WBRE201800053 ECLI:DE:BVerwG:2017:131217B1WDSVR9.17.0 BVerwG 1. Wehrdienstsenat 20171213 1 WDS-VR 9/17 Beschluss § 3 SG DEU Bundesrepublik Deutschland Letzte Verwendung vor Zurruhesetzung 1 Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen seine Versetzung zum Kommando ... in X. 2 Der ... geborene Antragsteller ist Berufssoldat; seine Dienstzeit endet voraussichtlich mit Ablauf des 30. September 2020. Zum Oberstleutnant wurde er mit Wirkung vom ... ernannt. Er war seit 1. April 2009 am Standort Y, zunächst bei der ... und ab 1. Januar 2013 beim ..., verwendet. 3 Unter dem 20. Februar 2017 erhielt der Antragsteller die Vororientierung, dass beabsichtigt sei, ihn zum Bereich ... des Kommandos ... nach X zu versetzen. Mit Schreiben vom 8. März 2017 erklärte der Antragsteller, dass er der beabsichtigten Versetzung nicht zustimme. Die Vertrauensperson nahm unter dem 9. März 2017 Stellung. 4 Mit Verfügung Nr. ... vom ... versetzte das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr den Antragsteller mit Wirkung vom 1. Oktober 2017 und Dienstantritt am 2. Oktober 2017 auf den Dienstposten eines Einsatzstabsoffiziers Streitkräfte beim Bereich ... des Kommandos ... in X. 5 Mit Schreiben vom 28. März 2017 erhob der Antragsteller hiergegen Beschwerde. Zur Begründung führte er aus, dass die voraussichtliche Dauer seiner Verwendung in Y dreimal korrigiert und zuletzt bis zu seinem Dienstzeitende verlängert worden sei. Nachdem mit ihm kein Personalgespräch zur Festlegung seines Endstandorts geführt worden sei, sei er davon ausgegangen, dass er für seine verbleibende Dienstzeit am Standort Y eingesetzt werde, und habe darauf seine Lebensplanung eingestellt. Er berufe sich für sein Vertrauen auf die Zentrale Dienstvorschrift A-1350/66 ("Letzte Verwendung vor Zurruhesetzung"). Die dort vorgesehenen Ausnahmen seien nicht einschlägig, weil der Dienstposten eines Einsatzstabsoffiziers mit jedem anderen Luftwaffenoffizier der Besoldungsgruppe A 13/A 14 mit Luftfahrzeugführererfahrung besetzt werden könne. Er, der Antragsteller, besitze kein Alleinstellungsmerkmal, das gerade seine Versetzung notwendig machen würde. Außerdem verstoße die Versetzung gegen die Bereichsvorschrift C1-1310/0-2001. Danach könnten bis 36 Monate vor Zurruhesetzung grundsätzlich keine Versetzungen mehr außerhalb des regionalen Zusammenhangs zum aktuellen Dienstort ohne Zustimmung des Betroffenen vorgenommen werden. Zwischen Y und X bestehe eine Distanz von ca. 150 km, wobei von einer Fahrzeit (einfache Strecke) von zweieinhalb Stunden auszugehen sei. 6 Mit Bescheid vom 2. August 2017 wies das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - die Beschwerde zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass für die Zuversetzung auf den Dienstposten eines Einsatzstabsoffiziers im Bereich ... des Kommandos ... ein dienstliches Bedürfnis bestehe, weil dieser Dienstposten frei sei und der Antragsteller sich für ihn eigne. Auch für die Wegversetzung von dem gegenwärtigen Dienstposten (Hubschrauberführerstabsoffizier und Standardisierungsstabsoffizier) bestehe ein dienstliches Bedürfnis, weil dieser zur ausbildungs- und dienstgradgerechten Verwendung bzw. Förderung eines anderen Soldaten benötigt werde. Für die avisierten Nachfolgekandidaten sei die Verwendung auf diesem Dienstposten ein Entwicklungsschritt mit Blick auf eine spätere Verwendung im Bereich Standardisierung im ...kommando. Schwerwiegende persönliche Gründe im Sinne der Versetzungsrichtlinien lägen nicht vor. Aus der Angabe der voraussichtlichen Verwendungsdauer ergebe sich kein Anspruch auf Verbleib am Standort. Die Versetzung sei auch mit der Zentralen Dienstvorschrift A-1350/66 vereinbar. Der Leiter des Bereichs ... des Kommandos ... habe mit Stellungnahme vom 26. April 2017 bestätigt, dass der Dienstposten zwingend zu besetzen sei, weil eine - insbesondere aus fachlicher Sicht - hinreichende Vertretung vor Ort nicht möglich und eine weitere Vakanz nicht hinnehmbar sei; besonders vor dem Hintergrund der notwendigen und sehr umfassenden Mitwirkung des Kommandos ... im Rahmen des Rüstungsprojekts ... sowie der Herstellung ... des Waffensystems ... sei eine äußerst enge und fachlich fundierte Zusammenarbeit des Bereichs ... des Kommandos ... mit der Teilstreitkraft Luftwaffe unverzichtbar. Die Bereichsvorschrift C1-1310/0-2001 sei nicht anwendbar, weil die zukünftige Dienststelle des Antragstellers zum Organisationsbereich Heer gehöre und dieser Regelung nicht unterfalle. 7 Hiergegen hat der Antragsteller mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 17. August 2017 die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragt. Das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - hat den Antrag mit seiner Stellungnahme vom 24. August 2017 dem Senat vorgelegt. Das (Hauptsache-)Verfahren wird unter dem Aktenzeichen BVerwG 1 WB 29.17 geführt. 8 Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 3. November 2017 hat der Antragsteller außerdem den hier gegenständlichen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt. Zu dessen Begründung trägt er unter Verweis auf die Ausführungen im Hauptsacheverfahren insbesondere vor: Er sei nach Abschluss des Studiums, der ersten Offizierlehrgänge und der Erlangung seines Luftfahrzeugführerscheins achtmal standortversetzt bzw. für längere Zeit kommandiert worden. Seit 1999 habe er an einer Vielzahl von Auslandseinsätzen (SFOR, KFOR, EUFOR Kongo, ISAF) in führenden Funktionen teilgenommen und dafür unter anderem die Gefechtsmedaille erhalten. Im November 2016 habe er in der Nähe von Y eine Wohnung gekauft. Dies sei sein Lebensmittelpunkt und zugleich der Wohnsitz seiner Lebensgefährtin und deren fünfzehnjähriger Tochter; die Heirat sei für 2018 geplant. Mit dem TSV Z habe er eine Tätigkeit als ehrenamtlicher Fußballjugendtrainer (Torwarttrainer) vereinbart. Auf diese Lebensplanung habe er sich eingestellt, nachdem mit ihm kein Personalgespräch zur Festlegung eines Endstandortes vor der Zurruhesetzung geführt worden sei. Der Dienstposten in X sei bereits seit Jahren vakant, was ohne Konsequenzen hingenommen worden sei. Anfallende Arbeiten seien in Nebenfunktion von Oberstleutnant P. wahrgenommen worden. Ein dienstliches Bedürfnis für seine Versetzung dorthin sei deshalb nicht gegeben. Zudem käme nach der Dienstpostenbeschreibung außer ihm noch eine Vielzahl anderer Berufssoldaten für die Besetzung in Betracht. So könne z.B. auch der als sein Nachfolger vorgesehene Soldat direkt in X verwendet werden. In seinem aktuellen Tätigkeitsbereich gebe es weitere freie Dienstposten, sodass seine Wegversetzung nicht notwendig sei, um einen anderen Soldaten zu fördern. Der avisierte Kandidat, ein Oberstleutnant, sei bereits voll ausgebildet und für eine Nachfolgeverwendung im Bereich der Standardisierung im ...kommando prädestiniert. Darüber hinaus sei die Bereichsvorschrift C1-1310/0-2001 nicht beachtet worden. Der Bereich ... des Kommandos ... wechsle vom Organisationsbereich Heer zur Luftwaffe, sodass die Bereichsvorschrift anzuwenden sei. Gemäß deren Nr. 403 sei eine Versetzung bis 36 Monate vor Zurruhesetzung nicht mehr ohne Zustimmung des Betroffenen zulässig. 9 Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung seiner Versetzung gemäß Verfügung des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom ... auf den A 14-Dienstposten eines Einsatzstabsoffiziers Streitkräfte im Bereich ... des Kommandos ... in X anzuordnen. 10 Das Bundesministerium der Verteidigung beantragt, den Antrag zurückzuweisen. 11 Zur Begründung verweist es auf die Ausführungen im Beschwerdebescheid. Die vom Antragsteller angeführten persönlichen Gründe machten die Versetzung nicht fehlerhaft. Insgesamt neun Versetzungen in dann bis zum Dienstzeitende 41 Berufsjahren stellten keine unzumutbare Häufung dar; bei der Bewertung sei auch zu berücksichtigen, dass der Antragsteller zuletzt seit acht Jahren ohne Versetzung mit Standortwechsel in Y Dienst geleistet habe. Ein Verstoß gegen die Zentrale Dienstvorschrift A-1350/66 liege im Hinblick auf die Stellungnahme des Leiters des Bereichs ... des Kommandos ... vom 26. April 2017 nicht vor. Die Bereichsvorschrift C1-1310/0-2001 sei nicht anwendbar, weil sich der für den Antragsteller vorgesehene Dienstposten nicht im Organisationsbereich Luftwaffe, sondern im Organisationsbereich Heer befinde; die Besetzungszuständigkeit des Dienstpostens (Luftwaffe) ändere daran nichts. Selbst wenn die Bereichsvorschrift gelten würde, betrüge die Verwendungsdauer des Antragstellers in X genau drei Jahre und sei damit mit der Bereichsvorschrift vereinbar. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministeriums der Verteidigung - R II 2 - Az.: 1091/17 -, die Personalgrundakte des Antragstellers, Hauptteile A bis D, und die Gerichtsakte des Hauptsacheverfahrens BVerwG 1 WB 29.17 haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen. 13 Der - sinngemäß gestellte - Antrag, die aufschiebende Wirkung des beim Senat unter dem Aktenzeichen BVerwG 1 WB 29.17 anhängigen Antrags auf gerichtliche Entscheidung vom 17. August 2017 anzuordnen, ist gemäß § 17 Abs. 6 Satz 2 i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO zulässig und hat in der Sache Erfolg. 14 Der Gesetzgeber hat dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit truppendienstlicher Maßnahmen grundsätzlich den Vorrang vor den persönlichen Belangen des Soldaten eingeräumt (§ 17 Abs. 6 Satz 1 WBO). Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung kommt deshalb nur in Betracht, wenn sich bereits bei summarischer Prüfung durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme ergeben oder dem Soldaten durch deren sofortige Vollziehung unzumutbare, insbesondere nicht wieder gutzumachende Nachteile entstünden (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 2. Februar 2015 - 1 WDS-VR 3.14 - juris Rn. 22 m.w.N.). 15 Bei summarischer Prüfung bestehen durchgreifende Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Versetzungsverfügung Nr. ... des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr (im Folgenden: Bundesamt für das Personalmanagement) vom ... in Gestalt des Beschwerdebescheids des Bundesministeriums der Verteidigung - R II 2 - vom 2. August 2017. 16 Nach ständiger Rechtsprechung des Senats hat ein Soldat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Verwendung. Ein dahingehender Anspruch lässt sich auch nicht aus der Fürsorgepflicht ableiten. Über die Verwendung eines Soldaten entscheidet der zuständige Vorgesetzte oder die zuständige personalbearbeitende Stelle nach pflichtgemäßem Ermessen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. September 2002 - 1 WB 30.02 - Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 30 S. 24 m.w.N.). Diese Ermessensentscheidung kann vom Wehrdienstgericht nur darauf überprüft werden, ob der Vorgesetzte oder die personalbearbeitende Stelle den Soldaten durch Überschreiten oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse in seinen Rechten verletzt (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) bzw. die gesetzlichen Grenzen des ihm bzw. ihr zustehenden Ermessens überschritten oder von diesem in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i.V.m. § 114 VwGO). 17 Die gerichtliche Überprüfung richtet sich auch darauf, ob die vom Bundesministerium der Verteidigung im Wege der Selbstbindung in Erlassen und Richtlinien festgelegten Maßgaben und Verfahrensvorschriften eingehalten sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Februar 2003 - 1 WB 57.02 - BVerwGE 118, 25 <27>), wie sie sich hier insbesondere aus dem Zentralerlass (ZE) B-1300/46 ("Versetzung, Dienstpostenwechsel, Kommandierung"), der Zentralen Dienstvorschrift (ZDv) A-1350/66 ("Letzte Verwendung vor Zurruhesetzung" und der Bereichsvorschrift (BV) C1-1310/0-2001 ("Organisatorische und personelle Umsetzung von Strukturentscheidungen in der Luftwaffe") ergeben. Erfährt die Fürsorgepflicht auf diese Weise eine allgemeine Regelung in Verwaltungsvorschriften, so sind diese im Hinblick auf das Gebot der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) grundsätzlich für die Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenzen maßgeblich, soweit im Übrigen der gesetzliche Rahmen nicht überschritten wird (BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 2016 - 1 WB 28.15 - juris Rn. 29 m.w.N.). 18 Nach diesen Maßstäben ist die Versetzung des Antragstellers auf den Dienstposten eines Einsatzstabsoffiziers Streitkräfte beim Bereich ... des Kommandos ... in X rechtlich zu beanstanden. 19 1. Es bestehen zwar keine rechtlichen Bedenken, soweit es die Anwendung der allgemein für Versetzungen geltenden Vorschriften, insbesondere derjenigen des Zentralerlasses B-1300/46, betrifft. 20
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.