BVerwG, Urteil vom 09.11.2017 – 3 A 2/15 – Ausbaustrecke Nürnberg - Ebensfeld, Planfeststellungsabschnitt Fürth Nord 1. Mangels einer Verletzung in eigenen Rechten kann…
WBRE201800273 ECLI:DE:BVerwG:2017:091117U3A2.15.0 BVerwG 3. Senat 20171109 3 A 2/15 Urteil Art 14 GG, Art 28 Abs 2 GG, § 4 Abs 1 UmwRG, § 4 Abs 3 UmwRG, §§ 13ff BNatSchG 2009, § 13 BNatSchG 2009, §§ 44ff BNatSchG 2009, § 44 BNatSchG 2009, § 27 WHG 2009, § 28 WHG 2009, § 47 WHG 2009, §§ 50ff WHG 2009, § 50 WHG 2009 DEU Bundesrepublik Deutschland Ausbaustrecke Nürnberg - Ebensfeld, Planfeststellungsabschnitt Fürth Nord 1. Mangels einer Verletzung in eigenen Rechten kann eine Gemeinde nicht geltend machen, dass ein Planfeststellungsbeschluss gegen die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung (§§ 13 ff. BNatSchG <juris: BNatSchG 2009>), gegen zwingende Vorschriften des Artenschutzrechts (§§ 44 ff. BNatSchG) und gegen Vorschriften über die Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer (§§ 27 f. WHG <juris: WHG 2009>) und des Grundwassers (§ 47 WHG) verstößt. Hat sie die Aufgabe der öffentlichen Wasserversorgung einem Privaten übertragen, kann nur dieser geltend machen, dass der Planfeststellungsbeschluss gegen Vorschriften zum Schutz der öffentlichen Wasserversorgung (§§ 50 ff. WHG) verstößt.
1 Die Klägerin wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamtes vom 30. Januar 2014 für das Vorhaben "Ausbaustrecke Nürnberg - Ebensfeld, Planfeststellungsabschnitt Fürth Nord (PFA 16), Bau-km 12,400 bis km G 16,840 / 16,525".
2 Die Ausbaustrecke Nürnberg - Ebensfeld ist Teil des Verkehrsprojekts Deutsche Einheit Nr. 8 "Ausbau-/Neubaustrecke Nürnberg - Erfurt - Leipzig/Halle - Berlin". Bisher werden im hier planfestgestellten Abschnitt 16 auf der zweigleisigen Bestandsstrecke der Personenfernverkehr, der Personennahverkehr einschließlich S-Bahn und der Güterverkehr abgewickelt. Der Planfeststellungsbeschluss lässt den Bau zwei neuer Gleise für den Güterverkehr und einer neuen S-Bahn-Trasse zu. Die Güterzuggleise sollen nach Verlassen eines noch nicht planfestgestellten, etwa 7 km langen Güterzugtunnels zur Anbindung des Rangierbahnhofs Nürnberg parallel zur Bundesautobahn A 73 verlaufen (km G 13,500 - km G 16,840). Die S-Bahn-Strecke (km S 12,376 - km S 16,999) soll - zunächst eingleisig - an einem neuen Haltepunkt Stadeln-Süd von der Bestandsstrecke nach Osten abschwenken, nach Querung der BAB A 73 mit einem weiteren Haltepunkt den Fürther Ortsteil Steinach und das Nürnberger Gewerbe- und Industriegebiet Schmalau anbinden, bei km S 16,0 zweigleisig werden und im Norden des Planfeststellungsabschnittes (km S 16,5) mit den Güterzuggleisen verknüpft werden (sogenannte Verschwenktrasse). Die beiden Bestandsgleise mit zwei höhengleichen Bahnübergängen sollen mit Ausnahme der Verknüpfungen nicht geändert werden. Der Haltepunkt Vach bleibt bestehen. Güterzüge können weiterhin auch die Bestandsgleise nutzen.
3 Anlass für den Rechtsstreit ist der Verlauf der neuen S-Bahn-Strecke. Als Alternative zur Verschwenktrasse könnte die S-Bahn-Trasse in Bündelung mit den beiden Bestandsgleisen geführt werden (sogenannte Bündelungstrasse). Die beiden höhengleichen Bahnübergänge wären aufzulassen und durch ein Kreuzungsbauwerk bei km 14,220 zu ersetzen. Eine solche Bündelungstrasse war Gegenstand des Raumordnungsverfahrens für die Ausbaustrecke Nürnberg - Ebensfeld. Die Landesplanerische Beurteilung vom 30. Juli 1993 kam zu dem Ergebnis, dass das Vorhaben - mit Maßgaben - den Erfordernissen der Raumordnung entspricht. Es wurde aber angeregt, die Möglichkeit einer S-Bahn-Anbindung des damals von einem Zweckverband "Gewerbepark Nürnberg, Fürth, Erlangen" geplanten Gewerbeparks zu prüfen. Die Planungen für einen gemeinsamen Gewerbepark wurden aufgegeben. Die Stadt Fürth hat aber nördlich von Steinach ein Gewerbegebiet ausgewiesen und im Jahr 2013 an die BAB A 73 angeschlossen. Dort haben sich u.a. ein großflächiger Möbelmarkt und ein Teppichhaus angesiedelt.
4 Den Plan für den streitigen Ausbauabschnitt reichte die Beigeladene im November 1996 ein.
5 Die Regierung von Mittelfranken als Anhörungsbehörde veranlasste, dass die Planunterlagen nach ortsüblicher Bekanntmachung in der Zeit vom 12. Februar 1997 bis zum 11. März 1997 in den Städten Nürnberg, Fürth und Erlangen öffentlich ausgelegt wurden. Der Erörterungstermin fand am 29. Oktober 1997 statt. Ihre abschließende Stellungnahme gegenüber dem Eisenbahn-Bundesamt gab die Anhörungsbehörde am 5. Februar 1998 ab.
6 Anschließend ruhte das Planfeststellungsverfahren. Es wurde Ende 2001 mit einer 1. Planänderung vom November 2005 wieder aufgenommen. Unter anderem wurde die S-Bahn-Trasse, die bisher entlang der Teiche an der Schmalau verlaufen sollte (sogenannte Teichtrasse), nach Westen in den Korridor der vorhandenen Bahnstromleitung verschoben. Zu diesen Planänderungen führte die Regierung von Mittelfranken ein weiteres Anhörungsverfahren durch. Die Unterlagen wurden Anfang 2006 öffentlich ausgelegt. Der Erörterungstermin fand im März 2007 statt.
7 Im August 2008 beantragte die Beigeladene eine 2. Planänderung. Sie hatte u.a. den Landschaftspflegerischen Begleitplan nach Erstellung eines artenschutzrechtlichen Fachbeitrags überarbeitet, die Bahnentwässerung überprüft und die Trassierung der S-Bahn im Übergang zum zweigleisigen Bereich mittels Außenbogenweichen optimiert. Die Planunterlagen wurden im September/Oktober 2008 öffentlich ausgelegt, die Einwendungen am 5. und 6. Juli 2011 erörtert. Anschließend fanden ein "Runder Tisch Wasserwirtschaft" (PFB S. 68 bis 70) unter Beteiligung der Regierung von Mittelfranken, des Wasserwirtschaftsamts Nürnberg, der infra fürth gmbh, des Zweckverbands Eltersdorfer Gruppe und der Beigeladenen sowie eine Abstimmung zwischen der Höheren Naturschutzbehörde bei der Regierung von Mittelfranken und der Beigeladenen statt. Die Anhörungsbehörde gab ihre abschließende Stellungnahme am 28. November 2012 ab. Die Planunterlagen wurden zuletzt am 16. Dezember 2013 durch Violetteintrag geändert.
8 Mit Beschluss vom 30. Januar 2014 stellte das Eisenbahn-Bundesamt - Außenstelle Nürnberg - den Plan für das Vorhaben fest, erteilte wasserrechtliche Erlaubnisse und ordnete Vorkehrungen zum Schutz vor Lärm und Erschütterungen an.
9 Gegen diesen Planfeststellungsbeschluss hat die Klägerin Klage erhoben. Das Vorhaben soll - mit Ausnahme des nördlichen Verknüpfungsbereichs - auf ihrem Gemeindegebiet verwirklicht werden. Sie ist Eigentümerin einer Reihe von Grundstücken, die für den Bau der Verschwenktrasse in Anspruch genommen werden sollen. Sie hält den Planfeststellungsbeschluss für formell und materiell rechtswidrig. Die Umweltverträglichkeitsprüfung sei mit Blick auf das Raumordnungsverfahren in unzulässiger Weise beschränkt worden. Zu den nach der 2. Planänderung vorgenommenen weiteren Änderungen der Planunterlagen insbesondere nach vorläufiger Sicherung des Überschwemmungsgebietes Bucher Landgraben vom 11. Februar 2010 (PFB S. 88) habe die Öffentlichkeit erneut beteiligt werden müssen.
Die Bündelungslösung sei nicht in der gebotenen Weise auf ihre Umweltverträglichkeit untersucht worden. Mit der Herausnahme des Güterzugtunnels aus dem vordringlichen Bedarf im Bundesverkehrswegeplan 2030 drohe die Entstehung eines Planungstorsos mit stärkeren Umweltauswirkungen für die Anlieger der Bestandstrasse. Das Vorhaben sei unvereinbar mit den zielförmigen Festlegungen des Landesentwicklungsprogramms 2013 zum Vorrang ökologischer Belange und des Regionalplans zur Erhaltung der Sonderkulturanbauflächen im Kerngebiet des Knoblauchslandes. Die Bestandsaufnahmen der Tierarten für die artenschutzrechtliche Prüfung aus dem Jahr 2007 genügten insbesondere im Hinblick auf die Zahl der Begehungen und die Genauigkeit der Erfassung der Vorkommensbereiche nicht den allgemein anerkannten Standards.
Das Vorgehen sei zudem unzureichend dokumentiert; die Daten seien zu alt. Ob Zugriffsverbote verwirklicht würden, lasse sich auf dieser Grundlage nicht hinreichend sicher beurteilen. Die Vermeidungsmaßnahmen, insbesondere die Bauzeitbeschränkungen, seien zur Vermeidung von Individuenverlusten nicht ausreichend, die CEF-Maßnahmen wegen ihrer Nähe zu den störenden Verkehrswegen nicht geeignet. Die für Fledermäuse, die Zauneidechse und die Grüne Keiljungfer beantragten Ausnahmen seien nicht erteilt worden; jedenfalls lägen die Ausnahmevoraussetzungen nicht vor. Der in der Eingriffs-Ausgleichs-Bilanz mit 0,2 angesetzte Kompensationsfaktor Acker entspreche nicht der ökologischen Wertigkeit dieser Flächen.
Zerschneidungsbedingte Verschlechterungen der Habitate seien überhaupt nicht berücksichtigt worden. Die Zulassung von Dammschüttmaterial der Schadstoffklasse Z 1.1 für die Verschwenktrasse gefährde die Trinkwasserversorgungsanlagen der Stadt Fürth. Die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Vorschriften zum Schutz der Oberflächen- und der Grundwasserkörper sei nicht geprüft worden.
10 Bei fehlerfreier Abwägung erweise sich nicht die Verschwenk-, sondern die Bündelungstrasse als eindeutig vorzugswürdig. Die Annahme, dass das Nutzen-Kosten-Verhältnis für die Verschwenktrasse 1,18, für die Bündelungstrasse aber nur 0,93 betrage, sei unrichtig. Bei methodisch einwandfreier Anwendung der Standardisierten Bewertung drehe sich das Verhältnis um; für die Bündelungstrasse liege der Wert über 1. Der Flächenbedarf der jeweiligen Trassen sei für den Vergleich nicht zutreffend ermittelt worden. Bei Betrachtung häufigerer Hochwasser als HQ 100 sei die Bündelungstrasse günstiger. Bauzeitlichen Risiken für die Trinkwassergewinnung komme mit Blick auf die Notverbundsleitung zwischen den Trinkwassergewinnungsanlagen Knoblauchsland und Eltersdorfer Gruppe nur geringe Bedeutung zu. Der Planfeststellungsbeschluss übersehe, dass die Bündelungstrasse die auf der Bestandsstrecke vorhandenen Lärmkonflikte bewältige; bei Verwirklichung der Verschwenktrasse blieben diese Konflikte bis zu einer Lärmsanierung unbewältigt. Nur die Verschwenktrasse unterbreche die Gemeindeverbindungsstraßen zwischen Steinach und Schmalau sowie zwischen Stadeln und Kronach.
11 Die Klägerin beantragt, den Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamtes vom 30. Januar 2014 in der Fassung der Protokollerklärung vom 27. Oktober 2017 aufzuheben, hilfsweise, festzustellen, dass der Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig und nicht vollziehbar ist, höchst hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, in das Ermessen des Gerichts gestellte weitere Schutzauflagen festzusetzen.
12 Die Beklagte und die Beigeladene beantragen, die Klage abzuweisen.
13 Sie treten dem Vorbringen der Klägerin im Einzelnen entgegen. Die Beigeladene hat im Jahr 2015 die Biotop- und Nutzungstypen sowie die betroffenen Tierarten neu kartieren lassen. Auf dieser Grundlage hat sie die Unterlage "Variantenvergleich der Bündelungs- und Verschwenktrasse in den Stadtgebieten von Fürth und Nürnberg - Zusammenfassung, Aktualisierung, Überprüfung der Planfeststellung" vom November 2016 (B 11) erstellen lassen und in das gerichtliche Verfahren eingeführt. Außerdem hat sie eine "Stellungnahme zur veränderten Hochwassersituation Bucher Landgraben sowie Gründlach durch S-Bahn-Verschwenk bzw. Bündelungstrasse" vom 24. August 2016 vorgelegt.
14 In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte den Planfeststellungsbeschluss - mit Zustimmung der Beigeladenen - zu Protokoll des Gerichts in naturschutzrechtlicher Hinsicht geändert. Wegen des Inhalts dieser Änderungen wird auf die Anlagen A und B des Protokolls Bezug genommen.
15 Die Klage hat überwiegend Erfolg.
16 A. I. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Entscheidung zuständig. Hierzu ist in den Entscheidungsgründen des Urteils vom heutigen Tag im Verfahren BVerwG 3 A 4.15 ausgeführt: "Es [das Bundesverwaltungsgericht] entscheidet - wie bereits im Beschluss vom 16. Oktober 2014 - 7 VR 2.14 u.a. - dargelegt - gemäß § 5 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Beschleunigung der Planungen für Verkehrswege in den neuen Ländern sowie im Land Berlin (Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz - VerkPBG) vom 16. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2174), zuletzt geändert durch Art. 464 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) und § 39 Abs. 1 Satz 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, berichtigt BGBl. I 1994 S. 2439), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) i.V.m. § 11 Abs. 2 VerkPBG im ersten und letzten Rechtszug. Das planfestgestellte Vorhaben ist Teil der Strecke Erfurt - Nürnberg auf dem gemäß § 1 Abs. 2 VerkPBG i.V.m. § 1 Nr. 10 der Fernverkehrswegebestimmungsverordnung in der Fassung vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378) zum Fernverkehrsweg im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VerkPBG bestimmten Streckenabschnitt zwischen der Landesgrenze Thüringen und Nürnberg. Die Zuständigkeit erstreckt sich auch auf die Planfeststellung der nicht dem Fernverkehr dienenden S-Bahn-Gleise. Diese sind durch die Überwerfungs- und Verknüpfungsbauwerke mit den Bestands- und den Güterzuggleisen zu einem Gesamtvorhaben verbunden."
17 II. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist die Klägerin klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO). Eine Verletzung von Rechten der Klägerin kann nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen werden. Sie kann wie ein privater Grundstückseigentümer geltend machen, die Inanspruchnahme der in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke verletze das Gebot gerechter Abwägung (§ 18 Satz 2 AEG) ihrer eigenen Belange (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - 4 A 4.15 [ECLI:DE:BVerwG:2016:151216U4A4.15.0- BVerwGE 157, 73 Rn. 11 m.w.N.). Die Klagebefugnis ergibt sich zudem aus einer möglichen Beeinträchtigung des durch Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG garantierten kommunalen Selbstverwaltungsrechts; auch dessen Verletzung kann - auf der Grundlage des klägerseitigen Vortrags - nicht offensichtlich ausgeschlossen werden.
18 Zur Frage der Präklusion ist in den Entscheidungsgründen des Urteils vom heutigen Tag im Verfahren BVerwG 3 A 4.15 ausgeführt: "Ob eine offensichtliche Präklusion - wie die Beigeladene meint - nicht nur zur Unbegründetheit, sondern bereits zur Unzulässigkeit der Klage führt, kann offen bleiben. Der Vortrag der Klägerseite kann nicht gemäß § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG präkludiert sein. Gemäß § 7 Abs. 4 UmwRG findet § 73 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwVfG im Rechtsbehelfsverfahren gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 2b UmwRG keine Anwendung. Diese Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben vom 29. Mai 2017 (BGBl. I S. 1298) eingefügt. Sie soll zur vollständigen Umsetzung des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 15. Oktober 2015 - C-137/14 [ECLI:EU:C:2015:683], Kommission/Deutschland - sicherstellen, dass die allgemeinen Präklusionsregeln u.a. in Verfahren, die der Umsetzung der UVP-Richtlinie dienen, keine Anwendung finden (BT-Drs. 18/9526 S. 43; vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juni 2017 - 9 A 8.16 [ECLI:DE:BVerwG:2017:290617B9A8.16.0] - NVwZ 2017, 1717 Rn. 5). Der Planfeststellungsbeschluss der Beklagten ist eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a UmwRG."
19 B. Die Klage ist überwiegend begründet.
20 Der Planfeststellungsbeschluss ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Er leidet an einem beachtlichen Verfahrensfehler, durch den der Klägerin die in § 18a AEG i.V.m. § 73 Abs. 8 Satz 1 VwVfG vorgesehene Möglichkeit der Beteiligung genommen wurde. Darüber hinaus weist er Mängel bei der Abwägung der Trassenalternativen auf, die jedenfalls teilweise das Recht der Klägerin auf gerechte Abwägung ihrer Belange verletzen. Die Fehler führen nicht zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, sondern nur zu der hilfsweise beantragten Feststellung, dass der Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig und nicht vollziehbar ist. Ansonsten liegen die geltend gemachten Rechtsverstöße entweder nicht vor oder sie beziehen sich auf Rechtsvorschriften, die keine eigenen Rechte der Klägerin begründen.
21 I. Der Planfeststellungsbeschluss leidet an einem beachtlichen Verfahrensfehler. Er verstößt gegen § 18a AEG i.V.m. § 73 Abs. 8 Satz 1 VwVfG. Die geltend gemachten Verfahrensfehler bei der Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung, die die Klägerin gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 UmwRG i.d.F. der Bekanntmachung vom 23. August 2017 (BGBl. I S. 3290) unabhängig davon geltend machen kann, ob die verletzten Verfahrensvorschriften der Gewährleistung eines materiellen subjektiven Rechts dienen (BVerwG, Urteile vom 18. Dezember 2014 - 4 C 36.13 [ECLI:DE:BVerwG:2014:181214U4C36.13.0] - BVerwGE 151, 138 Rn. 34 und vom 22. Oktober 2015 - 7 C 15.13 [ECLI:DE:BVerwG:2015:221015U7C15.13.0] - Buchholz 406.254 UmwRG Nr. 16 Rn. 23), liegen dagegen nicht vor oder sind nicht entscheidungserheblich. Hierzu wird in den Entscheidungsgründen des Urteils vom heutigen Tag im Verfahren BVerwG 3 A 4.15 ausgeführt: "1. Die Verschwenktrasse war Gegenstand der erforderlichen Umweltverträglichkeitsprüfung. Die Prüfung ist insoweit weder in den ausgelegten Planunterlagen (§ 9 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1, § 6 UVPG) noch in der - von der Beklagten selbst vorgenommenen - zusammenfassenden Darstellung und Bewertung der Umweltauswirkungen (§§ 11, 12 UVPG) durch eine Bezugnahme auf das Raumordnungsverfahren ersetzt worden. Nach § 16 Abs. 2 UVPG kann, wenn für ein UVP-pflichtiges Vorhaben in einem Raumordnungsverfahren bereits eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wurde, die Prüfung im nachfolgenden Zulassungsverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen des Vorhabens beschränkt werden. Möglich ist eine solche Beschränkung nur, soweit die Umweltauswirkungen des Vorhabens bereits in der Umweltverträglichkeitsprüfung für das Raumordnungsverfahren ermittelt, beschrieben und bewertet wurden.
Das ist im Raumordnungsverfahren nur für die Bündelungs-, nicht aber für die Verschwenktrasse geschehen. Gegenstand der Landesplanerischen Beurteilung vom 30. Juli 1993 war, soweit es um die S-Bahn im hier in Rede stehenden Planfeststellungsabschnitt geht, der östliche Anbau eines S-Bahn-Gleises an die Bestandstrasse (Landesplanerische Beurteilung S. 24 f.). Die Verschwenktrasse war nicht Gegenstand des Raumordnungsverfahrens; ihre Umweltverträglichkeit wurde nicht untersucht. Das hat die Beklagte nicht verkannt. In der Umweltverträglichkeitsstudie der Beigeladenen sind zwar nur die Konfliktschwerpunkte der Verschwenktrasse neu ermittelt und beschrieben worden (Anlage 11.2). Für die Umweltverträglichkeitsprüfung hat sich die Beklagte aber auch auf die weiteren im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung ausgelegten Planunterlagen gestützt, vor allem auf den Landschaftspflegerischen Begleitplan, die Schall- und die Erschütterungstechnische Untersuchung sowie die Untersuchungen zu Baugrund, Geologie, Hydrogeologie (Anlagen 12, 13 und 14, PFB S. 204).
Dort sind die Umweltauswirkungen der Verschwenktrasse im Einzelnen beschrieben. Die Beigeladene war jedenfalls nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung nicht verpflichtet, eine zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen des Vorhabens vorzulegen (BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 2006 - 9 B 27.05 - Buchholz 406.251 § 11 UVPG Nr. 4 Rn. 15).
November 2016 - 9 A 18.15 [ECLI:DE:BVerwG:2016:101116U9A18.15.0] - NVwZ 2017, 1294 Rn. 24 bis 27; Beschluss vom 10. Oktober 2017 - 9 A 16.16 [ECLI:DE:BVerwG:2017:101017B9A16.16.0] - LKV 2017, 556 Rn. 15 f.), lässt der Senat im Hinblick auf die Rechtsprechung zur Reichweite der Rechtskraft des Feststellungsurteils (BVerwG, Urteile vom 8. Januar 2014 - 9 A 4.13 - BVerwGE 149, 31 Rn. 28 und vom 15. Juli 2016 - 9 C 3.16 [ECLI:DE:BVerwG:2016:150716U9C3.16.0] - Buchholz 406.403 § 34 BNatSchG 2010 Nr. 14 Rn. 61; Beschluss vom 23. Mai 2017 - 4 A 7.16 u.a. [ECLI:DE:BVerwG:2017:230517B4A7.16.0] - juris Rn. 7) ausdrücklich offen. Wegen der noch darzulegenden, unabhängig hiervon zur Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses führenden Rechtsverstöße ist eine abschließende Klärung dieser Frage im vorliegenden Verfahren nicht erforderlich.
Eine erneute Anfechtung des Planfeststellungsbeschlusses wegen einer insoweit möglicherweise unzureichenden Beteiligung der Öffentlichkeit lässt sich durch Erstellung eines wasserrechtlichen Fachbeitrags und eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung vermeiden.
Im Übrigen hatten die ausgelegten Planunterlagen die erforderliche Anstoßwirkung. Das gilt trotz der noch darzulegenden, sich aus den Anforderungen des materiellen Rechts ergebenden Ermittlungsdefizite auch für die Unterlagen zum Natur- und Artenschutz sowie die Schalltechnische Untersuchung. Die detaillierten Einwendungen der Klägerseite nicht nur gegen die Methodik der Untersuchungen, sondern auch gegen die Untersuchungsergebnisse für einzelne Tierarten und deren Bewertung bestätigen dies. Sollten weitere Untersuchungen in einem ergänzenden Verfahren zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen ergeben, wäre die Öffentlichkeit gemäß § 9 Abs. 1 Satz 4 UVPG erneut zu beteiligen.
Das war hier nicht der Fall. Der Abgleich des Landschaftspflegerischen Begleitplans mit aktuelleren Roten Listen und der Arteninformation des Bayerischen Landesamts für Umwelt (LfU) auf dem TK-Blatt 6531 Fürth - Stand 2013 - führte nicht zu Änderungen der artenschutzrechtlichen Bewertung. Die zusätzlichen, 3 m hohen Schallschutzwände beidseits der Fernbahngleise im Bereich Stadeln dienten ebenso wie die Festlegung eines besonders überwachten Gleises der Immissionsminderung; die Schallschutzwände waren im Anhörungsverfahren gefordert worden. Die neu vorgesehenen Regelungen zum Schadstoffgehalt des Dammschüttmaterials dienten ebenfalls der Minderung der Umweltauswirkungen. Auch die vorläufige Sicherung des Überschwemmungsgebietes Bucher Landgraben vom 11.
Februar 2010 und dessen erstmalige Darstellung in den Antragsunterlagen zeigten im Vergleich zu den ausgelegten Unterlagen weder zusätzliche noch andere erhebliche Umweltauswirkungen des Vorhabens auf. Wie aus Anlage 14.3 Blatt 3 der Planunterlagen ersichtlich, würden selbst bei einem hundertjährigen Hochwasser nur wenige Flächen - vor allem südlich von Herboldshof östlich der Bestandstrasse - weitergehend überflutet als ohne das Vorhaben. Andere - ebenfalls kleine - Flächen nördlich der Verschwenktrasse im Bereich der Stadelner Hart wären bei Verwirklichung des Vorhabens im Falle eines hundertjährigen Hochwassers dagegen nicht mehr überflutet. Die vorhabenbedingten zusätzlichen Betroffenheiten waren zwar erst aus den Änderungen der Unterlagen vom Dezember 2013 ersichtlich; wegen der geringen Zahl von Betroffenen und dem geringen Anstieg der Wassertiefen war es jedoch nicht erforderlich, die Öffentlichkeit insgesamt erneut zu beteiligen.
22 5. Die Beklagte hätte aber den Betroffenen die Änderungen gemäß § 18a AEG i.V.m. § 73 Abs. 8 Satz 1 VwVfG mitteilen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme und zu Einwendungen geben müssen. Auch die Klägerin hätte gemäß § 73 Abs. 8 Satz 1 VwVfG angehört werden müssen. Die Beigeladene hat den Plan nach der vorläufigen Sicherung des Überschwemmungsgebietes Bucher Landgraben um Hochwasserretentionsräume auf den Flächen A3 (S) und A9 (G) ergänzt. Die Fläche A3 (S) war zuvor ausschließlich als Ausgleichsfläche für den Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Zauneidechse vorgesehen. Diese Planänderung berührte Belange der Klägerin. Sie ist Eigentümerin des FlSt. A der Gemarkung Stadeln, auf dem die Maßnahme A3 (S) und der Hochwasserretentionsraum verwirklicht werden sollen.
23 Der Verfahrensfehler ist nicht gemäß § 18c AEG i.V.m. § 75 Abs. 1a Satz 2, § 46 VwVfG unbeachtlich. Er kann die Entscheidung in der Sache beeinflusst haben. Angesichts der in der mündlichen Verhandlung zu Tage getretenen Schwierigkeiten, die Vereinbarkeit der beiden Maßnahmen zu bewerten, besteht die konkrete Möglichkeit, dass der Retentionsraum oder die Ausgleichsfläche für die Zauneidechsen nach Anhörung der Klägerin anders geplant worden wäre. Der Verfahrensfehler führt nicht zur Aufhebung, sondern gemäß § 18c AEG i.V.m. § 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG nur zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses; die Anhörung der Klägerin könnte in einem ergänzenden Verfahren nachgeholt werden.
24 II. Die Planrechtfertigung für das Vorhaben ist - wie in den Entscheidungsgründen des Urteils vom heutigen Tage im Verfahren BVerwG 3 A 4.15 dargelegt - gegeben: "1. Im Hinblick auf die neue S-Bahn-Trasse ergibt sich die Planrechtfertigung nicht bereits aus § 1 Abs. 2 i.V.m. Nr. 1 Buchst. a lfd. Nr. 9 der Anlage (zu § 1) des Gesetzes über den Ausbau der Schienenwege des Bundes (Bundesschienenwegeausbaugesetz - BSWAG) in der im Zeitpunkt der Planfeststellung geltenden Fassung des Änderungsgesetzes vom 15. September 2004 (BGBl. I S. 2322). Die Feststellung des Bedarfs im Bedarfsplan ist zwar für die Planfeststellung nach § 18 AEG verbindlich (§ 1 Abs. 2 BSWAG). Der Bedarfsplan für die Bundesschienenwege enthielt auch die 'ABS/NBS Nürnberg-Erfurt' als Vorhaben des Vordringlichen Bedarfs. Dass damit über den Bau von zwei zusätzlichen Gleisen insbesondere für den Güterzugverkehr hinaus im Interesse des Hochgeschwindigkeitsverkehrs auch der Bedarf für eine zusätzliche S-Bahn-Trasse zwischen Fürth Hbf und dem Knoten Eltersdorf festgestellt sein sollte, lässt sich dieser Vorhabenbeschreibung aber nicht entnehmen. Zu der Frage, ob eine zusätzliche S-Bahn-Trasse das Nürnberger Gewerbe- und Industriegebiet Schmalau anbinden oder mit den Bestandsgleisen gebündelt werden soll, verhält sich der Bedarfsplan ebenfalls nicht.
Der das Vorhaben rechtfertigende Bedarf muss nicht zwingend im Bedarfsplan für die Bundesschienenwege festgestellt sein. Die Planrechtfertigung ist auch dann gegeben, wenn für das Vorhaben gemessen an den Zielsetzungen des jeweiligen Fachplanungsgesetzes tatsächlich ein Bedarf besteht, die geplante Maßnahme unter diesem Blickwinkel also erforderlich ist. Das ist nicht erst bei Unausweichlichkeit des Vorhabens der Fall, sondern wenn es vernünftigerweise geboten ist (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 182).
Der Bau einer gesonderten S-Bahn-Trasse zwischen Fürth Hbf und dem Knoten Eltersdorf - und damit auch im Planfeststellungsabschnitt 16 - ist vernünftigerweise geboten. Die Einschätzung der Beigeladenen, dass nach Freigabe der Bestandsstrecke für den Hochgeschwindigkeitsverkehr der S-Bahn-Verkehr nicht in angemessener Betriebsqualität wird abgewickelt werden können und zwar selbst dann nicht, wenn der Güterzugtunnel gebaut wird und die Güterzüge überwiegend auf der neuen Trasse verkehren können, ist nicht zu beanstanden. Dass ein bedarfsgerechtes S-Bahn-Angebot auf der hier in Rede stehenden Strecke während der Tagstunden (6 bis 22 Uhr) einen 20-Minuten-Takt, in 24 Stunden insgesamt 110 Züge für beide Richtungen erfordert (PFB S. 117), ist von keiner Seite in Frage gestellt worden.
Aus der Schalltechnischen Untersuchung (Anlage 13 Beilage 2) ergeben sich für die Prognose 2025 38 Züge im Personenfern-, 73 Züge im Personennahverkehr und 40 Güterzüge, auch nach Verwirklichung des Güterzugtunnels. Dass diese Verkehre auf den beiden Bestandsgleisen nicht in angemessener Betriebsqualität abgewickelt werden können, ist nachvollziehbar und zwar unabhängig davon, ob die Strecke - wie im Planfeststellungsbeschluss (S. 80) angenommen - eine Kapazität von 240 Zügen oder - wie im Eilverfahren von der Beigeladenen vorgetragen ('Fachliche Stellungnahme zu Schreiben des BVerwG vom 01.10.2014 <BVerwG 7 VR 2.14, 7 VR 3.14 und 7 VR 4.14>' vom 8. Oktober 2014, S. 6 f.) - eine Nennleistung von 324 Zügen/24 Stunden bzw. 211 Zügen (6 bis 22 Uhr) hat.
Die Trennung des S-Bahn-Verkehrs von dem Hochgeschwindigkeitsverkehr auf den Bestandsgleisen ist jedenfalls erforderlich, um auch in den Nachfragespitzen am Morgen und am späten Nachmittag einen bedarfsgerechten und von Verspätungen des Fernverkehrs im Knoten Fürth unabhängigen S-Bahn-Verkehr anbieten zu können.
BVerwG, Urteil vom 24. November 2011 - 9 A 23.10 - BVerwGE 141, 171 Rn. 27). Die Finanzierung des Güterzugtunnels ist auch nicht auf der Grundlage des Bundesverkehrswegeplans 2030 und dessen Umsetzung im Bedarfsplan für die Bundesschienenwege in der Fassung des Bundesschienenwegeausbaugesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3221) ausgeschlossen. Das Vorhaben 'ABS/NBS Nürnberg - Erfurt' ist danach, soweit es um den Güterzugtunnel Fürth geht, kein Vorhaben des Vordringlichen Bedarfs (VB) mehr; es gehört aber weiterhin zu den 'Vorhaben des Potentiellen Bedarfs, die in den VB aufsteigen können' (Abschnitt 2, Unterabschnitt 2, lfd. Nr. 4 der Anlage <zu § 1> des Bundesschienenwegeausbaugesetzes;
Bundesverkehrswegeplan 2030 S. 170). Diese Einstufung schließt eine Finanzierung des Vorhabens aus Mitteln des Bundeshaushalts nicht aus. Ob der Bundesverkehrswegeplan 2030 - wie die Klägerseite meint - mit der neuen Einstufung des Güterzugtunnels im Hinblick auf die Finanzierung lediglich Unsicherheiten offenbart, die bereits im Zeitpunkt der Planfeststellung bestanden, kann deshalb offen bleiben."
25 III. Ziele der Raumordnung im Sinne des § 3 Abs. 1Nr. 2 ROG stehen dem Vorhaben nicht entgegen. Inwieweit die in Rede stehenden Ziele Rechte der Klägerin begründen, kann deshalb offen bleiben. Hierzu wird in den Entscheidungsgründen des Urteils vom heutigen Tag im Verfahren BVerwG 3 A 4.15 ausgeführt: "Bei Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen anderer öffentlicher Stellen sind Ziele der Raumordnung zu beachten sowie Grundsätze und sonstige Erfordernisse der Raumordnung in Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen zu berücksichtigen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ROG). Das gilt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 ROG entsprechend für die überwiegend mit öffentlichen Mitteln finanzierten Planungen von Eisenbahnbetriebsanlagen der Beigeladenen, die eine Person des Privatrechts ist.
Sie sind anders als Grundsätze der Raumordnung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 3 ROG nicht bloß Maßstab, sondern das Ergebnis landesplanerischer Abwägung; einer weiteren Abwägung auf einer nachgeordneten Planungsstufe sind sie nicht zugänglich (BVerwG, Urteil vom 18. September 2003 - 4 CN 20.02 - a.a.O. S. 58). Soll-Vorschriften erfüllen die Merkmale eines Ziels, wenn die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen die Vorschrift auch ohne förmliches Zielabweichungsverfahren eine Ausnahme von der Zielbindung zulässt, im Wege der Auslegung auf der Grundlage des Plans hinreichend bestimmt oder doch bestimmbar sind. Mit dem Merkmal der Atypizität allein sind Fallgestaltungen, bei denen die Regelvorgaben der Vorschrift nicht gelten sollen, nicht hinreichend bestimmt oder bestimmbar beschrieben.
Der Plangeber muss vielmehr selbst Anhaltspunkte für die Reichweite atypischer Fälle liefern (BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2010 - 4 C 8.10 - BVerwGE 138, 301 Rn. 10).
Unter welchen Voraussetzungen andere Nutzungen ausnahmsweise Vorrang vor der Erhaltung der Sonderkulturanbauflächen im Kerngebiet des Knoblauchslandes haben können, ist dem Regionalplan nicht zu entnehmen. Insbesondere bleibt offen, in welchem Verhältnis der grundsätzliche Vorrang des Sonderkulturanbaus zu den Zielen und Grundsätzen für den Verkehr steht. Nach B V 1.2.1 soll der Ausbau eines regionalen Schnellbahnsystems vorangetrieben, das S-Bahn-Grundnetz mit der S-Bahn nach Erlangen und Forchheim fertig gestellt werden. Selbst die Bündelungstrasse dürfte nicht völlig ohne die Inanspruchnahme von Sonderkulturanbauflächen auskommen, die an die Beregnung des Wasserverbands Knoblauchsland angeschlossen sind und damit - wie in der Begründung zu B IV 2.5 dargelegt - zum Kerngebiet des Knoblauchslandes gehören."
26 IV. Dass der Planfeststellungsbeschluss gegen zwingende Vorschriften des Artenschutzrechts (§§ 44 ff. des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege <Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG> vom 29. Juli 2009 <BGBl. I S. 2542>, für den maßgebenden Zeitpunkt der Planfeststellung zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. August 2013, <BGBl. I S. 3154>) verstößt, kann die Klägerin nicht geltend machen, weil sie durch einen solchen Verstoß nicht in eigenen Rechten verletzt würde (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Eine Gemeinde kann sich im Rechtsstreit gegen einen Planfeststellungsbeschluss auf das aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG folgende gemeindliche Selbstverwaltungsrecht, insbesondere in der Form der gemeindlichen Planungshoheit, und auf ihr zivilrechtlich geschütztes Eigentum berufen.
Diese Rechte vermitteln ihr keinen Anspruch auf Vollüberprüfung des Planfeststellungsbeschlusses. Auch eine enteignungsrechtliche Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses zu ihren Lasten führt nicht zu dem aus Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG hergeleiteten Anspruch auf vollumfängliche Prüfung, da die Gemeinde nicht Trägerin des Grundrechts aus Art. 14 Abs. 1 GG ist. Eine Gemeinde ist im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes auch nicht befugt, als Sachwalterin von Rechten Dritter bzw. des Gemeinwohls Belange ihrer Bürger, wie z.B. Lärmschutzinteressen oder den Schutz vor visuellen Beeinträchtigungen oder des Naturschutzes, geltend zu machen (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - 4 A 4.15 - BVerwGE 157, 73 Rn. 13 m.w.N.).
Die Vorschriften des Artenschutzrechts dienen allein dem Schutz der wildlebenden Tier- und Pflanzenarten. Sie sind nicht dazu bestimmt, das Grundeigentum einer Gemeinde (zu privaten Anwohnern vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2007 - 4 C 12.05 - BVerwGE 128, 358 Rn. 31) oder das gemeindliche Selbstverwaltungsrecht zu schützen.
27 V. Für die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung (§§ 13 ff. BNatSchG) gilt nichts anderes.
28 VI. Dass der Planfeststellungsbeschluss mit Vorschriften zum Schutz der öffentlichen Wasserversorgung (§§ 50 ff. WHG) nicht vereinbar ist und den Bewirtschaftungszielen für die betroffenen Oberflächenwasser- und Grundwasserkörper (§§ 27 f., 47 WHG) widerspricht, kann die Klägerin aus den dargelegten Gründen ebenfalls nicht geltend machen. Die Aufgabe der öffentlichen Wasserversorgung hat die Klägerin der infra Fürth GmbH übertragen; Verstöße gegen Vorschriften zum Schutz der öffentlichen Wasserversorgung könnten deshalb nicht von ihr, sondern nur von diesem Rechtsträger geltend gemacht werden.
29 Mit den Vorschriften des Hochwasserschutzes ist der Planfeststellungsbeschluss vereinbar; insoweit kommt es auf die Rügebefugnis der Klägerin nicht an. Hierzu ist in den Entscheidungsgründen des Urteils vom heutigen Tage im Verfahren BVerwG 3 A 4.15 ausgeführt: "Der Planfeststellungsbeschluss verstößt nicht gegen zwingende Vorschriften zum Schutz des seit Februar 2010 gemäß § 76 Abs. 3 WHG vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebietes Bucher Landgraben (PFB S. 88). Gemäß § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WHG ist die Errichtung von Mauern, Wällen oder ähnlichen Anlagen quer zur Fließrichtung des Wassers bei Überschwemmungen in festgesetzten Überschwemmungsgebieten untersagt; das gilt für nach § 76 Abs. 3 WHG ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete entsprechend (§ 78 Abs. 6 WHG). Die Verschwenktrasse ist ein solcher Querbau. Ein Vergleich der Wassertiefen-Karten HQ 100 im Ist- und im Plan-Fall (Anlage 14.3 Blatt 2 und 3) zeigt, dass sie den Abfluss des Bucher Landgrabens in Richtung Nordwesten behindert.
Sie wird - anders als das Vertiefen der Erdoberfläche (§ 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 WHG) für die Anlegung der Retentionsräume - auch nicht von der allgemeinen Ausnahme nach § 78 Abs. 1 Satz 2 WHG für dem Hochwasserschutz dienende Maßnahmen erfasst. Ihre Errichtung ist jedoch gemäß § 78 Abs. 4 Satz 1 WHG zulässig; eine ausdrückliche Zulassung nach dieser Vorschrift ist neben der Planfeststellung nicht erforderlich (§ 18c AEG i.V.m. § 75 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwVfG). Gemäß § 78 Abs. 4 Satz 1 WHG können u.a. Maßnahmen nach § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WHG zugelassen werden, wenn - erstens - Belange des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen, der Hochwasserabfluss und die Hochwasserrückhaltung nicht wesentlich beeinträchtigt werden und - zweitens - eine Gefährdung von Leben oder erhebliche Gesundheits- oder Sachschäden nicht zu befürchten sind oder - bezogen auf erstens und zweitens - die nachteiligen Auswirkungen ausgeglichen werden können.
Die Verschwenktrasse beeinträchtigt den Hochwasserabfluss des Bucher Landgrabens - wie bereits zur Umweltverträglichkeitsprüfung dargelegt (B.I.4.) - allenfalls unwesentlich. Der vorhabenbedingte Verlust von Retentionsraum kann auf den Flächen A3 (S) und A9 (G) ausgeglichen werden. Die Klägerseite hat erstmals in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht, dass die Retentionsräume an Altlastenflächen angrenzten und deshalb für die Hochwasserrückhaltung nicht geeignet seien. Für eine weitere Aufklärung des Sachverhalts besteht insoweit kein Anlass. Die Klägerseite hat nicht substantiiert geltend gemacht, dass im Falle einer Hochwasserrückhaltung in den vorgesehenen Retentionsräumen auch die behaupteten Altlastenflächen überflutet würden.
Unabhängig hiervon ist der Vortrag gemäß § 18e Abs. 5 AEG, § 87b Abs. 3 VwGO verspätet (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 6. April 2017 - 4 A 16.16 - NVwZ-RR 2017, 768 Rn. 66 bis 68). Ausgehend hiervon sind Belange des Wohls der Allgemeinheit, die der Errichtung der Verschwenktrasse im Überschwemmungsgebiet Bucher Landgraben entgegenstehen könnten, nicht ersichtlich. Auf welchen landwirtschaftlich genutzten Grundstücken erhebliche Sachschäden durch Vernässungen zu erwarten sein sollten, hat die Klägerseite nicht substantiiert geltend gemacht. Für Gesundheitsschäden oder gar eine Gefährdung von Leben ist erst recht nichts ersichtlich.
Das Überschwemmungsgebiet Gründlach war im maßgebenden Zeitpunkt der Planfeststellung noch nicht vorläufig gesichert, die besonderen Schutzvorschriften des § 78 WHG waren deshalb nicht anwendbar."
30 VII. Soweit es um die Frage geht, ob der Planfeststellungsbeschluss ausreichenden Schutz vor Schienenverkehrslärm gewährt, fehlt der Klägerin eine wehrfähige Rechtsposition. Die gemeindliche Planungshoheit vermittelt eine wehrfähige, in die Abwägung einzubeziehende Rechtsposition gegen fremde Fachplanungen auf dem eigenen Gemeindegebiet, wenn das Vorhaben nachhaltig eine bestimmte Planung der Gemeinde stört oder wegen seiner Großräumigkeit wesentliche Teile des Gemeindegebietes einer durchsetzbaren gemeindlichen Planung entzieht oder gemeindliche Einrichtungen erheblich beeinträchtigt (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 8.15 [ECLI:DE:BVerwG:2016:280416U9A8.15.0] - Buchholz 11 Art. 28 GG Nr. 170 Rn. 14 m.w.N.). Die Klägerin hat weder geltend gemacht, dass das Vorhaben wesentliche Teile des Gemeindegebietes verlärmt und dadurch einer gemeindlichen Planung entzieht, noch dass gemeindliche Einrichtungen durch Lärm oder Erschütterungen erheblich beeinträchtigt werden. Hierfür ist auch nichts ersichtlich.
31 VIII. Die Variantenauswahl der Beklagten zu Gunsten der Verschwenktrasse leidet an durchgreifenden Abwägungsmängeln, die die Klägerin jedenfalls teilweise in ihrem Recht auf ordnungsgemäße Abwägung ihrer eigenen Belange verletzen.
32 Zur Variantenauswahl der Beklagten wird in den Entscheidungsgründen des Urteils vom heutigen Tage im Verfahren BVerwG 3 A 4.15 ausgeführt: "1. Die Beklagte geht im Planfeststellungsbeschluss davon aus, dass das Nutzen-Kosten-Verhältnis (NKV) der Verschwenktrasse höher sei als jenes der Bündelungstrasse und letzteres zudem unter 1 liege (PFB S. 100); diese Gesichtspunkte sind nach ihrer Auffassung neben der Wasserschutzproblematik entscheidend für die Auswahl der Verschwenktrasse (PFB S. 105). Den Erwägungen liegen Nutzen-Kosten-Untersuchungen zugrunde, die die Fa. I. im Auftrag des Freistaates Bayern vorgenommen hat. Es handelt sich um die im Januar 2011 für die Bündelungstrasse (NKU 1/11) und die im Februar 2011 für die Verschwenktrasse (NKU 2/11) aktualisierten Untersuchungen (PFB S. 82), die nach der Verfahrensanleitung 'Standardisierte Bewertung von Verkehrswegeinvestitionen des ÖPNV und Folgekostenrechnung Version 2006' (im Folgenden: Standardisierte Bewertung) durchgeführt wurden. Sie zielten in erster Linie darauf, die Wirtschaftlichkeit des S-Bahnprojekts 'Nürnberg-Erlangen-Forchheim-(Bamberg)' nachzuweisen und damit die Zusage der Kofinanzierung des Bundes für das Gesamtvorhaben zu ermöglichen.
Die der Abwägung zugrunde gelegten Nutzen-Kosten-Untersuchungen gehen - in einzelnen Punkten - von unzutreffenden Tatsachen aus und entsprechen nicht vollumfänglich der eigenen Methodik; sie hätten Bewertungsspielräume auch anders nutzen können und enthalten Annahmen, die eine vergleichende Bewertung der Trassenvarianten in der Abwägung nicht zulassen. Es lässt sich nicht ausschließen, dass neue Nutzen-Kosten-Untersuchungen für die Bündelungstrasse einen Wert größer 1 ergeben und sich das Nutzen-Kosten-Verhältnis der Bündelungstrasse jenem der Verschwenktrasse weitgehend nähert oder es sogar übersteigt. Diese Umstände waren nach dem Konzept der Beklagten für die Abwägung der Varianten erheblich. Die Beklagte hätte sie in den Blick nehmen und ihre Bedeutung für die Variantenauswahl gewichten müssen. Daran fehlt es.
Der in den Nutzen-Kosten-Untersuchungen zum Ausdruck kommende Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ist eine allgemeingültige Leitlinie für die Verwendung öffentlicher Mittel (Art. 114 Abs. 2 GG, § 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder <Haushaltsgrundsätzegesetz - HGrG>, § 7 Abs. 1 Satz 1 BHO). Mit ihm wird das Verhältnis der einzusetzenden Mittel zu dem angestrebten Zweck der Mittelverwendung in den Blick genommen und eine möglichst günstige Relation angestrebt. Im Interesse einer ressourcenschonenden und effektiven Mittelverwendung soll ein bestimmtes Ergebnis mit möglichst geringem Mitteleinsatz erreicht beziehungsweise mit einem bestimmten Mitteleinsatz das bestmögliche Ergebnis erzielt werden. Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ist damit ein Belang, der bei Vorhaben, die aus öffentlichen Mitteln finanziert werden, gemäß seinem konkreten Gewicht in die fachplanerische Abwägung nach § 18 Satz 2 AEG einzustellen ist und dabei erhebliche Bedeutung haben kann. Entsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht mehrfach bestätigt, dass Kostengesichtspunkte bei der Entscheidung für die eine oder andere Planungsvariante den Ausschlag geben können (stRspr, BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2017 - 3 A 1.16 - juris Rn. 154 m.w.N.).
Die Standardisierte Bewertung stellt für die Kosten demgegenüber auf einen einheitlichen Preisstand, gegenwärtig den des Jahres 2006 ab (Standardisierte Bewertung S. 1, 3, 14). Auf diese Weise werden eine interregionale Vergleichbarkeit verschiedener Vorhaben und eine Reihung konkurrierender Vorhaben bei der Vergabe von Haushaltsmitteln ermöglicht. Das entspricht dem Ziel, einheitliche Entscheidungsgrundlagen für die Anwendung des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes zu schaffen. Die damit verbundene Rückrechnung auf einen Preisstand in der Vergangenheit widerspricht allerdings dem für den Planfeststellungsbeschluss maßgeblichen Zeitpunkt. Sie bleibt nur unerheblich, solange und soweit sich durch die Rückrechnung die Kostenverhältnisse zwischen mehreren Alternativen bezogen auf den Zeitpunkt der Planfeststellung nicht bedeutsam verschieben.
Nicht anders verhält es sich mit der Berücksichtigung von Planänderungen, die einer Nutzen-Kosten-Untersuchung zeitlich nachfolgen. Soll eine Nutzen-Kosten-Untersuchung in der Abwägung berücksichtigt werden, so muss sie das planfestgestellte Vorhaben und dessen Alternative(n) im Zeitpunkt der Planfeststellung zutreffend erfassen. Eine vor Planänderung erstellte Nutzen-Kosten-Untersuchung kann nur insoweit Berücksichtigung finden, als sie trotz der Planänderung eine tragfähige Aussage zum Vergleich der Alternativen erlaubt.
Andere Teilindikatoren müssen erst in diese Messgröße überführt, also monetarisiert werden (etwa Geräuschbelastung, Reisezeitvorteil, CO2-Emissionen), was entsprechende Bewertungsrelationen voraussetzt. Für wieder andere Teilindikatoren gibt es keine konventionell abgesicherten Monetarisierungsverfahren; sie werden nur verbal erfasst. Das gilt etwa für Trennwirkungen oder Auswirkungen auf die regionale Wirtschafts- und Sozialstruktur. Vorliegend wurde der sogenannte 'Nutzen-Kosten-Indikator, E 1' berechnet, also das Nutzen-Kosten-Verhältnis, das sich auf die Berücksichtigung monetärer und monetarisierbarer Teilindikatoren beschränkt. Ist es größer eins, gilt die Wirtschaftlichkeit eines Vorhabens als nachgewiesen.
Jenseits dessen bleibt die Möglichkeit, den Nutzen verbal zu erfassen und zu würdigen, wie dies im Rahmen des Beurteilungsindikators 'E 2' und der ergänzenden verbalen Erläuterung ('V') vorgesehen ist. Die Standardisierte Bewertung geht zwar davon aus, dass in der Regel die Ermittlung des Nutzen-Kosten-Verhältnisses auf der Ebene des Beurteilungsindikators 'E 1' für die Beurteilung der Förderwürdigkeit eines Vorhabens genügt. Sie betont aber zugleich, dass dieser lediglich als Entscheidungshilfe zu betrachten ist. Insbesondere dann, wenn sich ein Nutzen-Kosten-Verhältnis in der Nähe von 1 ergebe, komme die ergänzende Ermittlung des Beurteilungsindikators 'E 2' oder eine ergänzende verbale Erläuterung in Betracht (Standardisierte Bewertung S. 8, 78).
Wird im Planfeststellungsverfahren für die Abwägung von Trassenalternativen das jeweilige Nutzen-Kosten-Verhältnis herangezogen, so sind die sich aus der Standardisierten Bewertung ergebenden Grenzen seiner Aussagefähigkeit zu berücksichtigen. Mit ihnen muss sich die Planfeststellungsbehörde je nach Lage der Dinge näher auseinandersetzen.
Ein Fehler im Abwägungsvorgang der Beklagten ist auch nicht schon deshalb festzustellen, weil sie die Nutzen-Kosten-Untersuchungen mit ihren Ergebnissen als bindend betrachtet und damit nicht selbst abgewogen habe, denn das ist nicht der Fall. Zwar hat ihr Prozessvertreter unter anderem geltend gemacht, es sei nicht ihre Aufgabe gewesen, die Nutzen-Kosten-Untersuchungen in Frage zu stellen, sie habe von deren Ergebnissen auszugehen. Der Planfeststellungsbeschluss referiert jedoch lediglich, dem Vorhabenträger, also der Beigeladenen, seien die Ergebnisse der Nutzen-Kosten-Untersuchungen vom Freistaat Bayern vorgegeben worden. Darüber hinaus setzt er sich mit verschiedenen Einwänden der Stadt Fürth auseinander, wenngleich kurz und auf wenige Punkte beschränkt. Daher kann nicht davon ausgegangen werden, die Beklagte habe sich durch die Nutzen-Kosten-Untersuchungen von vornherein als gebunden betrachtet und damit die ihr obliegende eigene Abwägung insoweit unterlassen.
Allerdings hat sich die Beklagte die Nutzen-Kosten-Untersuchungen mit ihren Ergebnissen zu eigen gemacht. Das hat zur Folge, dass Fehler dieser Untersuchungen ebenso zu einem erheblichen Abwägungsmangel führen können wie Fehler bei der Bewertung der Aussagekraft der Nutzen-Kosten-Untersuchungen.
Nach der Standardisierten Bewertung müssen die zur Erfassung der Verkehrsnachfrage zu bildenden Verkehrszellen so fein unterteilt sein, dass nur eine Haltestelle in einer Verkehrszelle liegt, eine Abgrenzung des fußläufigen Einzugsbereichs ermöglicht wird und eine eindeutige Zuordnung der Verkehrsnachfrage zu den sinnvoll nutzbaren alternativen Zugangsstellen des öffentlichen Verkehrsnetzes möglich ist (Standardisierte Bewertung S. 22). Dem wird die Nutzen-Kosten-Untersuchung der Bündelungstrasse im Mitfall nicht gerecht, was der Sachbeistand der Beigeladenen Dr. A. in der mündlichen Verhandlung auch eingeräumt hat.
Die Verkehrszellen Stadeln Nord (266) und Stadeln Zentrum (265) sind am westlichsten Punkt ihrer gemeinsamen Grenze an die bisherige S-Bahn-Haltestelle im Bahnhof Vach angebunden (Ohnefall). Mit der im Mitfall vorgesehenen Verlegung der S-Bahn-Haltestelle um 400 m nach Süden (S-Bahn-Station Stadeln-Nord) verliert der Halt seine Anbindung an die Verkehrszelle Stadeln Nord (266) und befindet sich nur in der Verkehrszelle Stadeln Zentrum (265). In dieser Verkehrszelle liegt mit der neu vorgesehenen S-Bahn-Station Stadeln-Süd aber zugleich eine zweite S-Bahn-Haltestelle. Dies widerspricht der Verfahrensanleitung und macht es unmöglich, auf der Grundlage dieser Verkehrszellen den fußläufigen Verkehr abzugrenzen.
Die Zahl der im Mitfall der S-Bahn-Station Stadeln-Nord in der Nutzen-Kosten-Untersuchung zugeordneten Fahrten von Ein- und Aussteigern, die die S-Bahn-Haltestelle oder ihr Ziel fußläufig erreichen, ist auch nicht plausibel. Daran vermochte die Erörterung in der mündlichen Verhandlung nichts zu ändern.
Jenseits der Verkehrszellen legt die Nutzen-Kosten-Untersuchung in Anlehnung an die Bayerische Verkehrsrichtlinie (S-Bahn) als Einzugsbereich der S-Bahn-Stationen einen Radius von 1 000 m zugrunde (NKU 1/11 S. 37). Das ist mit den Vorgaben der Standardisierten Bewertung zur Bestimmung 'fußläufiger Haltestellen-Einzugsbereiche' vereinbar (Standardisierte Bewertung S. 10 f.). Zu dem fußläufigen Verkehrspotential in den Einzugsbereichen von 1 000 m um die Haltestationen Stadeln-Nord und Stadeln-Süd hat die Stadt Fürth eine Karte vorgelegt, die den in den Radien gelegenen einzelnen Bauflächen eine Personenzahl (Einwohner, Beschäftigte, Schulplätze) zuordnet. Sie weist für den Einzugsbereich Stadeln-Nord 5 276 Personen aus, für den Einzugsbereich Stadeln-Süd 5 005. Dem Überschneidungsbereich werden 1 719 Personen zugeordnet. Diese Zahlen decken sich bei überschlägiger Betrachtung mit den Zahlen, die sich aus den Prognosen für die einzelnen Verkehrszellen auf der Grundlage der tatsächlichen Bebauung der Gebiete in den jeweiligen Einzugsbereichen ableiten lassen. Die von der Stadt Fürth einbezogenen Schülerplätze schlagen dabei nicht erheblich zu Buche.
Auf der Grundlage dieser Zahlen ist nicht erklärlich, weshalb die Nutzen-Kosten-Untersuchung für die Station Stadeln-Süd eine Verkehrsnachfrage von 3 850 Ein- und Aussteigern (fußläufig) in Ansatz bringt, während dies für die Station Stadeln-Nord nur 270 Ein- und Aussteiger (fußläufig) sein sollen. Selbst wenn man den Überschneidungsbereich vollständig der Station Stadeln-Süd zuordnen könnte, so ergäbe sich ein Verhältnis von rund 5 200 Personen im fußläufigen Einzugsbereich Stadeln-Nord zu rund 6 700 im fußläufigen Einzugsbereich Stadeln-Süd. Überträgt man den fußläufigen S-Bahnverkehr der Station Stadeln-Süd proportional zu diesem Verhältnis auf die Station Stadeln-Nord, so entsprächen dem rund 3 000 Ein- und Aussteiger und damit einer deutlich höheren Zahl.
Hinzu kommt, dass der Ansatz von nur 270 Ein- und Aussteigern an der Station Stadeln-Nord auch in Relation zu der für den Ohnefall für die Station Bahnhof Vach angenommenen Zahl von 1 520 Ein- und Aussteigern (fußläufig) nicht plausibel ist. Auch wenn man berücksichtigt, dass die Station Stadeln-Nord im Mitfall 400 m südlicher liegt und im Überschneidungsbereich mit der Station Stadeln-Süd konkurriert, ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Zahl der Ein- und Aussteiger (fußläufig) trotz eines verbesserten Verkehrsangebots bei 270 Ein- und Aussteigern und damit nur bei rund einem Fünftel liegen soll. Das gilt selbst dann, wenn eine verbesserte Busanbindung eine Verlagerung des fußläufigen Verkehrs mit sich bringen sollte.
Denn auch dann, wenn man die angenommenen Gesamtverkehrsnachfragen des Mitfalls (Ein-, Aus- und Umsteiger Stadeln-Süd: 4 605 und Stadeln-Nord: 2 320) betrachtet, ergibt sich daraus ein Verhältnis von zwei zu eins, das sich auf der Grundlage der Einwohner- und Beschäftigtenzahlen nicht nachvollziehen lässt.
In diesem Zusammenhang ist bedeutsam, dass die für die S-Bahn-Station Steinach eingeräumte Verwechslung der Daten der Verkehrszellen Boxdorf (102) und Schmalau-Ost (1021) die Relevanz einer belastbaren Verkehrsprognose deutlich macht. Bereits relativ geringe Veränderungen der Verkehrsnachfrage können zu einer hier erheblichen Veränderung des Nutzen-Kosten-Verhältnisses führen. Die Fa. I. hat aus der dortigen Verringerung der Verkehrsnachfrage um 150 Fahrten berechnet, dass sich das Nutzen-Kosten-Verhältnis der Verschwenktrasse um 0,05 verschlechtere. Übertragen auf die Bewertung der Bündelungstrasse kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass das Nutzen-Kosten-Verhältnis den Schwellenwert von 1 erreichen und übersteigen kann, wie dies von der Stadt Fürth mit einem Plus von 0,1187 geltend gemacht wird.
Dem stehen für den Mitfall der Bündelungstrasse, bei dem die Vorgaben der Verkehrslärmschutzverordnung zu beachten sind, Kosten für Schallschutzwände in Höhe von rund 7,8 Mio. € gegenüber. Sie beruhen auf überwiegend 4 m hohen Lärmschutzwänden, die sich über eine Länge von 3 635 m erstrecken (13 480 qm). Als weitere Maßnahme des aktiven Lärmschutzes kommt das 'Besonders überwachte Gleis' zum Einsatz (rund 1,1 Mio. €). Die darüber hinaus jeweils vorgesehenen Maßnahmen des passiven Schallschutzes schlagen demgegenüber geringfügig zu Buche (445 000 € bzw. 300 000 €). Bilanziert belasten die Kosten des Lärmschutzes das Nutzen-Kosten-Verhältnis im Mitfall der Bündelungstrasse mit über 6 Mio. €.
Der Einwand der Stadt Fürth, für die Lärmsanierungsmaßnahmen des Bundesprogramms einerseits und die Lärmvorsorgemaßnahmen nach der Verkehrslärmschutzverordnung andererseits seien unterschiedliche Kostenansätze gewählt worden, ist dies aufgrund der vorgelegten Berechnung widerlegt. Der Senat sieht keinen Anlass, an den Kostenansätzen zu zweifeln, auch wenn im Planfeststellungsverfahren des Planfeststellungsabschnitts 17 mit geringeren Ansätzen gearbeitet wurde. Aufgrund des einheitlichen Kostenansatzes wird allerdings zugleich deutlich, dass sich der Lärmschutz entlang der Bestandsstrecke im Mitfall vom Ohnefall insbesondere wegen der höheren und längeren Lärmschutzwände erheblich unterscheidet. Die Stadt Fürth rügt zu Recht, dass die Nutzen-Kosten-Untersuchung den als Differenz verbleibenden Lärmminderungsnutzen der Bündelungstrasse nicht berücksichtigt.
Die Standardisierte Bewertung sieht vor, dass ein Lärmminderungsnutzen zu berücksichtigen ist. Verbessert sich der Indikator Geräuschbelastung im Mitfall gegenüber dem Ohnefall, so ist dieser zu quantifizieren. Zu ermitteln sind die Einwohner, die durch eine fühlbare Veränderung der Lärmbelastung (von mehr als 3 dB(A) Mittelungspegel) betroffen sind, wobei die Quantifizierung in der Regel nur für den Tagesverkehr erfolgen soll. Der Saldo der Geräuschbelastung ist zu monetarisieren und im Nutzen-Kosten-Verhältnis (Beurteilungsindikator E 1) zu berücksichtigen (Standardisierte Bewertung S. 74, 81 f.).
Danach ist im Ansatz nicht zweifelhaft, dass nach den Vorgaben der Standardisierten Bewertung auch unter den vorliegenden Gegebenheiten ein Lärmminderungsnutzen in die Nutzen-Kosten-Untersuchung einzustellen ist. Davon gehen auch die Fa. I. und der Sachbeistand der Beigeladenen Dr. A. aus, die in einer Sensitivitätsuntersuchung zur Nutzen-Kosten-Untersuchung 2009 einen Lärmminderungsnutzen errechnet haben (Kurzbericht vom 22. April 2010, S. 15 ff.). Im Übrigen macht die Beigeladene selbst geltend, im Gegenzug zur Berücksichtigung der Kosten ergänzenden Lärmschutzes im Fürther Bogen sei dessen Lärmminderungsnutzen zu beachten.
Allerdings hat die Beigeladene eingewandt, der in der Standardisierten Bewertung vorgesehene Schwellenwert einer Differenz von 3 dB(A) werde nicht erreicht. Die mündliche Verhandlung hat ergeben, dass dies doch der Fall ist. Der Sachbeistand der Beigeladenen Dr. A. hat ausgeführt, dass die Lärmdifferenzen entlang der Strecke über 3 dB(A) hinausgehen und damit bestätigt, was bereits von der Stadt Fürth substantiiert vorgetragen worden ist. Entsprechend ist nicht streitig geblieben, dass die Voraussetzungen für die Berücksichtigung eines Lärmminderungsnutzens nicht von vornherein verneint werden können.
Der Sachbeistand der Beigeladenen Dr. A. hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, die Standardisierte Bewertung enthalte kein adäquates Verfahren, den Lärmminderungsnutzen sachgerecht zu erfassen. Nach seinen Recherchen sei ein Lärmminderungsnutzen daher in der Praxis noch nie berücksichtigt worden. Er räume aber ein, dass mit der Berücksichtigung der Lärmsanierung der Lärmminderungsnutzen nicht ausreichend erfasst sei.
Ob die Regelungen der Standardisierten Bewertung eine sachgerechte Erfassung des Lärmminderungsnutzens ermöglichen, vermag der Senat nicht zu beurteilen. Das kann jedoch nichts daran ändern, dass die Standardisierte Bewertung seine Berücksichtigung verlangt. Lässt sich ihr kein sachgerechtes Verfahren entnehmen, so liegt nahe, auf anerkannte Verfahren jenseits der Standardisierten Bewertung zurückzugreifen. Auch in der genannten Sensitivitätsuntersuchung wurde ein Lärmminderungsnutzen errechnet. Dabei wurde zudem dem Umstand Rechnung getragen, dass das Verfahren der Standardisierten Bewertung lediglich den Öffentlichen Personennahverkehr im Blick hat, während hier für den Lärmminderungsnutzen (auch) der nächtliche Güterverkehr bedeutsam ist.
Das aktuelle Methodenhandbuch zum Bundesverkehrswegeplan 2030 sieht für den Schienenverkehr allgemein vor, dass Veränderungen der Geräuschbelastung ab einer Differenz von mehr als 2 dB(A) bewertungsrelevant sind (S. 223 ff.). Erweist sich eine sachgerechte Bewertung als ausgeschlossen, so bleibt die Möglichkeit, den Nutzen verbal zu erfassen und zu würdigen, wie dies im Rahmen des Beurteilungsindikators E 2 und der ergänzenden verbalen Erläuterung (V) vorgesehen ist. Die Standardisierte Bewertung geht zwar davon aus, dass in der Regel die Ermittlung des Nutzen-Kosten-Verhältnisses auf der Ebene des Beurteilungsindikators E 1 für die Beurteilung der Förderwürdigkeit eines Vorhabens genügt. Ergibt sich jedoch ein Nutzen-Kosten-Verhältnis in der Nähe von 1, so kommt die ergänzende Ermittlung des Beurteilungsindikators E 2 oder eine ergänzende verbale Erläuterung in Betracht (Standardisierte Bewertung S. 8).
Danach kann nicht ausgeschlossen werden, dass der unberücksichtigt gebliebene Lärmminderungsnutzen, der sich aus dem Unterschied des Schallschutzes im Mitfall und im Ohnefall ergibt, einen Beitrag dazu leistet, das Nutzen-Kosten-Verhältnis in der Summe zugunsten der Bündelungstrasse zu verschieben.
Die Standardisierte Bewertung sieht vor, das relevante öffentliche Verkehrsnetz zunächst im Ist-Zustand zu erfassen. Das betrifft insbesondere die Linienführung, Fahrtenfolgezeiten und die Umlaufzahl, wobei nach den eingesetzten Fahrzeugtypen differenziert wird. Aus Vereinfachungsgründen soll zulässig sein, Unterschiede zwischen Richtung und Gegenrichtung einzelner Linien in einem symmetrischen Bedienungsangebot abzubilden. Allgemein gilt, dass auch die vereinfachte Erfassung möglichst genau der Realität entsprechen soll (Standardisierte Bewertung S. 22 f., 36, 43).
Die Stadt Fürth hat vorgetragen und in der mündlichen Verhandlung vertieft, dass Buslinien auf dem Gebiet der Stadt Erlangen bei der Betrachtung des ÖSPV nicht durchgebunden worden seien; eine Linienvariante (Stichfahrt) sei als gesonderte Linie modelliert worden. Damit seien die Umlaufverknüpfungen und entsprechend Fahr- und Wendezeiten nicht realitätsgerecht abgebildet worden. Eine solche realitätsgerechte Abbildung führe zu einem um 0,0345 verbesserten Nutzen-Kosten-Verhältnis der Bündelungstrasse. Die Beigeladene ist dem in der Sache nicht entgegengetreten. Vielmehr hat ihr Sachbeistand Dr. A. bestätigt, dass die geforderte nähere Betrachtung zu der geltend gemachten Verbesserung führe. Die unschönen Effekte seien der groben Betrachtung geschuldet, die bei der Nutzen-Kosten-Untersuchung nur gefordert sei.
Welche Genauigkeit die Standardisierte Bewertung insoweit fordert, bedarf keiner näheren Betrachtung. Jedenfalls die Planfeststellungsbehörde muss, wenn sie eine Variante mangels Wirtschaftlichkeit verwerfen will, für die Bestimmung des Nutzen-Kosten-Verhältnisses von einer realitätsgerechten Betrachtung des ÖSPV ausgehen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Standardisierte Bewertung einer näheren, den ÖSPV realitätsgerecht abbildenden Betrachtung entgegenstehen könnte. Neben den Vorgaben der Standardisierten Bewertung zur Erfassung des Ist-Zustands bestätigt dies im Ansatz auch die Vorgehensweise der Nutzen-Kosten-Untersuchung der Verschwenktrasse, bei der die durch das Fachmarktzentrum Fürth/Steinach zu erwartende Verkehrsnachfrage durch Kundenverkehr gesondert erfasst wurde.
Dazu wurde eine besondere Verkehrszelle 'Möbel Höffner' (2611) gebildet, was die Standardisierte Bewertung nicht zwingend vorgibt. Allgemein gilt, dass mit den gewöhnlichen Verkehrszellen auch der Kundenverkehr - zwar grob vereinfacht, aber doch hinreichend - erfasst wird. Die Standardisierte Bewertung stellt allein für 'Veranstaltungsverkehre' und dynamisch wachsende Verkehrsnachfragen fakultative Modellbausteine zur Verfügung (S. 51, 57). Das hat die Nutzen-Kosten-Untersuchung jedoch nicht gehindert, für das Fachmarktzentrum und damit punktuell eine besondere Verkehrszelle zu bilden. Trotz einer Unschärfe aufgrund einer damit einhergehenden Doppelerfassung ist nicht zweifelhaft, dass so die tatsächlich zu erwartende Verkehrsnachfrage deutlich besser abgebildet wird, als dies sonst der Fall gewesen wäre.
Entsprechend ist aber im Zusammenhang mit der Erfassung des ÖPSV keine Rechtfertigung dafür erkennbar, die hier bestehenden unstreitigen Defizite im Rahmen der planerischen Variantenabwägung unberücksichtigt zu lassen.
Die gebotene nähere Betrachtung der Busanbindungen des ÖSPV führt zwar nicht zu einer bedeutsamen Verschiebung innerhalb des Bewertungsverhältnisses beider Varianten, jedoch ohne weiteres dazu, dass das Nutzen-Kosten-Verhältnis der Bündelungstrasse - ausgehend von 0,97 - auf über 1 steigen und damit eine positive Bewertung der Wirtschaftlichkeit erlauben könnte.
Die Beigeladene, die das einräumt, weist zwar darauf hin, dass sich die Wirkungen einer Rückrechnung im Ohne- und Mitfall der Bündelungstrasse weitgehend aufheben dürften, weil sich im Ohnefall die dort eingestellten Kosten der Lärmsanierung verringerten. Abgesehen davon, dass dies erforderlichenfalls einer genaueren Betrachtung bedarf, ist eine Rückrechnung aber gleichfalls bei der Nutzen-Kosten-Untersuchung der Verschwenktrasse geboten. Für sie wurde mit den Investitionskostenansätzen der Nutzen-Kosten-Untersuchung 2009 weitergerechnet. Da sich bei der Rückrechnung hier parallel die Kosten des Ohnefalls (Lärmschutzsanierung im Fürther Bogen) verringern, spricht manches dafür, dass sich für diese Trasse aus der Rückrechnung negative Effekte ergeben (vgl.
NKU 2/11 S. 41 f.).
Während zunächst geplant war, die Güterzugstrecke im Kreuzungsbereich 293,98 m ü.NN (Gradientenhöhe) zu führen (Stand 2. Planänderung), verläuft sie nach den festgestellten Plänen 292,48 m ü.NN. In Richtung des geplanten Güterzugtunnels steigt die Strecke mit dem Trog dann bis zur Planfeststellungsgrenze (G km 13,500) wieder auf 294,50 m ü.NN an (Gradientenhöhe; Anlage 3 Bl. 2). Die Planungsgeschichte zeigt, dass die Absenkung der Güterzugstrecke allein der Optimierung der Verschwenktrasse dient. Die zusätzlichen Kosten lassen sich - entgegen der Einlassung der Beigeladenen - nicht der Güterzugstrecke zuordnen. Der Höhenverlauf der Güterzugstrecke schließt es aus, die Absenkung als Maßnahme zu begreifen, die dem Tunnelzulauf der Güterzugstrecke dient.
Entsprechend handelt es sich insoweit um Sowieso-Kosten, die sich auf das Nutzen-Kosten-Verhältnis nicht auswirken. Lediglich Zusatzkosten, die sich aufgrund der Verlegung ergeben, sind in die Nutzen-Kosten-Untersuchung einzustellen. Sie dürften allerdings nur marginal zu Buche schlagen. Ähnliches gilt für die Kosten der Höherlegung der Hochspannungsleitung Kriegenbrunn-Schnepfenreuth, die nördlich des Fachmarktzentrums Fürth/Steinach sowohl die Verschwenktrasse als auch die Güterzugtrasse kreuzt. Der Erläuterungsbericht führt hierzu aus, diese Leitung sei von Mast 13 bis 15 höher zu legen, um die Mindestabstände zur Güterzugstrecke einzuhalten; dabei sei der Mast 14 umzusetzen (S. 74 f.). Für diesen, zwischen der Güterzugtrasse und der Verschwenktrasse gelegenen Mast ist nicht zweifelhaft, dass die Verlegung unabhängig von der Verwirklichung der Verschwenktrasse erforderlich und damit variantenneutral ist.
Nur dann, wenn die Leitung auch am Mast 15 - und damit wegen der S-Bahntrasse - höher gelegt werden müsste, ließen sich die entsprechenden Kosten der Verschwenktrasse zuordnen. Das ist aber nicht ersichtlich (Anlage 18.2 Blatt 2).
Möglich erscheint im Übrigen auch, Kosten für die Beseitigung der beiden beschrankten Bahnübergänge der Bestandstrasse (Stadeln/Steinach und Stadeln/Herboldshof) als Sowieso-Kosten zu bewerten, sie im Variantenvergleich also nicht der Bündelungstrasse anzulasten. Die Beseitigung der Bahnübergänge ist nach der Eisenbahnbetriebsordnung zwar nicht zwingend geboten, denn die Höchstgeschwindigkeit auf der Bestandsstrecke ist auf 160 km/h begrenzt (§ 11 Abs. 2 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung). Gleichwohl betreffen die Bahnübergänge eine Strecke, die als Hochgeschwindigkeitsbahnstrecke (Personenverkehr) zum europäischen Kernnetz zählt (VO <EU> Nr. 1315/2013 Anhang I 5.3) und die im Zuge des Verkehrsprojekts Deutsche Einheit Nr. 8 als Hochgeschwindigkeitsstrecke ausgebaut werden soll. Dem Standard einer solchen Strecke entsprechen höhengleiche Bahnübergänge nicht, zumal sie hier (auch) eine Kreisstraße (FÜs 4) betreffen. Ihre Beseitigung war bereits in der Vergangenheit wiederholt Thema und im Jahr 1990 Grund dafür, auf den Einbau einer besonderen Gehwegsicherung zu verzichten. Die Verringerung der Zahl beschrankter Bahnübergänge ist im Übrigen öffentlich erklärtes Ziel sowohl der Deutschen Bahn als auch der Bundesregierung und liegt hier umso näher, als die Nutzen-Kosten-Untersuchung Kosten von Reinvestitionen in die Bahnübergänge in Ansatz bringt.
Werden Ausführungsvarianten im Rahmen der Abwägung im Hinblick auf ihren Flächenbedarf verglichen, müssen die Varianten insoweit eine in etwa vergleichbare Planungstiefe aufweisen. Hierfür genügt es nicht in jedem Fall, eine Variante zu optimieren und die ergriffenen Optimierungsmaßnahmen auf die anderen Alternativen zu übertragen. Drängt sich für eine andere Alternative eine andere Möglichkeit der Flächenreduzierung auf, muss auch deren Optimierungspotential jedenfalls abgeschätzt werden.
Der Planfeststellungsbeschluss genügt diesen Anforderungen nicht. Er gibt den 'Bedarf an zu erwerbenden Flächen' für die technischen Anlagen der Verschwenktrasse mit 19,7 ha, für die Bestandstrasse mit 14,9 ha an. Durch eine Überarbeitung der technischen Planung - eine Versteilung der Böschungen des Bahndamms, eine veränderte Brückenkonstruktion an der BAB A 73 und eine Absenkung der Güterzugstrecke im Bereich der Kreuzung mit der S-Bahn - habe der Flächenbedarf der Verschwenktrasse auf 14,5 ha, der Flächenbedarf der Bestandstrasse bei analoger Optimierung auf 12,0 ha verringert werden können (PFB S. 84). Die Flächenangaben beziehen sich, wie insbesondere die nachfolgenden Ausführungen zur Inanspruchnahme von Privatgrund (PFB S. 86) zeigen, auf den von den Eigentumsverhältnissen unabhängigen Flächenbedarf.
Der Vorteil der Bündelungs- gegenüber der Verschwenktrasse hat sich durch die Optimierung der Bahndämme mithin von 4,8 ha auf 2,5 ha reduziert. Darauf stellt der Planfeststellungsbeschluss in der zusammenfassenden Abwägung ab (PFB S. 99). Die Klägerseite hatte bereits im Planfeststellungsverfahren geltend gemacht, dass der Flächenverbrauch der Bündelungstrasse durch eine Verkürzung der Zweigleisigkeit erheblich verringert werden könne. Der Planfeststellungsbeschluss weist die Forderung zurück, weil die Länge der Zweigleisigkeit für eine angemessene Betriebsqualität erforderlich sei und eine Anordnung der Weiche im Bogen zwischen Bahnhof Vach und BAB A 73 aus trassierungstechnischen Gründen nicht möglich sei (PFB S. 83).
Diese Einschätzung ist weder im Planfeststellungsbeschluss noch in den Verwaltungsvorgängen oder den Planunterlagen fachlich unterlegt. Die Frage, ob die Bündelungstrasse länger eingleisig geführt werden kann, war im Erörterungstermin am 5. Juli 2011 ohne abschließende Erkenntnis kontrovers diskutiert worden. Die der Nutzen-Kosten-Untersuchung zugrunde liegende Bündelungstrasse soll die von Fürth kommende eingleisige S-Bahntrasse nach dem Bahnhof Vach unmittelbar vor dem langgezogenen Bogen der Bestandstrasse zweigleisig fortsetzen. Damit ist die Eingleisigkeit der Bündelungstrasse mehr als einen Kilometer kürzer als jene der Verschwenktrasse. Ausgehend hiervon ist nicht ohne weiteres plausibel, dass die Länge der Zweigleisigkeit für eine angemessene Betriebsqualität benötigt wird.
Entsprechend wurde im Erörterungstermin nicht von vornherein die Möglichkeit verneint, die Bündelungstrasse länger eingleisig zu führen. Zentraler Streitpunkt war die Frage, ob sich die Aufspaltung der Gleise an einem anderen geeigneten Ort der nachfolgend in einem Bogen verlaufenden Strecke realisieren lasse. Das wurde gutachterlich kontrovers beurteilt. Die Beigeladene hält zwar eine Weiche westlich der Kreuzung mit der BAB A 73 für möglich, sieht damit aber Mehraufwendungen einhergehen (Protokoll des Erörterungstermins S. 120 bis 126 <BA 11a>). Der Planfeststellungsbeschluss geht auf die damit verbundenen Fragen nicht weiter ein. Der pauschale Hinweis, dass eine Weiche im Bogen 'aus trassierungstechnischen Gründen' nicht möglich sei, genügt ausgehend vom Diskussionsstand des Erörterungstermins nicht, um ein Optimierungspotential der Bündelungstrasse zu verneinen.
Der Eigentumsgarantie kommt im Gefüge der Grundrechte insbesondere die Aufgabe zu, dem Träger des Grundrechts einen Freiheitsraum im vermögensrechtlichen Bereich zu sichern und ihm dadurch eine eigenverantwortliche Gestaltung seines Lebens zu ermöglichen. Grundstücksenteignungen, die nach Maßgabe des § 22 AEG zur Ausführung eines nach § 18 AEG festgestellten Bauvorhabens zulässig sind, stellen angesichts der von vornherein begrenzten Verfügbarkeit von Grundstücken einen schweren Eingriff in das durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Eigentum dar. Das Gewicht des Eingriffs variiert je nach Bedeutung der konkret entzogenen Rechtsposition für die Lebens- und Freiheitsgestaltung der Betroffenen sowie danach, ob sie ganz oder nur teilweise genommen wird (BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 2013 - 1 BvR 3139/08 u.a. - BVerfGE 134, 242 Rn. 167 f.). Auch Eigentumsbelange können aber in der Abwägung grundsätzlich überwunden werden. Eisenbahnstrecken können ohne Inanspruchnahme privaten Grundeigentums in der Regel nicht verwirklicht werden. In der Abwägung von Trassenalternativen muss der Umfang der Inanspruchnahme privaten Grundeigentums deshalb nicht stets, aber nach Lage der Dinge in die Abwägung eingestellt und entsprechend seiner Bedeutung gewichtet werden.
Hier war es nach Lage der Dinge geboten, Verschwenk- und Bündelungstrasse auch im Hinblick auf die Inanspruchnahme fremden Grundeigentums gegeneinander abzuwägen. Die Verschwenktrasse durchschneidet nahezu auf ihrer gesamten Länge das sogenannte Knoblauchsland, in dem traditionell, teilweise bereits seit Jahrhunderten Sonderkulturen angebaut werden. Das Gebiet ist kleinbetrieblich strukturiert (vgl. Begründung zu B IV 2.5 des Regionalplans Industrieregion Mittelfranken). Die Böden sind durch jahrzehntelange Humuswirtschaft und Bodenpflege geprägt (Anlage 12.1 B 2-4). Die Flächen werden durch eine vom Wasserverband Knoblauchsland betriebene Beregnungsanlage bewässert. Der Wasserverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 1 Abs. 3 der Satzung des Wasserverbandes Knoblauchsland in den kreisfreien Städten Nürnberg und Fürth vom 9.
Dezember 1999, Amtsblatt der Stadt Nürnberg S. 558). Die Eigentümer bzw. Pächter von zur Beregnung angemeldeten Grundstücken sind Mitglieder des Verbandes und finanzieren ihn durch Beiträge (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 30 der Satzung). Die Flächen des Knoblauchslandes sind mithin im stark verdichteten Raum Nürnberg/Fürth/Erlangen für die landwirtschaftlichen Betriebe und damit auch für die Lebens- und Freiheitsgestaltung der betroffenen Landwirte von großer Bedeutung. Die Verschwenktrasse beeinträchtigt die Betriebe nicht nur durch den unmittelbaren Flächenverlust, sondern auch durch das Entstehen nicht oder nur noch eingeschränkt nutzbarer Restflächen. Die Bündelungstrasse würde landwirtschaftlich genutzte Flächen in geringerem Umfang und nur an den Grundstücksrändern in Anspruch nehmen; es entstünden weniger Restflächen.
Dieser Unterschied muss nicht den Ausschlag zugunsten der Bündelungstrasse geben; der Umfang der Eigentumsbetroffenheit muss jedoch, da keine Variante aus anderen Gründen eindeutig vorzugswürdig ist, für beide Varianten ermittelt und in die Abwägung eingestellt werden.
Der Erhalt des Knoblauchslandes für den Anbau von Sonderkulturen ist nicht nur ein privater, sondern auch ein öffentlicher Belang. Der Regionalplan Industrieregion Mittelfranken in der fortgeschriebenen, insoweit bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses nicht veränderten Fassung vom 1. August 2005 enthält in B IV 2.5 den Grundsatz, dass die Erhaltung und Weiterentwicklung der Erzeugungsbedingungen für Sonderkulturen u.a. im Knoblauchsland soweit möglich anzustreben ist. Dieser öffentliche Belang hätte ebenfalls in die Abwägung eingestellt werden müssen. Grundsätze der Raumordnung sind gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 ROG bei raumbedeutsamen Planungen, die Personen des Privatrechts in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben durchführen, in Abwägungsentscheidungen zu berücksichtigen, wenn öffentliche Stellen an den Personen mehrheitlich beteiligt sind oder die Planungen überwiegend mit öffentlichen Mitteln finanziert werden. Beides ist hier der Fall.
Der Planfeststellungsbeschluss nimmt die hiernach gebotene Abwägung nicht vor. Er vergleicht die beiden Trassenvarianten zwar - wie dargelegt - im Hinblick auf den Flächenbedarf für die technischen Anlagen; inwieweit diese Flächen auf fremdem Grund liegen und inwieweit unwirtschaftliche Restflächen entstehen, hat die Beklagte aber weder für die Verschwenk- noch für die Bündelungstrasse ermittelt. Für die Verschwenktrasse hat sie sich auf die Angabe der Beigeladenen im Erörterungstermin gestützt, dass für 50 % des Flächenbedarfs bereits Vorverträge bestünden oder 'Zustimmung signalisiert worden sei' (PFB S. 86). Nach Überprüfung der aktuellen Situation und Berücksichtigung der Optimierungen verblieben - so der Planfeststellungsbeschluss (S. 87) - bei einem Gesamterwerb für technische Anlagen von 14,5 ha ungesicherte Flächen von ca. 5 ha im Privateigentum.
Als 'gesichert' wurden Flächen angesehen, wenn der Eigentümer für den Fall, dass der Planfeststellungsbeschluss erlassen wird, die Bereitschaft bekundet hatte, die benötigten Flächen zur Vermeidung eines Enteignungsverfahrens an die Beigeladene zu veräußern (Protokoll des Erörterungstermins vom 5. Juli 2011 S. 158 f. <BA 11a>). Bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses ging es aber um die vorgelagerte Frage, ob die für das Vorhaben sprechenden öffentlichen Interessen die Inanspruchnahme des privaten Grundeigentums rechtfertigen. Im Rahmen dieser Entscheidung ist das private Grundeigentum auch dann schutzwürdig, wenn der Eigentümer nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses zur Vermeidung einer Enteignung veräußerungsbereit ist.
Auch die Flächen eines solchen Eigentümers müssen in die Abwägung der Trassenvarianten eingestellt werden. Für die Bündelungstrasse hat die Beklagte im Planfeststellungsbeschluss selbst eingeräumt, dass sie zu der Frage, inwieweit die Bündelungstrasse auf fremdem Grund verwirklicht werden muss, keine Aussage machen könne (PFB S. 87). Dass der Flächenbedarf für die Verschwenktrasse durch Überarbeitung der technischen Planung verringert werden konnte, ist für die Abwägung der Trassenalternativen im Hinblick auf die Inanspruchnahme von fremdem Grundeigentum ohne Bedeutung. Maßnahmen zur Verringerung des Eingriffs tragen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung, sie stellen jedoch keine Gemeinwohlbelange dar, die die Inanspruchnahme der Grundstücke rechtfertigen könnten (BVerwG, Urteil vom 24.
November 2011 - 9 A 23.10 - BVerwGE 141, 171 Rn. 67).
Den Grundsatz B IV 2.5 des Regionalplans Industrieregion Mittelfranken zur Erhaltung und Weiterentwicklung der Erzeugungsbedingungen für Sonderkulturen im Knoblauchsland hat die Beklagte weder ausdrücklich noch der Sache nach in die Abwägung der Varianten eingestellt.
Dass sich die Abwägung insoweit an der Landesplanerischen Beurteilung vom 30. Juli 1993 orientiere (PFB S. 105; vgl. auch PFB S. 76, 81, 101), trifft hingegen nicht zu. Die Verschwenktrasse war nicht Gegenstand des Raumordnungsverfahrens. Es wurde lediglich angeregt, die Möglichkeit einer S-Bahn-Anbindung des vom damaligen gemeinsamen Zweckverband der Städte Nürnberg, Fürth, Erlangen geplanten Gewerbeparks zu prüfen (Landesplanerische Beurteilung S. 113). Im Raumordnungsverfahren wurde die Bündelung eines S-Bahn-Gleises mit der Bestandstrasse im Abschnitt Nürnberg - Ebensfeld geprüft mit dem Ergebnis, dass das Vorhaben mit Maßgaben den Erfordernissen der Raumordnung entspricht (Landesplanerische Beurteilung S. 1). Die Wasserwirtschaftsverwaltung hatte - auch im Hinblick auf die Wasserschutzgebiete - keine grundsätzlichen Einwände erhoben, die eine wesentliche Umgestaltung der Planung verlangt hätten (Landesplanerische Beurteilung S. 97). Der Planfeststellungsbeschluss gibt unter Bezugnahme auf die Landesplanerische Beurteilung Äußerungen wider, die nicht von der Obersten Landesplanungsbehörde, sondern vom Bayerischen Staatsministerium des Innern stammen. Dieses hatte sich u.a. aus Gründen des Trinkwasserschutzes für die Anbindung des damals noch geplanten Gewerbeparks Schmalau ausgesprochen (Landesplanerische Beurteilung, Anhang S. 3 bis 5). Insoweit handelt es sich um die Äußerung eines Verfahrensbeteiligten, nicht um ein Ergebnis der Landesplanerischen Beurteilung.
Die Zerschneidungswirkung der beiden Trassenvarianten hat die Beklagte nicht in dem für die Abwägung erforderlichen Umfang ermittelt. Die Zerschneidungswirkung der Verschwenktrasse ist einer ihrer gewichtigsten Nachteile. Der Planfeststellungsbeschluss führt hierzu lediglich aus, dass die Bündelungstrasse einzig bei diesem Kriterium besser als die Verschwenktrasse abschneide (PFB S. 91). In der Gesamtabwägung stellt er darauf ab, dass die ökologischen Aspekte in der Zusammenschau von Kompensationsbedarf und Zerschneidungswirkung nicht zu einer Präferenz einer der beiden Trassen führe. In dieser Einschätzung sieht er sich durch die Stellungnahme der Höheren Naturschutzbehörde vom 20. April 2012 bestätigt (PFB S. 91 f., 100).
Eine solche 'Saldierung' der Zerschneidungswirkung mit dem Kompensationsbedarf ist hier schon deshalb nicht tragfähig, weil die Ermittlung des Kompensationsbedarfs - wie dargelegt - an Fehlern leidet. Unabhängig hiervon genügt die Stellungnahme der Höheren Naturschutzbehörde (Blatt 283 ff. der Verwaltungsvorgänge) nicht, um das Ergebnis der Gesamtbetrachtung zu stützen. Die Höhere Naturschutzbehörde hat auf der Grundlage von Unterlagen der Beigeladenen aus dem Erörterungstermin vom Juli 2011 die Darstellung der Beigeladenen bestätigt, dass der Eingriff in höherwertige Biotopstrukturen bei der Bündelungstrasse rund doppelt so hoch sei wie bei der Verschwenktrasse. Sie hat jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine spezielle Betrachtung hinsichtlich der ökologischen Zerschneidungswirkung beider Trassenvarianten hierbei nicht berücksichtigt sei.
Eine eingehende Betrachtung der beiden Trassen hinsichtlich ihrer Zerschneidungseffekte, die in die bisherige Betrachtung noch nicht eingeflossen sei, lasse annehmen, dass die gesamtökologischen Beeinträchtigungen der beiden Verkehrswege annähernd gleich zu bewerten seien. Diese Annahme der Höheren Naturschutzbehörde ist weder darauf gerichtet noch geeignet, das Ergebnis einer speziellen Betrachtung der beiden Trassenvarianten im Hinblick auf ihre Zerschneidungswirkung vorwegzunehmen; sie relativiert lediglich die Einschätzung der Beigeladenen, dass die Verschwenktrasse naturschutzfachlich vorzugswürdig sei. Die Höhere Naturschutzbehörde hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für sie auch die Bündelungstrasse bei einem entsprechenden Ausgleichskonzept für die Eingriffe in die höherwertigen Biotope eine mögliche Alternative sei.
Ein Vergleich der beiden Trassenvarianten im Hinblick auf die gesamtökologischen Beeinträchtigungen hätte mithin vorausgesetzt, dass die Zerschneidungswirkung der beiden Trassenvarianten ermittelt, beschrieben und bewertet wird. Eine solche Darstellung findet sich weder in der Abwägung noch an anderer Stelle des Planfeststellungsbeschlusses. Die 'hinzukommende' Erwägung, dass zwischen der künftigen S-Bahn-Station Steinach und der BAB A 73 seit dem Erörterungstermin der Autobahnanschluss und ein Gewerbegebiet entstanden seien, trägt die Abwägung nicht selbständig (PFB S. 100).
Wenn sich Trassenvarianten auf die Lärmsituation von Anwohnern deutlich unterschiedlich auswirken und keine Variante bereits aus anderen Gründen eindeutig vorzuziehen ist, müssen die jeweiligen Auswirkungen zumindest überschlägig ermittelt und in die Abwägung eingestellt werden. Das gilt umso mehr, wenn - wie hier an der Bestandstrasse - Lärmbelastungen im Raum stehen, die die grundrechtliche Zumutbarkeitsschwelle von 70/60 dB(A) Tag/Nacht (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. November 2013 - 7 A 28.12 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 71 Rn. 45) überschreiten (vgl. PFB S. 92, 130).
Der Planfeststellungsbeschluss wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Die Verschwenk- und die Bündelungstrasse unterscheiden sich im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf die Lärmsituation der Anwohner der Bestandstrasse erheblich. Da die Verschwenktrasse den bestehenden Verkehrsweg außerhalb des Verzweigungsbereichs nicht im Sinne des § 1 Abs. 2 der 16. BImSchV wesentlich ändert, haben die Anwohner - wie bereits dargelegt - keinen Anspruch auf Schutz vor den Verkehrsgeräuschen nach der Verkehrslärmschutzverordnung. An der Bestandstrasse könnte - wie in der Nutzen-Kosten-Untersuchung zum Ohnefall ausgeführt - wohl Lärmschutz nach den geringeren Schutzstandards des Lärmsanierungsprogramms des Bundes gewährt werden (vgl. § 1 Abs. 4 der Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen zur Lärmsanierung an bestehenden Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes vom 22. November 2012). Nach Titel 891 05 - 742 des Bundeshaushalts 2017 kann der Bund Investitionen zur Lärmminderung fördern, wenn der Lärmpegel in allgemeinen Wohngebieten 67/57 dB(A) Tag/Nacht überschreitet. Würde die Bündelungstrasse planfestgestellt, wäre hingegen in allgemeinen Wohngebieten entlang der Bestandsstrecke weitergehend sicherzustellen, dass der Beurteilungspegel 59/49 dB(A) Tag/Nacht nicht überschreitet (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV), denn die Bestandsstrecke würde durch den Anbau eines weiteren Gleises im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der 16. BImSchV baulich erweitert.
Der Planfeststellungsbeschluss nimmt die Lärmsituation außerhalb des von der Verkehrslärmschutzverordnung erfassten Verzweigungsbereichs (PFB S. 92) nur in der tabellarischen Gegenüberstellung von Bündelungs- und Verschwenktrasse in den Blick. Dort wird dargelegt, dass Lärmschutz wegen des bisherigen Bestandsschutzes nur bei Bestandsausbau, also bei der Bündelungstrasse, in vollem Umfang nötig werde. Bei der Verschwenktrasse seien die Lärmschutzkosten wegen Führung der Trasse durch das Knoblauchsland geringer; es würden weniger aktive und passive Schallschutzmaßnahmen nötig (PFB S. 102). Der Planfeststellungsbeschluss vergleicht die Auswirkungen der beiden Trassenvarianten auf die Lärmsituation an der Bestandstrasse mithin nur im Hinblick auf die Kosten, nicht aber im Hinblick auf den Nutzen von Schallschutzmaßnahmen. Die Kosten sind aber, wenn sie nicht ins Verhältnis zum Nutzen der Lärmschutzmaßnahmen gesetzt werden, nicht geeignet, die Belange der betroffenen Anwohner abzubilden. Hierfür müssten die Höhe der Beurteilungspegel mit und ohne aktiven Schallschutz und die Zahl der hiervon Betroffenen jedenfalls abgeschätzt werden. Das ist weder im Planfeststellungsbeschluss selbst noch - wie dargelegt - in der Nutzen-Kosten-Untersuchung geschehen.
33 9. Die Klägerin wird jedenfalls durch einen Teil der markierten Abwägungsmängel in eigenen Rechten verletzt.
34 Eine Gemeinde kann, vergleichbar einem von dem Vorhaben mittelbar Betroffenen, eine gerichtliche Kontrolle der planerischen Abwägungsentscheidung nur hinsichtlich ihrer eigenen Belange und - wegen der insoweit bestehenden Wechselbeziehung - der ihren Belangen gegenübergestellten, für das Vorhaben streitenden öffentlichen Belange verlangen. Ob andere gegen das Vorhaben sprechende Belange ordnungsgemäß berücksichtigt worden sind, kann sie demgegenüber ebenso wenig geltend machen wie die Frage, ob Rechtsnormen beachtet wurden, die nicht ihrem Schutz zu dienen bestimmt sind (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 10. Oktober 2012 - 9 A 20.11 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 229 Rn. 11 und vom 6. November 2013 - 9 A 9.12 - Buchholz 11 Art. 28 GG Nr. 165 Rn. 18 m.w.N.).
35 Als eigener Belang der Klägerin war hier das zivilrechtlich geschützte Grundeigentum in die Abwägung der Trassenvarianten einzustellen; es müsste für die Verschwenktrasse weitergehend in Anspruch genommen werden als für die Bündelungstrasse. Die dargelegten Abwägungsmängel haben dazu geführt, dass die Beklagte die diesem Belang gegenübergestellten, für die Verschwenktrasse streitenden öffentlichen Belange fehlerhaft gewichtet hat. Sie hat das bessere Nutzen-Kosten-Verhältnis der Verschwenktrasse und das Nutzen-Kosten-Verhältnis der Bündelungstrasse mit einem Wert unter 1 als für die Verschwenktrasse sprechenden öffentlichen Belang in ihre Abwägung eingestellt; diesem Belang hat sie ein hohes Gewicht für ihre Auswahlentscheidung beigemessen. Ob und gegebenenfalls inwieweit auch die anderen aufgezeigten Abwägungsmängel für sich betrachtet zu einer Fehlgewichtung der für die Verschwenktrasse sprechenden öffentlichen Belange geführt haben, kann offen bleiben. Bereits die Fehler bei der Bewertung der Nutzen-Kosten-Verhältnisse führen dazu, dass die Trassenvarianten insgesamt neu abgewogen werden müssen.
36 10. Zur Erheblichkeit der Abwägungsmängel und der Möglichkeit der Fehlerbehebung wird in den Entscheidungsgründen des Urteils vom heutigen Tage im Verfahren BVerwG 3 A 4.15 ausgeführt: "Die markierten offensichtlichen Mängel der Abwägung der Trassenvarianten sind auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen und damit gemäß § 18c AEG i.V.m. § 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG erheblich.
Eine Erheblichkeit kann nur verneint werden, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür nachweisbar sind, dass die Planfeststellungsbehörde auch im Falle einer ordnungsgemäßen Abwägung die gleiche Entscheidung getroffen hätte. Das Gericht darf nicht eine eigene hypothetische Abwägungsentscheidung an die Stelle der Entscheidung durch die Planfeststellungsbehörde setzen. Daher genügt es regelmäßig nicht, wenn sich aus den Akten oder sonstigen Erkenntnissen des Gerichts lediglich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Planfeststellungsbehörde bei Vermeidung des Mangels eine andere Entscheidung getroffen hätte (BVerwG, Urteil vom 10. Februar 2016 - 9 A 1.15 [ECLI:DE:BVerwG:2016:100216U9A1.15.0] - BVerwGE 154, 153 Rn. 30).
Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte auch bei Vermeidung der Abwägungsmängel der Verschwenktrasse den Vorzug gegeben hätte, bestehen nicht. Die Verschwenktrasse drängte sich - wie dargelegt - nicht als gegenüber der Bündelungstrasse eindeutig vorzugswürdig auf. Der geringere Abstand zu den Trinkwassergewinnungsanlagen Knoblauchsland und Eltersdorfer Gruppe und die damit einhergehende kürzere Reaktionszeit im Falle eines die Trinkwassergewinnung gefährdenden Ereignisses sind zwar Nachteile der Bündelungstrasse gegenüber der Verschwenktrasse; diese Nachteile können jedoch durch Vorteile wie z.B. die geringere Zerschneidungswirkung für Natur und Landschaft, landwirtschaftliche Nutzungen und Wegebeziehungen und den geringeren Flächenverbrauch aufgewogen werden. Eine erneute Abwägung der Belange muss der Beklagten vorbehalten bleiben.
Die Beklagte kann zur Behebung der Abwägungsmängel ein ergänzendes Verfahren durchführen (§ 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG). Das Ergebnis dieses Verfahrens ist im Hinblick auf die erforderliche neue Abwägung der Trassenvarianten offen."
37 IX. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3, § 155 Abs. 1 Satz 3, § 162 Abs. 3, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE201800273&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public