WBRE201800222 ECLI:DE:BVerwG:2018:120218B2B63.17.0 BVerwG 2. Senat 20180212 2 B 63/17 Beschluss § 108 Abs 2 VwGO, § 132 Abs 2 Nr 3 VwGO, § 132 Abs 2 Nr 2 VwGO, § 86 Abs 1 S 1 VwGO, § 95 Abs 1 S 1 VwGO vorgehend Thüringer Oberverwaltungsgericht, 25. August 2017, Az: 8 DO 311/15, Urteilvorgehend VG Meiningen, 19. März 2015, Az: 6 D 60016/14 Me DEU Bundesrepublik Deutschland Durchführung der mündlichen Verhandlung trotz vorheriger Anordnung des persönlichen Erscheinens eines Verfahrensbeteiligten und dessen Ausbleibens; Nichtgebrauchmachen von prozessualen Möglichkeiten 1 1. Die ... geborene Beklagte ist Polizeimeisterin (Besoldungsgruppe A 7). Im Jahre 2011 hat die Staatsanwaltschaft gegen sie ein Strafverfahren wegen Unterschlagung von Verwarngeldern und Urkundenfälschung geführt und nach Zahlung einer Auflage in Höhe von 450 € eingestellt. Außerdem ist die Beklagte durch rechtskräftigen Strafbefehl aus dem Jahre 2013 wegen Betrugs zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen verurteilt worden. 2 Im sachgleichen Disziplinarverfahren wurde der Beklagten vorgeworfen, im Jahre 2011 in dem ihr dienstlich zur Verfügung stehenden Verwarngeldblock eine Abrechnung vorgetäuscht und dadurch Verwarngeld in Höhe von 100 € unterschlagen zu haben sowie von Ende 2011 bis September 2012 unter Vortäuschung ihrer Zahlungswilligkeit und -fähigkeit psychotherapeutische Leistungen in Anspruch genommen zu haben, ohne die Rechnungsbeträge in Höhe von rund 2 000 € beglichen zu haben. 3 Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte aus dem Dienst entfernt, die Berufung der Beklagten beim Oberverwaltungsgericht ist erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat zur Begründung insbesondere ausgeführt: Die Beklagte habe mit den beiden Dienstpflichtverletzungen ein Dienstvergehen begangen, das ihre Entfernung aus dem Dienst erfordere. Sie sei im Zeitpunkt der Dienstpflichtverletzungen nicht vermindert schuldfähig gewesen. Auch sonstige Milderungsgründe seien nicht gegeben. 4 2. Die geltend gemachte Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, § 127 Nr. 1 BRRG, § 66 Abs. 1 Thüringer Disziplinargesetz - ThürDG) liegt nicht vor. 5 Eine Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, § 127 Nr. 1 BRRG setzt voraus, dass die Entscheidung des Berufungsgerichts auf einem abstrakten Rechtssatz beruht, der im Widerspruch zu einem Rechtssatz steht, den das Bundesverwaltungsgericht, das Bundesverfassungsgericht oder bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis ein anderes Oberverwaltungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt hat. Zwischen den Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes bestehen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14 und vom 25. Mai 2012 - 2 B 133.11 - NVwZ-RR 2012, 607 Rn. 5). Die Behauptung einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht oder ein anderes divergenzfähiges Gericht aufgestellt hat, genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge dagegen nicht. Die Entscheidungen müssen dasselbe Gesetz und dieselbe Fassung des Gesetzes zum Gegenstand haben (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. Januar 1995 - 6 B 39.94 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 342 S. 55 und vom 9. April 2014 - 2 B 107.13 - NVwZ 2014, 1174 Rn. 3 ff. m.w.N.). 6 Das Beschwerdevorbringen genügt diesen Anforderungen nicht. Es hat keinen Rechtssatz des Berufungsurteils aufgezeigt, der von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesverfassungsgerichts oder eines anderen Oberverwaltungsgerichts abweicht. Die Beschwerde bringt vor, im Berufungsurteil werde zwar die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zitiert - wonach bei der disziplinarrechtlichen Gesamtwürdigung mildernden Umständen im Einzelfall auch dann ein beachtliches Gewicht für die Maßnahmebemessung zukommen kann, wenn sie zur Erfüllung eines anerkannten Milderungsgrundes nicht ausreichen -, in den weiteren Entscheidungsgründen folge dann jedoch keinerlei Würdigung der psychischen Erkrankung der Beklagten. Damit wird lediglich die einzelfallbezogene Würdigung und Rechtsanwendung des Berufungsgerichts gerügt, die einer revisionsgerichtlichen Überprüfung nicht zugänglich ist. Dieses Vorbringen ist im Übrigen auch in der Sache unzutreffend: Das Berufungsgericht hat sich ausführlich sowohl mit der Frage einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit der Beklagten (UA S. 26 - 34) als auch mit anerkannten Milderungsgründen (UA S. 34 - 35) und mit sonstigen entlastenden Umständen (UA S. 36) auseinandergesetzt; dass es den von ihm hierbei im einzelnen benannten entlastenden Umständen kein Gewicht beigemessen hat, das zu einer anderen Maßnahme als der Dienstentfernung geführt hätte, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. 7 3. Die Beschwerde hat auch keinen Verfahrensmangel dargelegt, auf dem die angegriffene Entscheidung beruhen kann (§ 133 Abs. 3 Satz 3, § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, § 66 Abs. 1 ThürDG). 8 Die Beschwerde rügt als - nicht näher benannten - Verfahrensfehler, dass das Berufungsgericht in dem dritten Verhandlungstermin in Abwesenheit der Beklagten verhandelt und entschieden hat, obwohl zuvor deren persönliches Erscheinen angeordnet worden war; bei Anwesenheit der Beklagten hätten möglicherweise weitere der Sachaufklärung dienende Fragen an die Zeugen gerichtet werden können, wodurch der Sachverhalt insgesamt anders zu bewerten gewesen wäre. 9 Damit wird ein Verfahrensfehler nicht aufgezeigt. Die Verhandlung und Entscheidung trotz des Nichterscheinens der Beklagten nach vorangegangener Anordnung des persönlichen Erscheinens verletzt weder das rechtliche Gehör der Beklagten noch die Sachaufklärungspflicht des Gerichts. 10 Nach § 95 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht das persönliche Erscheinen eines Beteiligten anordnen. Die Anordnung des persönlichen Erscheinens erfolgt nicht im Interesse des betroffenen Beteiligten, sondern im Interesse des Gerichts, das auf diese Weise sicherstellen will, dass das von ihm für erforderlich gehaltene Beweismittel auch tatsächlich zum Termin erscheint (BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 1986 - 6 CB 91.84 - Buchholz 310 § 102 VwGO Nr. 11 S. 12). 11
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