WBRE201800085 ECLI:DE:BVerwG:2017:181217B3PKH3.17.0 BVerwG 3. Senat 20171218 3 PKH 3/17, 3 PKH 3/17 (3 B 21/17) Beschluss § 1 Abs 1 BerRehaG, § 86 Abs 1 VwGO, § 86 Abs 3 VwGO, § 108 Abs 2 VwGO, § 227 Abs 1 ZPO, § 227 Abs 2 ZPO vorgehend VG Chemnitz, 10. Februar 2017, Az: 3 K 2113/14, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Ablehnung eines Vertagungsantrags zur Ausforschung des Sachverhalts 1 Dem Kläger kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 10. Februar 2017 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; deshalb kann ihm für dieses Verfahren auch kein Rechtsanwalt beigeordnet werden (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO; § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 78b Abs. 1 ZPO). 2 Der Kläger begehrt seine berufliche Rehabilitierung wegen der vorzeitigen Beendigung seines zweijährigen Lehrverhältnisses bei der Kooperative Abteilung Pflanzenproduktion (KAP) G. ab dem 14. Juli 1978. Er sei unter Einwirkung der Stasi zu einem Aufhebungsvertrag gezwungen worden, weil er der Stasi fingierte Tatsachen geliefert und sich über das politische System der DDR negativ geäußert habe. Den Antrag, ihn beruflich zu rehabilitieren, lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 28. April 2014 ab. Die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht als unbegründet abgewiesen. Der Kläger sei kein Verfolgter im Sinne von § 1 Abs. 1 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes (BerRehaG). Es sei nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass die Kündigung des Lehrvertrages eine Maßnahme politischer Verfolgung gewesen sei. Es handele sich um eine bloße Vermutung des Klägers, dass das Lehrverhältnis auf Veranlassung des Ministeriums für Staatssicherheit der DDR (MfS) wegen falscher Berichte gekündigt worden sei. Nähere Einzelheiten, wie sich die Kündigung vollzogen haben solle, fehlten gänzlich. In der mündlichen Verhandlung sei der Kläger hierzu nicht auskunftsfähig gewesen. Der Abschlussbericht des MfS sei insofern unergiebig. Es sei auch nicht feststellbar, dass der Ausbildungsbetrieb die Kündigung aus politischen Motiven ausgesprochen habe. Unterlagen zum Ausbildungsverhältnis fehlten völlig, die vom Kläger vorgelegten Urkunden enthielten hierzu keine Aussage. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass eine Rehabilitierung wegen des Vorliegens von Ausschlussgründen im Sinne des § 4 BerRehaG ausscheiden dürfte. Der Kläger habe, selbst wenn seine Informationen nicht immer der Wahrheit entsprochen haben sollten, Berichte über zahlreiche von ihm namentlich benannte Dritte abgegeben, die zu deren politischer Verfolgung hätten führen können. Damit habe er durch zurechenbares und vorwerfbares Verhalten gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit verstoßen. 3 Die Beschwerde BVerwG 3 B 21.17 gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil wird voraussichtlich keinen Erfolg haben. Die von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers eingereichte Beschwerdebegründung lässt nicht erkennen, dass einer der geltend gemachten Verfahrensmängel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. 4 1. Zu Unrecht wirft der Kläger dem Verwaltungsgericht eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht und seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs vor, weil es den in der mündlichen Verhandlung gestellten Vertagungsantrag abgelehnt und ihm damit die Gelegenheit verweigert hat, weitere Unterlagen beizubringen. Vertagung kann verlangen, wer dafür einen im Sinne des § 227 Abs. 1 und 2 ZPO i.V.m. § 173 Satz 1 VwGO erheblichen Grund nennt und auf Verlangen des Gerichts glaubhaft macht (BVerwG, Beschluss vom 25. September 2013 - 1 B 8.13 - juris Rn. 13 m.w.N.). 5
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.