WBRE201800003 ECLI:DE:BVerwG:2017:301117B6BN2.17.0 BVerwG 6. Senat 20171130 6 BN 2/17 Beschluss vorgehend Thüringer Oberverwaltungsgericht, 24. Oktober 2016, Az: 1 N 310/16, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Aufhebung eines Regelschulstandorts; Schulnetzplan; Rechtsvorschrift 1 Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg. Die Antragsteller haben mit ihrer Beschwerde die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) geltend gemacht, deren Voraussetzungen aber nicht vorliegen. 2 1. Die Tochter der Antragsteller besuchte im Schuljahr 2015/2016 die Klasse 5 der Staatlichen Regelschule V. Der Antragsgegner als Schulträger beschloss im Februar 2016 für sein Gebiet die Fortschreibung des Schulnetzplans für die Jahre 2016 bis 2020. Darin ist als zukünftige Maßnahme die Aufhebung des Regelschulstandorts V. zum Schuljahr 2016/2017 vorgesehen; die weitere Beschulung der Schüler dieser Regelschule kann nach Entscheidung der Eltern an anderen Schulstandorten durchgeführt werden. Die Thüringer Ministerin für Bildung, Jugend und Sport erklärte mit der Aufhebung der Staatlichen Regelschule V. ihr Einvernehmen. Der Antragsgegner hob mit Allgemeinverfügung vom 30. Juni 2016 den Regelschulstandort V. auf. 3 Die Antragsteller begehrten erfolglos die einstweilige Außervollzugsetzung der Fortschreibung des Schulnetzplans. Ihren gleichzeitig gestellten Antrag, die Fortschreibung des Schulnetzplans für unwirksam zu erklären, lehnte das Thüringer Oberverwaltungsgericht nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss ab, da er nicht statthaft und daher unzulässig sei. Der Schulnetzplan sei mangels Außenwirkung keine Rechtsvorschrift, die zum Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens gemacht werden könne. Er stelle lediglich eine interne Planungsgrundlage dar und sei auch nicht als Satzung anzusehen. 4 2. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Die Antragsteller halten die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob "es generell ausgeschlossen [ist], dass ein Schulnetzplan i.S.d. § 41 ThürSchulG eine Rechtsvorschrift i.S.d. § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO ist". Diese Frage sei grundsätzlich bedeutsam, weil die Auffassung des Normenkontrollgerichts auch für Instrumente der Schulplanung in anderen Bundesländern maßgeblich sei, die insgesamt der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen würden. 5 Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass die Beschwerde eine Frage des revisiblen Rechts von allgemeiner, über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung aufwirft, die im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Ein derartiger Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage auf der Grundlage der bundesgerichtlichen Rechtsprechung oder des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Auslegungsregeln eindeutig beantwortet werden kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 2015 - 6 B 43.14 [ECLI:DE:BVerwG:2015:270115B6B43.14.0] - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 421 Rn. 8). So verhält es sich hier. 6 § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO enthält nur eine Ermächtigung an den Landesgesetzgeber, den Normenkontrollantrag für andere im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschriften zu öffnen. Davon hat der Landesgesetzgeber durch § 4 ThürAGVwGO Gebrauch gemacht. Dies ändert jedoch nichts daran, dass es sich bei dem Begriff der Rechtsvorschrift im Sinne von § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO um einen bundesrechtlichen Begriff handelt, den der Landesgesetzgeber beachten muss. § 4 ThürAGVwGO hat danach mit dem Begriff der "Rechtsvorschrift" den entsprechenden bundesrechtlichen Begriff in § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO übernommen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. März 2016 - 7 CN 1.15 [ECLI:DE:BVerwG:2016:170316U7CN1.15.0] - BVerwGE 154, 247 Rn. 13 f. m.w.N.). 7 Der Begriff der Rechtsvorschrift im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO ist in der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung geklärt. Hierzu gehören neben landesrechtlichen Satzungen und Rechtsverordnungen nach der Zweckrichtung der Normenkontrolle und dem danach gebotenen weiteren Begriffsverständnis auch solche (abstrakt-generelle) Regelungen der Exekutive, die rechtliche Außenwirkung gegenüber dem Bürger entfalten und auf diese Weise dessen subjektiv-öffentlichen Rechte unmittelbar berühren. Denn der Zweck der Normenkontrolle liegt darin, durch eine einzige Entscheidung eine Reihe von Einzelklagen zu vermeiden und dadurch die Verwaltungsgerichte zu entlasten sowie einer Vielzahl von Prozessen vorzubeugen, in denen die Gültigkeit einer bestimmten Rechtsvorschrift als Vorfrage zu prüfen wäre. Überdies ist sie geeignet, den individuellen Rechtsschutz zu verbessern (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 20. November 2003 - 4 CN 6.03 - BVerwGE 119, 217 <220 ff.> und vom 25. November 2004 - 5 CN 1.03 - BVerwGE 122, 264 <265 f.>; Beschluss vom 25. September 2012 - 3 BN 1.12 - juris Rn. 4 jeweils m.w.N.). Dabei ist für jede Regelung gesondert zu prüfen, ob sie den Kriterien genügt, die für eine Rechtsvorschrift unabdingbar sind (BVerwG, Urteil vom 20. November 2004 - 4 CN 6.03 - BVerwGE 119, 217 <221 f.>). Einer Regelung kommt unmittelbare Außenwirkung zu, wenn sie nicht nur binnenrechtlich wirkt, sondern Bindungswirkung auch gegenüber den Bürgern oder anderen Rechtssubjekten entfaltet, durch sie gleichsam als "Schlussstein" die gesetzlichen Vorgaben konkretisiert werden (BVerwG, Urteil vom 25. November 2004 - 5 CN 1.03 - BVerwGE 122, 264 <267>; Beschluss vom 25. November 1993 - 5 N 1.92 - BVerwGE 94, 335 <337, 340>). An der Verbindlichkeit einer Regelung kann es demgegenüber fehlen, wenn sie von der tatsächlichen Entwicklung abhängig ist, sich also das Gewicht ihrer Aussage bis hin zum Verlust der Aussagekraft abschwächen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juli 1990 - 4 N 3.88 - Buchholz 406.11 § 5 BBauG/BauGB Nr. 7 S. 13 ff.). 8 Das Oberverwaltungsgericht hat den Begriff der Rechtsvorschrift seiner Entscheidung zutreffend zugrunde gelegt und angewandt. Es hat maßgeblich darauf abgestellt, dass dem Schulnetzplan nach seiner irrevisiblen Auslegung und Anwendung des § 41 ThürSchulG, an die der Senat gebunden ist (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO), eine Außenwirkung nicht zukommt. Nach der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts folgt aus § 41 Abs. 1 und 2 ThürSchulG, dass der Schulnetzplan keine unmittelbare Wirkung gegenüber dem Bürger entfaltet. Denn zum einen enthält er eine Bestandsaufnahme und er ist darauf gerichtet, mittel- oder langfristig konkrete schulorganisatorische Maßnahmen vorzubereiten, die dann vom Schulträger und dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium unter Berücksichtigung der Schulnetzplanung getroffen werden, wenn sich die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse ändern. Die Schulnetzplanung soll jederzeit auf veränderte Schülerzahlen und andere Umstände reagieren können und Planungsgrundlage für die Errichtung, Änderung und Aufhebung von Schulen sein sowie den durch Schulartänderungen geprägten Bedürfnissen angeglichen werden. Mit der gesetzlich vorgesehenen Aufnahme auch der Durchführungsmaßnahmen unter Angabe der Reihenfolge ihrer Verwirklichung in die Schulnetzplanung wird lediglich sichergestellt, dass die Pläne sich nicht auf die Wiedergabe allgemeiner Zielvorstellungen beschränken, sondern auch Angaben insbesondere zur beabsichtigten Neuerrichtung oder Schließung von Schulen enthalten. Zum anderen bestimmt der Schulnetzplan keinen vom Thüringer Schulgesetz abweichenden Verfahrensgang bezüglich der Errichtung, Aufhebung und Änderung von Schulen, sondern setzt insoweit § 13 Abs. 3 und 3a ThürSchulG als maßgebliche Vorschriften voraus. Die Wirkungen der Schulnetzplanung sind dabei bereits im Gesetz selbst vorgesehen. Das Gesetz schreibt den Schulnetzplänen eine nicht von vornherein auf das Gebiet eines Schulträgers beschränkte (allgemeine) Planungs- und Ordnungsfunktion zu, weshalb es sich auch nicht um eine Satzung handelt. 9 Diese Auslegung ist mit dem bundesrechtlichen Begriff der Rechtsvorschrift vereinbar. Der Schulnetzplan als Planungsgrundlage entfaltet auch hinsichtlich der darin aufgeführten beabsichtigten konkreten Durchführungsmaßnahmen gerade noch keine Auswirkung. Insoweit bedarf es noch der Umsetzungsmaßnahme des jeweils zuständigen Schulträgers, deren Erlass davon abhängt, ob sich die Verhältnisse - wie im Plan zugrunde gelegt - entsprechend geändert haben. Erst die Umsetzungsmaßnahme kann in die subjektiv-öffentlichen Rechte Dritter eingreifen. Sie unterliegt verwaltungsgerichtlicher Kontrolle, die eine Inzidentkontrolle der Vereinbarkeit des Schulnetzplans mit den schulgesetzlichen Vorgaben einschließt. Anhaltspunkte dafür, dass der vom Normenkontrollgericht festgestellte Bedeutungsgehalt des Landesrechts unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich verständlich ist und daher gegen das Rechtsstaatsgebot nach Art. 20 Abs. 3 GG und das in Art. 3 Abs. 1 GG verankerte Willkürverbot verstößt (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2017 - 6 B 43.16 [ECLI:DE:BVerwG:2017:230117B6B43.16.0] - juris Rn. 22 m.w.N.), sind mit der Grundsatzrüge nicht geltend gemacht worden. 10 Einen weitergehenden Klärungsbedarf zeigen die Antragsteller mit ihrer Grundsatzrüge nicht auf. Die Beurteilung des Schulnetzplans als Regelung ohne Außenwirkung hängt entscheidend von der Auslegung des ihm zugrunde liegenden Landesrechts ab. Dies gilt auch für entsprechende Instrumente der Schulplanung in anderen Bundesländern. 11 3. Die von den Antragstellern geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegen nicht vor. Dem Oberverwaltungsgericht war es nicht verwehrt, über den Normenkontrollantrag durch Beschluss zu entscheiden (a)). Auch hat es entscheidungserhebliches Vorbringen der Antragsteller nicht unberücksichtigt gelassen (b)). 12
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.