(1991), 150 <187>; a.A. Zimmermann, in: MünchKomm, ZPO, Bd. 3,
- Aufl. 2017, § 194 GVG Rn. 6; Lückemann, in: Zöller, ZPO,
- Aufl. 2016, § 194 GVG Rn. 2). Dass sich im Fall eines nachgelassenen Schriftsatzes die Schlussberatung auf eine kurze Verständigung beschränken mag (so BGH, Urteil vom
- April 2015 - II ZR 255/13 - NJW-RR 2015, 893 Rn. 17), ändert daran nichts. 19
- Auf diesem Fehler kann die Entscheidung nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO beruhen. Dies folgt nicht bereits aus § 138 Nr. 1 VwGO. Denn die zur Entscheidung berufenen ehrenamtlichen Richter haben an der Entscheidung mitgewirkt, wenn auch in verfahrensfehlerhafter Weise (BGH, Urteil vom
- November 2008 - LwZR 4/08 - NJW-RR 2009, 286 Rn. 11). Die Entscheidung kann aber dennoch auf dem Verfahrensfehler beruhen. Zwar hat das Oberverwaltungsgericht die nachgelassenen Schriftsätze dahin gewürdigt, dass sich die dortigen Argumente mit bereits vorgebrachten Gesichtspunkten deckten (UA S. 32). Diese materiell-rechtliche Würdigung ist indes insoweit nicht maßgeblich, weil sie verfahrensrechtlich fehlerhaft gebildet worden ist. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich in der von § 194 GVG geforderten Beratungssituation unter Beteiligung aller Richter abweichende Auffassungen gebildet und durchgesetzt hätten. 20
- Der Senat hält es aus Gründen der Verfahrensökonomie für sachgerecht, das angegriffene Urteil aufzuheben und nach § 133 Abs. 6 VwGO zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Er sieht davon ab, einen anderen Senat des Oberverwaltungsgerichts mit der erneuten Verhandlung und Entscheidung zu betrauen (vgl. BVerwG, Beschluss vom
- Oktober 2014 - 8 B 99.13 - juris Rn. 45). Der Verfahrensfehler bietet keinen Anlass für die Annahme, der zuständige Senat des Oberverwaltungsgerichts werde dem Kläger in einem erneuten Verfahren voreingenommen gegenübertreten. 21 III. Auf die weiter erhobene Verfahrensrüge eines Gehörsverstoßes durch eine Überraschungsentscheidung kommt es nicht an. Sie ist im Übrigen unbegründet. Von einer Begründung sieht der Senat insoweit nach § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO ab, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. 22 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE201700954&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public