WBRE201800141 ECLI:DE:BVerwG:2018:240118B2B38.17.0 BVerwG 2. Senat 20180124 2 B 38/17 Beschluss § 127 Nr 2 BRRG, Art 33 Abs 5 GG, § 8 Abs 1 S 1 PolDG BW, § 137 Abs 1 VwGO vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 20. März 2017, Az: 4 S 1175/14, Urteilvorgehend VG Freiburg (Breisgau), 8. Oktober 2009, Az: 6 K 2381/08 DEU Bundesrepublik Deutschland § 8 Abs. 1 Satz 1 PolDG BW nicht revisibel 1 Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), auf Divergenz (§ 132 Abs. 1 Nr. 2 VwGO) und Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde des Klägers ist unbegründet. 2 1. Der ... geborene Kläger, ein im Jahr 2009 wegen Dienstunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig in den Ruhestand versetzter Berufsschullehrer, wurde im Jahr 1996 in den Freiwilligen Polizeidienst des beklagten Landes aufgenommen. Im Jahr 2008 entließ ihn der Beklagte aus diesem Dienst und stützte sich dabei auf die Feststellungen des Amtsarztes im Zurruhesetzungsverfahren. Die hiergegen gerichtete Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Im ersten Berufungsurteil hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt: Die Annahme des Beklagten, dass der Kläger den gesundheitlichen Anforderungen des Freiwilligen Polizeidienstes nicht (mehr) gewachsen sei, sei gerechtfertigt; der Kläger sei als polizeidienstunfähig zu behandeln, weil er die Sachaufklärung bewusst verhindert habe. Auf die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision hat das Bundesverwaltungsgericht das erste Berufungsurteil aufgehoben, den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen und ausgeführt, der Nachweis der Polizeidienstunfähigkeit des Klägers habe nicht in Anwendung der gesetzlichen Beweisregel als erbracht angesehen werden dürfen (Beschluss vom 26. Mai 2014 - 2 B 69.12 - Buchholz 237.0 § 53 BaWüLBG Nr. 5 S. 10). 3 Der Verwaltungsgerichtshof hat daraufhin Beweis erhoben durch die Einholung zweier fachpsychiatrischer Sachverständigengutachten sowie die Anhörung der Sachverständigen und zwei weiterer Ärzte als sachverständige Zeugen in der mündlichen Verhandlung. Sodann hat er die Berufung des Klägers mit der Begründung zurückgewiesen, dass ein Angehöriger des Freiwilligen Polizeidienstes bei Zweifeln an seiner gesundheitlichen Eignung entlassen werden müsse, wenn er die Zweifel nicht ausräumen könne oder wolle. Die gesundheitlichen Anforderungen, denen die Angehörigen des Freiwilligen Polizeidienstes gewachsen sein müssten, entsprächen denen, die an Polizeivollzugsbeamte gestellt werden (vgl. VBlBW 2018, 30 ff.). 4 2. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), die ihr der Kläger beimisst. 5 Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn sie eine Frage des revisiblen Rechts von allgemeiner, über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung aufwirft, die im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Ein derartiger Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage bereits geklärt ist oder auf der Grundlage der bestehenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregelungen auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens eindeutig beantwortet werden kann. Die Prüfung des Bundesverwaltungsgerichts ist dabei auf die mit der Beschwerde dargelegten Rechtsfragen beschränkt (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 9. April 2014 - 2 B 107.13 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 20 Rn. 9). 6 Die in der Beschwerdebegründung der Sache nach aufgeworfenen Fragen, - ob für den Freiwilligen Polizeidienst andere, abgesenkte Anforderungen gelten gegenüber den in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sonst anzuwendenden allgemeinen landes- und bundesrechtlichen Vorschriften für die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis und - ob Art. 33 Abs. 5 GG für Angehörige des Freiwilligen Polizeidienstes des Landes Baden-Württemberg gilt, rechtfertigen die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nicht. Sie lassen sich - soweit sie überhaupt verallgemeinerungsfähige Rechtsfragen aufwerfen - auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der allgemeinen Auslegungsregeln und anhand der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts im Sinne des Berufungsurteils beantworten, ohne dass es hierzu einer revisionsgerichtlichen Überprüfung bedarf. 7 Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits im Beschluss vom 26. Mai 2014 - 2 B 69.12 - (Rn. 11) in dieser Sache ausgeführt hat, bestimmt § 8 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den Freiwilligen Polizeidienst (FPolDG BW) vom 12. April 1985 (GBl. BW S. 129), dass Angehörige des Freiwilligen Polizeidienstes von der Aufstellungsbehörde (u.a.) entlassen werden, wenn sie den gesundheitlichen Anforderungen des Freiwilligen Polizeidienstes nicht (mehr) gewachsen sind. Bei dieser Vorschrift handelt es sich um - auch nicht gemäß § 127 Nr. 2 BRRG revisibles - Landesrecht, dessen Auslegung und Anwendung nicht der Nachprüfung des Revisionsgerichts unterliegt (§ 137 Abs. 1 VwGO). Daran hält der Senat fest. 8 Im Übrigen liegt es auf der Hand, dass der Freiwillige Polizeidienst schon deshalb nicht an den in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zu messen ist, weil es sich bei der Aufnahme in diesen vom Beklagten erst im Jahre 1963 (GBl. BW S. 75) geschaffenen Dienst um keine im engeren Sinne berufliche Tätigkeit handelt, die auf einen beamtenrechtlichen Vorläufer im traditionsbildenden Zeitraum beruht. Von den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums ist allein der Kernbestand von Strukturprinzipien erfasst, die allgemein oder doch ganz überwiegend und während eines längeren traditionsbildenden Zeitraums, mindestens unter der Reichsverfassung von Weimar, als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind (stRspr, vgl. nur BVerfG, Urteil vom 6. März 2007 - 2 BvR 556/04 - BVerfGE 117, 330, <344 f.>). Ein Freiwilliger Polizeidienst gehört hierzu nicht. 9 Nichts anderes folgt aus dem vom Kläger zitierten Beschluss des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin (VerfGH Berlin, Beschluss vom 1. November 2004 - 120/03 - LKV 2005, 212 ff.) betreffend den mittlerweile aufgelösten Freiwilligen Polizeidienst des Landes Berlin. In dieser Entscheidung stellt der Verfassungsgerichtshof vielmehr gerade darauf ab, dass Angehörige dieses Freiwilligen Polizeidienstes keine Beamte im Sinne des Art. 33 Abs. 4 GG und auch keine Ehrenbeamte im Sinne von § 7 Abs. 2 LBG BE a.F. gewesen seien. Denn sie seien nicht durch förmliche Ernennung in eines der in § 7 LBG BE a.F. abschließend aufgezählten Beamtenverhältnisse berufen worden, sondern lediglich in den Freiwilligen Polizeidienst "aufgenommen" worden (vgl. §§ 4, 5 Abs. 1, § 13 Abs. 2 FPG BE). Entsprechend regelt § 2 Abs. 1 FPolDG BW, wer in den Freiwilligen Polizeidienst "aufgenommen" werden kann. 10 3. Die Revision ist auch nicht wegen einer mit der Beschwerde geltend gemachten Abweichung des Berufungsgerichts von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Beschluss vom 26. Mai 2014 - 2 B 69.12 - (Buchholz 237.0 § 53 BaWüLBG Nr. 5) zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). 11 Eine Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass die Entscheidung des Berufungsgerichts auf einem abstrakten Rechtssatz beruht, der im Widerspruch zu einem Rechtssatz steht, den das Bundesverwaltungsgericht - oder unter den Voraussetzungen des § 127 BRRG ein Oberverwaltungsgericht - in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt hat. Zwischen den Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes bestehen. Die Behauptung einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge dagegen nicht. Das Revisionszulassungsrecht kennt - anders als die Vorschriften zur Zulassung der Berufung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) - den Zulassungsgrund ernstlicher Richtigkeitszweifel nicht. 12 Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Beschwerde greift lediglich die einzelfallbezogene Würdigung des Verwaltungsgerichtshofs - der im Übrigen die von der Beschwerde benannten Umstände berücksichtigt hat - an, zeigt aber keinen, dem angeführten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts entgegenstehenden Rechtssatz des Verwaltungsgerichtshofs auf. 13 Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem Beschluss vom 26. Mai 2014 nur festgestellt, dass der Verwaltungsgerichtshof im ersten Berufungsverfahren seine Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts nach § 86 Abs. 1 VwGO verletzt hatte, weil er die für die Polizeidienstfähigkeit des Klägers im Freiwilligen Polizeidienst entscheidungserheblichen medizinischen Fachfragen nicht hinreichend aufgeklärt hatte. Der dagegen gerichtete Einwand des Klägers, der Verwaltungsgerichtshof habe im zweiten Berufungsverfahren ausgeführt, die rechtlichen Maßstäbe für die Entlassung von Angehörigen des Freiwilligen Polizeidienstes unterschieden sich von denjenigen für Polizeivollzugsbeamte, zeigt keinen Widerspruch zur vorgenannten Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts auf. 14 Auch die weitere Einwendung des Klägers, der Verwaltungsgerichtshof habe die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im Beschluss vom 26. Mai 2014 zu den Folgen seiner ursprünglichen Weigerung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, nicht beachtet, zeigt keine Divergenz auf. Die Tatsache, dass der Beklagte den Kläger im Jahr 2008 nicht hat untersuchen lassen, ist kein Rechtssatz des Verwaltungsgerichtshofs. Damit legt die Beschwerde keinen abweichenden Rechtssatz dar. 15 4. Ebenso wenig kommt eine Zulassung der Revision aufgrund eines Verfahrensfehlers in Betracht. Die vom Kläger geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), der Verwaltungsgerichtshof habe gegen Grundsätze des fairen Verfahrens und des Beweisrechts verstoßen (a), entgegen § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO seine Pflicht zur Sachaufklärung verletzt (b), den Überzeugungsgrundsatz verletzt (c), eine falsche Prognoseentscheidung getroffen und seine Rechte als Ruhestandsbeamter verletzt (
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