreibtisch gegangen zu sein. Unverfängliche Dienstpost habe er tatsächlich in der Betreuungseinrichtung bearbeitet, aber immer alleine und abgesetzt. An den Vorgang am 23. April 2015 könne er sich nicht erinnern. Unter Verweis auf die Unterstellungsverhältnisse im Kontingent sei eine solche Besprechung mit geändertem Ort - so sie denn stattgefunden habe - allerdings auf eine entsprechende Beratungsleistung durch den EloKa-Offizier zurückzuführen. Er habe allerdings keine Dokumente NATO SECRET, sondern nur ... CONFIDENTAL gehabt. 6 Mit förmlichem Bescheid vom 11. Januar 2017 stellte der Geheimschutzbeauftragte im Bundesministerium der Verteidigung ein Sicherheitsrisiko fest. Die Durchführung einer erneuten Sicherheitsüberprüfung sei ab dem 1. Januar 2020 zulässig. Gegen das ihm am 12. Januar 2017 übermittelte Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung legte der Antragsteller mit Schreiben vom 27. Januar 2017 Beschwerde ein. 7 Mit Schreiben vom 30. März 2017 begründete der Geheimschutzbeauftragte gegenüber dem Antragsteller seine Entscheidung. Die Verletzung der Wahrheitspflicht durch die unwahren Angaben in der Sicherheitserklärung sei geeignet, Zweifel an der Zuverlässigkeit bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit zu begründen. Diese Feststellung habe der Antragsteller auch durch seine persönlichen Anhörungen nicht entkräften können. Jedenfalls bei Durchsicht der Anleitung zum Ausfüllen der Sicherheitserklärung hätte der Antragsteller erkennen müssen, dass bei dieser Frage alle fortbestehenden Kontakte zu Personen ... anzugeben gewesen wären. Die gemachten bzw. unterlassenen Angaben in der Sicherheitserklärung müsse er sich zurechnen lassen. Die bekannt gewordenen Umstände führten dazu, dass bei ihm ein mangelndes Sicherheitsbewusstsein festzustellen sei. Es bestehe darum die berechtigte Besorgnis, dass er bei Aufeinandertreffen von persönlichen und dienstlichen Interessen seinem Schutz oder seinen Individualinteressen Vorrang vor dem dienstlichen Interesse geben könnte. 8 Unabhängig davon lasse auch die Tatsache, dass der Antragsteller telefonisch, per Post und persönlich intensiv Kontakt zu Personen ... unterhalte, Rückschlüsse auf ein mangelndes Sicherheitsverständnis als Kontingentführer zu. Durch die nachhaltigen außerdienstlichen Kontakte zu Ortskräften, auch außerhalb des Einsatzzeitraumes unter Nutzung von sozialen Netzwerken und anderen Verbindungsmöglichkeiten, verstoße der Antragsteller gegen die Grundsätze der Weisung für die Erhöhung der Sicherheit im Rahmen von Auslandseinsätzen. Dadurch bestehe die Gefahr der nachrichtendienstlichen Ansprache durch fremde Nachrichtendienste, weil er für einen angreifenden Nachrichtendienst nicht interessen-, wohl aber personenbezogene Ansatzpunkte biete. Durch seine exponierte Stellung als Kontingentführer müsse davon ausgegangen werden, dass er in das Blickfeld eines Nachrichtendienstes geraten sei. Durch sein bisheriges Verhalten - falsche Beantwortung von Fragen, Missachtung bestehender Weisungslagen - werde die nachrichtendienstliche Gefährdung unkalkulierbar. 9 Durch den Verstoß gegen das Rauchverbot in Dienstgebäuden zeige der Antragsteller, dass er seinem Individualinteresse Vorrang zu bestehenden Regelungen einräume; hinsichtlich der vom Antragsteller eingeräumten Beantwortung der Dienstpost in der Betreuungseinrichtung könne ein Verstoß gegen oder die "freie" Auslegung von Dienstvorschriften nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden. In der Gesamtschau begründe der Sachverhalt nicht zurückstellbare Zweifel hinsichtlich der Zuverlässigkeit des Antragstellers bei der Ausübung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit. 10 Auch in näherer Zukunft sei zu besorgen, dass er seiner Wahrheits- und Offenbarungspflicht hinsichtlich sicherheitsrelevanter Aspekte nicht vollumfänglich nachkommen werde, insbesondere da er diese an persönliche Abwägungsprozesse zu binden scheine. Daher könne vorerst keine günstige Prognose gestellt werden. Es sei jedoch sachgerecht, die Laufzeit der zutreffenden Sicherheitsrisikofeststellung unterhalb der üblichen Zeitspanne von 5 Jahren festzulegen. Eine andere Maßnahme, etwa eine Entscheidung verbunden mit Auflagen, käme in seinem Fall nicht in Betracht, weil Auflagen nicht geeignet seien, die festgestellte Risikolage positiv zu verändern. Die Feststellung des Sicherheitsrisikos habe zwar für den vorgesehenen Auslandseinsatz als Kontingentführer dienstliche Auswirkungen, nicht aber für seine derzeitige Tätigkeit. 11 Mit Schreiben vom 24. April 2017 hat der Antragsteller die gerichtliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Verfahren BVerwG 1 WB 24.17) beantragt. Er hat persönliche Erklärungen vom 26. April 2017, 16. August 2017 und 28. September 2017 vorgelegt, in denen er sein bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. Des Weiteren begehrt er die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. 12 Der angefochtene Sicherheitsüberprüfungsbescheid sei offensichtlich rechtswidrig. Die darin enthaltenen Feststellungen würden in vollem Umfang durch die Ausführungen in seinen persönlichen Erklärungen widerlegt. Danach fehlten schon "tatsächliche Anhaltspunkte" i.S.v. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG, die Zweifel an der Zuverlässigkeit bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit begründen könnten. Hinsichtlich der unwahren Angaben in der Sicherheitserklärung sei ihm nicht bewusst gewesen, dass "Kontakte" angabepflichtig gewesen seien. Er habe beim Ausfüllen ein grundsätzlich anderes Verständnis des Begriffs "Beziehung" zu Grunde gelegt als der Geheimschutzbeauftragte. Auch die Ausfüllanweisung zu Ziffer 8.4. der Sicherheitserklärung fordere eindeutig nur die Angabe von Beziehungen. Er habe die Erklärung nach seinem Begriffsverständnis daher richtig ausgefüllt. 13 Die Zweifel an seiner Zuverlässigkeit stünden im krassen Widerspruch zur schriftlich belegten Einschätzung aller seiner bisherigen Vorgesetzten in deren Beurteilungen. Er habe sich in seinem gesamten Leben nie irgendetwas zu Schulden kommen lassen. Dies belegten sowohl das Disziplinarbuch als auch sein Führungszeugnis. Er könne im Zusammenhang mit der ihm vorgehaltenen Nähe zu den Ortskräften nicht erkennen, etwas falsch gemacht zu haben. Die Treffen hätten ausschließlich im Feldlager stattgefunden. Alle seine Gespräche hätten ausschließlich der Abrundung seines Lagebildes und dem dienstlichen Interesse gedient. Das gelte insbesondere zu seinem Kontakt mit Frau ..., die er zu den ärztlich angeordneten Massageterminen aufgesucht und als Informationsquelle genutzt habe. Eine darüber hinausgehende intime Beziehung zu ihr habe er weder unterhalten noch angestrebt. Als Informantin habe er sie auch seinem Nachfolger in der Deutschen Kontingentführung empfohlen. Den Kontakt habe er aus dienstlichen Gründen im Hinblick auf seine geplante Rückkehr als Kontingentführer weitergeführt und darum auch die Geburtstagspost auf dem Dienstweg zugesandt. 14 Die Dienstpost habe er zwar bei entsprechender Wetterlage auf der Terrasse der Betreuungseinrichtung gesichtet, umfangreichere und kritische Vorgänge habe er jedoch stets im Dienstzimmer bearbeitet. An den Vorhalt, er habe am 23. April 2015 beabsichtigt, Dienstpost mit der Einstufung NATO SECRET in der Betreuungseinrichtung zu besprechen, könne er sich schlicht nicht erinnern, schließe jedoch dabei leichtfertiges Handeln aus. Der Vorwurf, er habe im Dienstzimmer geraucht, treffe zwar im Kern zu. Inwieweit hieraus ein Zusammenhang zur Zuverlässigkeit im Umgang mit Verschlusssachen oder ein mangelndes Sicherheitsempfinden abgeleitet werden könne, entziehe sich seinem Verständnis. Auch aus den übrigen Vorhalten, die zwar vom Geheimschutzbeauftragten als nicht weiter sicherheitserheblich betrachtet würden, könne eine mangelnde dienstliche Zuverlässigkeit nicht geschlossen werden. 15 In dem Überprüfungsverfahren habe der Grundsatz der Unschuldsvermutung nur bedingt Gültigkeit besessen; die gesamte Vorgehensweise und Entscheidungsfindung seien nicht transparent genug und nicht immer an rechtsstaatlichen Grundsätzen ausgerichtet gewesen. Zudem seien ihm Abweichungen hinsichtlich der Vorhaltungen bei der Protokollversion des MAD und dem Begründungsschreiben des Geheimschutzbeauftragten aufgefallen. Darüber hinaus werde durch die Entscheidung seine Reputation und Integrität beschädigt. 16 Für ihn entstünden durch die Entscheidung des Geheimschutzbeauftragten weitreichende berufliche Konsequenzen. So könne er für die im Frühjahr 2018 anstehende Auswahl für eine B 6-Verwendung als General Heeresflieger und Kommandeur des Internationalen Hubschrauberausbildungszentrums, die bereits begonnen habe, wegen Fehlens der erforderlichen Sicherheitsüberprüfung nicht in Betracht gezogen werden, was auch für alle anderen möglichen B 6- oder Auslandsverwendungen gelte. Er sei auch ein möglicher Kandidat für eine NATO-Verwendung beim Supreme Headquarters Allied Powers Europe. Eine entsprechende Auswahlentscheidung für diesen müsse bis spätestens April 2018 erfolgen. 17 Der zusätzliche Antrag auf gerichtliche Anordnung einer vorläufigen Mitbetrachtung sei notwendig, um nicht wiedergutzumachende laufbahnrechtliche Nachteile zu seinen Lasten zu vermeiden. Es sei ihm nicht zuzumuten, sich zunächst gegen die fehlende Mitbetrachtung und sodann noch gegen die Personalauswahlentscheidung zu wenden. 18 Der Antragsteller beantragt zuletzt: 1. die aufschiebende Wirkung des Antrags auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.04.2017 gegen die Mitteilung des ... vom 12.01.2017 in der Gestalt der Entscheidung des Bundesministeriums der Verteidigung vom 30.03.2017 nach § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO in Verbindung mit § 17 Abs. 4 WBO anzuordnen und 2. den Antragsteller nach § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO i.V.m. § 17 Abs. 4 WBO bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den parallelen Hauptantrag im Verfahren BVerwG 1 WB 24.17 vorläufig bei weiteren Auswahlverfahren als den nach B 6 dotierten DP Kdr IntHubschrAusbZ (Stellenwechsel zum 1.04.2018) für mindestens Ü 2 relevante Dienstposten, z.B. für NATO und/oder Besoldungsgruppe B 6 Ebene sowie möglichen Verwendungen im Rahmen der Auslandseinsätze der Bundeswehr mitzubetrachten. 19 Das Bundesministerium der Verteidigung beantragt, den Antrag zurückzuweisen. 20 Der mit dem Antrag zu 1) beantragte vorläufige gerichtliche Rechtsschutz, komme nicht in Betracht, weil sich in der Hauptsache keine durchgreifenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme ergäben und der Antragsteller durch die Feststellung des Sicherheitsrisikos auch nicht unzumutbar benachteiligt werde. Dazu verweist das Bundesministerium der Verteidigung zunächst auf seine Ausführungen in den Entscheidungsgründen des Bescheids vom 30. März 2017. Unter Berücksichtigung einer ergänzenden fachlichen Stellungnahme des Geheimschutzbeauftragten im Bundesministerium der Verteidigung vom 10. Juli 2017 führt es im Vorlageschreiben vom 27. Juli 2017 ergänzend aus, die unrichtigen Angaben des Antragstellers zu seinen Beziehungen ... seien vorsätzlich, zumindest aber grob fahrlässig erfolgt. Ein vorsätzliches Verhalten werfe sicherheitsrelevante Fragen nach den dafür maßgeblichen Motiven auf. Ein grob fahrlässiges Handeln ziehe die Frage nach der zu erwartenden Sorgfalt bei der Ausübung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nach sich. Das Verhalten des Antragstellers biete etwa durch die Pflege freundschaftlicher Beziehungen zu Personen aus Zielstaaten, durch die Nutzung sozialer Netzwerke und anderer privater Verbindungsmöglichkeiten personenbezogene Ansatzpunkte für Einwirkungsmöglichkeiten. Daher sei es nicht möglich, eine positive Prognose abzugeben, die substanzielle Voraussetzung für eine Auflagenentscheidung wäre. Die Vielzahl und die unterschiedliche Art der Vorschriftenverstöße (Kontakte zu Ortskräften, Rauchverbot, Bearbeitung von Dienstpost) sowie die unterlassenen bzw. unwahren Angaben in der Sicherheitserklärung rechtfertigten die Annahme, dass vom Antragsteller auch in absehbarer Zukunft (drei Jahre) nicht hinreichend sicher erwartet werden könne, bei der Ausübung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit zuverlässig zu arbeiten. Die beruflichen Konsequenzen der Feststellung eines Sicherheitsrisikos seien vom Geheimschutzbeauftragten im Rahmen der Güterabwägung betrachtet und bewertet worden. Die negativen Auswirkungen auf weitere berufliche Förderungen seien bei der Abwägung nicht zu Gunsten des Antragstellers zu berücksichtigen, da er keinen Anspruch auf Verwendungen auf förderlichen Dienstposten oder zukünftige Beförderungen habe. 21 Der Antrag zu 2), im Weg einer einstweiligen Anordnung eine vorläufige Mitbetrachtung des Antragstellers an den Auswahlverfahren zu ermöglichen, sei bereits nicht statthaft, da eine konkrete dienstpostenbezogene Entscheidung für einen der im Personalgespräch benannten Dienstposten noch nicht getroffen worden sei und der Antragsteller bei künftigen Auswahlverfahren entsprechend betrachtet werde. Mangels eines konkreten dienstpostenbezogenen Auswahlverfahrens sei weder ein Anordnungsgrund noch ein Anordnungsanspruch erkennbar. 22 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Verfahrensakten des Bundesministeriums der Verteidigung - R II 2 - Az. 25-05-12 532/17, 203/17 und 809/17 - und die Personalgrundakte des Antragstellers, Hauptteile A bis D, sowie die Gerichtsakte BVerwG 1 WB 24.17 haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen. 23 1. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid des Geheimschutzbeauftragten im Bundesministerium der Verteidigung vom 11. Januar 2017 anzuordnen, ist gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 17 Abs. 6 Satz 2 WBO zulässig. Die Feststellung eines Sicherheitsrisikos kann nach ständiger Rechtsprechung des Senats durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor den Wehrdienstgerichten mit dem Ziel der Aufhebung des entsprechenden Bescheids angefochten werden. In diesen Fällen kann sie auch Gegenstand eines Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 17 Abs. 6 Satz 2 WBO sein (BVerwG, Beschlüsse vom 13. November 2009 - 1 WDS-VR 6.09 - Rn. 13 und vom 4. Juli 2013 - 1 WDS-VR 15.13 - Rn. 18). 24 2. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Der Gesetzgeber hat dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit dienstlicher Maßnahmen grundsätzlich den Vorrang vor privaten Belangen eingeräumt (§ 17 Abs. 6 Satz 1 WBO). Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung kommt deshalb nur in Betracht, wenn sich bereits bei summarischer Prüfung durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme ergeben oder dem Soldaten durch deren sofortige Vollziehung unzumutbare, insbesondere nicht wiedergutzumachende Nachteile entstünden (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 4. Juli 2013 - 1 WDS-VR 15.13 - Rn. 21, vom 13. Juni 2007 - BVerwG 1 WDS-VR 3.07 - Rn. 23 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. 25
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.