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BVerwG 10 B 11/17

WBRE201700919 ECLI:DE:BVerwG:2017:270917B10B11.17.0 BVerwG 10. Senat 20170927 10 B 11/17 Beschluss § 37 Abs 6 S 2 KV MV vom 18.02.1994, § 37 Abs 6 S 5 KV MV vom 18.02.1994, § 38 Abs 6 S 5 KV MV 2011,

§ 37Abs.

6 Satz 2 und 5 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern - KV M-V - i.d.F. vom

  1. Februar 1994 (GVBl. 1994 S. 249) unwirksam und die Geltendmachung dieser Unwirksamkeit durch die Beklagte verstoße nicht gegen Treu und Glauben, liegt kein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO vor. 6
  2. Die Klägerin beruft sich insoweit ohne Erfolg auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). 7 Der von der Beschwerde aufgeworfenen ersten Frage, ob unter Beachtung des allgemeinen öffentlich-rechtlichen Grundsatzes von Treu und Glauben die Berufung auf die wegen Verstoßes gegen kommunalrechtliche Vertretungsregelungen angenommene Unwirksamkeit eines Vertrages deswegen treuwidrig ist, weil - eine Rückabwicklung nicht oder nicht sachgerecht durchgeführt werden kann und/oder - die Partei, die den erlangten Vorteil des Vertrages behalten würde, ohne dessen Nachteil tragen zu müssen, die Unwirksamkeit des Vertrages kannte bzw. kennen musste und/oder - die sich auf die Unwirksamkeit berufende Partei den Vertrag über einen erheblichen Zeitraum als wirksam gelebt und sich der Rechtsfolgen des unwirksamen Vertrages bedient hat, kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Sie ist nicht klärungsbedürftig. Denn sie lässt sich ohne Weiteres anhand der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung beantworten. 8 Nach der vorhandenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesgerichtshofs steht der Grundsatz von Treu und Glauben der Berufung auf die Unwirksamkeit eines Vertrages nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen entgegen. Danach genügt es für die Annahme eines solchen Ausnahmefalls nicht, dass die Gemeindeorgane die für sie geltenden Zuständigkeits- und Abschlussvorschriften kennen oder zumindest besser kennen müssen als der Vertragsgegner (BGH, Urteil vom
  3. Oktober 1983 - III ZR 158.82 - juris Rn. 26) oder dass eine Rückabwicklung der vom anderen Teil erbrachten Leistung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder dass die Nichtigkeit des Vertrages für eine Vertragspartei mit besonderen Härten verbunden wäre (BVerwG, Urteile vom
  4. Mai 2000 - 4 C 4.99 - BVerwGE 111, 162 <173 f.> Rn. 36 f., vom
  5. Januar 2009 - 4 C 15.07 - BVerwGE 133, 85 Rn. 17; BGH, Urteil vom
  6. Oktober 1983 - III ZR 158.82 - juris Rn. 26). Vielmehr müssen die Nichtigkeitsfolgen für den Vertragsgegner zu schlechthin unerträglichen Ergebnissen führen und ein notwendiger Ausgleich mit anderen rechtlichen Mitteln nicht zu erzielen sein (BGH, Urteile vom
  7. Oktober 1983 - III ZR 158.82 - juris Rn. 26 und vom
  8. Juli 1995 - III ZR 176.94 - juris Rn. 23; noch strenger BGH, Urteile vom
  9. März 1972 - VII ZR 143.70 - juris Rn. 22, vom
  10. September 1984 - III ZR 47.83 - juris Rn. 36 und vom
  11. Mai 2001 - III ZR 111.99 - juris Rn. 19; vgl. aus der instanzgerichtlichen Rechtsprechung auch OLG Braunschweig, Urteil vom
  12. Juni 2016 - 8 U 97.15 - juris Rn. 44). Den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass dies vorliegend der Fall wäre. 9 Hält aber die Rechtsprechung den Grundsatz von Treu und Glauben wie dargestellt selbst bei fehlender Möglichkeit zur Rückabwicklung eines Vertrages nicht für anwendbar, verneint sie damit inzident auch die Frage, ob sich die die Unwirksamkeit eines Vertrages wegen kommunalrechtlicher Vertretungsmängel geltend machende Vertragspartei treuwidrig verhält, wenn - wie im streitgegenständlichen Fall - beide Vertragsparteien das Geschäft lange Zeit hindurch als wirksam behandelt und Vorteile aus ihm gezogen, d.h. gegenseitige Leistungen ausgetauscht haben (vgl. in Bezug auf nichtige Kopplungsgeschäfte <§ 59 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG> auch BVerwG, Urteil vom
  13. Mai 2000 - 4 C 4.99 - BVerwGE 111, 162 <174>). Denn eine Rückabwicklung setzt stets voraus, dass ein Vertrag bereits vollständig oder teilweise durchgeführt wurde, mithin zumindest zeitweise als wirksam behandelt wurde und Leistungen erbracht wurden. Allenfalls bei Hinzutreten weiterer - hier vom Verwaltungsgericht nicht festgestellter - besonderer Umstände wie einer einseitigen Ziehung erheblicher Vorteile unter missbräuchlicher Zurückhaltung eigener Leistungen, um sich später auf die Unwirksamkeit des Vertrages zu berufen, käme daher die Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben in Betracht. 10 Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass auf die streitgegenständliche Vereinbarung zwischen der Klägerin und der Beklagten die Bestimmungen des Vermögenszuordnungsgesetzes zumindest analog anwendbar sein könnten. Wie die Regelungen der § 2 Abs. 1 Satz 7 und Abs. 5 Satz 1 VZOG zeigen, misst das Gesetz der Beständigkeit von Zuordnungsentscheidungen im Vermögenszuordnungsrecht zwar besondere Bedeutung bei und lässt daher die Geltendmachung von Einwendungen gegen einen Zuordnungsbescheid grundsätzlich nur in engen zeitlichen Grenzen zu. Denn das Einigungsverfahren nach § 2 Abs. 1 Satz 6 VZOG dient der Verfahrensbeschleunigung, um möglichst schnell Rechtssicherheit über die Zuordnung von ehemals volkseigenen Grundstücken zu schaffen (BVerwG, Urteile vom
  14. Juli 2002 - 3 C 30.01 - Buchholz 428.2 § 2 VZOG Nr. 19 S. 14 und vom
  15. November 2012 - 3 C 12.12 - Buchholz 428 § 2 VZOG Nr. 20 Rn. 19). Dies bedeutet jedoch nicht, dass diese Wertentscheidung auf die Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) auf Einigungen im Sinne des bzw. solche analog § 2 Abs. 1 Satz 6 VZOG dergestalt ausstrahlt, dass der vorstehend beschriebene Maßstab des Grundsatzes von Treu und Glauben zugunsten der sich auf ein treuwidriges Verhalten des anderen Vertragsteils berufenden Partei zu modifizieren wäre. Denn die Zuordnungsentscheidung, auf deren Schutz § 2 Abs. 1 Satz 7 und Abs. 5 Satz 1 VZOG abzielen, bleibt - wie die Klägerin selbst ausgeführt hat - von der Unwirksamkeit der Vereinbarungen der Klägerin und der Beklagten vom
  16. August 1998 und vom
  17. Juli 1999 unberührt. Deshalb wäre selbst bei analoger Anwendbarkeit des § 2 Abs. 1 Satz 6 VZOG auf diese Vereinbarungen von dem in den vorstehenden Absätzen dargestellten Maßstab des Grundsatzes von Treu und Glauben auszugehen. 11
  18. Des Weiteren wirft die Beschwerde die Frage auf, ob § 37 Abs. 6 Satz 5 KV M-V (a.F., inhaltsgleich mit § 38 Abs. 6 Satz 5 KV M-V n.F.) auf Einigungen zwischen Zuordnungsprätendenten nach § 2 Abs. 1 Satz 6 VZOG anwendbar ist und/oder die sich auf die Unwirksamkeit berufende Partei, die den Vertrag über einen erheblichen Zeitraum als wirksam gelebt und sich der für sie günstigen Rechtsfolgen der Zuordnungsvereinbarung bedient hat, gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstößt. 12 Der zweite Teil der Frage, der die Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben betrifft, führt auf die bereits mit der ersten Frage aufgeworfenen Rechtsfragen. Diese sind wie bereits ausgeführt nicht von grundsätzlicher Bedeutung. 13 Die Frage, ob § 37 Abs. 6 Satz 5 KV M-V a.F. anwendbar ist, ist ebenfalls nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Denn sie lässt sich auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung mithilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation ohne Weiteres aus dem Gesetz bejahen. Der Bundesgerichtshof hat zwar entschieden, dass bestimmte Genehmigungserfordernisse (konkret § 49 Abs. 3 Buchst. b Kommunalverfassung der DDR) im Falle von Erklärungen aufgrund von § 8 VZOG keine Anwendung finden (BGH, Urteil vom
  19. September 2004 - V ZR 339.03 - juris Rn. 8). Dies betrifft jedoch nur die Frage, ob eine Gemeinde solche Erklärungen und Verfügungen ohne Beachtung sonst gegebener Form- oder Genehmigungsvorschriften wirksam vornehmen kann. Dass eine entsprechende Erklärung der Gemeinde vorlag, wurde in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall nicht in Zweifel gezogen. Vorliegend geht es hingegen um die Frage, ob überhaupt eine Erklärung vorliegt, die sich die Gemeinde zurechnen lassen muss. Dem steht aus Sicht des Verwaltungsgerichts § 37 Abs. 6 Satz 5 KV M-V a.F. entgegen. Auch wenn das Kommunalverfassungsgesetz insoweit von "Formvorschriften" spricht, handelt es sich zumindest auch um materielle Vorschriften über die Beschränkung der Vertretungsmacht, die dem Schutz der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und ihrer Mitglieder dienen (stRspr, vgl. z.B. BGH, Urteil vom
  20. Mai 2001 - III ZR 111.99 - juris Rn. 6 m.w.N.). Durch wen und in welcher Form eine Gemeinde rechtsgeschäftliche Handlungen vornehmen kann, ist eine Frage des - nicht revisiblen (§ 137 Abs. 1 VwGO) - Landeskommunalrechts. Das Vermögenszuordnungsgesetz enthält keine Anhaltspunkte dafür, dass es diese landesrechtlichen Regelungen verdrängen will und daher § 37 Abs. 6 Satz 5 KV M-V a.F. nicht anwendbar sein soll. Da es sich insoweit um eine Materie des Kommunalverfassungsrechts handelt, wäre der Bundesgesetzgeber auch gar nicht befugt, die Organisation von Gemeinden zu regeln und dabei zu bestimmen, in welcher Weise diese durch ihre Organe vertreten werden (Art. 70 Abs. 1 GG; BVerfG, Urteil vom
  21. Oktober 2014 - 2 BvR 1641.11 - juris Rn. 132 m.w.N.). 14
  22. Die Klägerin sieht eine Divergenz in Ansehung der Annahme des Verwaltungsgerichts, der Vertrag zwischen der Klägerin und der Beklagten vom
  23. August 1998 sowie der Nachtrag vom
  24. Juli

§ 37Abs.

6 Satz 2 und 5 KV M-V a.F. unwirksam und die Geltendmachung dieser Unwirksamkeit durch die Beklagte verstoße nicht gegen Treu und Glauben. Die behauptete Divergenz liegt nicht vor. Der angeblichen Divergenzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom

  1. Januar 2009 - 4 C 15.07 - lässt sich nicht der von der Klägerin formulierte Rechtssatz entnehmen, dass die fehlende Möglichkeit der sachgerechten Rückabwicklung die Berufung auf die Unwirksamkeit des Vertrages grundsätzlich treuwidrig erscheinen lasse, sofern nicht der Gesetzgeber die einseitige Rückabwicklung zugunsten des Bürgers vorsehe bzw. das Gesetz auf die einseitige Rückabwicklung des nichtigen/unwirksamen Rechtsgeschäfts angelegt sei. Das Urteil geht vielmehr davon aus, dass der Grundsatz von Treu und Glauben der einseitigen Rückabwicklung eines nichtigen Austauschvertrages nicht allein deshalb entgegensteht, weil eine darin vereinbarte Leistung nicht mehr rückgängig zu machen ist. Erst das Hinzutreten weiterer besonderer Umstände lasse die Rückforderung auf vertraglicher Grundlage geleisteter Zahlungen eines Bürgers gegen eine Gemeinde als treuwidrig erscheinen. So sei es mit Treu und Glauben nicht zu vereinbaren, wenn der Vertragspartner einer Gemeinde im Wege eines auf einen nichtigen verwaltungsrechtlichen Vertrag beruhenden Erstattungsanspruchs den Ausgleich eines Vermögensnachteils herbeiführen könne, der nach der Veräußerung des Grundstücks endgültig nicht mehr bei ihm vorhanden sei. Denn dann erhielte er durch die Erstattung des Folgekostenbeitrags einen zusätzlichen unverdienten Vermögensvorteil, der über das hinausgehe, was ihm auf der Grundlage eines Erstattungsanspruchs zustehe (BVerwG, Urteil vom
  2. Januar 2009 - 4 C 15.07 - BVerwGE 133, 85 Rn. 17). 15 Nach alledem liegt in Bezug auf die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Vertrag zwischen der Klägerin und der Beklagten vom
  3. August 1998 sowie der Nachtrag vom
  4. Juli

§ 37Abs.

6 Satz 2 und 5 KV M-V a.F. unwirksam und die Geltendmachung dieser Unwirksamkeit durch die Beklagte verstoße nicht gegen Treu und Glauben, kein Revisionszulassungsgrund vor. Da diese Begründung das vorinstanzliche Urteil selbstständig trägt, ist die Nichtzulassungsbeschwerde somit unabhängig davon zurückzuweisen, ob die von der Klägerin in Bezug auf die anderen das verwaltungsgerichtliche Urteil tragenden Gründe geltend gemachten Zulassungsgründe vorliegen. 16 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen beruht auf § 162 Abs. 3 VwGO. Nachdem die Beigeladene zu 1 einen Antrag gestellt und sich damit dem Risiko eigener Kostenpflicht nach § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat, entspricht es der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten gemäß § 162 Abs. 3 VwGO der Klägerin aufzuerlegen. Der Beigeladene zu 2 hat hingegen keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt. Daher entspricht es nicht der Billigkeit, seine außergerichtlichen Kosten der Klägerin oder der Staatskasse aufzuerlegen. 17 Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE201700919&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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