WBRE201800080 ECLI:DE:BVerwG:2018:050118B1WDSVR11.17.0 BVerwG 1. Wehrdienstsenat 20180105 1 WDS-VR 11/17 Beschluss § 29 SLV 2002, § 23 SLV 2002, Art 33 Abs 2 GG, § 3 Abs 1 SG DEU Bundesrepublik Deutschland Zulassung als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes 1 Der Antragsteller begehrt seine vorläufige Zulassung zum Offizierlehrgang. 2 Der ... geborene Antragsteller ist Berufssoldat; seine Dienstzeit endet voraussichtlich mit Ablauf des 31. März ... Zuletzt wurde er mit Wirkung vom 1. Mai ... zum Hauptfeldwebel befördert. Derzeit wird er als ...feldwebel beim ... verwendet. 3 Unter dem 23. Juni 2016 beantragte der Antragsteller seine Zulassung als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes gemäß § 29 SLV. 4 Mit Bescheid vom 19. Juni 2017, ausgehändigt am 14. Juli 2017, lehnte das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr diesen Antrag ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Antragsteller zwar das Eignungsfeststellungsverfahren beim Assessment-Center für Führungskräfte der Bundeswehr positiv durchlaufen und auch am Militärischen Auswahllehrgang Luftwaffe an der Offizierschule der Luftwaffe mit Erfolg teilgenommen habe. Er sei jedoch im Zulassungsverfahren unter Berücksichtigung seiner Eignung, Befähigung und Leistung durch die Unterabteilungsleiter III 1 und III 2 nicht für die Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes nach § 29 SLV ausgewählt worden. Der Antragsteller werde gemäß Nr. 815 ZDv A-1340/49 zum nächsten Zulassungstermin (1. Juli 2018) von Amts wegen erneut in das Auswahlverfahren einbezogen. 5 Gegen die Ablehnung der Laufbahnzulassung legte der Antragsteller mit Schreiben vom 18. Juli 2017 Beschwerde ein. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2017 erhob er weitere Beschwerde wegen Untätigkeit. Bisher ist weder ein Beschwerdebescheid ergangen noch dem Bundesverwaltungsgericht ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung in der Hauptsache vorgelegt worden. 6 Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 6. Dezember 2017 hat der Antragsteller den hier gegenständlichen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt. Zur Begründung führt er insbesondere aus: Der Grund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ergebe sich daraus, dass der Offizierlehrgang administrativ am 22. Dezember 2017 und in der Sache am 8. Januar 2018 beginne. Nur durch eine vorläufige Zulassung zu diesem Lehrgang könne er sein Recht wahren, als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes im Auswahljahr 2017 zugelassen zu werden; andernfalls drohten ihm finanzielle und dienstrechtliche Nachteile durch die zeitliche Verzögerung um ein Jahr. In der Sache habe er einen Anspruch auf Laufbahnzulassung aus § 29 SLV. Er erfülle alle rechtlichen Voraussetzungen und habe auch erfolgreich am Eignungsfeststellungsverfahren und am Militärischen Auswahllehrgang teilgenommen. Die Tatsache, dass er Berufssoldat und nicht Soldat auf Zeit sei, stehe der Laufbahnzulassung nicht entgegen. Die Möglichkeiten, sich nach § 23 SLV und § 29 SLV zu bewerben, stünden nebeneinander und schlössen sich nicht aus. Kein Hindernis stelle auch dar, dass er bereits einmal für einen Wechsel in die Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes ausgewählt worden sei, jedoch auf eigenen Antrag aus persönlichen Gründen in die Feldwebellaufbahn rückgeführt worden sei. Beim Auswahlverfahren für die Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes sei er nach den Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 SG zu Unrecht nicht berücksichtigt worden. Er habe den Militärischen Auswahllehrgang für die Teilstreitkraft Luftwaffe als zweitbester Teilnehmer abgeschlossen. Gleichwohl sei er bei vier für die Luftwaffe zur Verfügung stehenden Übernahmemöglichkeiten nicht ausgewählt worden. Stattdessen hätten neben dem besten Lehrgangsteilnehmer der Luftwaffe noch drei Angehörige des Heeres die Laufbahnzulassung erhalten. Dies sei unzulässig und indiziere zudem, dass der Militärische Auswahllehrgang beim Heer leichter gewesen sei als derjenige bei der Luftwaffe. 7 Der Antragsteller beantragt, die Bundesrepublik Deutschland im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn vorläufig zu dem am 22. Dezember 2017, Anreise 21. Dezember 2017, beginnenden Lehrgang "Offizierlehrgang für Offizieranwärter und Offizieranwärterinnen des Truppendienstes" der Luftwaffe an der 3. Inspektion der Offizierschule der Luftwaffe zuzulassen. 8 Das Bundesministerium der Verteidigung beantragt, den Antrag abzulehnen. 9 Zur Begründung führt es aus, dass das Begehren des Antragstellers die Hauptsache vorwegnehme. Der Antragsteller könne bei erfolgreicher Lehrgangsteilnahme unabhängig vom Ausgang des Hauptsacheverfahrens möglicherweise ein "Recht aus abgelegter Prüfung" ableiten. Zudem entstünden dem Dienstherrn durch die Lehrgangsteilnahme erhebliche Kosten, die im Falle des späteren Obsiegens im Hauptsacheverfahren umsonst aufgewendet seien. Eventuelle Laufbahnnachteile des Antragstellers könnten im Falle von dessen Obsiegen durch einen Ausgleich der Gehaltsdifferenz und eine Anpassung der Beförderungszeiten behoben werden. Der Antragsteller habe auch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Er habe bereits keinen Anspruch auf Einbeziehung in das Auswahlverfahren. Ihm sei aufgrund seiner bildungsmäßigen Voraussetzungen eine Bewerbung nach § 23 Abs. 2 SLV möglich gewesen, solange er sich im Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit befunden und die Höchstaltersgrenze noch nicht überschritten habe. Es sei grundsätzlich zulässig, diejenigen Unteroffiziere von einem Laufbahnwechsel gemäß § 29 SLV auszuschließen, die bereits gemäß § 23 SLV die Offizierslaufbahn hätten erreichen können. Anderenfalls schmälerten diese Unteroffiziere die Aufstiegschancen der Feldwebel, die mangels Bildungsvoraussetzungen ausschließlich über den Bewährungsaufstieg Offizier werden könnten. Ein Anordnungsanspruch bestehe auch deshalb nicht, weil gemäß Nr. 802 ZDv A-1340/49 regelmäßig von der Zulassung ausgeschlossen sei, wer bereits an einem anderen Auswahlverfahren zu einer Laufbahn der Offiziere wegen mangelnder Eignung ohne Erfolg teilgenommen habe. Dies sei bei dem Antragsteller der Fall, weil er am 9. September 2011 zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes zugelassen worden sei, jedoch auf eigenen Antrag wegen Nichteignung gemäß § 55 Abs. 4 SG am 8. Oktober 2012 in seine frühere Laufbahn zurückgeführt worden sei. Im Übrigen sei die Auswahl der Soldaten für die Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes rechtmäßig erfolgt. Die Laufbahnzulassung in einem bestimmten Uniformträgerbereich sei nicht auf Bewerber aus diesem Uniformträgerbereich beschränkt. Bewerber würden vielmehr in Abhängigkeit von dem jeweils gestellten Antrag in mehreren Uniformträgerbereichen betrachtet und von dem zuständigen Unterabteilungsleiter im Rahmen der Bestenauslese entweder zugelassen oder abgelehnt. Alle zugelassenen Kandidaten müssten anschließend die vollständige Ausbildung zum Offizier des Truppendienstes im jeweiligen, gegebenenfalls neuen Uniformträgerbereich durchlaufen. Es sei deshalb nicht zu beanstanden, dass im Bereich der Luftwaffe lediglich ein Kandidat ausgewählt worden sei, der bereits zuvor der Luftwaffe angehört habe, und darüber hinaus drei weitere Bewerber, die zuvor Heeresangehörige gewesen seien. Sowohl der ausgewählte Bewerber der Luftwaffe als auch die drei ausgewählten Bewerber aus dem Bereich des Heeres verfügten - bei identischen Bewertungen in den Laufbahnbeurteilungen - im Vergleich zum Antragsteller über etwas bessere Bewertungen im Militärischen Auswahllehrgang und über eindeutig bessere Bewertungen im Eignungsmerkmalindex. Im Einzelnen ergebe sich dies aus den dem Senat vorgelegten Auswahlunterlagen. 10 Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministeriums der Verteidigung - R II 2 - Az.: ... - und die Personalgrundakte des Antragstellers haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen. 11 Der Antrag hat keinen Erfolg. 12 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist im Wehrbeschwerdeverfahren gemäß § 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i.V.m. § 123 VwGO grundsätzlich statthaft. Er kann - wie hier - auch schon vor Rechtshängigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung gestellt werden (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Sachlich zuständig ist das Bundesverwaltungsgericht als Gericht der Hauptsache (§ 123 Abs. 2 Satz 1 VwGO, § 21 Abs. 1 Satz 1 WBO). 13 Der Antragsteller begehrt mit der beantragten einstweiligen Anordnung keine Vorwegnahme der Hauptsache, die nur ausnahmsweise aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) in Betracht käme (stRspr, vgl. zuletzt BVerwG, Beschluss vom 8. September 2017 - 1 WDS-VR 4.17 - juris Rn. 15 m.w.N.). Die hier gegenständliche vorläufige Teilnahme an dem am 22. Dezember 2017 begonnenen Offizierlehrgang stellt im Verhältnis zu der in der Hauptsache begehrten Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes im Auswahljahr 2017 eine bloß sichernde Maßnahme dar; selbst im Falle eines erfolgreichen Lehrgangsabschlusses könnte der Antragsteller hieraus kein, wie das Bundesministerium der Verteidigung befürchtet, "Recht aus abgelegter Prüfung" im Sinne eines Anspruchs auf Laufbahnzulassung herleiten. Der Antrag hat sich auch nicht erledigt, weil der eigentliche Lehrgangsbetrieb erst am 8. Januar 2018 aufgenommen wird und eine Einsteuerung und effektive Teilnahme des Antragstellers noch möglich wäre. 14 Der Antragsteller hat jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). 15 1. Dies folgt allerdings nicht daraus, dass der Antragsteller, wie das Bundesministerium der Verteidigung geltend macht, bereits keinen Anspruch auf Einbeziehung in das Auswahlverfahren gehabt hätte. 16
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