WBRE201800121 ECLI:DE:BVerwG:2017:211117U1C42.16.0 BVerwG 1. Senat 20171121 1 C 42/16 Urteil vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 20. Oktober 2016, Az: 20 B 14.30320, Urteilvorgehend VG München, 29. August 2013, Az: M 11 K 12.31042, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland 1 Der Kläger wendet sich gegen die Verweigerung einer Entscheidung über die Zuerkennung subsidiären Schutzes, hilfsweise begehrt er nationalen Abschiebungsschutz. 2 Der 1993 geborene Kläger ist somalischer Staatsangehöriger. Er reiste 2010 in das Bundesgebiet ein und beantragte im August 2010 seine Anerkennung als Asylberechtigter, nachdem er sich zuvor in Italien und Schweden aufgehalten hatte. Die Auswertung der beim Kläger genommenen Fingerabdrücke ergab zunächst, dass die Fingerkuppen beschädigt und die Abdrücke daher nicht auszuwerten waren. 3 Eine erneute Abnahme der Fingerabdrücke am 28. Juli 2011 ergab Eurodac-Treffer für Schweden. Das nach Art. 16 Abs. 1 Buchst. c Dublin II-VO gestellte Wiederaufnahmegesuch lehnte Schweden mit Schreiben vom 23. Dezember 2011 ab. Der Kläger habe zwar am 8. Februar 2009 einen Asylantrag gestellt. Aufgrund eines Eurodac-Treffers sei aber Italien als der zuständige Mitgliedstaat anzusehen, was die italienischen Behörden bestätigt hätten. Das Übernahmeersuchen könne nicht akzeptiert werden. 4 Daraufhin stellte die Beklagte ein Übernahmeersuchen an Italien. Dieses wurde von den italienischen Behörden mit Schreiben vom 1. März 2012 auf der Grundlage des Art. 16 Abs. 2 Dublin II-VO akzeptiert. 5 Nachdem die Überstellung aufgrund einer psychischen Erkrankung des Klägers nicht gelang, informierte das Bundesamt den Kläger-Bevollmächtigten mit Schreiben vom 17. Oktober 2012, dass die Überstellungsfristen verstrichen seien und Deutschland für die Prüfung des Asylantrags zuständig geworden sei, und bat ferner um Erklärung hinsichtlich vorangegangener Aufenthalte und Asylverfahren. Der Bevollmächtigte des Klägers teilte am 29. Oktober 2012 mit, dass der Kläger am 4. August 2008 in Sizilien angekommen sei. Er sei in ein Flüchtlingslager in Rom oder nahe Rom gebracht worden und dort im Dezember 2008 entlassen worden. Ihm sei eine "Permesso di soggiorno" in die Hand gedrückt worden. Nach Aufenthalten in Schweden, Italien und wieder Schweden sei er nach Deutschland gereist. 6 In einem Vermerk der Beklagten vom 5. November 2012 ist festgehalten, dass nach Auskunft der Liaisonbeamtin des Bundesamts beim italienischen Innenministerium vom gleichen Tag der Kläger aufgrund subsidiären Schutzes einen in Ragusa ausgestellten und bis zum 3. August 2011 geltenden italienischen Aufenthaltstitel erhalten habe. 7 Mit Bescheid vom 6. Dezember 2012 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ab. Es handele sich um einen Zweitantrag nach § 71a AsylVfG; Wiederaufgreifensgründe lägen nicht vor. Von der Prüfung europarechtlicher Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3 oder 7 Satz 2 AufenthG könne abgesehen werden, da der Kläger den entsprechenden europarechtlichen Schutzstatus aufgrund des Asylverfahrens in Italien bereits besitze. Die Prüfung nationaler Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich des Herkunftslandes sei aufgrund der Nachrangigkeit des nationalen Abschiebungsschutzes gegenüber einem bestehenden europarechtlichen Abschiebungsschutz entbehrlich. 8 Mit der hiergegen gerichteten Klage beantragte der Kläger die Aufhebung des angefochtenen Bescheids sowie die Verpflichtung der Beklagten, den Kläger als Flüchtling anzuerkennen sowie hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen. 9 Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 29. August 2013 die Beklagte verpflichtet festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG hinsichtlich Somalia vorliegen, und im Übrigen die Klage abgewiesen. 10 Mit Urteil vom 20. Oktober 2016 hat der Verwaltungsgerichtshof das erstinstanzliche Urteil hinsichtlich des Verpflichtungsausspruchs aufgehoben. Den Bescheid des Bundesamts hat er insoweit aufgehoben, als darin von einer Prüfung europarechtlicher und hilfsweise nationaler Abschiebungsverbote abgesehen wurde, und die Berufung insoweit zurückgewiesen. Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt: Das Verwaltungsgericht habe das Bundesamt zu Unrecht zur Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG verpflichtet. Die Klage sei insoweit unzulässig, weil die Verpflichtungsklage unstatthaft sei. Der angegriffene Bescheid sei aber als rechtswidrig aufzuheben. Dabei sei von § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG auszugehen, der nunmehr Anwendung finde. Die formelle Rechtswidrigkeit ergebe sich bereits daraus, dass der Kläger entgegen § 29 Abs. 2 Satz 1 AsylG nicht angehört worden sei. Der Anhörungsmangel sei weder geheilt worden noch gemäß § 46 VwVfG unbeachtlich. Der Bescheid sei auch materiell rechtswidrig, weil nach der Überzeugung des Senats nicht feststehe, dass dem Kläger in Italien subsidiärer Schutz zuerkannt worden sei. Die Auskunft der Liaisonbeamtin reiche nicht. Zudem eröffne ein sogenanntes Info-Request nach Art. 21 Abs. 1 und 2 Dublin II-VO einen gesetzlich vorgesehenen Weg, entsprechende Informationen zu erlangen. Das Bundesamt habe hiervon wegen der ihm bekannten Praxis der italienischen Behörden, auf Anfragen nach Abschluss des Dublin-Verfahrens nicht mehr zu antworten, abgesehen. Der Senat habe daher davon auszugehen, dass der Kläger keinen subsidiären Schutzstatus in Italien erhalten habe. 11 Mit ihrer Revision macht die Beklagte u.a. geltend, das Berufungsgericht habe seine Aufklärungspflicht nach § 86 VwGO verletzt, indem es eine weitere Sachaufklärung unterlassen habe. Es sei nicht erkennbar, dass sich die Möglichkeiten zur Feststellung einer in einem Mitgliedstaat erfolgten Zuerkennung internationalen Schutzes auf den Weg eines durch die Beklagte vorzunehmenden Info-Requests beschränken würden. Der Bescheid sei auch nicht deshalb rechtswidrig, weil eine Anhörung im Sinne von § 29 Abs. 2 Satz 1 AsylG nicht stattgefunden habe. Unionsrecht schreibe dies nicht zwingend vor; unabhängig davon handele es sich um eine gebundene Entscheidung, bei der das bloße Unterbleiben einer Anhörung den Asylbewerber nicht in seinen Rechten verletzen könne. Das Berufungsgericht habe auch versäumt zu prüfen, ob sich der Bescheid auf der Grundlage des § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG aufrechterhalten lasse. 12 Der Kläger verteidigt das angegriffene Urteil. 13 Der Vertreter des Bundesinteresses beteiligt sich nicht am Verfahren. 14 Die Revision der Beklagten ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO). Das Berufungsurteil beruht sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO). Die von der Beklagten erhobene Verfahrensrüge, das Berufungsgericht habe seine Aufklärungspflicht (§ 86 VwGO) verletzt, greift durch. Darüber hinaus verstößt die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, dass die Verletzung der persönlichen Anhörungspflicht (§ 29 Abs. 2 Satz 1 AsylG) hier nicht gemäß § 46 VwVfG unbeachtlich ist, gegen Bundesrecht. Das Urteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO). Mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen im Berufungsurteil und wegen unionsrechtlicher Zweifelsfragen kann der Senat weder zugunsten noch zu Lasten des Klägers abschließend entscheiden. 15 Gegenstand des Revisionsverfahrens ist in erster Linie die Verweigerung einer Entscheidung über die Gewährung subsidiären Schutzes (dazu unten 1.). Hilfsweise begehrt der Kläger die Feststellung nationaler Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG (dazu unten 2.). 16 Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des Klagebegehrens ist das Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), zuletzt geändert durch das am 29. Juli 2017 in Kraft getretene Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2780). Da es sich vorliegend um eine asylrechtliche Streitigkeit handelt, ist nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG regelmäßig auf die aktuelle Rechtslage abzustellen, soweit nicht hiervon eine Abweichung aus Gründen des materiellen Rechts geboten ist. Dazu gehört grundsätzlich auch die während des gerichtlichen Verfahrens durch das Integrationsgesetz vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939) mit Wirkung vom 6. August 2016 geschaffene Neufassung des § 29 Abs. 1 und 2 AsylG. 17 1. Gegen die Verweigerung einer Entscheidung über die Gewährung subsidiären Schutzes in Deutschland hat das Berufungsgericht zutreffend die Anfechtungsklage als statthafte Klageart angesehen. Dann aber musste der Kläger jedenfalls hier die Aufhebung des erstinstanzlichen Verpflichtungsausspruchs zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG als unzulässig durch das Berufungsgericht nicht durch eine eigene Revision oder Anschlussrevision angreifen. 18 Der Tenor des angefochtenen Bescheides bezieht sich mit der Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nur auf die Begehren Asyl und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf die sich nach damaliger Rechtslage ein "Asylantrag" richtete (vgl. § 13 Abs. 1 und 2 AsylG in der bis zum 30. November 2013 geltenden Fassung). Das Bundesamt hat in den Gründen des Bescheides zugleich aber entschieden, dass es zu den "europarechtlichen Abschiebungsverboten" nach § 60 Abs. 2, 3 oder 7 Satz 2 AufenthG a.F. keine Entscheidung zu treffen habe, weil der Kläger den europarechtlichen Schutzstatus in Italien offensichtlich bereits erhalten habe. Diesem europarechtlichen Schutzstatus entspricht nach aktueller Rechtslage der subsidiäre Schutz gemäß § 4 Abs. 1 AsylG. Die Entscheidung des Bundesamts, dessen Voraussetzungen nicht zu prüfen, ist nach Inkrafttreten des Integrationsgesetzes als Entscheidung über die Unzulässigkeit eines Asylantrags gemäß § 29 Abs. 1 AsylG anzusehen, der nunmehr auch den Antrag auf subsidiären Schutz umfasst (§ 13 Abs. 1 und 2 AsylG in der seit 1. Dezember 2013 geltenden Fassung). Eine derartige Unzulässigkeitsentscheidung ist nach der jüngeren Rechtsprechung des Senats mit der Anfechtungsklage anzugreifen. Eine gerichtliche Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung hat zur Folge, dass das Bundesamt das Verfahren fortführen und eine Sachentscheidung treffen muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4.16 - BVerwGE 157, 18 Rn. 15 ff.; Beschlüsse vom 1. Juni 2017 - 1 C 9.17 - juris Rn. 14 f. und vom 2. August 2017 - 1 C 37.16 - Rn. 19). 19 1.1 Rechtsgrundlage für die angefochtene Unzulässigkeitsentscheidung hinsichtlich des subsidiären Schutzes ist § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Nach dieser Vorschrift ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Für Anträge auf subsidiären Schutz von Ausländern, denen in einem anderen Mitgliedstaat bereits die Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist, ergab sich die Unzulässigkeit bereits seit dem 1. Dezember 2013 auch aus § 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2014 - 10 C 7.13 - BVerwGE 150, 29 Rn. 30; Beschluss vom 30. September 2015 - 1 B 51.15 - juris). An diesen Regelungen - und nicht an § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG (Zweitantrag) - ist im Ansatz die angefochtene Entscheidung primär zu messen. Denn das Bundesamt hat seine Ablehnung, unionsrechtliche Abschiebungsverbote (heute: subsidiären Schutz) zu prüfen, nicht damit begründet, die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG lägen nicht vor, sondern damit, dass dem Kläger bereits subsidiärer Schutz in Italien gewährt worden sei. Es ist mithin hinsichtlich des subsidiären Schutzstatus gerade nicht von einem in Italien erfolglos, sondern von einem dort erfolgreich abgeschlossenen Verfahren ausgegangen. Rechtsgrundlage für eine so begründete Unzulässigkeitsentscheidung ist nach aktuellem Recht § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. 20 1.2 Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als nicht erfüllt angesehen, weil nach seiner Überzeugung nicht feststehe, dass dem Kläger in Italien subsidiärer Schutz erteilt worden ist. Diese Entscheidung beruht auf einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 und 2 VwGO). 21 1.2.1 Soweit das Berufungsgericht die vorliegenden tatsächlichen Erkenntnisse dahin gewürdigt hat, dass auf dieser Grundlage die Gewährung subsidiären Schutzes in Italien nicht zur Überzeugung des Gerichts festgestellt werden könne, ist die tatrichterliche Überzeugungsbildung (vgl. § 108 VwGO) revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Recht allein das Bestreiten von anderweitiger Schutzgewähr nicht ausreichen lassen. Er hat seine Zweifel an der Richtigkeit der von der Liaisonbeamtin erteilten, auf mündlicher Mitteilung italienischer Stellen beruhenden Auskunft vor allem damit begründet, dass die Richtigkeit der Angabe der Liaisonbeamtin von dem Kläger bestritten worden sei und der nur auf "Hörensagen" beruhenden Mitteilung der Liaisonbeamtin per se Ungenauigkeiten und Fehlerquellen innewohnten. Soweit das Berufungsgericht allerdings darüber hinaus - wie es in Randnummer 42 des angegriffenen Urteils anklingt - positiv hat feststellen wollen, dass der Kläger keinen subsidiären Schutz in Italien erhalten hat, liegt ein materieller Rechtsfehler vor, weil die Überzeugungsbildung (§ 108 VwGO) des Gerichts in diesem Fall aus den nachfolgend dargelegten Gründen auf einer zu schmalen Tatsachengrundlage beruhte. 22 1.2.2 Die Beklagte macht zu Recht mit der Verfahrensrüge geltend, dass die Vorinstanz die angefochtene Unzulässigkeitsentscheidung nicht als rechtswidrig hätte aufheben dürfen, ohne zuvor weitere Maßnahmen zur Aufklärung des Sachverhalts zu ergreifen. 23 Das Berufungsgericht hat von einer weiteren Sachverhaltsaufklärung im Wesentlichen mit der Begründung abgesehen, die Dublin II-Verordnung sehe mit dem sogenannten Info-Request nach Art. 21 Dublin II-VO einen speziellen Aufklärungsweg vor, der bestimmten, der Kommission benannten Behörden vorbehalten sei. In Deutschland seien hierzu nur das Bundesamt und das Bundespolizeipräsidium berechtigt. Sei eine solche Info-Request-Anfrage vom Bundesamt an die italienischen Behörden gestellt worden und unbeantwortet geblieben, gehe dies zu Lasten der Beklagten. Das Bundesamt habe im vorliegenden Fall aufgrund der ihm bekannten Praxis der italienischen Behörden, auf Anfragen nach Abschluss des "Dublin-Verfahrens" nicht mehr zu antworten, von einer Anfrage abgesehen. Dies sei nachvollziehbar, habe allerdings aufgrund nicht ausreichender Informationen über eine etwaige Asylantragstellung in Italien bzw. den dort gewährten Schutzstatus zur Folge, dass davon auszugehen sei, dass der Kläger keinen subsidiären europarechtlichen Schutz in Italien erhalten habe. Damit ist der Verwaltungsgerichtshof den sich aus § 86 Abs. 1 VwGO ergebenden Pflichten schon deshalb nicht nachgekommen, weil sich hier eine weitere Sachverhaltsaufklärung aufgedrängt hätte. 24 1.2.2.1 Ein Tatsachengericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung, wenn sich ihm auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung eine weitere Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen hätte aufdrängen müssen (BVerwG, Beschluss vom 18. Februar 2015 - 1 B 2.15 - juris Rn. 2). Eine sachgerechte Handhabung dieses Grundsatzes hat zwar unter dem Gesichtspunkt der Gewaltenteilung und der Prozessökonomie zu erfolgen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. April 2002 - 9 CN 1.01 - BVerwGE 116, 188 <196>). Dies enthebt die Tatsachengerichte aber nicht von der Verpflichtung, hinreichend konkret dargelegten Einwänden eines Beteiligten nachzugehen und den Sachverhalt - gegebenenfalls auch unter Mitwirkung der Beteiligten - weiter aufzuklären, sofern dies für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. August 1983 - 8 C 76.80 - Buchholz 310 § 98 VwGO Rn. 21). Allein der Umstand, dass der Erfolg weiterer Ermittlungsmaßnahmen von der Mitwirkung ausländischer Behörden abhängt, begründet nach der Rechtsprechung des Senats für sich noch keine Unzumutbarkeit (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Februar 2015 - 1 B 2.15 - juris Rn. 3 f.). 25 1.2.2.2 Es ist nicht erkennbar, weshalb der in Art. 21 Dublin II-VO vorgesehene Datenaustausch zwischen bestimmten Behörden verschiedener Mitgliedstaaten hier andersgeartete Aufklärungsmaßnahmen ausschließen sollte. Eine derartige "Sperrwirkung" kommt hier schon deshalb nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen für ein Auskunftsersuchen nach Art. 21 Dublin II-VO vorliegend jedenfalls nicht mehr gegeben waren. 26 Das Berufungsgericht hat zwar im Ausgangspunkt zutreffend angenommen, dass sich die in Betracht kommende Datenabfrage in zeitlicher Hinsicht nach Art. 21 Dublin II-VO richtet und nicht nach Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO). Die Dublin III-Verordnung findet nach der Übergangsvorschrift des Art. 49 im vorliegenden Fall noch keine Anwendung, da der Antrag auf internationalen Schutz vor dem 1. Januar 2014 gestellt worden ist und auch kein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch zu beurteilen ist. 27 Ein solches Auskunftsersuchen darf sich nach Art. 21 Abs. 1 Dublin II-VO aber nur auf personenbezogene Daten über den Asylbewerber beziehen, die erforderlich sind für die Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung des Asylantrags zuständig ist (Buchst. a), für die Prüfung des Asylantrags (Buchst.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.