WBRE201800050 ECLI:DE:BVerwG:2017:211217B4BN12.17.0 BVerwG 4. Senat 20171221 4 BN 12/17 Beschluss § 47 Abs 2 VwGO, § 1 Abs 7 BauGB, § 4 BauNVO vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 25. Januar 2017, Az: 8 S 2051/15, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Antragsbefugnis bei Normenkontrollantrag gegen Bebauungsplan 1 Der Antragsteller wendet sich gegen einen Bebauungsplan, der für ein ca. 175 m mal 200 m großes Areal ein allgemeines Wohngebiet (§ 4 BauNVO) festsetzt. Nicht zulässig sind abweichend von § 4 Abs. 2 BauNVO Schank- und Speisewirtschaften und Anlagen für kirchliche, kulturelle und sportliche Zwecke sowie abweichend von § 4 Abs. 3 BauNVO Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen. Das Oberflächenwasser von Dächern, befestigten Terrassen und Erschließungsstraßen im Plangebiet soll vom Schmutzwasser getrennt gesammelt und in Rohrleitungen und einem offenen Wassergraben in ein Regenrückhaltebecken im Norden des Plangebiets geleitet werden; von dort ist eine gepufferte Einleitung in den nördlich des Plangebiets verlaufenden R.bach vorgesehen. 2 Der Antragsteller, dessen Wohngrundstück südöstlich an das Plangebiet angrenzt, befürchtet insbesondere Beeinträchtigungen durch abfließendes Oberflächenwasser (Überschwemmungsgefahr), weil die Baugrundstücke der südlichen Bebauungsreihe des Bebauungsplans um bis zu 1,80 m über seinem Grundstück lägen, sowie unzumutbare Lärm- und Geruchsimmissionen. 3 Der Verwaltungsgerichtshof hat den Normenkontrollantrag wegen fehlender Antragsbefugnis abgewiesen. Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. 4 1. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde zumisst. 5 Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zu Grunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), also näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91> und vom 4. August 2016 - 4 BN 12.16 - NVwZ 2016, 1646 Rn. 4). 6 Die Beschwerde hält folgende Fragen für grundsätzlich klärungsbedürftig: 1. Kann die Verletzung des subjektiven Rechts gemäß § 1 Abs. 7 BauGB wegen planbedingter Oberflächenwasserproblematik des Plangebiets (Überflutungsgefahr eines tiefer liegenden Grundstücks) wegen Gefälles offensichtlich ausscheiden, wenn der entscheidende Verwaltungsgerichtshof selbst im Normenkontrollverfahren (hier Eilantrag nach § 47 Abs. 6 VwGO) es als erforderlich ansieht, bezüglich des betroffenen Grundstücks (des Antragstellers) von der Antragsgegnerin "eine Stellungnahme zur Oberflächenwasserproblematik anzufordern"? 2. Besteht nicht die Antragsbefugnis bereits dann, wenn sich die Antragsgegnerin - wenn auch verspätet und inhaltlich unrichtig und unvollständig - mit der im Rahmen der Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB abgegebenen Stellungnahme des Antragstellers nach § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB auseinandersetzt und damit zu erkennen gibt, dass die Belange des Antragstellers nicht offensichtlich unberücksichtigt nach § 1 Abs. 7 BauGB bleiben können? 3. Liegt die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 VwGO dann vor, wenn der Antragsteller während der Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB substantiiert unter Benennung von konkreten sich aus dem Planentwurf ergebenden Tatsachen seine Belange (z.B. zur Überschwemmungsgefahr seines Grundstücks oder zu Lärm- und Geruchsimmissionen) darlegt und sich die planende Gemeinde - wenn auch unzureichend - im Ansatz damit im Abwägungsvorgang auseinandersetzt? 7 Die auf die Anforderungen an die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 VwGO zielenden Fragen führen, soweit sie überhaupt einer verallgemeinerungsfähigen Klärung zugänglich sind, nicht zur Zulassung der Revision. Sie sind in der Rechtsprechung bereits beantwortet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. November 2016 - 4 BN 16.16 - ZfBR 2017, 154 Rn. 7). Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann einen Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder verletzt zu werden. Ist ein Bebauungsplan Gegenstand der Normenkontrolle und der Betroffene nicht Eigentümer von Grundstücken im Plangebiet, so kann die Antragsbefugnis insbesondere aus dem subjektiven Recht auf gerechte Abwägung der eigenen Belange aus § 1 Abs. 7 BauGB folgen (stRspr, BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215 <220 ff.>). Abwägungserheblich sind dabei aber nur private Belange, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben und schutzwürdig sind. An Letzterem fehlt es bei geringwertigen oder mit einem Makel behafteten Interessen sowie bei solchen, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solchen, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2015 - 4 CN 5.14 - NVwZ 2015, 1457 Rn. 14 m.w.N.). Dies gilt auch für die von der Beschwerde in den Blick genommene Oberflächenwasserproblematik (BVerwG, Urteil vom 4. November 2015 - 4 CN 9.14 - BVerwGE 153, 174 Rn. 13) sowie eine etwaige (nachteilige) Veränderung der Immissionssituation (zu Verkehrslärm siehe etwa BVerwG, Beschluss vom 11. August 2015 - 4 BN 12.15 - BRS 83 Nr. 49). Einen hierüber hinausgehenden Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde nicht auf. 8 2. Die Verfahrensrügen nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO bleiben ebenfalls erfolglos. 9
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.