WBRE201800110 ECLI:DE:BVerwG:2017:131217U8C15.16.0 BVerwG 8. Senat 20171213 8 C 15/16 Urteil § 88 VwGO, § 101 Abs 2 VwGO, § 1 Abs 6 VermG, § 2 Abs 1 S 1 VermG, § 3 Abs 1 S 4 VermG, § 4 Abs 2 S 1 VermG
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G Nr. 34 - juris LS 3 und S. 83 zur Anbahnung eines solchen Geschäfts). Noch deutlicher ist der Bezug zum Kausalgeschäft bei § 4 Abs. 3 Buchst. b und c VermG. Eine manipulative Beeinflussung der Bedingungen des Erwerbs oder der Auswahl des Erwerbsgegenstands betrifft regelmäßig das dem Erwerb zugrunde liegende Rechtsgeschäft, das Leistung und Gegenleistung bestimmt. Auch das Regelbeispiel des Ausnutzens einer Zwangslage oder einer Täuschung des ehemaligen Eigentümers bezieht sich auf das Kausalgeschäft, weil es den Entschluss zur Veräußerung und die vertragliche Gestaltung ihrer Bedingungen betrifft. 29 Die Bedeutung des Kausalgeschäfts für den Restitutionsausschlussgrund des redlichen Erwerbs und dessen Bezug zu den Rahmenbedingungen in der DDR werden auch in der Stichtagsregelung des § 4 Abs. 2 Satz 2 VermG deutlich. Bei der Veräußerung von Grundstücken und Gebäuden muss das deren Erwerb zugrunde liegende Rechtsgeschäft vorbehaltlich der in den Buchstaben a bis c dieser Regelung normierten Ausnahmen bis zum
- Oktober 1989 - dem Tag des Rücktritts Erich Honeckers - oder mit Zustimmung des Berechtigten geschlossen worden sein. Danach soll der Redlichkeitsschutz grundsätzlich nur für Erwerbsgeschäfte gelten, die unter den in der DDR geltenden Rahmenbedingungen zu einem Zeitpunkt vereinbart wurden, zu dem noch mit deren Fortbestehen zu rechnen war. Wäre § 4 Abs. 2 VermG auch auf bereits während der Herrschaft des Nationalsozialismus vereinbarte und nach Kriegsende vollzogene Grundstücksveräußerungen anzuwenden, müssten die auf die Rechtsordnung und Rechtspraxis der DDR zugeschnittenen Kriterien des § 4 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 VermG auf Rechtsgeschäfte angewendet werden, die unter den Rahmenbedingungen des NS-Staats geschlossen wurden. Eine solche Anwendung wäre sinnwidrig unabhängig davon, ob der in der NS-Zeit geschlossene Kaufvertrag wirksam war oder an einem Mangel litt, der erst durch den Vollzug nach dem
- Mai 1945 geheilt wurde. Denn die Heilung würde zum Wirksamwerden eines Verpflichtungsgeschäfts führen, dessen Bestimmungen unter nationalsozialistischen Rahmenbedingungen vereinbart worden waren und das deshalb nicht sinnvoll Gegenstand einer auf die Rechtsordnung und -praxis der DDR bezogenen Redlichkeitsprüfung sein kann. 30 c) Die Gesetzesmaterialien bestätigen, dass für den zeitlichen Anwendungsbereich des § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG auf den gesamten Erwerbsvorgang einschließlich des Kausalgeschäfts und nicht nur auf dessen dinglichen Vollzug abzustellen ist. Der Stichtag des
- Mai 1945 wurde durch Art. 1 Nr. 6 Buchst. a des Gesetzes zur Änderung des Vermögensgesetzes und anderer Vorschriften vom
- Juli 1992 -
- VermRÄndG - (BGBl I S. 1257) in § 4 Abs. 2 VermG eingefügt, um die restitutionsausschließende Wirkung des redlichen Erwerbs auf "Erwerbsvorgänge nach dem
- Mai 1945" zu beschränken (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs vom
- April 1992, BT-Drs. 12/2480 S. 44 zu Nr. 6 Buchst. a). Damit nahm er Erwerbshandlungen unter der Herrschaft des Nationalsozialismus aus dem Anwendungsbereich des § 4 Abs. 2 VermG heraus. Zur Begründung verweisen die Gesetzesmaterialien darauf, dass Erwerbsvorgänge in der Zeit der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft nicht Gegenstand der Gemeinsamen Erklärung zur Regelung offener Vermögensfragen vom
- Juni 1990 (Anlage III des Einigungsvertrages) waren, die Eckwerte für künftige vermögensrechtliche Regelungen formulierte. Eckwert 3 Buchstabe b der Gemeinsamen Erklärung verlangte die Herstellung eines sozialverträglichen Ausgleichs in Fällen, in denen Bürger der Deutschen Demokratischen Republik in redlicher Weise Eigentum oder dingliche Nutzungsrechte an zurück zu übereignenden Immobilien erworben hatten. Damit waren Erwerbshandlungen angesprochen, die im Vertrauen auf den Fortbestand der DDR-Rechtsordnung und -Rechtspraxis vorgenommen worden waren. Auf Erwerbsvorgänge in der NS-Zeit bezog sich der Regelungsauftrag nicht. Den Ausschlusstatbestand des redlichen Erwerbs auf solche Vorgänge zu erstrecken, hielt der Gesetzgeber für nicht sachgerecht und für systemwidrig, weil dies den Grundsätzen des alliierten Rückerstattungsrechts widersprochen hätte, an die sich § 1 Abs. 6 VermG so weit wie möglich anlehnt (BT-Drs. 12/2480 S. 44 zu Nr. 6 Buchst. a). Die Rückerstattungsgesetze der Alliierten erkannten einen gutgläubigen Erwerb in der NS-Zeit entzogener Vermögenswerte grundsätzlich nicht an. So konnte dem rückerstattungsrechtlich möglichen Einsammeln "abgeschwommener" Grundstücke eines entzogenen Unternehmens nicht der Einwand gutgläubigen Erwerbs entgegengehalten werden. Das galt auch bei einem Erwerb der Grundstücke im ordnungsgemäßen üblichen Geschäftsverkehr (vgl. Art. 1 Abs. 3 der Anordnung BK/O
(49)180 der Alliierten Kommandantur Berlin - Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände an Opfer der nationalsozialistischen Unterdrückungsmaßnahmen - REAO - vom
- Juli 1949 <VOBl für Groß-Berlin Teil I S. 221>; Art. 1 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 59 der amerikanischen Militärregierung - Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände - USREG - vom
- November 1947 <ABl der Militärregierung Deutschland Amerikanisches Kontrollgebiet, Ausgabe G S. 1> und Art. 1 Abs. 3 des Gesetzes Nr. 59 der britischen Militärregierung - Rückerstattung feststellbarer Vermögenswerte an Opfer nationalsozialistischer Unterdrückungsmaßnahmen - BrREG - vom
- Mai 1949 <VOBl für die Britische Zone S. 152>; vgl. BVerwG, Urteil vom
- Juni 1997 - BVerwG 7 C 53.
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G Nr. 18 S. 18; Beschlüsse vom 19. März 2003 - 8 B 129.02 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 44 S. 38 und vom 18. April 2013 - 5 B 62.12 - ZOV 2013, 172 Rn. 7 m.w.N.; Ausnahmen galten nur für den Erwerb beweglicher Sachen im Wege des ordnungsgemäßen üblichen Geschäftsverkehrs und für den Erwerb von Inhaberpapieren; vgl. Art. 19 Satz 1, Art. 21 USREG, Art. 15 Satz 1, Art. 17 BrREG, Art. 16 Satz 1, Art. 18 REAO; BVerwG, Beschluss vom 29. Juni 2010 - 8 B 129.09 - Buchholz 428 § 5 VermG Nr. 53 Rn. 9). 31
- d)Der Sinn und Zweck des § 4 Abs. 2 VermG bestätigt den entstehungsgeschichtlichen Befund. Auch er gebietet eine Auslegung, die den zeitlichen Anwendungsbereich der Vorschrift auf Erwerbsvorgänge beschränkt, die insgesamt - einschließlich des Kausalgeschäfts - nach dem 8. Mai 1945 stattgefunden haben. Wie sich aus dem Eckwert 3 Buchstabe b der Gemeinsamen Erklärung ergibt, dient der Restitutionsausschluss wegen redlichen Erwerbs dem sozialverträglichen Ausgleich der Interessen von Geschädigten und Verfügungsberechtigten. Bei der Regelung der Wiedergutmachung von Schädigungen früherer Eigentümer sollten die Bürger der DDR in ihrem Vertrauen auf die Beständigkeit eines Immobilienerwerbs geschützt werden, bei dem nach der Rechtsordnung und Rechtspraxis der DDR alles mit rechten Dingen zugegangen war, sofern bei Abschluss des Kausalgeschäfts noch vom Fortbestehen der bisherigen Ordnung ausgegangen werden konnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1995 - 7 C 42.93 - BVerwGE 97, 286 <290>). Die Einführung des Stichtags des 8. Mai 1945 sollte diesen Vertrauensschutz mit dem vermögensrechtlichen Grundsatz in Einklang bringen, die Restitution verfolgungsbedingter Vermögensverluste nach § 1 Abs. 6 und § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG so weit wie möglich an die Grundsätze des alliierten Rückerstattungsrechts anzulehnen, das - wie eben dargelegt - keinen gutgläubigen Erwerb verfolgungsbedingt entzogener Immobilien anerkannte. Diesem Regelungszweck entspricht es, den zeitlichen Anwendungsbereich des § 4 Abs. 2 VermG auf Erwerbsvorgänge zu beschränken, die erst nach dem 8. Mai 1945 begonnen haben und nicht schon unter der Herrschaft des Nationalsozialismus eingeleitet wurden. Ein redlicher Erwerb in der NS-Zeit entzogener Immobilien ist damit zwar nicht völlig ausgeschlossen. Gewährleistet bleibt aber, dass er nur anerkannt wird, soweit dies erforderlich ist, das Vertrauen der DDR-Bürger in die Fortgeltung der nach Kriegsende etablierten staatlichen Ordnung über den Zeitpunkt des Beitritts hinaus zu schützen. Nicht geschützt wird dagegen das Vertrauen in die Möglichkeit, ein unter der NS-Herrschaft vereinbartes Erwerbsgeschäft nach deren Ende unabhängig von möglichen Restitutionsansprüchen früherer, nationalsozialistisch verfolgter Eigentümer noch vollziehen und dauerhaft sichern zu können. Ebenso wenig schützt § 4 Abs. 2 VermG das Vertrauen in die Möglichkeit, einen unter der Herrschaft des Nationalsozialismus formunwirksam vereinbarten, aber womöglich - wie hier - faktisch bereits vollzogenen Erwerb verfolgungsbedingt entzogener Vermögenswerte nach dem Besatzungsrecht oder dem Recht der DDR nachträglich legitimieren und etwaige Restitutionsansprüche abwehren zu können. 32 Danach scheidet eine Anwendung des § 4 Abs. 2 VermG hier schon aus, weil das Kausalgeschäft - der Grundstückskaufvertrag - vor dem 8. Mai 1945, nämlich am 10. Oktober 1944 geschlossen worden war. Auf die Formunwirksamkeit dieses Vertrages nach § 125 Satz 1 i.V.m. § 313 Satz 1 BGB a.F. kommt es aus den oben dargelegten Gründen ebenso wenig an wie auf die Frage, ob die bei Abschluss des Kaufvertrages noch ausstehende siedlungsrechtliche Genehmigung rechtzeitig erteilt wurde. Ein Grundstückserwerb auf der Grundlage eines bis zum 8. Mai 1945 geschlossenen Grundstückskaufvertrages fällt unabhängig von seiner Wirksamkeit oder Unwirksamkeit nicht in den Anwendungsbereich des § 4 Abs. 2 VermG. Die nachträgliche Heilung des Formmangels durch die Auflassung und Grundbucheintragung im Jahr 1946 ändert nichts daran, dass mit dem Wirksamwerden des Kausalgeschäfts ein unter der Herrschaft des Nationalsozialismus geschlossener Vertrag den Rechtsgrund der Übereignung bildete. 33 4. Das angegriffene Urteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO). 34
- a)Eine wirksame Anmeldung gemäß § 30 Abs. 1, § 30a Abs. 1 VermG liegt vor. Die Anmeldung von Ansprüchen wegen des Unternehmens umfasst nach § 6 Abs. 6 Satz 4 VermG auch die Anmeldung von Ansprüchen wegen der Entziehung der Unternehmensbeteiligung, an die der Anspruch auf Bruchteilsrestitution gemäß § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG anknüpft. 35
- b)§ 3 Abs. 1 Satz 11 VermG steht der Anwendung des § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG nicht entgegen. Das verfahrensgegenständliche Grundstück wurde nicht, wie von § 3 Abs. 1 Satz 11 VermG vorausgesetzt, als für den Wohnungsbau bestimmter Vermögenswert entsprechend dem überwiegenden Unternehmenszweck eines Entwicklungs-, Siedlungs- oder Wohnungsbauunternehmens, wie er vor der Schädigung bestand, bis zum 8. Mai 1945 zum unternehmensüblichen Preis an eine natürliche Person veräußert. Dazu müsste das Grundstück als Teil des Umlaufvermögens des von der Schädigung betroffenen Unternehmens für Wohnbauzwecke veräußert worden sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. März 2007 - 8 C 26.05 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 66 Rn. 31 f., 34 f. m.w.N.). Das Flurstück b gehörte jedoch schon bei seiner Veräußerung durch den Fiskus und erst recht bei der späteren Veräußerung an den Rechtsvorgänger des Beigeladenen nicht mehr zum Umlaufvermögen der G. mbH i.L. Deren Gesellschaftszweck beschränkte sich seit 1934 auf die Liquidation. Zudem handelte es sich bei dem Ersterwerber, der S. GmbH, nicht um eine natürliche Person. Schließlich war das Flurstück seinerzeit nicht zum Wohnungsbau, sondern zur landwirtschaftlichen Nutzung bestimmt. 36
- c)Aus den ungerügten, nach § 137 Abs. 2 VwGO revisionsrechtlich bindenden Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz und dem Vorbringen der Beteiligten ergeben sich auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen sonstiger Restitutionsausschlussgründe gemäß §§ 4 f. VermG. 37
- d)Eine analoge Anwendung von § 7a Abs. 2 VermG (dazu vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1997 - 7 C 53.
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G Nr. 18 S. 19) scheidet aus, weil dem Rechtsvorgänger der Kläger nach den vorinstanzlichen Feststellungen aus Anlass des Vermögensverlusts keine Gegenleistung oder Entschädigung zugeflossen ist. 38 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 155 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die anteilige Gerichtskostenbelastung der Kläger erklärt sich aus deren Teilklagerücknahme vor dem Verwaltungsgericht (§ 155 Abs. 2 VwGO), die gleich niedrige Belastung des Beigeladenen daraus, dass dieser nur in erster Instanz in einem der Teilrücknahme der Kläger entsprechenden Umfang mit einem eigenen Antrag unterlegen ist, im Revisionsverfahren jedoch keinen Antrag gestellt und deshalb keine dort entstandenen Kosten zu tragen hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE201800110&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public