V (juris: RdFunkBeitrStVtr BY) dient dem legitimen Ziel einer (weiteren) Förderung der Gemeinnützigkeit. Sie ist nicht gleichheitswidrig, weil sich die hierdurch umverteilungsbedingt entstehenden Belastungen für die anderen Beitragsschuldner in engen Grenzen halten. 1 Die Klägerin ist ein Unternehmen, das zahlreiche Pflegeeinrichtungen betreibt. Seit 2013 zahlt sie für ihr Seniorenpflegeheim in O. nur einen statt der geforderten zwei Rundfunkbeiträge pro Monat. Die Klägerin ist der Auffassung, ebenso wie gemeinnützige Betreiber nur höchstens einen Rundfunkbeitrag pro Monat zu schulden. Daher hat der Beklagte jeweils einen weiteren Beitrag pro Monat von 17,98 € für den Zeitraum vom
V und fließe nicht in den allgemeinen staatlichen Haushalt. Er sei eine Vorzugslast, die durch die mit ihr verfolgten Zwecke der Kostendeckung und des Vorteilsausgleichs legitimiert sei. Der Vorteil werde typisierend durch das Innehaben einer Raumeinheit erfasst. 4 Der Wechsel von der Rundfunkgebühr zum Beitrag sei durch die technische Entwicklung und das damit drohende strukturelle Erhebungsdefizit bei der Anknüpfung an das Bereithalten eines Empfangsgeräts veranlasst. Der Vorteilsausgleich beziehe sich auf den strukturellen Vorteil, den jede Person im Einwirkungsbereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ziehe, und den individuellen Vorteil der Möglichkeit der Inanspruchnahme. Beide Vorteile rechtfertigten für sich die Erhebung des Beitrags. Dies gelte auch für den unternehmerischen Bereich, dem der öffentlich-rechtliche Rundfunk spezifische, die Unternehmenszwecke fördernde Vorteile biete. Die Beitragspflicht für Betriebsstätten mit ihrer stufenweise degressiven Staffelung sei dem Grunde und der Höhe
auch unter Berücksichtigung unterschiedlicher Strukturen im unternehmerischen Bereich hinreichend realitätsgerecht und ausreichend differenziert, um den Vorteil abzubilden und die Beitragslasten im Verhältnis der Abgabepflichtigen untereinander angemessen zu verteilen. Die Belastung halte sich angesichts seiner Höhe und des Programmangebots als abzugeltendem Vorteil im Rahmen des Zumutbaren. 5 Die Beitragspflicht greife nicht in die Berufsfreiheit der Klägerin ein, da die Regelungen des Betriebsstättenbeitrags und der Privilegierung objektiv keine berufsregelnde Tendenz aufwiesen. 6 Die unterschiedliche Beitragshöhe für gemeinnützige und andere Pflegeeinrichtungen stelle
dem Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung dar. Denn die Begünstigung gemeinnütziger Pflegeeinrichtungen knüpfe daran an, dass gemeinnützige Einrichtungen im Interesse des Allgemeinwohls selbstlos und nicht eigenwirtschaftlich tätig seien. Dies rechtfertige die Besserstellung. Da der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag weder unmittelbar noch mittelbar Einfluss auf den in § 69 SGB XI normierten Sicherstellungsauftrag der Pflegekassen nehme, stünden die Regelungen des Elften Buches Sozialgesetzbuch nicht in Widerspruch zur Privilegierung gemeinnütziger Einrichtungen. 7 Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Revision eingelegt und diese im Wesentlichen damit begründet, dass die Pflegeeinrichtungen den Aufwand für den Beitrag im Rahmen der Pflegesatzvergütung auf die Bewohner und deren Kostenträger umlegen könnten. Diese und nicht die gemeinnützigen Einrichtungen würden daher tatsächlich privilegiert. Da die Tätigkeit beider Arten von Einrichtungen auf die Erzielung von Gewinnen ausgerichtet sei, durch die Umlegung des beitragsrechtlichen Aufwands der Gewinn aber nicht geschmälert werde, fehle es an einer sachlichen Rechtfertigung für die privilegierungsbedingte Ungleichbehandlung. Auch gewerbe- und umsatzsteuerrechtlich würden die Pflegeeinrichtungen gleich behandelt. Im Rahmen der Finanzierung von Pflegeeinrichtungen
den Vorschriften des Elften Buches Sozialgesetzbuch würden beide Arten von Einrichtungen gleich behandelt. Hierzu stehe die rundfunkbeitragsrechtliche Privilegierungsregelung in Widerspruch. Zudem sanktioniere die erhöhte Beitragspflicht sachwidrig die wirtschaftliche Betätigung gewerblicher Pflegeeinrichtungen und führe bei ihnen zu einem im Vergleich zu gemeinnützigen Einrichtungen höheren Verwaltungsaufwand. Schließlich handele es sich mangels konkreter Gegenleistung bei der Abgabe um eine Steuer, für die den Ländern die Gesetzgebungskompetenz fehle. 8 Der Beklagte und die Landesanwaltschaft Bayern verteidigen das angefochtene Urteil. 9 Die zulässige Revision der Klägerin ist nicht begründet. Das Berufungsurteil beruht nicht auf der Verletzung von Bundesrecht oder von Bestimmungen eines revisiblen Rundfunkstaatsvertrags (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, § 13 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages - RBStV -, § 48 des Staatsvertrages für Rundfunk und Telemedien <Rundfunkstaatsvertrag - RStV>, jeweils in der Fassung der Bekanntmachung des Fünfzehnten Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge <Fünfzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag -
V ist im nicht privaten Bereich für jede Betriebsstätte von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag
Maßgabe der in Satz 2 festgelegten Staffelung zu entrichten. Danach bemisst sich die Höhe des zu leistenden Rundfunkbeitrags
der Zahl der neben dem Inhaber Beschäftigten und beträgt bis zu 180 Beiträge.
V gilt Abs. 1 für gemeinnützige Einrichtungen der Altenhilfe mit der Maßgabe, dass höchstens ein Beitrag zu entrichten ist. Der Rundfunkbeitrag ist monatlich geschuldet. Er ist in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu leisten (§ 7 Abs. 3 RBStV). Rückständige Beiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt; die Festsetzungsbescheide werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt (§ 10 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1 RBStV). 12 Die Voraussetzungen für die Festsetzung des Rundfunkbeitrags durch den angefochtenen Bescheid liegen vor. Die Klägerin war im maßgebenden Zeitraum als Inhaberin der in dem Bescheid aufgeführten Betriebsstätte Beitragsschuldnerin (§ 5 Abs. 1 Satz 1 RBStV). Aufgrund der Beschäftigtenzahl in dieser Betriebsstätte schuldete sie
V monatlich zwei Rundfunkbeiträge. Die festgesetzten Beiträge waren zur Hälfte rückständig (§ 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV). 13 Die Klägerin erfüllt nicht die Voraussetzungen einer gemeinnützigen Einrichtung der Altenhilfe, sodass § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 RBStV bei ihr nicht zur Anwendung kommen kann. Diese Vorschrift setzt voraus, dass die Einrichtung der Altenhilfe gemeinnützig im Sinne der Abgabenordnung (AO) ist, wofür eine entsprechende steuerrechtliche Anerkennung vorliegen muss. Dies folgt aus der eindeutigen Regelung in § 5 Abs. 3 Satz 3 RBStV, wonach die Gemeinnützigkeit im Sinne der Abgabenordnung der zuständigen Landesrundfunkanstalt auf Verlangen
zuweisen ist. Die Klägerin besitzt nicht die steuerrechtliche Anerkennung als gemeinnützig
Ihre Befreiung von der Gewerbesteuer ist ohne Bedeutung für die Rundfunkbeitragspflicht. Insoweit hat sich die Rechtslage im Zuge der Ablösung der Rundfunkgebühr durch den Rundfunkbeitrag geändert (vgl. § 5 Abs. 7 Nr. 4, Abs. 8 Satz 3 RGebStV). 14 b) Die Beitragspflicht
V greift in die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Handlungsfreiheit der Beitragsschuldner ein. Der Schutz des Art. 2 Abs. 1 GG erfasst die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit, auf die sich gemäß Art. 19 Abs. 3 GG auch rechtsfähige Personenvereinigungen des Privatrechts wie die Klägerin berufen können. Daher können die Beitragsschuldner eine umfassende Prüfung der Rechtmäßigkeit der Beitragsfestsetzung und damit auch der Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags für den nicht privaten Bereich verlangen. 15 Die Erhebung des Betriebsstättenbeitrags ist mit höherrangigem Recht vereinbar (vgl. BVerwG, Urteil vom
V setzt auch voraus, dass der Rundfunkbeitrag als Vorzugslast ausgestaltet sein muss, d.h. die Gegenleistung für die Möglichkeit des Empfangs der Programmangebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks darstellt. Dieser abzugeltende Vorteil muss dem Beitragsschuldner individuell zugerechnet werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom
weis zuzulassen, dass in einer Betriebsstätte keine Rundfunkempfangsmöglichkeit besteht. Ein solcher
weis kann insbesondere auch mit Blick auf die mobilen Empfangsgeräte nicht zuverlässig erbracht werden. Darüber hinaus handelt es sich bei der Gruppe von Betriebsstätteninhabern mit beitragspflichtigen Raumeinheiten ohne Empfangsmöglichkeit um eine sehr kleine Gruppe (vgl. im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2016 - 6 C 49.15 - a.a.O. Rn. 40 ff.). 19 Die Beitragsbemessung
der Beschäftigtenzahl (§ 5 Abs. 1 Satz 2 RBStV) verletzt nicht das in Art. 3 Abs. 1 GG enthaltene abgabenrechtliche Gebot der Belastungsgleichheit. Die durch die Nutzungsmöglichkeit vermittelten unternehmensspezifischen Vorteile können anders als in denjenigen Bereichen des Abgabenrechts, in denen die Abgabetatbestände an messbare bzw. verbrauchsabhängige Einheiten anknüpfen, nicht exakt bemessen werden. Der jeweilige konkrete Nutzen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand feststellbar. Die Länder waren daher befugt, die Beitragspflicht dem Grunde
ohne Differenzierung
den tatsächlichen Vorteilen, Branchen oder Tätigkeitsbereichen auszugestalten. Die degressive Staffelung der Beitragshöhe in Abhängigkeit von der Beschäftigtenzahl bildet den abzugeltenden Vorteil mit Blick auf die Nutzenproportionalität am Maßstab des Vorteilsausgleichs hinreichend ab. Da sich der Vorteil für den Betriebsinhaber nicht in einer Nutzungsmöglichkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks für die Beschäftigten erschöpft, sondern vielgestaltig ist, durften die Landesgesetzgeber davon ausgehen, dass der abzugeltende Vorteil in seinem "Wert für den Betrieb" nicht mit wachsender Beschäftigungszahl linear steigt, sondern sich relativiert. Dem entspricht die degressive Staffelung des Beitrags, die zugleich vor einer unverhältnismäßigen Belastung schützt (vgl. im Einzelnen BVerwG, Urteil vom
den §§ 82 ff. SGB XI. Diese sehen eine individuelle "leistungsgerechte Vergütung" vor (s. § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB XI sowie BSG, Urteil vom
2 Satz 1 SGB XI sind bei der Durchführung dieses Gesetzes die Vielfalt der Träger von Pflegeeinrichtungen zu wahren sowie deren Selbständigkeit, Selbstverständnis und Unabhängigkeit zu achten. Entsprechendes gilt - worauf das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen hat - bei der Finanzierung der Einrichtungen durch die Pflegekassen (§ 69 Satz 3 SGB XI). Der Gesetzgeber will damit einerseits einen offenen Markt an Leistungserbringern gewährleisten, der vorrangig aus privaten und freigemeinnützigen Einrichtungen besteht, ohne andererseits Privilegierungen gemeinnütziger Einrichtungen in der gesamten Rechtsordnung auszuschließen. Die sozialrechtlichen Normen berücksichtigen die historisch gewachsene Situation des Nebeneinanders von öffentlichen, freigemeinnützigen und privaten Pflegeheimen und Pflegediensten. Die Rechtsstellung der Einrichtungen wird durch die soziale Pflegeversicherung nicht beeinträchtigt (vgl. Wagner, in: Hauck/Wilde [Hrsg.], SGB XI Soziale Pflegeversicherung, Stand: Dezember 2016, § 11 Rn. 13). Dementsprechend berührt das Finanzierungsmodell den Grundsatz der Trägervielfalt nicht (so ausdrücklich für ambulante Leistungen: BSG, Urteil vom 29. Januar 2009 - B 3 P 8/07 R - SozR 4-3300 § 89 Nr. 1 Rn. 24; allgemein: Koch, a.a.O., § 11 SGB XI Rn. 7). Bei den Regelungen der Sozialen Pflegeversicherung auf der einen und den rundfunkbeitragsrechtlichen Bestimmungen auf der anderen Seite handelt es sich dementsprechend um jeweils bereichsspezifische Regelungen, die einander nicht widersprechen. Sie regeln folglich nicht denselben Sachverhalt und betreffen unterschiedliche Rechtsfragen, weshalb auch Art. 31 GG nicht zur Anwendung kommt. 23 d) Mit der rundfunkbeitragsrechtlichen Privilegierung gemeinnütziger Einrichtungen überschreitet der Gesetzgeber nicht die Grenzen seines Gestaltungsspielraums, der durch die verfassungsrechtlichen Bindungen des Gesetzgebers bei der Erhebung von Vorzugslasten durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und der Belastungsgleichheit
1 GG begrenzt wird (aa)). Die Privilegierung erweist sich nicht durch den Gedanken des Vorteilsausgleichs (bb)), aber aufgrund der mit ihr verfolgten sozialen Belange als gerechtfertigt (cc)). 24 aa) Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Differenzierungen, die zu unterschiedlichen Regelungen von im Wesentlichen gleichen Sachverhalten führen, bedürfen der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Dabei gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur
den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (BVerfG, Beschluss vom
, weil Inhaber gemeinnütziger Einrichtungen höchstens einen Rundfunkbeitrag im Monat entrichten müssen. Die unter die erste und zweite Staffel der Beitragshöhe (§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 RBStV) fallenden Betriebsstätteninhaber, die bis zu 19 Beschäftigte haben, werden von der Privilegierung nicht erfasst. Eine Ungleichbehandlung liegt in diesem Bereich nicht vor; sie tritt erst bei größeren Betriebsstätten auf. 26 Vorteilslasten müssen im Übrigen dem Kostendeckungsprinzip genügen, d.h. ihr Aufkommen muss dazu bestimmt sein (und dafür verwendet werden), die Kosten zu decken, die erforderlich sind, um die abzugeltende Leistung zu erbringen bzw. bereitzustellen. Der Rundfunkbeitrag dient in diesem Sinne der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (§ 1 RBStV). Allerdings hat das Kostendeckungsprinzip als solches
der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keinen Verfassungsrang. Es hindert den Gesetzgeber weder an Regelungen, die zur Folge haben, dass die Gesamteinnahmen einer Vorzugslast die zu deckenden Kosten der Leistungserbringung übersteigen oder unterschreiten, noch daran, neben der Kostendeckung und dem Vorteilsausgleich andere Zwecke wie soziale Belange oder Verhaltenssteuerung zu verfolgen (stRspr, vgl. nur BVerfG, Beschluss vom
1 GG begrenzen den gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum für Entscheidungen, welche Zwecke zusätzlich zur Kostendeckung verfolgt und
welchem Maßstab die Schuldner belastet werden (BVerfG, Beschlüsse vom
dem die zu deckenden Kosten auf die "Vorteilsnehmer" umgelegt werden, muss in den Grenzen der Praktikabilität und Wirtschaftlichkeit dem unterschiedlichen Ausmaß der erbrachten Leistung Rechnung tragen (BVerfG, Beschluss vom
1 Satz 1 AO davon ab, dass der steuerbegünstigte gemeinnützige Zweck ausschließlich und unmittelbar verfolgt wird (§§ 56 bis 58 AO). Das muss in der Satzung festgelegt werden (§§ 59 bis 61 AO). Ausschließlichkeit liegt vor, wenn eine Körperschaft nur ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verfolgt (§ 56 AO). Durch die erforderliche Ausschließlichkeit wird gleichzeitig die selbstlose Zweckverwirklichung gefordert, denn wer in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt, verfolgt die steuerbegünstigten Zwecke nicht ausschließlich. Eine Körperschaft verfolgt unmittelbar ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke, wenn sie selbst diese Zwecke verwirklicht (§ 57 Abs. 1 Satz 1 AO). Die Beschränkung auf unmittelbare Zweckverfolgung dient dabei auch dem Schutz von Unternehmen, die ähnliche Leistungen wie die steuerbegünstigte Körperschaft erbringen, aber nicht selbstlos tätig werden (vgl. Gersch, in: Klein, AO,
dem Vorteilsgedanken wie eine Wohnung und damit abweichend von den übrigen Betriebsstätten behandelt werden müssten. 33 cc) Der Gesetzgeber hat aber die Privilegierung gemeinnütziger Einrichtungen ausdrücklich auch auf soziale Überlegungen gestützt (LT-Drs. BY 16/7001 S. 18). Diese Erwägung rechtfertigt die unterschiedliche Behandlung gemeinnütziger Einrichtungen gegenüber sonstigen, nicht privilegierten Betriebsstätten. 34 Da die Summe der für die Rundfunkfinanzierung auf die Abgabepflichtigen umzulegenden Kosten der Leistungserbringung gleich bleibt, ziehen Befreiungen oder Ermäßigungen aus sozialen oder anderen "vorteilsfremden" Gründen, die einzelnen Gruppen von Abgabepflichtigen gewährt werden, tendenziell eine höhere Belastung der übrigen, nicht begünstigten Abgabepflichtigen
sich, wenn die zu deckenden Kosten vollständig umgelegt werden. Wird der Finanzbedarf nicht vollständig auf die Abgabepflichtigen umgelegt, bestehen unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit jedenfalls dann keine Bedenken, wenn die Ermäßigung der Beitragspflicht für gemeinnützige Einrichtungen der Altenhilfe durch hinreichend gewichtige sachliche Gründe gerechtfertigt ist (vgl. entsprechend zur Bemessung von Kindergartengebühren
dem Familieneinkommen BVerfG, Beschluss vom 10. März 1998 - 1 BvR 178/97 - BVerfGE 97, 332 <347 f.>). Wird der Finanzbedarf vollständig auf die Abgabepflichtigen umgelegt, steht dieser Umstand einer begrenzten Öffnung des Verteilungsmaßstabs von Vorzugslasten für "vorteilsfremde" Zwecke, insbesondere soziale Belange, nicht entgegen. Mit Blick auf das Rechtfertigungserfordernis gilt jedoch, dass eine solche Öffnung umso eher zulässig ist, je gewichtiger der vorteilsfremde Zweck ist und je geringer sich seine Berücksichtigung auf die Umverteilung der Belastungen auswirkt. Danach ist die Privilegierung gemeinnütziger Einrichtungen nicht zu beanstanden. 35 Wie bereits die einschlägigen Regelungen über die Gemeinnützigkeit in §§ 52 ff. AO erkennen lassen, stellt die Förderung der Gemeinnützigkeit der Einrichtungen für den Gesetzgeber ein wichtiges Anliegen dar. Er trägt damit dem Sozialstaatsprinzip Rechnung. Zudem wird nicht der gesamte Finanzbedarf im Sinne des § 1 RBStV durch Rundfunkbeiträge finanziert, weil die Rundfunkanstalten auch Einnahmen aus Werbung erzielen. Schließlich ist davon auszugehen, dass sich die umverteilungsbedingten Mehrbelastungen der anderen Abgabepflichtigen aufgrund der Privilegierung der gemeinnützigen Einrichtungen in § 5 Abs. 3 RBStV in engen Grenzen halten. Das Gesamtaufkommen des Rundfunkbeitrags betrug im Jahr 2013 ca. 7,681 Milliarden € und im Jahr 2014 ungefähr 8,324 Milliarden €, wobei sich am Jahresende die Zahl der Betriebsstätten auf 3 316 951
V mit ihrer Anknüpfung an das Innehaben einer Betriebsstätte wie auch die Privilegierung
V mit ihrer Anknüpfung an die Gemeinnützigkeit weisen keinen unmittelbaren Bezug zur beruflichen Tätigkeit auf, weil die Betriebsstätteninhaber nicht zu einem bestimmten beruflichen Verhalten bewegt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom
GO erforderliches Feststellungsinteresse berufen, da sie eine Klärung der für die begehrte Feststellung maßgeblichen Rechtsfragen bereits im Rahmen der von ihr erhobenen Anfechtungsklage erreichen kann. Zwar erfasst die Anfechtungsklage nur den Zeitraum des angefochtenen Bescheides und entfaltet keine Bindungswirkung auch für die Zukunft. Ist aber wie hier mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon auszugehen, dass bei gleichbleibender Sach- und Rechtslage weitere Beitragsbescheide nicht ergehen werden, bedarf es neben der bereits erhobenen Anfechtungsklage keiner weiteren Klärung der Rechtslage auf der Grundlage eines Feststellungsbegehrens (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 - 8 C 5.10 - BVerwGE 140, 1 Rn. 8). 39 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE201700959&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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