Pflegegeld der gesetzlichen Pflegeversicherung gemäß § 37 SGB XI (juris: SGB 11) kann nicht auf das
1 Satz 2 SGB VIII (juris: SGB 8) für die Kosten für die Pflege und Erziehung des Pflegekindes zu gewährende Pflegegeld angerechnet werden.
SGB VIII den dreifachen Satz der Kosten für Pflege und Erziehung in Höhe von insgesamt 744 € bewilligt und dabei einen einfachen Satz von 248 € zugrunde gelegt.
Übergang der jugendhilferechtlichen Zuständigkeit auf den Beklagten gewährte dieser den Klägern zunächst Pflegegeld für die Kosten für Pflege und Erziehung gemäß § 39 SGB VIII befristet bis zum 29. Februar 2012 in der von der Hansestadt ... bewilligten Höhe weiter. Im Januar 2012 ergab eine vom Beklagten durchgeführte Bewertung des Pflegefalles eine Punktzahl, die
den Richtlinien des Beklagten dem dreifachen Satz für Pflege und Erziehung entsprach. Gleichwohl bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom
dem SGB XI erhalte, und er deshalb das anhand des Bedarfs im Einzelfall ermittelte Pflegegeld
SGB VIII pauschal um je einen Satz für jede
dem SGB XI zuerkannte Pflegestufe kürze. Doppelleistungen seien im Sozialleistungsrecht grundsätzlich ausgeschlossen, so dass eine Anrechnung vorgenommen werde dürfe. Ein Vergleich zwischen beiden Pflegegeldleistungen ergebe hier, dass jedenfalls überwiegende Zweckidentität bestehe. 5 Mit der Revision begehren die Kläger, ihnen für den Zeitraum vom
4 SGB VIII zulässig sei, stehe nicht im Ermessen des Beklagten. Sowohl die Reduzierung der Anzahl der Sätze als auch die Bemessung des Pflegegeldes
dem niedrigeren Satz von 227 € verstießen außerdem gegen den Grundsatz der Hilfekontinuität gemäß § 37 Abs. 2a SGB VIII. 6 Der Beklagte verteidigt die angegriffene Entscheidung. 7 Der Senat kann ohne erneute mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten
Schluss der am 26. Oktober 2017 in dieser Sache durchgeführten mündlichen Verhandlung dazu ihr Einverständnis erteilt (§ 101 Abs. 2 VwGO) und damit auf Durchführung eines erneuten Termins verzichtet haben. In einem solchen Fall bedarf es nicht der Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung
GO (vgl. BVerwG, Beschluss vom
Mai 1994 (BGBl. I S. 1014) in der Fassung des Gesetzes vom 12. April 2012 (BGBl. I S. 579) gewährte Pflegegeld der gesetzlichen Pflegeversicherung anzurechnen ist (1.). Dagegen haben die Kläger keinen Anspruch darauf, dass das Pflegegeld
SGB VIII auf der Grundlage eines den Betrag von 227 € übersteigenden Pflegesatzes berechnet wird (2.). 9
den für den Senat gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts entsprechend der Bewertung des Pflegefalles durch das Jugendamt des Beklagten einen in entsprechender Weise erheblich erhöhten Pflege- und Erziehungsbedarf begründet. 10 Gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ist der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses unter anderem dann sicherzustellen, wenn wie hier gemäß § 33 SGB VIII Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege gewährt wird. Dieser umfasst gemäß § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII neben den Kosten für den Sachaufwand auch die Kosten für Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen. Dabei soll der gesamte wiederkehrende Bedarf durch laufende Leistungen gedeckt werden (§ 39 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII), die unter anderem im Rahmen der Hilfe in Vollzeitpflege gemäß § 33 SGB VIII
4 bis 6 SGB VIII zu bemessen sind (§ 39 Abs. 2 Satz 4 SGB VIII). 11 Zwischen den Beteiligten steht nicht im Streit, dass die Kläger gemäß § 39 Abs. 1 SGB VIII dem Grunde
einen Anspruch auf Sicherstellung des notwendigen Unterhalts für ihr Pflegekind haben und dass die Behinderung ihres Pflegekindes einen erheblich erhöhten Pflege- und Erziehungsbedarf begründet, für den
der Richtlinie des Beklagten grundsätzlich der dreifache Satz der Kosten für Pflege und Erziehung gewährt wird. Streitig ist insoweit nur, ob der den Klägern
den Richtlinien des Beklagten zustehende maximale dreifache Pflegesatz unter Anrechnung des ihrem Pflegekind gewährten Pflegeversicherungsgeldes gemäß § 37 SGB XI pauschal um einen Pflegesatz gekürzt werden kann. Dies ist nicht der Fall. Eine Anrechnung des Pflegeversicherungsgeldes mindert das den Kläger zustehende Pflegegeld und bedarf deshalb einer gesetzlichen Grundlage. An dieser fehlt es. 12
dem Wortsinn nichts für die Frage, ob und in welcher Weise anderweitige finanzielle Zuwendungen, namentlich Leistungen von dritter Seite unmittelbar an das Kind oder den Jugendlichen, bei der Bestimmung des notwendigen Unterhalts zu berücksichtigen sind. Das Gleiche gilt für das Verb "sicherstellen". Ebenso wenig sagt der Begriff "angemessener Umfang" in § 39 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 2 SGB VIII, auf den die gemäß § 39 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 1 SGB VIII auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten zu gewährenden laufenden Leistungen zu beschränken sind, etwas darüber aus, ob dieser objektiv oder subjektiv unter Einbeziehung finanzieller Leistungen Dritter zu beurteilen ist. 17 bb) Sowohl aus der Binnensystematik des § 39 SGB VIII
des Einkommensteuergesetzes bei der Pflegeperson berücksichtigt wird, ausdrückliche Kürzungs- bzw. Anrechnungsregelungen geschaffen. Bereits das spricht mit ganz erheblichem Gewicht dafür, dass in anderen Fällen - und so auch hier - eine Anrechnung von Leistungen Dritter bei der Bestimmung der Höhe des Pflegegeldes
der Konzeption des Gesetzes gerade nicht erfolgen soll. 19
Danach tragen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe für alle in § 91 Abs. 1 und 2 SGB VIII genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen die Kosten unabhängig von der Erhebung eines Kostenbeitrags. Sie haben demnach die Leistungen unabhängig davon zu gewähren, ob und in welchem Umfang Kostenbeiträge erhoben werden können oder geleistet werden. Die Beteiligung an den Kosten der Hilfemaßnahme erfolgt in der Regel nicht schon bei der Leistungsgewährung, sondern in einem davon unabhängigen Verfahren durch Heranziehung zu einem Kostenbeitrag aus dem Einkommen
den §§ 91 ff. SGB VIII. 21 (b) Gegen ein Recht zur Anrechnung spricht, dass das Pflegeversicherungsgeld
1 Satz 4 SGB VIII nicht als Einkommen des Pflegekindes zu berücksichtigen ist, aus dem dieses gemäß § 92 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 91 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a SGB VIII zu Kostenbeiträgen herangezogen werden könnte.
1 Satz 4 SGB VIII sind Kindergeld und Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Das ist hier der Fall. Das gemäß § 37 SGB XI, also aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften geleistete Pflegeversicherungsgeld dient, wie von § 93 Abs. 1 Satz 4 SGB VIII gefordert, einem ausdrücklich genannten ((aa)) anderen ((bb)) Zweck als das jugendhilferechtliche Pflegegeld. 22 (
dieser Vorschrift einzusetzen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Mai 2011 - 5 C 10.10 - BVerwGE 139, 386 Rn. 17 m.w.N.).
1 Satz 3 SGB VIII zählen Geldleistungen, die dem gleichen Zweck dienen wie die jeweilige Leistung der Jugendhilfe, nicht zum Einkommen und sind unabhängig von einem Kostenbeitrag einzusetzen. Zweckidentität ist nicht bereits dann gegeben, wenn die Gewährung der einen Leistung Aufwendungen erspart, die sonst aus der anderen Leistung erbracht werden müssten, oder wenn mit den beiden zu vergleichenden Leistungen faktisch der gleiche Bedarf abgedeckt wird. Maßgeblich ist vielmehr, dass mit der Gewährung der Leistungen dasselbe Ziel erreicht werden soll. Ob dies der Fall ist, kann sich jeweils nur aus den Leistungsgesetzen selbst ergeben, sei es, dass der Leistungszweck ausdrücklich genannt wird, sei es, dass er aus den gesetzlichen Voraussetzungen der Leistungsgewährung erschlossen werden kann (BVerwG, Urteil vom 11. März 1993 - 3 C 18.90 - Buchholz 436.0 § 43 BSHG Nr. 6 S. 3). 24 Das Pflegeversicherungsgeld gemäß § 37 SGB XI dient einem anderen Zweck als das Pflegegeld gemäß § 39 SGB VIII. Mit den Kosten der Pflege und Erziehung wird die Vergütung der entsprechenden Leistung der Pflegeperson als Teil des gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII außerhalb des Elternhauses sicherzustellenden notwendigen Unterhalts erfasst. Die Einbeziehung der Kosten der Pflege und Erziehung soll dem Umstand Rechnung tragen, dass sich die Eltern im Falle der Unterbringung in einer Pflegefamilie zur Wahrnehmung von Erziehungsaufgaben dritter Personen bedienen, die weder eine Erziehungs- noch eine Unterhaltspflicht trifft. Sie sollen die tatsächlichen Unterhaltsleistungen von Eltern abbilden und das Kind in die Lage versetzen, Personen zu finden, die bereit sind, anstelle der Eltern Erziehungsaufgaben zu übernehmen (BT-Drs. 11/5948 S. 75 f.). Mit dem dafür
4 Satz 3 SGB VIII zu gewährenden Pauschalbetrag sollen die laufenden "Kosten der Erziehung" im Sinne eines "Marktpreises der Erziehung" zusammengefasst werden (BVerwG, Beschluss vom
der das Pflegeversicherungsgeld gemäß § 37 SGB XI bei der Bemessung der Höhe des notwendigen Unterhalts im Sinne des § 39 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 SGB VIII nicht anzurechnen ist. Mit § 39 SGB VIII wollte der Gesetzgeber eine gegenüber dem Sozialhilferecht eigenständige Regelung des notwendigen Unterhalts schaffen und Bemessung und Umfang der wirtschaftlichen Jugendhilfe als ergänzende Leistung zu Hilfen, die außerhalb des Elternhauses gewährt werden, bereichsspezifisch regeln. Mit dem Hilfeanspruch soll in diesen Fällen auch der notwendige Unterhalt des Minderjährigen einschließlich des für die Jugendhilfe spezifischen Bedarfs für Pflege und Erziehung sichergestellt werden. Die Regelung dient der Wahrung der Einheit der Hilfe in der Zuständigkeit des Jugendamts und soll vermeiden, dass sich der Leistungsberechtigte zur Deckung des Lebensunterhalts an das Sozialamt wenden muss. Sie trägt außerdem der seit langem bestehenden Praxis bei der Kostensatzgestaltung insbesondere in Heimen Rechnung, die keine Aufteilung in pädagogische, betreuende sowie therapeutische Leistungen und Leistungen zum Unterhalt kennt (BT-Drs. 11/5948 S. 75). 26 2. Der Bescheid vom 9. Februar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. Mai 2012 ist dagegen nicht zu beanstanden, soweit der Beklagte bei der Bemessung des Pflegegeldes einen einfachen Kostensatz in Höhe von 227 € zugrunde legt. Der Beklagte war nicht
2a SGB VIII verpflichtet, insoweit den Satz für Pflege und Erziehung der bis November 2010 zuständig gewesenen Hansestadt ... in Höhe von 248 € als Grundbetrag zugrunde zu legen. 27 § 37 Abs. 2a SGB VIII ist durch Art. 2 Nr. 9 Buchst. b des Gesetzes zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen (Bundeskinderschutzgesetz - BKiSchG) vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2975) in das SGB VIII eingefügt worden und am 1. Januar 2012 in Kraft getreten (Art. 6 BKiSchG).
2a Satz 1 und 2 SGB VIII ist bei der hier streitgegenständlichen Hilfe
SGB VIII unter anderem die Höhe der laufenden Leistungen zum Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen im Hilfeplan zu dokumentieren. Von dieser Feststellung ist gemäß § 37 Abs. 2a Satz 3 SGB VIII eine Abweichung nur bei einer Änderung des Hilfebedarfs und einer entsprechenden Änderung des Hilfeplans zulässig. Die Regelung soll im Interesse der Hilfekontinuität in Vollzeitpflegestellen sicherstellen, dass Änderungen im Leistungsinhalt nicht allein durch den Zuständigkeitswechsel legitimiert werden (vgl. BT-Drs. 17/6256 S. 23). Sie steht der Berechnung des Pflegegeldes durch den Beklagten jedenfalls deshalb nicht entgegen, weil aus ihr nicht folgt, dass
einem Zuständigkeitswechsel der zuständig gewordene Jugendhilfeträger bei der Bemessung des Pflegegeldes
SGB VIII an die Höhe des pauschalierten Satzes des Grundbetrages für Pflege und Erziehung des zuvor zuständigen Jugendhilfeträgers gebunden ist. 28 Das ergibt sich aus dem systematischen Zusammenhang von § 37 Abs. 2a Satz 3 SGB VIII und § 39 Abs. 4 Satz 5 SGB VIII. Danach soll sich die Höhe des Pauschalbetrags in Fällen, in denen ein Kind oder Jugendlicher im Bereich eines anderen Jugendamts untergebracht wird,
den Verhältnissen richten, die am Ort der Pflegestelle gelten. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass sich die Höhe des Pauschalbetrages im Hinblick auf mitunter unterschiedliche lokale Lebensverhältnisse
dem am Ort der Leistungserbringung entstehenden Bedarf bemisst, der höher oder niedriger sein kann als im Bereich des zuständigen Jugendamtes. Dieser Aspekt der bedarfsgerechten Leistungshöhe gilt gleichermaßen auch im Falle eines Wechsels des zuständigen Jugendhilfeträgers. Es ist nicht ansatzweise erkennbar, dass mit § 37 Abs. 2a SGB VIII im Fall eines Wechsels der örtlichen Zuständigkeit der in einem Hilfeplan des zuvor zuständigen Trägers festgelegte Satz für Pflege und Erziehung seiner Höhe
(und sei es auch nur vorübergehend bis zu einer Änderung des Hilfeplans) "eingefroren" werden soll (vgl. Tammen, in: Münder/Meysen/Trenczek, FK-SGB VIII,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.