WBRE201800260 ECLI:DE:BVerwG:2018:310118B1WB24.17.0 BVerwG 1. Wehrdienstsenat 20180131 1 WB 24/17 Beschluss § 3 Abs 1 S 2 SÜG, § 5 Abs 1 S 1 Nr 1 SÜG, § 5 Abs 1 S 1 Nr 2a SÜG, Art 6 Abs 1 MRK, Art 6 Abs 2 MRK DEU Bundesrepublik Deutschland Unrichtige Angaben in der Sicherheitserklärung; Auslandsbeziehungen Werden in einer Sicherheitserklärung unrichtige Angaben zu Beziehungen ins Ausland gemacht, kann dies die Feststellung eines Sicherheitsrisikos im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG nach sich ziehen. 1 Der Antragsteller wendet sich gegen einen ihm nachteiligen Sicherheitsüberprüfungsbescheid. 2 ... Für den Antragsteller war zuletzt am 28. April 2011 eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung ohne Auflagen abgeschlossen worden. Am 15. April 2016 leitete der Sicherheitsbeauftragte ... eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen W3/Ü3 ein, da der Antragsteller wieder für einen Auslandseinsatz als Kommandeur ... vorgesehen war und dafür die Berechtigung zum Zugang zu Verschlusssachen bis STRENG GEHEIM benötigte. 3 Nach Durchführung der vorgesehenen Überprüfungsmaßnahmen schlug der Militärische Abschirmdienst (MAD) dem Geheimschutzbeauftragten im Bundesministerium der Verteidigung vor, für den Antragsteller ein Sicherheitsrisiko festzustellen. Der Antragsteller habe die Frage 8.4 nach Beziehungen zu Personen in Staaten mit besonderen Sicherheitsrisiken in seiner Sicherheitserklärung vom 9. April 2016 mit "nein" beantwortet. Er unterhalte jedoch auch nach Beendigung des Einsatzes ... Beziehungen insbesondere zur Leiterin einer ..., Frau X. Er habe ihr im September 2015 über die Dienstpost einen Umschlag mit drei Musik-CDs und folgender Begleitkarte zukommen lassen: "Liebe ..., Herzlichen Glückwunsch zu Deinem Geburtstag (er war doch am 23. oder 26.09?). Die CD`s sind für Deine Praxis. Enya hast Du ja schon. Ich vermisse Dein Lächeln ... Dein ...". 4 Ferner habe er nach Beendigung des Einsatzes im Zusammenhang mit der Reparatur eines TV-Receivers zu einer Ortskraft, Herrn Y, erneut Verbindung aufgenommen, ohne dies anzugeben. Zudem habe er vorschriftswidrig in seinem Dienstzimmer geraucht und Dienstpost regelmäßig in der Betreuungseinrichtung bearbeitet. Am 23. April 2015 habe er beabsichtigt, Post mit der Einstufung NATO SECRET dort zu bearbeiten und mit dem EloKa-Offizier zu besprechen. Die Besprechung sei auf Intervention des EloKa-Offiziers in ein Dienstzimmer verlegt worden. 5 Der Antragsteller erklärte hierzu in den am 4. November 2016 und 10. Januar 2017 durchgeführten persönlichen Anhörungen, dass er die Kontakte zu Frau Y und Herrn X nicht als Beziehungen im Sinne der Frage 8.4. der Sicherheitserklärung angesehen habe. Er bestreite, ein intimes Verhältnis zu Frau Y gehabt zu haben. .... Dabei habe er Frau Y als nützliche Informationsquelle entdeckt. Den Kontakt habe er aufrechterhalten, weil eine Rückkehr als Kommandeur ... geplant gewesen sei. Er habe bei Herrn X einen Sat-Receiver und ein bezahlpflichtiges Abo erworben, was im Feldlager üblich gewesen sei. In Deutschland sei das Abo vermutlich abgelaufen (Bildschirm schwarz), woraufhin er Kontakt mit der Ortskraft aufgenommen und auf Nachfrage das Abo verlängert habe. Ein anderes Mal, als der Receiver kaputt gegangen sei, habe er diesen auf dem Postweg an die Adresse der Ortskraft geschickt. Er räume ein, im Dienstgebäude geraucht zu haben. Unverfängliche Dienstpost habe er tatsächlich in der Betreuungseinrichtung bearbeitet, aber immer alleine und abgesetzt. An den Vorgang am 23. April 2015 könne er sich nicht erinnern. Er habe wohl auch in dem Einsatz keine Dokumente NATO SECRET bearbeitet. 6 Mit förmlichem Bescheid vom 11. Januar 2017 stellte der Geheimschutzbeauftragte im Bundesministerium der Verteidigung ein Sicherheitsrisiko fest. Zur Begründung führte er im Schreiben vom 30. März 2017 aus, dass die unwahren Angaben des Antragstellers in seiner Sicherheitserklärung Zweifel an der Zuverlässigkeit bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit begründeten. Jedenfalls bei Durchsicht der Anleitung zum Ausfüllen der Sicherheitserklärung hätte der Antragsteller erkennen müssen, dass bei der Frage nach Auslandsbeziehungen alle fortbestehenden Kontakte zu Personen im ... anzugeben gewesen wären. Daher hätten die Beziehungen zu Frau Y und Herrn X vom Antragsteller nicht verschwiegen werden dürfen. Die bekannt gewordenen Umstände führten dazu, dass bei ihm ein mangelndes Sicherheitsbewusstsein festzustellen sei. 7 Unabhängig davon lasse auch die Tatsache, dass der Antragsteller telefonisch, per Post und persönlich intensiv Kontakt zu Personen im ... unterhalte, Rückschlüsse auf ein mangelndes Sicherheitsverständnis als ... zu. Durch die nachhaltigen außerdienstlichen Kontakte zu Ortskräften, auch außerhalb des Einsatzzeitraumes unter Nutzung von sozialen Netzwerken und anderen Verbindungsmöglichkeiten, verstoße der Antragsteller gegen die Grundsätze der Weisung für die Erhöhung der Sicherheit im Rahmen von Auslandseinsätzen. Dadurch bestehe die Gefahr der nachrichtendienstlichen Ansprache durch fremde Nachrichtendienste, weil er für einen angreifenden Nachrichtendienst nicht interessen-, wohl aber personenbezogene Ansatzpunkte biete. Durch seine exponierte Stellung ... müsse davon ausgegangen werden, dass er in das Blickfeld eines Nachrichtendienstes geraten sei. Durch sein bisheriges Verhalten - falsche Beantwortung von Fragen, Missachtung bestehender Weisungslagen - werde die nachrichtendienstliche Gefährdung unkalkulierbar. 8 Durch den Verstoß gegen das Rauchverbot in Dienstgebäuden zeige der Antragsteller, dass er seinem Individualinteresse Vorrang zu bestehenden Regelungen einräume; hinsichtlich der vom Antragsteller eingeräumten Bearbeitung der Dienstpost in der Betreuungseinrichtung könne ein Verstoß gegen oder die "freie" Auslegung von Dienstvorschriften nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden. In der Gesamtschau begründe der Sachverhalt nicht zurückstellbare Zweifel hinsichtlich der Zuverlässigkeit des Antragstellers bei der Ausübung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit. Auch in näherer Zukunft sei zu besorgen, dass er seiner Wahrheits- und Offenbarungspflicht hinsichtlich sicherheitsrelevanter Aspekte nicht vollumfänglich nachkommen werde. Daher könne vorerst keine günstige Prognose gestellt werden. Es sei jedoch sachgerecht, die Laufzeit der zutreffenden Sicherheitsrisikofeststellung unterhalb der üblichen Zeitspanne von fünf Jahren festzulegen. Eine andere Maßnahme, etwa eine Entscheidung verbunden mit Auflagen, käme in seinem Fall nicht in Betracht, weil Auflagen nicht geeignet seien, die festgestellte Risikolage positiv zu verändern. 9 Gegen das ihm am 12. Januar 2017 übermittelte Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung legte der Antragsteller mit Schreiben vom 27. Januar 2017 "Beschwerde" ein. Zu dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat er persönliche Erklärungen vom 26. April 2017, 16. August 2017, 28. September 2017, 21. November 2017 und 4. Dezember 2017 vorgelegt, in denen er sein bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. Es fehle an tatsächlichen Anhaltspunkten im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG, die Zweifel an seiner Zuverlässigkeit bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit begründen könnten. Der Vorwurf, unwahre Angaben in der Sicherheitserklärung gemacht zu haben, sei nicht berechtigt. Er sei davon ausgegangen, dass bloße "Kontakte" nicht angabepflichtig gewesen seien. Auch die Ausfüllanweisung zu Ziffer 8.4. der Sicherheitserklärung fordere eindeutig nur die Angabe von Beziehungen. Weder zu Frau Y noch zu Herrn X habe er eine "Beziehung" unterhalten. Nach seinem Begriffsverständnis habe er daher die Sicherheitserklärung richtig ausgefüllt. 10 Die Zweifel an seiner Zuverlässigkeit stünden im krassen Widerspruch zur schriftlich belegten Einschätzung aller seiner bisherigen Vorgesetzten in deren Beurteilungen. Er habe sich in seinem gesamten Leben nie irgendetwas zu Schulden kommen lassen. Dies belegten sowohl das Disziplinarbuch als auch sein Führungszeugnis. Er könne im Zusammenhang mit der ihm vorgehaltenen Nähe zu den Ortskräften nicht erkennen, etwas falsch gemacht zu haben. Die Treffen hätten stets im Feldlager stattgefunden. Alle seine Gespräche hätten ausschließlich der Abrundung seines Lagebildes und dem dienstlichen Interesse gedient. Das gelte insbesondere zu seinem Kontakt mit Frau Y, die er zu ... aufgesucht und als Informationsquelle genutzt habe. Eine darüber hinausgehende intime Beziehung zu ihr habe er weder unterhalten noch angestrebt. Als Informantin habe er sie auch seinem Nachfolger in der Deutschen ...führung empfohlen. Den Kontakt habe er aus dienstlichen Gründen im Hinblick auf seine geplante Rückkehr ... weitergeführt und darum auch die Geburtstagspost auf dem Dienstweg zugesandt. 11 Die Dienstpost habe er zwar bei entsprechender Wetterlage auf der Terrasse der Betreuungseinrichtung gesichtet; umfangreichere und kritische Vorgänge habe er jedoch stets im Dienstzimmer bearbeitet. Er bestreite, am 23. April 2015 die Absicht bekundet zu haben, Dienstpost mit der Einstufung NATO SECRET in der Betreuungseinrichtung zu besprechen. Der Vorhalt, er habe im Dienstzimmer geraucht, treffe zwar im Kern zu. Inwieweit hieraus ein Zusammenhang zur Zuverlässigkeit im Umgang mit Verschlusssachen oder ein mangelndes Sicherheitsempfinden abgeleitet werden könne, entziehe sich seinem Verständnis. Auch aus den übrigen Vorhalten, die zwar vom Geheimschutzbeauftragten als nicht weiter sicherheitserheblich betrachtet würden, könne eine mangelnde dienstliche Zuverlässigkeit nicht geschlossen werden. 12 In dem Überprüfungsverfahren habe der Grundsatz der Unschuldsvermutung nur bedingt Gültigkeit besessen; die gesamte Vorgehensweise und Entscheidungsfindung sei nicht transparent genug und nicht immer an rechtsstaatlichen Grundsätzen ausgerichtet gewesen. Zudem seien ihm Abweichungen hinsichtlich der Vorhaltungen bei der Protokollversion des Militärischen Abschirmdienstes und dem Begründungsschreiben des Geheimschutzbeauftragten aufgefallen. Darüber hinaus werde durch die Entscheidung seine Reputation und Integrität beschädigt. Sie habe weitreichende berufliche Konsequenzen, weil er ohne positive Sicherheitsüberprüfung für höherwertige Dienstposten nicht in Betracht gezogen werden könne. Zur Widerlegung der gegen ihn gerichteten Vorwürfe rege er die Vernehmung von vier Zeugen (seines Fahrers, seines Adjutanten, des Chefs seines Stabes und des EloKa-Offiziers) an. 13 Der Antragsteller beantragt, die sicherheitsrechtliche Entscheidung des Geheimschutzbeauftragten des Bundesministeriums der Verteidigung vom 11. Januar 2017 einschließlich der Begründung vom 30. März 2017 aufzuheben. 14 Der Bundeswehrdisziplinaranwalt beantragt, die Anträge zurückzuweisen. 15 Der als Beschwerde bezeichnete Rechtsbehelf vom 27. Januar 2017 sei als Antrag auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu werten. Der Antrag sei zulässig, aber offensichtlich unbegründet. Die dem Antragsteller zunächst fernmündlich eröffnete Entscheidung sei aus den in der Begründung vom 30. März 2017 genannten Erwägungen rechtlich nicht zu beanstanden. Unter Berücksichtigung einer ergänzenden fachlichen Stellungnahme des Geheimschutzbeauftragten vom 10. Juli 2017 führt das Bundesministerium der Verteidigung im Vorlageschreiben vom 27. Juli 2017 ergänzend aus, die unrichtigen Angaben des Antragstellers zu seinen Beziehungen ... seien vorsätzlich, zumindest aber grob fahrlässig erfolgt. Ein vorsätzliches Verhalten werfe sicherheitsrelevante Fragen nach den dafür maßgeblichen Motiven auf. Ein grob fahrlässiges Handeln ziehe die Frage nach der zu erwartenden Sorgfalt bei der Ausübung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nach sich. Das Verhalten des Antragstellers biete etwa durch die Pflege freundschaftlicher Beziehungen zu Personen aus Zielstaaten, durch die Nutzung sozialer Netzwerke und anderer privater Verbindungsmöglichkeiten personenbezogene Ansatzpunkte für Einwirkungsmöglichkeiten. Daher sei es nicht möglich, eine positive Prognose abzugeben, die substanzielle Voraussetzung für eine Auflagenentscheidung wäre. Die Vielzahl und die unterschiedliche Art der Vorschriftenverstöße (Kontakte zu Ortskräften, Rauchverbot, Bearbeitung von Dienstpost) sowie die unterlassenen bzw. unwahren Angaben in der Sicherheitserklärung rechtfertigten die Annahme, dass vom Antragsteller auch in absehbarer Zukunft (drei Jahre) nicht hinreichend sicher erwartet werden könne, bei der Ausübung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit zuverlässig zu arbeiten. Die beruflichen Konsequenzen der Feststellung eines Sicherheitsrisikos seien vom Geheimschutzbeauftragten im Rahmen der Güterabwägung betrachtet und bewertet worden. Die negativen Auswirkungen auf weitere berufliche Förderungen seien bei der Abwägung nicht zu Gunsten des Antragstellers zu berücksichtigen, da er keinen Anspruch auf Verwendungen auf förderliche Dienstposten oder zukünftige Beförderungen habe. 16 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 10. Oktober 2017 (1 WDS-VR 6.17) einen Antrag des Antragstellers auf vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt. Es hat in der mündlichen Verhandlung den seinerzeitigen EloKa-Offizier als Zeugen vernommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 31. Januar 2018 Bezug genommen. Die Verfahrensakten des Bundesministeriums der Verteidigung und die Personalgrundakte des Antragstellers, Hauptteile A bis D, sowie die Gerichtsakte BVerwG 1 WDS-VR 6.17 haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen. 17 Der zulässige Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg. Die sicherheitsrechtliche Entscheidung des Geheimschutzbeauftragten des Bundesministeriums der Verteidigung vom 11. Januar 2017 ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. 18 1. Die Rechtmäßigkeit des strittigen Bescheides ist nach der im Zeitpunkt der Vorlage durch das Bundesministerium der Verteidigung maßgeblichen Sach- und Rechtslage zu beurteilen (BVerwG, Beschlüsse vom 11. März 2008 - 1 WB 37.07 - BVerwGE 130, 291 Rn. 35 und vom 20. Dezember 2016 - 1 WB 21.16 - juris Rn. 29). Da die Vorlage am 1. August 2017 stattgefunden hat, ist das Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Bundes und den Schutz von Verschlusssachen (Sicherheitsüberprüfungsgesetz - SÜG) vom 29. April 1994 (BGBl. I S. 867) in der zuletzt durch Gesetz vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2732) geänderten Fassung anzuwenden. 19 2. Bei der Entscheidung, ob in der Person eines Soldaten ein Sicherheitsrisiko im Sinne des § 5 Abs. 1 SÜG festzustellen ist, steht dem Geheimschutzbeauftragten ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich darauf, ob der Geheimschutzbeauftragte von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (BVerwG, Beschlüsse vom 21. Juli 2011 - 1 WB 12.11 - BVerwGE 140, 384 Rn. 24 ff. und vom 4. Juli 2013 - 1 WDS-VR 15.13 - Rn. 24). 20 Wegen der präventiven Funktion der Sicherheitsüberprüfung und wegen des hohen Ranges der zu schützenden Rechtsgüter liegt ein Sicherheitsrisiko bereits dann vor, wenn tatsächliche Anhaltspunkte - wie hier in Rede stehend - Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG) und/oder eine besondere Gefährdung der betroffenen Person durch mögliche Anbahnungs- oder Werbungsversuche ausländischer Nachrichtendienste begründen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2a SÜG). Dabei hat im Zweifel das Sicherheitsinteresse Vorrang vor anderen Belangen (§ 14 Abs. 3 Satz 2 SÜG). Die Feststellung eines Sicherheitsrisikos, die zugleich eine Prognose über die künftige Zuverlässigkeit und Integrität des Soldaten darstellt, darf sich nicht auf eine vage Vermutung oder eine rein abstrakte Besorgnis stützen. Dabei gibt es keine "Beweislast", weder für den Soldaten dahingehend, dass er die Sicherheitsinteressen der Bundeswehr bisher gewahrt hat und künftig wahren wird, noch für die zuständige Stelle, dass der Soldat diesen Erwartungen nicht gerecht geworden ist oder ihnen künftig nicht gerecht werden wird (BVerwG, Beschlüsse vom 18. Oktober 2001 - 1 WB 54.01 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 11 S. 17 und vom 4. Juli 2013 - 1 WDS-VR 15.13 - Rn. 25). 21 3. Nach diesen Grundsätzen ist die Feststellung eines Sicherheitsrisikos im Ergebnis rechtmäßig. 22
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