(1992)in den Markt eingetreten sind. Eine Darstellung der strukturellen Vor- und Nachteile, die unabhängig von der Frequenzerstausstattung mit einem früheren bzw. späteren Markteintritt verbunden gewesen wären, findet sich in der Begründung des angegriffenen Beschlusses nicht. Die dort enthaltene Übersicht über die Marktanteile europäischer Mobilfunknetzbetreiber belegt nicht, dass zum Zeitpunkt der Behördenentscheidung ein Unternehmen stets umso größeren Erfolg hatte, je früher es in den Markt eingetreten war. Erst recht kann der Beschlussbegründung nicht entnommen werden, weshalb der im Vergleich mit O2 größere Marktanteil der Klägerin auch noch neun Jahre nach dem Markteintritt von O2 allein auf die sechs Jahre frühere Geschäftsaufnahme der Klägerin zurückzuführen gewesen sein sollte. Es findet sich stattdessen die Einschätzung, dass die für die Kostenstruktur von D-Netz-Betreibern einerseits und E-Netz-Betreibern andererseits maßgeblichen Kausalbeziehungen letztlich nicht zu entwirren seien." 25 Auch im Hinblick auf diese Erwägungen sieht der Senat keinen Anlass zu einer abweichenden Einschätzung. 26 Auf die übrigen Erwägungen in dem Vorlagebeschluss des Senats vom
- Februar 2015 - 6 C 33.13 - (Buchholz 442.066 § 35 TKG Nr. 8) kommt es nach alledem nicht an. 27
- Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 155 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO. Sie bezieht den rechtskräftig gewordenen Teil der Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts ein und berücksichtigt auf diese Weise, dass die Klägerin ihre vormals erhobene Anfechtungsklage mit der von dem Verwaltungsgericht ausgesprochenen Kostenfolge aus § 155 Abs. 2 VwGO zurückgenommen hat. Die Entscheidung stellt ferner in Rechnung, dass die zunächst streitgegenständliche Verpflichtungsklage teilweise unzulässig war und dass dieser Mangel auch auf den Fortsetzungsfeststellungsantrag, auf den die Klägerin ihre Klage umgestellt hat, durchschlägt. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE201800067&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public