(2)und 2.b.dd). Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass bei einem als erheblich verändert eingestuften oberirdischen Gewässer wie dem M. mit einer Vielzahl von Einleitungen und Benutzungen die nach diesen Maßstäben zu berücksichtigenden Kriterien und Faktoren einer zukünftigen Erlaubnis unverändert zugrunde gelegt werden können. 20
- Aus den gleichen Gründen besteht auch keine präjudizielle Wirkung der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Interimserlaubnis für zukünftige Erlaubnisse. 21 Der chemische Ist-Zustand ist der tatsächliche Zustand des Gewässers zum maßgeblichen Zeitpunkt der Geltung einer Erlaubnis unter Berücksichtigung der bisherigen Einleitungen. Dabei kommt es grundsätzlich - von Ausnahmefällen kollusiven Zusammenwirkens bei illegalen Einleitungen abgesehen - nicht darauf an, wie dieser Zustand zustande gekommen ist und welche Ursachen etwa vorhandene Schadstoffbelastungen haben. Die Einleitungen durch die Beigeladene bis zum
- Dezember 2015 sind auf Grundlage einer gemäß § 43 LVwVfG jedenfalls wirksamen Erlaubnis erfolgt. Der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der bis zum
- Dezember 2015 geltenden Erlaubnis kommt deshalb keine präjudizielle Wirkung sowohl für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der ab dem
- Januar 2016 geltenden Erlaubnis im Parallelverfahren BVerwG 7 C 25.15 als auch für andere zukünftige Erlaubnisse zu. Sie ist nicht geeignet, die Position des Klägers im Verfahren über die Anfechtungsklage gegen die ab dem
- Januar 2016 geltende Erlaubnis zu verbessern. Mit seiner hiergegen gerichteten Klage kann er eine umfassende Klärung der von ihm benannten Rechtsfragen auch für zukünftige Zeiträume herbeiführen, so dass ihm die Früchte des hiesigen Verfahrens nicht verloren gehen. 22 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE201800197&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public