Obsah (19)
§ 5§ 1§ 73§ 7§ 9§ 18a§ 18c§ 4§ 44§ 45§ 15§ 14§ 13§ 27§ 47§ 76§ 78§ 18e§§ 41WBRE201800275 ECLI:DE:BVerwG:2017:091117U3A3.15.0 BVerwG 3. Senat 20171109 3 A 3/15 Urteil Art 14 Abs 1 GG, Art 14 Abs 3 GG, § 18a AEG, § 22 Abs 2 AEG, § 73 Abs 8 S 1 VwVfG DEU Bundesrepublik Deutschl
§ 5Abs.
1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Beschleunigung der Planungen für Verkehrswege in den neuen Ländern sowie im Land Berlin (Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz - VerkPBG) vom
- Dezember 1991 (BGBl. I S. 2174), zuletzt geändert durch Art. 464 der Verordnung vom
- August 2015 (BGBl. I S. 1474) und § 39 Abs. 1 Satz 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) vom
- Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, berichtigt BGBl. I 1994 S. 2439), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes vom
- Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) i.V.m. § 11 Abs. 2 VerkPBG im ersten und letzten Rechtszug. Das planfestgestellte Vorhaben ist Teil der Strecke Erfurt - Nürnberg auf dem
§ 1Abs. 2 Verk
PBG i.V.m. § 1 Nr. 10 der Fernverkehrswegebestimmungsverordnung in der Fassung vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378) zum Fernverkehrsweg im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VerkPBG bestimmten Streckenabschnitt zwischen der Landesgrenze Thüringen und Nürnberg. Die Zuständigkeit erstreckt sich auch auf die Planfeststellung der nicht dem Fernverkehr dienenden S-Bahn-Gleise. Diese sind durch die Überwerfungs- und Verknüpfungsbauwerke mit den Bestands- und den Güterzuggleisen zu einem Gesamtvorhaben verbunden." 17 II. Die Klagen sind zulässig, insbesondere sind die Kläger klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO). Sämtliche Kläger sind Eigentümer von Flächen, die für das Vorhaben in Anspruch genommen werden sollen. Wegen der enteignungsrechtlichen Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses (§ 22 Abs. 2 AEG) können sie geltend machen, durch den Planfeststellungsbeschluss in ihrem grundrechtlich geschützten Eigentum (Art. 14 Abs. 1 GG) verletzt zu werden. 18 Zur Frage der Präklusion ist in den Entscheidungsgründen des Urteils vom heutigen Tag im Verfahren BVerwG 3 A 4.15 ausgeführt: "Ob eine offensichtliche Präklusion - wie die Beigeladene meint - nicht nur zur Unbegründetheit, sondern bereits zur Unzulässigkeit der Klage führt, kann offen bleiben. Der Vortrag der Klägerseite kann nicht
§ 73Abs. 4 Satz 3 Vw
VfG präkludiert sein.
§ 7Abs. 4 Umw
RG findet § 73 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwVfG im Rechtsbehelfsverfahren gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 2b UmwRG keine Anwendung. Diese Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben vom
- Mai 2017 (BGBl. I S. 1298) eingefügt. Sie soll zur vollständigen Umsetzung des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom
- Oktober 2015 - C-137/14 [ECLI:EU:C:2015:683], Kommission/Deutschland - sicherstellen, dass die allgemeinen Präklusionsregeln u.a. in Verfahren, die der Umsetzung der UVP-Richtlinie dienen, keine Anwendung finden (BT-Drs. 18/9526 S. 43; vgl. BVerwG, Beschluss vom
- Juni 2017 - 9 A 8.16 [ECLI:DE:BVerwG:2017:290617B9A8.16.0] - NVwZ 2017, 1717 Rn. 5). Der Planfeststellungsbeschluss der Beklagten ist eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a UmwRG." 19 B. Die Klagen sind überwiegend begründet. 20 Der Planfeststellungsbeschluss (PFB) ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 21 I. Kläger, deren durch Art. 14 Abs. 1 GG geschütztes Grundeigentum für das Vorhaben in Anspruch genommen werden soll, haben nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einen Anspruch auf eine umfassende gerichtliche Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses (sogenannter Vollüberprüfungsanspruch), es sei denn, der geltend gemachte Rechtsfehler ist aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen für die Eigentumsbetroffenheit des jeweiligen Klägers nicht erheblich, insbesondere nicht kausal (BVerwG, Urteil vom
- April 2016 - 9 A 14.15 [ECLI:DE:BVerwG:2016:280416U9A14.15.0] - Buchholz 11 Art 14 GG Nr. 383 Rn. 15 f. m.w.N.). 22 Der Planfeststellungsbeschluss verstößt gegen eine Reihe von entscheidungserheblichen Rechtsvorschriften. Sämtliche Verstöße führen jedoch nicht zu der hilfsweise beantragten Aufhebung, sondern nur zu seiner Feststellung, dass der Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig und nicht vollziehbar ist. Hierzu hat der Senat in den Entscheidungsgründen des Urteils vom heutigen Tag im Verfahren BVerwG 3 A 4.15 ausgeführt: "I. Der Planfeststellungsbeschluss leidet an einem beachtlichen Verfahrensfehler. Er verstößt gegen § 18a AEG i.V.m. § 73 Abs. 8 Satz 1 VwVfG. Die geltend gemachten Fehler der Umweltverträglichkeitsprüfung liegen dagegen nicht vor oder sind nicht entscheidungserheblich.
- Die Verschwenktrasse war Gegenstand der erforderlichen Umweltverträglichkeitsprüfung. Die Prüfung ist insoweit weder in den ausgelegten Planunterlagen (§ 9 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1, § 6 UVPG) noch in der - von der Beklagten selbst vorgenommenen - zusammenfassenden Darstellung und Bewertung der Umweltauswirkungen (§§ 11, 12 UVPG) durch eine Bezugnahme auf das Raumordnungsverfahren ersetzt worden. Nach § 16 Abs. 2 UVPG kann, wenn für ein UVP-pflichtiges Vorhaben in einem Raumordnungsverfahren bereits eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wurde, die Prüfung im nachfolgenden Zulassungsverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen des Vorhabens beschränkt werden. Möglich ist eine solche Beschränkung nur, soweit die Umweltauswirkungen des Vorhabens bereits in der Umweltverträglichkeitsprüfung für das Raumordnungsverfahren ermittelt, beschrieben und bewertet wurden. Das ist im Raumordnungsverfahren nur für die Bündelungs-, nicht aber für die Verschwenktrasse geschehen. Gegenstand der Landesplanerischen Beurteilung vom
- Juli 1993 war, soweit es um die S-Bahn im hier in Rede stehenden Planfeststellungsabschnitt geht, der östliche Anbau eines S-Bahn-Gleises an die Bestandstrasse (Landesplanerische Beurteilung S. 24 f.). Die Verschwenktrasse war nicht Gegenstand des Raumordnungsverfahrens; ihre Umweltverträglichkeit wurde nicht untersucht. Das hat die Beklagte nicht verkannt. In der Umweltverträglichkeitsstudie der Beigeladenen sind zwar nur die Konfliktschwerpunkte der Verschwenktrasse neu ermittelt und beschrieben worden (Anlage 11.2). Für die Umweltverträglichkeitsprüfung hat sich die Beklagte aber auch auf die weiteren im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung ausgelegten Planunterlagen gestützt, vor allem auf den Landschaftspflegerischen Begleitplan, die Schall- und die Erschütterungstechnische Untersuchung sowie die Untersuchungen zu Baugrund, Geologie, Hydrogeologie (Anlagen 12, 13 und 14, PFB S. 204). Dort sind die Umweltauswirkungen der Verschwenktrasse im Einzelnen beschrieben. Die Beigeladene war jedenfalls nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung nicht verpflichtet, eine zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen des Vorhabens vorzulegen (BVerwG, Beschluss vom
- Oktober 2006 - 9 B 27.05 - Buchholz 406.251 § 11 UVPG Nr. 4 Rn. 15).
- Die Umweltverträglichkeitsprüfung leidet auch nicht deshalb an einem Fehler, weil die als Alternative in Betracht kommende Bündelungstrasse nicht Gegenstand der Prüfung war.
§ 9Abs.
1b Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 UVPG müssen die im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung auszulegenden Unterlagen eine Übersicht über die wichtigsten, vom Träger des Vorhabens geprüften anderweitigen Lösungsmöglichkeiten und die Angabe der wesentlichen Auswahlgründe im Hinblick auf die Umweltauswirkungen des Vorhabens enthalten. Diesen Anforderungen genügten die Unterlagen. Dem Erläuterungsbericht (S. 47 f.) ist zu entnehmen, dass die Beigeladene die Bündelungstrasse als anderweitige Lösungsmöglichkeit geprüft, aber verworfen hat, insbesondere weil die Verschwenktrasse keinen Eingriff unmittelbar am Wasserschutzgebiet, Zone II der Trinkwassergewinnungsanlage Knoblauchsland erfordere und ihr Nutzen-Kosten-Verhältnis deutlich günstiger sei. Darüber hinausgehende Anforderungen an die Prüfung der Umweltauswirkungen einer Trassenalternative ergeben sich aus dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung nicht. Ob und in welchem Umfang Alternativen geprüft werden müssen, richtet sich nach den jeweiligen fachgesetzlichen Anforderungen (BVerwG, Beschlüsse vom
- Mai 1996 - 7 NB 3.95 - BVerwGE 101, 166 <174 f.> und vom
- April 2008 - 7 B 2.08 - Buchholz 406.25 § 16 BImSchG Nr. 1 Rn. 6 f.).
- Ob die im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung ausgelegten Unterlagen die erforderliche Anstoßwirkung auch bezüglich der Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Bewirtschaftungszielen für die betroffenen Oberflächen- und Grundwasserkörper (§§ 27 f., § 47 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts [Wasserhaushaltsgesetz - WHG] vom
- Juli 2009 [BGBl. I S. 2585], für den hier maßgeblichen Zeitpunkt der Planfeststellung zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 100 des Gesetzes vom
- August 2013 [BGBl. I S. 3154]) entfalten konnten, obwohl sie hierzu keine Angaben enthielten (vgl. BVerwG, Urteile vom
- April 2016 - 9 A 9.15 [ECLI:DE:BVerwG:2016:280416U9A9.15.0] - BVerwGE 155, 91 Rn. 34 und vom
- November 2016 - 9 A 18.15 [ECLI:DE:BVerwG:2016:101116U9A18.15.0] - NVwZ 2017, 1294 Rn. 24 bis 27; Beschluss vom
- Oktober 2017 - 9 A 16.16 [ECLI:DE:BVerwG:2017:101017B9A16.16.0] - LKV 2017, 556 Rn. 15 f.), lässt der Senat im Hinblick auf die Rechtsprechung zur Reichweite der Rechtskraft des Feststellungsurteils (BVerwG, Urteile vom
- Januar 2014 - 9 A 4.13 - BVerwGE 149, 31 Rn. 28 und vom
- Juli 2016 - 9 C 3.16 [ECLI:DE:BVerwG:2016:150716U9C3.16.0] - Buchholz 406.403 § 34 BNatSchG 2010 Nr. 14 Rn. 61; Beschluss vom
- Mai 2017 - 4 A 7.16 u.a. [ECLI:DE:BVerwG:2017:230517B4A7.16.0] - juris Rn. 7) ausdrücklich offen. Wegen der noch darzulegenden, unabhängig hiervon zur Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses führenden Rechtsverstöße ist eine abschließende Klärung dieser Frage im vorliegenden Verfahren nicht erforderlich. Eine erneute Anfechtung des Planfeststellungsbeschlusses wegen einer insoweit möglicherweise unzureichenden Beteiligung der Öffentlichkeit lässt sich durch Erstellung eines wasserrechtlichen Fachbeitrags und eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung vermeiden. Im Übrigen hatten die ausgelegten Planunterlagen die erforderliche Anstoßwirkung. Das gilt trotz der noch darzulegenden, sich aus den Anforderungen des materiellen Rechts ergebenden Ermittlungsdefizite auch für die Unterlagen zum Natur- und Artenschutz sowie die Schalltechnische Untersuchung. Die detaillierten Einwendungen der Klägerseite nicht nur gegen die Methodik der Untersuchungen, sondern auch gegen die Untersuchungsergebnisse für einzelne Tierarten und deren Bewertung bestätigen dies. Sollten weitere Untersuchungen in einem ergänzenden Verfahren zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen ergeben, wäre die Öffentlichkeit
§ 9Abs.
1 Satz 4 UVPG erneut zu beteiligen.
- Zu den Änderungen der Planunterlagen durch die Violetteinträge vom
- Dezember 2013 musste die Öffentlichkeit nicht erneut beteiligt werden. Planänderungen zwischen der Auslegung der Planunterlagen und dem Erlass des Planfeststellungsbeschlusses erfordern nicht in jedem Fall die Wiederholung eines vorausgegangenen Anhörungsverfahrens im Sinne des § 73 VwVfG. Eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung ist nach § 9 Abs. 1 Satz 4 UVPG grundsätzlich nur dann durchzuführen, wenn aus Änderungen der nach § 6 UVPG erforderlichen Unterlagen ersichtlich ist, dass im Vergleich zu den ausgelegten Planunterlagen zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen zu besorgen sind (BVerwG, Urteil vom
- Juni 2017 - 3 A 1.16 [ECLI:DE:BVerwG:2017:290617U3A1.16.0] - juris Rn. 38 m.w.N.). Das war hier nicht der Fall. Der Abgleich des Landschaftspflegerischen Begleitplans mit aktuelleren Roten Listen und der Arteninformation des Bayerischen Landesamts für Umwelt (LfU) auf dem TK-Blatt 6531 Fürth - Stand 2013 - führte nicht zu Änderungen der artenschutzrechtlichen Bewertung. Die zusätzlichen, 3 m hohen Schallschutzwände beidseits der Fernbahngleise im Bereich Stadeln dienten ebenso wie die Festlegung eines besonders überwachten Gleises der Immissionsminderung; die Schallschutzwände waren im Anhörungsverfahren gefordert worden. Die neu vorgesehenen Regelungen zum Schadstoffgehalt des Dammschüttmaterials dienten ebenfalls der Minderung der Umweltauswirkungen. Auch die vorläufige Sicherung des Überschwemmungsgebietes Bucher Landgraben vom
- Februar 2010 und dessen erstmalige Darstellung in den Antragsunterlagen zeigten im Vergleich zu den ausgelegten Unterlagen weder zusätzliche noch andere erhebliche Umweltauswirkungen des Vorhabens auf. Wie aus Anlage 14.3 Blatt 3 der Planunterlagen ersichtlich, würden selbst bei einem hundertjährigen Hochwasser nur wenige Flächen - vor allem südlich von Herboldshof östlich der Bestandstrasse - weitergehend überflutet als ohne das Vorhaben. Andere - ebenfalls kleine - Flächen nördlich der Verschwenktrasse im Bereich der Stadelner Hart wären bei Verwirklichung des Vorhabens im Falle eines hundertjährigen Hochwassers dagegen nicht mehr überflutet. Die vorhabenbedingten zusätzlichen Betroffenheiten waren zwar erst aus den Änderungen der Unterlagen vom Dezember 2013 ersichtlich; wegen der geringen Zahl von Betroffenen und dem geringen Anstieg der Wassertiefen war es jedoch nicht erforderlich, die Öffentlichkeit insgesamt erneut zu beteiligen.
- Die Beklagte hätte aber den Betroffenen die Änderungen
§ 18aAEG i.V.m. § 73 Abs. 8 Satz 1 Vw
VfG mitteilen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme und zu Einwendungen geben müssen. Auch der Kläger hätte
§ 73Abs. 8 Satz 1 Vw
VfG angehört werden müssen. Die Beigeladene hat den Plan nach der vorläufigen Sicherung des Überschwemmungsgebietes Bucher Landgraben um Hochwasserretentionsräume auf den Flächen A3 (S) und A9 (G) ergänzt. Die Fläche A3 (S) war zuvor ausschließlich als Ausgleichsfläche für den Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Zauneidechse vorgesehen. Diese Planänderung berührte den Aufgabenbereich des Klägers stärker als bisher. Die Beurteilung, ob und inwieweit eine Fläche, die im Rahmen der Hochwasserrückhaltung überflutet wird, als Fortpflanzungs- und Ruhestätte von Zauneidechsen geeignet bleibt, erfordert naturschutzfachlichen Sachverstand. Zu dieser Frage hatte der Kläger seinen Sachverstand im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nicht einbringen können. Ohne eine ergänzende Anhörung wird der Zweck seiner Beteiligung nicht erreicht. Die Mitwirkung der Naturschutzvereinigungen ist eine die Behörde bei ihrer Entscheidung unterstützende 'Sachverstandspartizipation', die Vollzugsdefiziten im Bereich des Naturschutzes und der Landschaftspflege entgegenwirken soll (BVerwG, Urteil vom 1. April 2015 - 4 C 6.14 [ECLI:DE:BVerwG:2015:010415U4C6.14.0] - BVerwGE 152, 10 Rn. 25). Der Verfahrensfehler ist nicht
§ 18cAEG i.V.m. § 75 Abs. 1a Satz 2, § 46 Vw
VfG unbeachtlich. Er kann die Entscheidung in der Sache beeinflusst haben. Angesichts der in der mündlichen Verhandlung zu Tage getretenen Schwierigkeiten, die Vereinbarkeit der beiden Maßnahmen zu bewerten, besteht die konkrete Möglichkeit, dass der Retentionsraum oder die Ausgleichsfläche für die Zauneidechsen nach Anhörung des Klägers anders geplant worden wäre. Der Verfahrensfehler führt nicht zur Aufhebung, sondern
§ 18cAEG i.V.m. § 75 Abs. 1a Satz 2 Vw
VfG nur zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses; die Anhörung des Klägers könnte in einem ergänzenden Verfahren nachgeholt werden. II. Die Planrechtfertigung für das Vorhaben ist gegeben.
- Im Hinblick auf die neue S-Bahn-Trasse ergibt sich die Planrechtfertigung nicht bereits aus § 1 Abs. 2 i.V.m. Nr. 1 Buchst. a lfd. Nr. 9 der Anlage (zu § 1) des Gesetzes über den Ausbau der Schienenwege des Bundes (Bundesschienenwegeausbaugesetz - BSWAG) in der im Zeitpunkt der Planfeststellung geltenden Fassung des Änderungsgesetzes vom
- September 2004 (BGBl. I S. 2322). Die Feststellung des Bedarfs im Bedarfsplan ist zwar für die Planfeststellung nach § 18 AEG verbindlich (§ 1 Abs. 2 BSWAG). Der Bedarfsplan für die Bundesschienenwege enthielt auch die 'ABS/NBS Nürnberg-Erfurt' als Vorhaben des Vordringlichen Bedarfs. Dass damit über den Bau von zwei zusätzlichen Gleisen insbesondere für den Güterzugverkehr hinaus im Interesse des Hochgeschwindigkeitsverkehrs auch der Bedarf für eine zusätzliche S-Bahn-Trasse zwischen Fürth Hbf und dem Knoten Eltersdorf festgestellt sein sollte, lässt sich dieser Vorhabenbeschreibung aber nicht entnehmen. Zu der Frage, ob eine zusätzliche S-Bahn-Trasse das Nürnberger Gewerbe- und Industriegebiet Schmalau anbinden oder mit den Bestandsgleisen gebündelt werden soll, verhält sich der Bedarfsplan ebenfalls nicht. Der das Vorhaben rechtfertigende Bedarf muss nicht zwingend im Bedarfsplan für die Bundesschienenwege festgestellt sein. Die Planrechtfertigung ist auch dann gegeben, wenn für das Vorhaben gemessen an den Zielsetzungen des jeweiligen Fachplanungsgesetzes tatsächlich ein Bedarf besteht, die geplante Maßnahme unter diesem Blickwinkel also erforderlich ist. Das ist nicht erst bei Unausweichlichkeit des Vorhabens der Fall, sondern wenn es vernünftigerweise geboten ist (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom
- März 2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 182). Der Bau einer gesonderten S-Bahn-Trasse zwischen Fürth Hbf und dem Knoten Eltersdorf - und damit auch im Planfeststellungsabschnitt 16 - ist vernünftigerweise geboten. Die Einschätzung der Beigeladenen, dass nach Freigabe der Bestandsstrecke für den Hochgeschwindigkeitsverkehr der S-Bahn-Verkehr nicht in angemessener Betriebsqualität wird abgewickelt werden können und zwar selbst dann nicht, wenn der Güterzugtunnel gebaut wird und die Güterzüge überwiegend auf der neuen Trasse verkehren können, ist nicht zu beanstanden. Dass ein bedarfsgerechtes S-Bahn-Angebot auf der hier in Rede stehenden Strecke während der Tagstunden (6 bis 22 Uhr) einen 20-Minuten-Takt, in 24 Stunden insgesamt 110 Züge für beide Richtungen erfordert (PFB S. 117), ist von keiner Seite in Frage gestellt worden. Aus der Schalltechnischen Untersuchung (Anlage 13 Beilage 2) ergeben sich für die Prognose 2025 38 Züge im Personenfern-, 73 Züge im Personennahverkehr und 40 Güterzüge, auch nach Verwirklichung des Güterzugtunnels. Dass diese Verkehre auf den beiden Bestandsgleisen nicht in angemessener Betriebsqualität abgewickelt werden können, ist nachvollziehbar und zwar unabhängig davon, ob die Strecke - wie im Planfeststellungsbeschluss (S. 80) angenommen - eine Kapazität von 240 Zügen oder - wie im Eilverfahren von der Beigeladenen vorgetragen ('Fachliche Stellungnahme zu Schreiben des BVerwG vom 01.10.2014 <BVerwG 7 VR 2.14, 7 VR 3.14 und 7 VR 4.14>' vom
- Oktober 2014, S. 6 f.) - eine Nennleistung von 324 Zügen/24 Stunden bzw. 211 Zügen (6 bis 22 Uhr) hat. Die Trennung des S-Bahn-Verkehrs von dem Hochgeschwindigkeitsverkehr auf den Bestandsgleisen ist jedenfalls erforderlich, um auch in den Nachfragespitzen am Morgen und am späten Nachmittag einen bedarfsgerechten und von Verspätungen des Fernverkehrs im Knoten Fürth unabhängigen S-Bahn-Verkehr anbieten zu können.
- Die Planrechtfertigung scheitert auch nicht an der Finanzierbarkeit des Vorhabens. Eine Planung, die aus finanziellen Gründen nicht realisierbar ist, ist nicht vernünftigerweise geboten; ihr fehlt die Planrechtfertigung (BVerwG, Urteil vom
- März 2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 200). Die Finanzierung des Güterzugtunnels, ohne den die planfestgestellte Zulaufstrecke funktionslos bliebe, war im maßgebenden Zeitpunkt der Planfeststellung nicht ausgeschlossen. Die Güterzugstrecke war als Teil des Vorhabens 'ABS/NBS Nürnberg-Erfurt' ein Vorhaben des Vordringlichen Bedarfs. Bei einer solchen Einstufung des Bedarfs kann regelmäßig angenommen werden, dass die Finanzierung des Vorhabens aus Mitteln des Bundeshaushalts jedenfalls möglich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom
- November 2011 - 9 A 23.10 - BVerwGE 141, 171 Rn. 27). Die Finanzierung des Güterzugtunnels ist auch nicht auf der Grundlage des Bundesverkehrswegeplans 2030 und dessen Umsetzung im Bedarfsplan für die Bundesschienenwege in der Fassung des Bundesschienenwegeausbaugesetzes vom
- Dezember 2016 (BGBl. I S. 3221) ausgeschlossen. Das Vorhaben 'ABS/NBS Nürnberg - Erfurt' ist danach, soweit es um den Güterzugtunnel Fürth geht, kein Vorhaben des Vordringlichen Bedarfs (VB) mehr; es gehört aber weiterhin zu den 'Vorhaben des Potentiellen Bedarfs, die in den VB aufsteigen können' (Abschnitt 2, Unterabschnitt 2, lfd. Nr. 4 der Anlage <zu § 1> des Bundesschienenwegeausbaugesetzes; Bundesverkehrswegeplan 2030 S. 170). Diese Einstufung schließt eine Finanzierung des Vorhabens aus Mitteln des Bundeshaushalts nicht aus. Ob der Bundesverkehrswegeplan 2030 - wie die Klägerseite meint - mit der neuen Einstufung des Güterzugtunnels im Hinblick auf die Finanzierung lediglich Unsicherheiten offenbart, die bereits im Zeitpunkt der Planfeststellung bestanden, kann deshalb offen bleiben. III. Ziele der Raumordnung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Raumordnungsgesetzes (ROG) vom
- Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), für den hier maßgeblichen Zeitpunkt der Planfeststellung zuletzt geändert durch Art. 9 des Gesetzes vom
- Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) stehen dem Vorhaben nicht entgegen. Bei Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen anderer öffentlicher Stellen sind Ziele der Raumordnung zu beachten sowie Grundsätze und sonstige Erfordernisse der Raumordnung in Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen zu berücksichtigen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ROG). Das gilt
§ 4Abs.
1 Satz 2 ROG entsprechend für die überwiegend mit öffentlichen Mitteln finanzierten Planungen von Eisenbahnbetriebsanlagen der Beigeladenen, die eine Person des Privatrechts ist.
- Das am
- September 2013 und damit vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses in Kraft getretene Landesentwicklungsprogramm Bayern (vgl. § 4 der Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) vom
- August 2013 - GVBl. S. 550) enthält unter Nr. 1.1.2 folgende, als Ziel bezeichnete Aussage: 'Bei Konflikten zwischen Raumnutzungsansprüchen und ökologischer Belastbarkeit ist den ökologischen Belangen Vorrang einzuräumen, wenn ansonsten eine wesentliche und langfristige Beeinträchtigung der natürlichen Lebensgrundlagen droht.' Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorrangregel liegen nicht vor. Nach der ihr beigefügten Erläuterung (LEP S. 9) sollen die Belange der Ökologie Vorrang haben bei wesentlichen und langfristigen Beeinträchtigungen der natürlichen Lebensgrundlagen, die nicht ausgeglichen werden können. Die Planung sieht einen Ausgleich der Beeinträchtigungen vor. Dass dieser Ausgleich - wie noch darzulegen ist - nicht ausreicht, stellt die Möglichkeit eines Ausgleichs nicht in Frage.
- Der Regionalplan Industrieregion Mittelfranken enthält unter B IV 2.5 folgende als Ziel bezeichnete Aussage: 'Der Erhaltung der Sonderkulturanbauflächen soll im Kerngebiet des Knoblauchslandes Vorrang vor anderen Nutzungen eingeräumt werden.' Ob eine raumordnerische Vorgabe die Qualität eines Ziels oder eines Grundsatzes hat, hängt nicht von der Bezeichnung ab, sondern richtet sich nach dem materiellen Gehalt der Planaussage selbst (BVerwG, Urteil vom
- September 2003 - 4 CN 20.02 - BVerwGE 119, 54 <59>). Nach ihrem materiellen Gehalt ist die Aussage B IV 2.5 kein Ziel im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG. Nach dieser Vorschrift können nur abschließend abgewogene Festlegungen Ziele der Raumordnung sein. Sie sind anders als Grundsätze der Raumordnung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 3 ROG nicht bloß Maßstab, sondern das Ergebnis landesplanerischer Abwägung; einer weiteren Abwägung auf einer nachgeordneten Planungsstufe sind sie nicht zugänglich (BVerwG, Urteil vom
- September 2003 - 4 CN 20.02 - a.a.O. S. 58). Soll-Vorschriften erfüllen die Merkmale eines Ziels, wenn die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen die Vorschrift auch ohne förmliches Zielabweichungsverfahren eine Ausnahme von der Zielbindung zulässt, im Wege der Auslegung auf der Grundlage des Plans hinreichend bestimmt oder doch bestimmbar sind. Mit dem Merkmal der Atypizität allein sind Fallgestaltungen, bei denen die Regelvorgaben der Vorschrift nicht gelten sollen, nicht hinreichend bestimmt oder bestimmbar beschrieben. Der Plangeber muss vielmehr selbst Anhaltspunkte für die Reichweite atypischer Fälle liefern (BVerwG, Urteil vom
- Dezember 2010 - 4 C 8.10 - BVerwGE 138, 301 Rn. 10). Unter welchen Voraussetzungen andere Nutzungen ausnahmsweise Vorrang vor der Erhaltung der Sonderkulturanbauflächen im Kerngebiet des Knoblauchslandes haben können, ist dem Regionalplan nicht zu entnehmen. Insbesondere bleibt offen, in welchem Verhältnis der grundsätzliche Vorrang des Sonderkulturanbaus zu den Zielen und Grundsätzen für den Verkehr steht. Nach B V 1.2.1 soll der Ausbau eines regionalen Schnellbahnsystems vorangetrieben, das S-Bahn-Grundnetz mit der S-Bahn nach Erlangen und Forchheim fertig gestellt werden. Selbst die Bündelungstrasse dürfte nicht völlig ohne die Inanspruchnahme von Sonderkulturanbauflächen auskommen, die an die Beregnung des Wasserverbands Knoblauchsland angeschlossen sind und damit - wie in der Begründung zu B IV 2.5 dargelegt - zum Kerngebiet des Knoblauchslandes gehören. IV. Der Planfeststellungsbeschluss verstößt gegen zwingende Vorschriften des Artenschutzrechts. Die artenschutzrechtliche Beurteilung des Vorhabens im Hinblick auf die Brutvögel beruht nicht auf einer methodengerechten Bestandserfassung; unabhängig hiervon ist eine Verwirklichung des Störungs- und des Zugriffsverbots des § 44 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) vom
- Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), für den hier maßgeblichen Zeitpunkt der Planfeststellung zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 124 des Gesetzes vom
- August 2013 (BGBl. I S. 3154) für den Kiebitz nicht tragfähig verneint worden. Im Hinblick auf Fledermäuse und die Zauneidechse weist die artenschutzrechtliche Beurteilung ebenfalls Fehler auf. Keiner der Fehler führt zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses; zu ihrer Behebung kann ein ergänzendes Verfahren durchgeführt werden. Im Übrigen ist die artenschutzrechtliche Beurteilung nicht zu beanstanden. Bei der Bestandserfassung und der Beurteilung, ob artenschutzrechtliche Verbotstatbestände erfüllt sind, steht der Planfeststellungsbehörde eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zu, namentlich bei der Quantifizierung möglicher Betroffenheiten und bei der Beurteilung ihrer populationsbezogenen Wirkungen. Die gerichtliche Kontrolle ist darauf beschränkt, ob die Einschätzungen der Planfeststellungsbehörde im konkreten Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind und nicht auf einem unzulänglichen oder gar ungeeigneten Bewertungsverfahren beruhen (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom
- November 2016 - 9 A 18.15 - NVwZ 2017, 1294 Rn. 73).
- Die Bestandserfassung der Brutvögel, die der Beurteilung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände zugrunde liegt, entsprach nicht in jeder Hinsicht den allgemein anerkannten fachlichen Standards. Insoweit ist die Beurteilung nicht von der naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative der Beklagten gedeckt. Für die Brutvogelkartierung fanden zwischen Anfang April bis Mitte Juli 2007 insgesamt fünf Begehungen statt, davon eine Nachtbegehung. Die hierbei gewonnenen Erkenntnisse waren nicht schon deshalb unverwertbar, weil die Daten bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses älter als fünf Jahre waren. Vorhabenträger und Planfeststellungsbehörde müssen allerdings prüfen, ob ältere Erkenntnisse im Zeitpunkt der Planfeststellung noch belastbar und aussagekräftig sind. Ob und in welchem Umfang neu kartiert werden muss, hängt von den Ergebnissen dieser Überprüfung ab (BVerwG, Urteil vom
- Juni 2017 - 3 A 1.16 - juris Rn. 124 m.w.N.). Hier wurden die Daten vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses mit der Arteninformation des LfU auf dem TK-Blatt 6531 Fürth - Stand 2013 - abgeglichen. Ein Anlass für weitere Begehungen ergab sich daraus nicht. Das Plangebiet hat sich allerdings zwischen den Bestandserhebungen und dem Erlass des Planfeststellungsbeschlusses durch die Realisierung des Autobahnanschlusses und der Gewerbeansiedlung verändert. Es gab jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Veränderungen zu einer Ansiedlung weiterer Arten geführt haben könnten. Ob sich, soweit es hierauf ankommt, auf der Grundlage der Daten auch eine Verschlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Population ausschließen lässt (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG), kann nicht generell, sondern nur artspezifisch unter Berücksichtigung der konkreten Umstände beurteilt werden. Für die Brutvogelkartierung wurde der Untersuchungsraum in fünf Untersuchungsbereiche aufgeteilt, drei vor allem durch Wald geprägte Flächen (Anlage 12.2.2.2 Flächen 16.1, 16.2 und 16.3) und zwei Offenlandflächen (16-N und 16-S). Erfasst wurden insgesamt 89 Vogelarten (78 Brutvogelarten und 11 Gastvogelarten). In einer Tierartenliste wurden die Untersuchungsflächen, auf denen die Vogelart erfasst wurde, und eine Häufigkeitsklasse, für einzelne Arten statt der Häufigkeitsklasse die Zahl der Brutpaare angegeben (Anlage 12.1 Anhang G Tabelle 1). Wie die Sachbeistände sowohl der Klägerseite als auch der Beigeladenen bestätigt haben, können fünf Kartierungsdurchgänge für Vögel der offenen Feldflur noch ausreichend sein; wenn aber - wie hier - auch im Hinblick auf ihren Schutzstatus besonders planungsrelevante Vögel der Wälder und anderer Lebensräume erfasst werden sollen, ist eine größere Zahl von Begehungen in einem längeren Erfassungszeitraum erforderlich (vgl. z.B. Albrecht u.a., Leistungsbeschreibungen für faunistische Untersuchungen, März 2015, S. 44). Nicht gefährdete, sondern allgemein verbreitete Vogelarten müssen allerdings nicht in dieser Tiefe untersucht werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom
- November 2013 - 9 B 14.13 - DVBl 2014, 237 Rn. 20 und Urteil vom
- April 2017 - 4 A 16.16 [ECLI:DE:BVerwG:2017:060417U4A16.16.0] - NVwZ-RR 2017, 768 Rn. 65; vgl. auch Albrecht u.a. a.a.O. S. 26). Zum fachlichen Standard gehört zudem, für jede Begehung Datum, Beginn und Ende sowie die Witterungsbedingungen zu dokumentieren. Darin waren sich die Sachbeistände ebenfalls einig. Das ist hier nicht geschehen. Inwieweit die Ergebnisse der Bestandsaufnahme gleichwohl verwertbar sind, hängt davon ab, ob sich für die jeweiligen Untersuchungsergebnisse trotz des Dokumentationsmangels die Überzeugung gewinnen lässt, dass die Daten in der Sache methodengerecht gewonnen wurden. Das lässt sich nicht generell, sondern nur artspezifisch beurteilen. Die methodischen Mängel sind nicht geheilt worden. Die Beigeladene hat zwar die Brutvögel nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses für den nachträglichen Variantenvergleich der Bündelungs- und Verschwenktrasse (Unterlage B 11) im Jahr 2015 vollständig neu kartieren lassen. Die Beklagte hat die Ergebnisse dieser Untersuchungen aber nicht zum Anlass genommen, das Planfeststellungsverfahren wieder aufzugreifen und die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände in einem ergänzenden Verfahren neu zu prüfen. Im Hinblick auf die der Planfeststellungsbehörde insoweit zustehende Einschätzungsprärogative ist es nicht Aufgabe des Gerichts, die neuen Untersuchungen auf die Einhaltung methodischer Standards zu prüfen, für 89 Vogelarten die Untersuchungsergebnisse aus dem Jahr 2007 mit denen aus 2015 abzugleichen und etwaige Unterschiede artenschutzrechtlich zu würdigen. Diese Prüfungen sind einem ergänzenden Verfahren vorbehalten. Die Beispiele Kiebitz und Mittelspecht zeigen, dass insoweit differenzierte Betrachtungen erforderlich sind.
- a) Für den sowohl in Deutschland als auch in Bayern und in der Region Nordwestbayerisches Schichtstufenland stark gefährdeten Kiebitz wurden 13 Brutpaare im Untersuchungsbereich 16-N und 5 Brutpaare im Untersuchungsbereich 16-S erfasst (Anlage 12.1 Anhang G Tabelle 1 lfd. Nr. 16). Für diese Vogelart der offenen Feldflur hat auch die Klägerseite das Ergebnis der Bestandsaufnahme aus dem Jahr 2007 nicht in Frage gestellt. Bei den Bestandserhebungen im Jahr 2015 (B 11) wurden im Untersuchungsraum nur noch drei bis fünf Brutpaare festgestellt. Auf die Bestandssituation im Jahr 2015 kommt es aus Rechtsgründen nicht an. Maßgebend für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom
- Januar 2013 - 7 B 18.12 - juris Rn. 27 m.w.N.), hier also der
- Januar
- Die Ergebnisse aus dem Jahr 2015 lassen auch nicht den Rückschluss zu, dass bereits im Zeitpunkt der Planfeststellung nur noch drei bis fünf Brutpaare vorhanden waren. Die Habitateignung der Untersuchungsflächen hat sich durch die Ansiedlung des großflächigen Gewerbes an der Autobahnanschlussstelle Steinach ('Höffner') in den Jahren 2012/13 für den Kiebitz zwar nicht verbessert; sie ist aber - wie die Sachbeistände in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend bestätigt haben - nicht verloren gegangen. Unter diesen Umständen hätte ein gegenüber 2007 reduzierter Bestand an Kiebitzen für den Zeitpunkt der Planfeststellung nur durch eine Aktualisierung der Bestandsaufnahme vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses nachgewiesen werden können. b) Dass der Planfeststellungsbeschluss für den Kiebitz eine Verwirklichung des Tötungsverbots (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) verneint hat, ist nicht zu beanstanden. Die Tötung von Individuen im Zusammenhang mit der Freimachung des Baufeldes wird durch die Maßnahme AV 1 'Bauzeitbeschränkung Brutvögel' wirksam vermieden. Für eine vorhabenbedingte Erhöhung des Kollisionsrisikos an den Verkehrswegen gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte; der Kiebitz nutzt vertikale Strukturen und damit auch die Bahndämme als Reviergrenzen. Das war in der mündlichen Verhandlung nicht streitig. Zu den angeregten Vorlagen an den Gerichtshof der Europäischen Union zu Fragen des Tötungsrisikos besteht deshalb kein Anlass. c) Einen Verstoß gegen das Zugriffsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG hätte der Planfeststellungsbeschluss hingegen nicht verneinen dürfen. Nach dieser Vorschrift ist es verboten, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Der Begriff 'Fortpflanzungsstätte' ist eng auszulegen. Er schließt jeden einem Zugriff zugänglichen, als Ort der Fortpflanzung dienenden Gegenstand und damit auch einzelne Nester ein. In zeitlicher Hinsicht betrifft § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG primär die Phase aktueller Nutzung der Lebensstätte; der Schutz ist auszudehnen auf Abwesenheitszeiten, sofern nach den Lebensgewohnheiten der Art mit einer regelmäßig wiederkehrenden Nutzung zu rechnen ist (BVerwG, Urteil vom
- November 2013 - 9 A 14.12 - BVerwGE 148, 373 Rn. 114 m.w.N.). Selbst wenn die Vogelart - wie der Kiebitz - die Neststandorte jährlich wechselt, ist eine Fortpflanzungsstätte jedenfalls dann betroffen, wenn ein ganzes Brutrevier beseitigt wird, in dem sich regelmäßig benutzte Brutplätze befinden (vgl. BVerwG, Urteil vom
- Juni 2006 - 9 A 28.05 - BVerwGE 126, 166 Rn. 33). Das ist hier der Fall. Da innerhalb der Untersuchungsbereiche nicht kartiert wurde, welche Flächen als Brutplätze genutzt wurden, muss jedenfalls für den Untersuchungsbereich 16-N davon ausgegangen werden, dass die von der BAB A 73 und der Verschwenktrasse eingeschlossene Fläche im Zeitpunkt der Planfeststellung als Brutrevier der Kiebitze genutzt wurde und diese Eignung durch das Vorhaben vollständig verliert. Ein Verstoß gegen das Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG kann nicht - wie der Planfeststellungsbeschluss im Anschluss an den Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag annimmt (Anlage 12.1 Anhang F S. 88, PFB S. 157) -
§ 44Abs. 5 Satz 1 bis 3 BNat
SchG ausgeschlossen werden. Ob § 44 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG in der Neufassung durch das Gesetz zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes vom
- September 2017 (BGBl. I S. 3434) weiterhin voraussetzt, dass das Vorhaben mit der Eingriffsregelung vereinbar ist (zur bisherigen Rechtslage BVerwG, Urteil vom
- Juli 2011 - 9 A 12.10 - BVerwGE 140, 149 Rn. 117; zur Berücksichtigung der Rechtsänderung BVerwG, Urteil vom
- August 2009 - 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308 Rn. 52), kann offen bleiben. Aus der Gesetzesbegründung ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass insoweit eine Änderung beabsichtigt war (vgl. BT-Drs. 18/11939 S. 17). Jedenfalls ist das Verbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG auch nach der Neufassung nur dann nicht erfüllt, wenn die ökologische Funktion der von dem Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird; soweit erforderlich, können vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen - sogenannte CEF-Maßnahmen - festgesetzt werden. Von den für den Kiebitz festgesetzten Maßnahmen A5 (S), A10 (S), A15 (S), A17 (S) und A19 (S) (Anlage 12.4 Blatt 1 und 2) kommen die linienförmigen, nur den jeweiligen Gewässerrandstreifen mit seinem Aufwuchs umfassenden Maßnahmen A5 (S) 'Ökologische Gestaltung des Bucher Landgrabens' und A17 (S) 'Renaturierung Schwalbenzahlgraben' als Brutplatz für den Kiebitz von vornherein nicht in Betracht. Die Maßnahmefläche A15 (S), die im Bereich der Überführung des S-Bahn-Verschwenks über die Bestandstrasse sowohl an den S-Bahndamm als auch an die Bestandstrasse angrenzt, und die drei östlich an den S-Bahn-Damm angrenzenden Teilflächen von A19 (S) sind nach insoweit übereinstimmender Einschätzung der Sachbeistände für den Kiebitz nicht geeignet. Die verbleibende, westlich an den Schwalbenzahlgraben angrenzende Teilfläche von A19 (S) und die etwa 150 m von der Verschwenktrasse entfernte Fläche A10 (S) sind zwar - auch insoweit unstreitig - geeignet, den Verlust von Brutplätzen teilweise auszugleichen; es kann jedoch nicht angenommen werden, dass diese Flächen zur Sicherung der ökologischen Funktion des Untersuchungsbereichs 16-N als Brutrevier ausreichen. Anderenfalls hätte die Beklagte landwirtschaftlich genutzte Flächen über das erforderliche Maß hinaus und damit unverhältnismäßig für Ausgleichsmaßnahmen in Anspruch genommen. Ausgehend hiervon sind die von der Klägerseite formulierten Vorlagefragen zur Zulässigkeit von CEF-Maßnahmen nicht entscheidungserheblich. d) Für den Störungstatbestand (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) gilt nichts anderes. Die festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen sollen verhindern, dass sich durch ein baubedingtes Verlassen von Brutplätzen der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtert. Auch insoweit kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Maßnahmeflächen hierfür ausreichen, obwohl sie für den Kiebitz - wie dargelegt - teilweise nicht geeignet sind. e) Der aufgezeigte Mangel ist entscheidungserheblich. Dass für den Kiebitz eine Ausnahme von den Verboten des § 44 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BNatSchG hätte erteilt werden können, steht nicht fest (vgl. BVerwG, Urteil vom
- Juli 2011- 9 A 12.10 - BVerwGE 140, 149 Rn. 120, 145 ff.). Abgesehen von weiteren Voraussetzungen darf eine Ausnahme
§ 45Abs. 7 Satz 2 BNat
SchG nur erteilt werden, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass zur Sicherung der ökologischen Funktion der Untersuchungsfläche 16-N als Brutrevier für den Kiebitz weitere Ausgleichsflächen zur Verfügung gestellt werden könnten. 3. Dass der Planfeststellungsbeschluss für den Mittelspecht die Verwirklichung eines Zugriffsverbots verneint hat, ist hingegen nicht zu beanstanden.
- a)Die Tötung von Individuen entgegen dem Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG wird im Rahmen der Baufeldfreimachung durch die Vermeidungsmaßnahme AV1 'Bauzeitbeschränkung Brutvögel' wirksam vermieden. Hiernach muss die Freimachung des Baufeldes grundsätzlich zwischen Anfang September und 1. März vor Beginn der Brutzeit beginnen. Die Regelung schließt nicht aus, einzelne Maßnahmen bereits im Frühjahr oder Sommer zu beginnen. Dies kommt aber nur in Betracht, wenn die vorgesehene Begehung durch ökologische Baubegleitung tatsächlich sicherstellen kann, dass sich keine Tiere im Bereich der Zuwegungen und des Baufeldes befinden. Bei Bodenbrütern im Offenland - wie dem Kiebitz - kann das der Fall sein. Die Nistplätze von Gehölz- oder Baumhöhlenbrütern können aber so versteckt sein, dass sie voraussichtlich nicht vollständig erfasst werden können. Dann dürfen Maßnahmen außerhalb der vorgesehenen Bauzeiten nicht zugelassen werden. Eine Erhöhung des Kollisionsrisikos ist auch für den Mittelspecht nicht ersichtlich.
- b)Ob im Trassenbereich Spechthöhlen und damit Fortpflanzungsstätten vorhanden sind, die durch das Fällen der Bäume zerstört würden - damit wäre vorbehaltlich des § 44 Abs. 5 BNatSchG das Zugriffsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG verwirklicht - ist im Planfeststellungsverfahren nicht untersucht worden. Bei den Kartierungen für den nachträglichen Variantenvergleich im Jahr 2015 wurden Baumhöhlen im Trassenbereich nicht festgestellt (B 11 - Anhang 3 - 2.21). Diese Feststellung lässt den Rückschluss zu, dass bereits im Zeitpunkt der Planfeststellung Baumhöhlen nicht vorhanden waren. Es ist nicht ersichtlich, wie damals vorhandene Baumhöhlen verloren gegangen sein sollten.
- c)Die Annahme, dass das Zugriffsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG durch etwaige baubedingte Störungen während der Fortpflanzungszeiten nicht erfüllt wird, weil sich jedenfalls der Erhaltungszustand der lokalen Population nicht verschlechtert, ist von der Einschätzungsprärogative der Planfeststellungsbehörde gedeckt. Anhaltspunkte dafür, dass der Bestand von Mittelspechten in einem für diese Einschätzung wesentlichen Umfang unterschätzt worden sein könnte, sind nicht ersichtlich. Im Jahr 2007 wurde ein Brutpaar im Untersuchungsbereich 16.3 (Gründlachniederung) nachgewiesen. In der Bestandserfassung für den nachträglichen Trassenvergleich aus dem Jahr 2015 wird der Mittelspecht lediglich als potenzieller Brutvogel und Nahrungsgast in den Auwäldern an der Gründlach und im Fuchswald bezeichnet; im Wäsig gab es erneut keine Hinweise auf den Mittelspecht (B 11 - Anhang 3 - 2.21). 4.
- a)Die Beurteilung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände im Hinblick auf Fledermäuse beruht ebenfalls nicht auf einer ordnungsgemäßen Bestandserfassung. Untersuchungen zur Fledermausfauna fanden von Mai bis September 2007 auf den Teilflächen 'Niederung der Gründlach und Umland' (F5) und 'Sanddüne am Wäsig' (F6) statt (Anlage 12.2.2.2). Nach Angaben der Beigeladenen im gerichtlichen Verfahren (Schriftsatz vom 31. August 2017 S. 3) wurden neben Sichtbeobachtungen mit Detektoren Ultraschalllaute registriert. Darüber hinaus seien an potentiellen Querungsstellen bei Eltersdorf Horchboxen eingesetzt worden. Festgestellt wurden fünf Fledermausarten sowie Individuen der Gattung Myotis (Anlage 12.1 Anhang G Tabelle 2). Datum, Beginn und Ende der Begehungen und die Witterungsbedingungen sind auch bei den Fledermäusen nicht dokumentiert. Offen ist darüber hinaus, wie viele Begehungen überhaupt durchgeführt wurden. Bei der nachträglichen Bestandserfassung im Jahr 2015 wurden 18 Fledermausarten festgestellt, darunter sieben Myotis-Arten (B 11 S. 39 Tabelle 17). Ausgehend hiervon besteht die konkrete Möglichkeit, dass nicht nur die Dokumentation, sondern auch die dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegende Bestandserfassung selbst fachlichen Standards nicht entsprochen hat.
- b)Unabhängig hiervon hat der Planfeststellungsbeschluss eine signifikante Erhöhung des Kollisionsrisikos mit S-Bahnen und Güterzügen im Bereich der Gründlachniederung und damit eine Verwirklichung des Tötungsverbots (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) nicht mit tragfähigen Argumenten ausgeschlossen. Die Untersuchungen im Jahr 2007 haben ergeben, dass die Fledermäuse die vorhandenen zusammenhängenden Gehölzstrukturen und Gewässerstrukturen entlang der Niederung der Gründlach als Hauptflugkorridor nutzten; hier fänden Überquerungen der bestehenden Bahntrasse statt, weil die Fledermäuse zwischen den Wohnquartieren östlich der Bahntrasse und den Jagdhabitaten westlich der Bahntrasse hin- und herflögen. Eine signifikante Erhöhung des Kollisionsrisikos durch eine Erhöhung der Geschwindigkeit und der Zahl der Züge könne ausgeschlossen werden, da die Strecke im Bereich des Hauptflugkorridors von km 16,600 bis km 16,840 durch 3 m hohe Schallschutzwände abgeschirmt sei (Anlage 12.1 Anhang F S. 15 f.). Die Schallschutzwände können zur Vermeidung von Kollisionen schon deshalb nicht ausreichen, weil sie nur östlich der Güterzugstrecke vorgesehen sind (PFB S. 30). Zudem werden Kollisionsschutzwände als Querungshilfen für Fledermäuse - wie in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits dargelegt (BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2011 - 9 A 12.10 - Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG 2002 Nr. 13 Rn. 102 insoweit in BVerwGE 140, 149 nicht abgedruckt) - sehr skeptisch bewertet. Auch die mündliche Verhandlung hat ergeben, dass insoweit insbesondere mit Blick auf Verwirbelungen eine artspezifische Prüfung erforderlich sein kann. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass an den neuen Bahngleisen eine signifikante Erhöhung des Kollisionsrisikos im Vergleich zu den bereits bestehenden Kollisionsrisiken an der Bestandstrasse und der BAB A 73 selbst ohne Querungshilfen nicht zu erwarten ist. Welche Flugbeziehungen in diesem Bereich bestehen, ließ sich nicht abschließend klären.
- c)Ob die Vermeidungsmaßnahme AV3 in der durch die Protokollerklärung geänderten Fassung geeignet ist, eine Tötung von Individuen (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) im Zuge der Baufeldfreimachung nicht nur weitergehend zu vermeiden, sondern vollständig zu verhindern, lässt sich ohne eine weitere Erläuterung der Maßnahme nicht abschließend beurteilen. Die Maßnahme sieht vor, besetzte Baumhöhlen durch Reusen zu verschließen, die nur ein Ausfliegen, aber keine Rückkehr ermöglichen. Der Erläuterung bedarf u.a., wie der Besatz und das Ausfliegen festgestellt werden sollen.
- d)Ob ein Verstoß gegen das Zerstörungsverbot
§ 44Abs. 1 Nr. 3 BNat
SchG vorliegt, muss ebenfalls in einem ergänzenden Verfahren neu geprüft werden. Die Maßnahme E1 (S) ordnete in ihrer ursprünglichen Fassung als Ausgleich für den Verlust von Fledermausquartieren, die durch die Baumaßnahme verloren gehen können, das Anbringen von zehn artgerechten Fledermauskästen unterschiedlichen Bautyps an (Anlage 12.1 B 4 - 46). In der Fassung der Protokollerklärung sieht die Maßnahme vor, für jede besiedelte Wochenstube bzw. für jedes genutzte Winterquartier im Baufeld fünf artspezifische Ersatzquartiere in der Maßnahmefläche E1 (S) aufzuhängen. Dadurch soll
§ 44Abs. 5 Satz 2 BNat
SchG gewährleistet werden, dass das Zerstörungsverbot trotz des Verlustes von Bäumen mit besiedelten Wochenstuben oder genutzten Winterquartieren nicht eingreift. Dass Fledermauskästen von den Tieren grundsätzlich angenommen werden, ist in der Fachliteratur anerkannt. Das Anbringen von künstlichen Quartieren gehört zu den Maßnahmen, die am häufigsten zum Ersatz von Quartierverlusten bei Fledermäusen ergriffen werden; es wird auch in Arbeitshilfen empfohlen (BVerwG, Urteile vom
- November 2016 - 9 A 18.15 - NVwZ 2017, 1294 Rn. 91 und vom
- April 2017 - 4 A 16.16 - NVwZ-RR 2017, 768 Rn. 84). Die Klägerseite hat die Eignung von Fledermauskästen bestritten und in der mündlichen Verhandlung eine Studie aus dem Jahr 2017 benannt. Sie kommt zu dem Ergebnis, dass in Gebieten ohne ein bereits bestehendes Kastensystem neue Kästen den Verlust von Wochenstubenquartieren in Bäumen auch auf längere Sicht nicht mit hinreichender Erfolgswahrscheinlichkeit ersetzen können (Zahn/Hammer, Anliegen Natur 39
(1)2017 S. 27). Ob und inwieweit die Studie, soweit es um den Verlust von Wochenstuben geht, geeignet ist, die bisherigen Erkenntnisse in Frage zu stellen, und inwieweit es im Bereich des Baufeldes überhaupt Anhaltspunkte für das Vorhandensein von Wochenstuben gibt, ist zunächst naturschutzfachlich zu bewerten. 5. Für die Zauneidechse (lacerta agilis), eine
§ 7Abs. 2 Nr. 13 Buchst. b Doppelbuchst. aa und Nr. 14 BNat
SchG i.V.m. Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG besonders und streng geschützte Art, die auf den Untersuchungsflächen im Bereich des Wäsig (R6) und der bestehenden Bahnböschung zwischen der Querung der BAB A 73 und der ehemaligen Kläranlage (R8) festgestellt wurde, geht der Planfeststellungsbeschluss davon aus, dass nur gegen das Tötungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) verstoßen werde (PFB S. 156). Ein Verstoß gegen das Verbot, Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu zerstören (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG), soll
§ 44Abs. 5 Satz 2 und 3 BNat
SchG nicht vorliegen, weil die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten auf den teilweise vor Baubeginn fertiggestellten Flächen A3 (S), A6 (G), A12 (S) und A18 (S) im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt werde. Diese Begründung ist nicht tragfähig. Ob die Fläche A3 (S) den Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Zauneidechse auch dann ausgleichen kann, wenn sie - wie in der Planänderung aus dem Jahr 2013 vorgesehen - zugleich der Hochwasserrückhaltung dienen soll, hat die Beklagte nicht - jedenfalls nicht unter der insoweit gebotenen Einbeziehung des naturschutzfachlichen Sachverstands der Naturschutzvereinigungen - geprüft. Auch die Anhörung der Sachbeistände der Beteiligten zu dieser Frage in der mündlichen Verhandlung hat nicht zu einem eindeutigen Ergebnis geführt. Offen geblieben ist insbesondere, inwieweit die Fläche wiederkehrend überflutet würde, inwieweit sich infolge dessen die Vegetationsstruktur der Fläche ändert und sich dadurch die Eignung als Lebensraum der Zauneidechse mindert. Inwieweit die Fläche A5 (G) trotz ihrer Verinselung geeignet sein sollte, den Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Zauneidechse auszugleichen, ist nicht nachvollziehbar. Die Fläche liegt im Dreieck zwischen Güterzugtrasse, Bestandstrasse und Verbindungsspange. Eine Verbindung der Fläche zu anderen Lebensräumen der Zauneidechse ist nicht erkennbar. Eine objektive Ausnahmelage kann nicht festgestellt werden. Sollte der Retentionsraum oder die Ausgleichsfläche für die Zauneidechsen anders geplant werden können, wäre eine zumutbare Alternative im Sinne des § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG gegeben. Solange nicht geklärt ist, ob eine Ausnahme vom Zugriffsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG erforderlich ist, kann, da eine Ausnahme nur aufgrund einer Gesamtbetrachtung der artenschutzrechtlichen Beeinträchtigungen erteilt werden kann (BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2011 - 9 A 12.10 - BVerwGE 140, 149 Rn. 146), das Vorliegen der Ausnahmevoraussetzungen auch bezüglich des Tötungsverbots nicht festgestellt werden. Ohne eine erneute naturschutzfachliche Beurteilung durch die Beklagte kann auch nicht abweichend vom Planfeststellungsbeschluss (PFB S. 156) angenommen werden, dass unter den hier gegebenen Umständen eine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos bereits durch die Vermeidungsmaßnahmen AV2 'Bauzeitbeschränkung Reptilien' und AV8 'Schutzzaun/Umsiedlung Reptilien' wirksam ausgeschlossen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Januar 2014 - 9 A 4.13 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 235 Rn. 98 f.). 6. Im Übrigen ist die artenschutzrechtliche Beurteilung des Vorhabens nicht zu beanstanden.
- a)Die Beurteilung im Hinblick auf Amphibien beruht auf einer tragfähigen Bestandserfassung. Bei drei Begehungen von April bis Juli 2007 und einer Nachkontrolle im März/April 2008 wurden streng geschützte Amphibien auf den Untersuchungsflächen nicht nachgewiesen. Aufgrund der Nachweise in der Arteninformation des LfU, TK Blatt 6531 - Stand 2013 -, wurde für die Untersuchungsfläche A10 an der ehemaligen Kläranlage Gründlach ein Vorkommen der Anhang IV-Arten Gelbbauchunke (Bombina variegata), Kreuzkröte (Bufo calamita), Laubfrosch (Hyla arborea), Knoblauchkröte (Pelobates fuscus), Springfrosch (Rana dalmatina) und Kammmolch (Triturus cristatus) unterstellt. Dass nicht auch ein Vorkommen des Kleinen Wasserfroschs (Rana lessonae) unterstellt wurde, ist unschädlich; der Sachbeistand der Klägerseite geht selbst davon aus, dass für den Kleinen Wasserfrosch hinsichtlich möglicher Beeinträchtigungen nicht wesentlich anderes gilt als für die Gelbbauchunke. Die Annahme, dass eine Verwirklichung des Tötungsverbots (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) durch die Maßnahmen AV4 'Bauzeitbeschränkung Amphibien' und AV5 'Installation von temporären Amphibienschutzzäunen (optionale Maßnahme)', die bei Bedarf ein Einwandern von Amphibien in das Baufeld verhindern sollen, wirksam vermieden wird, ist nicht zu beanstanden. Für eine weitergehende Erfassung etwaiger Wanderwege der Amphibien und die Anordnung weiterer Schutzzäune bestand hier kein Anlass. Die Klägerseite hat nicht aufgezeigt, für welche Laichgewässer außerhalb des Baufeldes die Erreichbarkeit vorhabenbedingt erschwert werden sollte. Der Möglichkeit, dass Amphibien in ihren Winterquartieren durch die Baufeldfreimachung getötet werden könnten, musste nicht weiter nachgegangen werden. Konkrete Anhaltspunkte für derartige Quartiere im Baufeld, die den hohen Untersuchungsaufwand (vgl. Albrecht, Leistungsbeschreibungen für faunistische Untersuchungen S. 87) hätten rechtfertigen können, waren nicht ersichtlich. Die Annahme, dass etwaige baubedingte Störungen jedenfalls nicht für den Erhaltungszustand der lokalen Population erheblich sind (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG), ist von der Einschätzungsprärogative der Beklagten gedeckt. Gleiches gilt für die Annahme, dass eine etwaige Zerstörung von Fortpflanzungsstätten auf der Untersuchungsfläche A10 (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) durch die Maßnahme A17 (S) 'Renaturierung Schwalbenzahlgraben' im Sinne des § 44 Abs. 5 Satz 2 und 3 BNatSchG ausgeglichen wird. Für einen unionsrechtlichen Klärungsbedarf ist insoweit nichts ersichtlich.
- b)Der Libellen-Bestand wurde ausreichend untersucht. Bei fünf Begehungen von Mai bis September 2007 wurde auf den Untersuchungsflächen L11 an der Gründlach und L17 im Bereich der Querung des Bucher Landgrabens durch die Verschwenktrasse die Anhang IV-Art Grüne Keiljungfer (Ophiogomphus cecilia) festgestellt. Beide Untersuchungsflächen wurden als 'hochbedeutsame Lebensräume für Libellen' eingestuft (Anlage 12.1 Anhang F S. 20). Der nachträgliche Variantenvergleich (B 11) hat nicht zu weiteren Nachweisen von Anhang IV-Libellenarten geführt.
- aa)Eine signifikante Erhöhung des Kollisionsrisikos für die Grüne Keiljungfer (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) im Bereich des Bucher Landgrabens hat die Beklagte naturschutzfachlich vertretbar verneint. Der Sachbeistand der Beigeladenen hat in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar erläutert, dass die Grüne Keiljungfer die insoweit mit einer lichten Weite von 7 m und einer lichten Höhe von mindestens 1,85 m ausreichend dimensionierte Eisenbahnbrücke unterqueren und die sich unmittelbar anschließenden Feldwege, für die Durchlässe mit einer lichten Höhe von nur 1 m vorgesehen sind, überqueren werde. Kleinere Libellenarten, die sich stärker als die Grüne Keiljungfer am Gewässer orientierten, seien hierzu allerdings nicht in der Lage. Wenn ein ergänzendes Verfahren durchgeführt wird, wird deshalb auch zu prüfen sein, ob eine Beeinträchtigung nur national geschützter Libellenarten
§ 15Abs. 1 BNat
SchG durch eine Aufweitung der Durchlässe unter den Feldwegen in zumutbarer Weise vermieden werden kann. Ausgehend hiervon besteht auch insoweit kein Anlass, einer Aussetzung des Verfahrens zur unionsrechtlichen Klärung von Fragen zur Signifikanzschwelle näher zu treten.
- bb)Dass die Vermeidungsmaßnahme AV6 'Erfassung und ggf. Umsiedlung von Larven der Grünen Keiljungfer' die Tötung von Individuen während der Bauphase nicht vollständig ausschließen kann, räumt der Planfeststellungsbeschluss ein (PFB S. 156). Für den Fall, dass Larven festgestellt werden, sieht die Maßnahme vor, die Larven abzukäschern und in einen geeigneten Gewässerabschnitt außerhalb des Eingriffsbereichs zu verbringen. Die in der Rechtsprechung offen gelassene Frage, ob auch das Fangen wild lebender Tiere im Rahmen einer Vermeidungsmaßnahme den Tatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG erfüllt (vgl. BVerwG, Urteile vom 14. Juli 2011 - 9 A 12.10 - BVerwGE 140, 149 Rn. 130 und vom 6. November 2013 - 9 A 14.12 - BVerwGE 148, 373 Rn. 117), hat der Gesetzgeber in § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BNatSchG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 15. September 2017 (BGBl I S. 3434) verneint (vgl. BT-Drs. 18/11939 S. 18).
- cc)Dass der Planfeststellungsbeschluss die weiteren Zugriffsverbote nicht als verwirklicht ansieht, ist nicht zu beanstanden. Die Einschätzung, dass die baubedingten Störungen der Grünen Keiljungfer und ihrer Larven im Hinblick auf die Vermeidungsmaßnahmen AV6 und AV7 - letztere fordert eine weitgehende Vermeidung von Sedimenteintrag in die Fließgewässer bei der Baudurchführung - den als günstig eingestuften Erhaltungszustand der lokalen Population (Anlage 12.1 Anhang F S. 73) nicht verschlechtert (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG), ist naturschutzfachlich vertretbar. Gleiches gilt für die Einschätzung, dass die ökologische Funktion des Bucher Landgrabens und des Schwalbenzahlgrabens als Fortpflanzungsstätte bei Durchführung der Maßnahmen A5 (S) 'Ökologische Gestaltung des Bucher Landgrabens', A11 (S) 'Verlegung des Schwalbenzahlgrabens und naturnahe Waldrandgestaltung', A17 (S) 'Renaturierung Schwalbenzahlgraben' und E1 (P) 'Renaturierung und Grünlandextensivierung am Schwalbenzahlgraben' gewahrt bleibt (§ 44 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 5 Satz 2 und 3 BNatSchG). Die Maßnahmen A17 (S) und E1 (P) müssen insgesamt und die Maßnahme A5 (S) muss abseits des Baufeldes vor Beginn der Streckenbaumaßnahme realisiert werden. Für die Maßnahme A11 (S) gilt dasselbe jedenfalls hinsichtlich der Unterpflanzung des künftigen Waldrandes (Anlage 12.1 B 4-27, B 4-35, B 4-35, B 4-43, B 4-62). Von der Vereinbarkeit des § 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG mit Unionsrecht geht das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung aus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. März 2014 - 9 C 6.12 - NuR 2014, 638 Rn. 64 m.w.N.).
- dd)Vom Tötungsverbot kann
§ 45Abs. 7 Satz 1 Nr. 5, Satz 2 BNat
SchG eine Ausnahme zugelassen werden. Dass die Beklagte die Ausnahme weder im verfügenden noch im begründenden Teil des Planfeststellungsbeschlusses ausdrücklich erteilt hat, ist unschädlich. Es reicht aus, dass eine Ausnahmelage objektiv gegeben ist (BVerwG, Urteile vom 14. Juli 2011 - 9 A 12.10 - BVerwGE 140, 149 Rn. 106, 145 und vom 6. November 2013 - 9 A 14.12 - BVerwGE 148, 373 Rn. 117). Das ist hier der Fall. Das Vorhaben kann zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses für sich in Anspruch nehmen. Sachzwänge, denen niemand ausweichen kann, sind hierfür nicht erforderlich; ein durch Vernunft und Verantwortungsbewusstsein geleitetes staatliches Handeln reicht aus (BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2011 - 9 A 14.12 - a.a.O. Rn. 147). Das Vorhaben ist durch das öffentliche Interesse an einem bedarfsgerechten S-Bahn-Angebot zwischen Fürth Hbf und Forchheim gerechtfertigt. Dieses Interesse überwiegt das öffentliche Interesse, einen nicht auszuschließenden Verlust von Larven der Grünen Keiljungfer zu vermeiden. Der nicht auszuschließende Schaden bleibt begrenzt. Gefährdet sind die Larven ausschließlich während der Bauphase. Die Gefahren können durch das Abkäschern und das Verbringen der Larven in einen geeigneten Gewässerabschnitt reduziert werden. Der günstige Erhaltungszustand der lokalen Population bleibt jedenfalls aufgrund der vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen gewahrt. Eine zumutbare Alternative ist nicht gegeben. Die Einschätzung des Artenschutzrechtlichen Fachbeitrags, dass sich die Betroffenheit der Grünen Keiljungfer wegen ihrer Verbreitung im Bereich der Regnitz, insbesondere am Bucher und am Bisloher Landgraben, durch eine Verlegung der Trasse nicht verhindern lasse (Anlage 12.1 Anhang H S. 3), hat sich durch den nachträglichen Variantenvergleich (B 11) bestätigt. Auch bei einer Querung des Bucher Landgrabens in Bündelung mit der Bestandstrasse könnten Larven der Grünen Keiljungfer baubedingt getötet werden (B 11 S. 59 und Anhang 3 - 1.19). Die von der Klägerseite formulierte Frage zur unionsrechtlich gebotenen Intensität der Untersuchung in Betracht kommender Alternativen stellt sich nicht. Die Annahme, dass sich der Erhaltungszustand der Populationen der Grünen Keiljungfer nicht verschlechtert, ist naturschutzfachlich vertretbar. Insoweit genügt, dass die Gesamtheit der Populationen in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet, das über das Plangebiet hinausreicht, als lebensfähiges Element erhalten bleibt (BVerwG, Urteil vom 6. November 2013 - 9 A 14.12 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 233 Rn. 130 insoweit in BVerwGE 148, 373 nicht abgedruckt). Dass die Beklagte diese Voraussetzung im Anschluss an den Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag (Anlage 12.1 Anhang H S. 6) bejaht hat, weil bereits der Erhaltungszustand der lokalen Population günstig bleibt, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Frage zur unionsrechtlichen Zulässigkeit einer Ausnahme bei mangelnder Untersuchung ist nicht entscheidungserheblich; die Untersuchung der Libellen war - wie dargelegt - ausreichend.
- c)Streng geschützte Falterarten wurden weder bei den Begehungen im Jahr 2007 noch im Rahmen des nachträglichen Variantenvergleichs festgestellt. Die Anhang IV-Art Schwarzblauer bzw. Dunkler Wiesenknopf-Ameisenbläuling (Maculinea nausithous) ist zwar in der Arteninformation des LfU, TK-Blatt 6531 - Stand 2013 -, gelistet (Anlage 12.1 Anhang F S. 14); eine Abfrage beim LfU ergab für den Planfeststellungsabschnitt 16 jedoch keine Fundpunkte (Anlage 12.1 Anhang F S. 21). Im nördlich angrenzenden Planfeststellungsabschnitt 17 ist der Schwarzblaue Wiesenknopf-Ameisenbläuling festgestellt worden (Anlage 12.1 Anhang F S. 75). Für den Fall, dass die ökologische Baubegleitung wider Erwarten Individuen der Art im Baufeld feststellt, sieht die Vermeidungsmaßnahme V8 (AV10) vor, die entsprechenden Vegetationsstrukturen durch einen Schutzzaun auszusperren (Anlage 12.1 B 4 - 15). Ob diese Maßnahme die Verwirklichung eines Zugriffsverbots vollständig ausschließen könnte, kann offen bleiben. Für ein Vorkommen des Schwarzblauen Wiesenknopf-Ameisenbläulings im Baufeld des Planfeststellungsabschnitts 16 gab es keine konkreten Anhaltspunkte. Damit fehlte auch ein Grund für eine Worst-case-Betrachtung. Der Planfeststellungsbeschluss konnte - wie hier mit der Maßnahme V8 geschehen - Vorsorge auch für einen hypothetischen Konflikt treffen; er brauchte ihn jedoch nicht abschließend zu bewältigen.
- d)Warum Bock- und Prachtkäfer, also die Insektenfamilien Cermbycidae und Buprestidae, näher hätten untersucht werden müssen, hat die Klägerseite nicht substantiiert dargelegt. Vorkommen dieser Arten sind weder bei der Bestandsaufnahme im Jahr 2007 noch bei den Untersuchungen für den nachträglichen Variantenvergleich im Jahr 2015 nachgewiesen worden (B 11 S. 60). Wo die in der Arteninformation des LfU, TK Blatt 6531, aufgeführten Arten dieser Insektenfamilien im Eingriffsbereich geeignete Lebensräume finden sollten, ist nicht ersichtlich. V. Der Planfeststellungsbeschluss genügt nicht der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung (§§ 13 ff. BNatSchG). Die Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft auf den Ackerflächen des Knoblauchslandes werden nicht ausreichend ausgeglichen. Die Kompensation dieser Beeinträchtigungen mit einem Faktor von nur 0,2 (Anlage 12.1 A 5-3) überschreitet die Grenzen des Bewertungsspielraums (1.). Zudem hätten auch erhebliche indirekte Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft auf den Ackerflächen ausgeglichen werden müssen (2.). Die Fehler sind entscheidungserheblich (3.). 1. Eingriffe in Natur und Landschaft sind
§ 14Abs. 1 BNat
SchG u.a. Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können. Die Errichtung der planfestgestellten technischen Anlagen, insbesondere der S-Bahn- und der Güterzugtrasse, ist ein solcher Eingriff.
§ 15Abs. 2 Satz 1 BNat
SchG ist der Verursacher eines Eingriffs verpflichtet, unvermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen oder zu ersetzen. Bei der Bewertung der Eingriffswirkungen eines Vorhabens steht der Planfeststellungsbehörde ebenso wie bei der Bewertung der Kompensationswirkung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zu. Die im Planfeststellungsbeschluss vorgenommenen Quantifizierungen bei Eingriffswirkungen und Kompensationsmaßnahmen sind nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle zugänglich; sie sind vom Gericht hinzunehmen, sofern sie im Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind und auch nicht auf einem Bewertungsverfahren beruhen, das sich als unzulängliches oder gar ungeeignetes Mittel erweist, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden (stRspr, BVerwG, Urteil vom
- Januar 2016 - 4 A 5.14 [ECLI:DE:BVerwG:2016:210116U4A5.14.0] - BVerwGE 154, 73 Rn. 146 m.w.N.). Wenn sich die Planfeststellungsbehörde bei der Bewertung der Eingriffswirkungen und der Kompensationswirkung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für ein bestimmtes Verfahren entschieden hat, darf sie hiervon jedoch nur abweichen, wenn dies durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist. Die Entscheidung für ein bestimmtes Bewertungsverfahren im Rahmen der naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative führt zu einer Selbstbindung, von der sich die Planfeststellungsbehörde nicht willkürlich wieder lösen kann. Der Kompensationsfaktor 0,2 für Ackerflächen weicht sowohl von den Vereinbarungen zur Eingriffs-/Ausgleichsregelung für das VDE Nr. 8 aus dem Jahr 1993 (Anlage 12.1 E-1 ff.) als auch vom 'Umwelt-Leitfaden zur eisenbahnrechtlichen Planfeststellung und Plangenehmigung sowie für Magnetschwebebahnen' des Eisenbahn-Bundesamtes ab. Ein sachlicher Grund hierfür fehlt. Im Grundsatz haben die Beigeladene und ihr folgend die Beklagte den Kompensationsbedarf für die Beeinträchtigung von Biotopen - wie in den anderen Planfeststellungsabschnitten - ausgehend von den Vereinbarungen für das VDE Nr. 8 ermittelt (PFB S. 161 f.; Anlage 12.1 A 1-2, A 4-5 bis 4-7, A 5-2 bis 5-3). Hiernach ist der Multiplikator für die Kompensationsflächen in Abhängigkeit vom Grad der Beeinträchtigung zu bestimmen; dieser ergibt sich aus einer Matrix aus dem funktionalen Wert des betroffenen Funktionsraums und der Intensität der Beeinflussung (Anlage 12.1 A 4-7 und E-8). Ackerflächen sind in den Vereinbarungen von diesem Bewertungsverfahren nicht ausgenommen. Werden sie - wie im Bereich der Trasse - vollständig überbaut, entspricht dies einer Beeinträchtigung der Stufe 3 (mittel) und damit einem Multiplikator von 1,
- Dass die betroffene Fläche möglicherweise ökologisch geringwertig ist, kann eine Abweichung von dem Bewertungsschema nicht rechtfertigen, denn dieser Umstand ist in der Matrix aus funktionalem Wert und Intensität der Beeinträchtigung berücksichtigt. Für die Bewertung von Ackerflächen haben die Beigeladene und ihr folgend die Beklagte nicht die Vereinbarungen für das VDE 8, sondern den Umwelt-Leitfaden des Eisenbahn-Bundesamtes herangezogen (PFB S. 161; Anlage 12.1 A 5-3). Selbst wenn dies gerechtfertigt sein sollte, weil die Vereinbarungen aus dem Jahr 1993 möglicherweise auf Äcker wegen des in der Regel eher geringen funktionalen Wertes dieser Flächen von vornherein nicht zugeschnitten waren, würde auch der Umwelt-Leitfaden bei Äcker ohne Wildkrautflur nicht zu einem Faktor 0,2, sondern zu einem Faktor 0,5 führen (Umwelt-Leitfaden Teil III S. 107). Im Planfeststellungsabschnitt 15 (Fürther Bogen) wurde der Faktor 0,5 nach dem unwidersprochenen Vortrag der Klägerseite zugrunde gelegt. Die Kompensationswerte des Leitfadens beziehen sich auf den Standardfall, also auf Biotope mit mäßigem Vollkommenheitsgrad; daher sind Abweichungen möglich, aber im Einzelfall zu begründen (Umwelt-Leitfaden Teil III S. 104). Ein sachlicher Grund für eine Abweichung nach unten ist nicht ersichtlich. Das Interesse, die Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen möglichst gering zu halten, ist kein sachlicher Grund; es hat keinen Zusammenhang mit der ökologischen Wertigkeit der betroffenen Ackerflächen. Im Umwelt-Leitfaden wird dargelegt, dass insbesondere das Vorkommen von Populationen seltener und gefährdeter Tiere und Arten im Einzelfall einen abweichenden Kompensationsfaktor rechtfertigen könne (Umwelt-Leitfaden Teil III S. 104). Ausgehend hiervon drängt sich eine Abweichung nach oben, nicht aber nach unten auf. Die Verschwenktrasse durchschneidet mit den Ackerflächen des Knoblauchslandes zugleich den Lebensraum einer Reihe von - auch in Bayern - gefährdeten Vogelarten der offenen Feldflur (Feldlerche, Rebhuhn, Schafstelze). Der Kiebitz ist sogar - wiederum auch in Bayern - stark gefährdet (Anlage 12.1 Anhang F S. 77 Tab. 5). Dass für diese Arten aus Gründen des besonderen Artenschutzes Ausgleichsmaßnahmen festgelegt wurden, ändert nichts an der ökologischen Wertigkeit der betroffenen Ackerflächen. Im Übrigen spricht auch die Bodenbeschaffenheit für eine höhere Bewertung. Betroffen sind bindige Ackerböden, die innerhalb des Fränkischen Beckens nur im Knoblauchsland auftreten (Anlage 12.1 B 1-3).
- Ein Ausgleichsdefizit besteht auch im Hinblick auf die indirekten Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft auf den Ackerflächen. Erhebliche Beeinträchtigungen, die
§ 13Satz 2, § 15 Abs. 2 Satz 1 BNat
SchG durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen zu kompensieren sind, können nicht nur durch die Überbauung von Biotopflächen entstehen, sondern auch durch eine indirekte Beeinflussung wie z.B. Verinselung, Trennwirkung, Verlärmung und Schadstoffeintrag. Davon geht der Landschaftspflegerische Begleitplan selbst aus (Anlage 12.1 A 4-6). Für Äcker werden neben den direkten Flächenverlusten jedoch nur Funktionsverluste durch Baustelleneinrichtungsflächen in die Kompensationsbilanz eingestellt; letztere werden mit dem Faktor 1,1 (1,0 für die Wiederherstellung des Ackerstandortes und 0,1 für den bauzeitlichen Funktionsverlust) bewertet (PFB S. 162 f.; Anlage 12.1 C-37 und C-50 f.). Indirekte Beeinträchtigungen insbesondere der in Form einer Linse von BAB A 73 und Verschwenktrasse umschlossenen Flächen werden nicht ausgeglichen. Dass diese Beeinträchtigungen unterhalb der Erheblichkeitsschwelle verbleiben, kann nicht angenommen werden. Die in ihrer Nutzung kleinteilig strukturierten Ackerflächen werden u.a. von Vögeln der offenen und halboffenen Feldflur als Brut- und Nahrungshabitat genutzt. Die Zerschneidung der Feldflur ist - wie am Beispiel des Kiebitz dargelegt - geeignet, den ökologischen Wert dieser Flächen erheblich zu mindern. Das Ausblenden dieser indirekten Beeinträchtigungen führt dazu, dass die Zerschneidungswirkung der Verschwenktrasse in der Kompensationsbilanz nicht abgebildet wird.
- Die beiden dargelegten Fehler sind für die Eingriffs-/Ausgleichs-Bilanz erheblich. Die Bilanz weist zwar sowohl für das Gebiet der Stadt Nürnberg als auch für das Gebiet der Stadt Fürth für den Biotoptyp Acker einen Kompensationsüberschuss aus (Anlage 12.1 B 5-67 und B 5-69); ob dieser rechnerische Überschuss zur Kompensation weitergehender Eingriffe zur Verfügung steht oder für den Ausgleich z.B. von Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes verbraucht worden ist, kann offen bleiben. Bereits ausgehend von einem Kompensationsfaktor 0,5 würde der rechnerische Überschuss für den zusätzlich erforderlichen Ausgleich nicht ausreichen. Die Fehler sind auch nicht durch den nachträglichen Trassenvergleich (B 11) geheilt worden. Die Beigeladene hat für diesen Trassenvergleich auf der Grundlage der am
- September 2014 in Kraft getretenen Bayerischen Kompensationsverordnung - BayKompV - vom
- August 2013 (zum Inkrafttreten vgl. § 24 BayKompV) eine neue Eingriffs-/Ausgleichs-Bilanz erstellt (B 11 S. 17 bis 35). Auch dort ist die Bedeutung der betroffenen Ackerflächen ohne Auseinandersetzung mit ihrer Habitateignung insbesondere für gefährdete Vogelarten als gering eingestuft worden (B 11 S. 17). Indirekte Beeinträchtigungen sind - soweit ersichtlich - ebenfalls nicht berücksichtigt worden. Die Fehler können in einem ergänzenden Verfahren behoben werden (§ 18c AEG i.V.m. § 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG). Da die Eingriffsregelung in einem solchen Verfahren auf der Grundlage der Bayerischen Kompensationsverordnung und damit einer veränderten rechtlichen Grundlage zu prüfen sein wird, sieht der Senat von einer weitergehenden Prüfung der dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegenden Eingriffs-/Ausgleichs-Bilanz ab. VI. Der im Planfeststellungsbeschluss für die Verschwenktrasse zugelassene offene Einbau von Dammschüttmaterial der Schadstoffklasse Z 1.1 (LAGA M 20) in der Zone III des Wasserschutzgebiets Knoblauchsland ist mit den Vorschriften zum Schutz der öffentlichen Wasserversorgung nicht vereinbar (1.). Ob das Vorhaben den Bewirtschaftungszielen für die betroffenen Oberflächenwasser- und Grundwasserkörper widerspricht (§§ 27 f., 47 WHG), hat die Beklagte nicht geprüft; auf der Grundlage der Antragsunterlagen, der Verwaltungsvorgänge und des Vorbringens der Beteiligten im gerichtlichen Verfahren lässt sich diese Frage nicht abschließend beurteilen (2.). Ein Verstoß gegen zwingende Vorschriften des Hochwasserschutzes liegt nicht vor (3.).
- Nach der Nebenbestimmung A.5.8.4 des Planfeststellungsbeschlusses (S. 46) ist für das in die Eisenbahndämme einzubauende Material in den Wasserschutzgebieten bis 1 m über Gelände der Z 0-Zuordnungswert einzuhalten, darüber müssen die Z 1.1-Werte eingehalten sein. Die genannten Zuordnungswerte ergeben sich aus den Tabellen II.1.2-2 und II.1.2-3 der 'Mitteilungen der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) 20, Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen - Technische Regeln' - Teil II Stand:
- November 1997 (vgl. PFB S. 69, 171 - im Folgenden: LAGA M 20). a) Die Zulassung eines offenen Einbaus von Dammschüttmaterial der Schadstoffklasse Z 1.1 in der Zone III des Wasserschutzgebiets Knoblauchsland verstößt gegen § 52 Abs. 1 WHG i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 5.3 der Verordnung der Stadt Fürth über das Wasserschutzgebiet in den Städten Fürth und Nürnberg für die öffentliche Wasserversorgung des Zweckverbandes zur Wasserversorgung des Knoblauchslandes vom
- Juli 1993 (Amtsblatt der Stadt Fürth vom
- Juli 1993 S. 5 - im Folgenden: WSV). Nach diesen Vorschriften ist es in den Zonen I bis III des Wasserschutzgebietes verboten, u.a. zum Eisenbahnbau wassergefährdende auslaug- oder auswaschbare Materialien (z.B. Schlacke, Bauschutt, Teer, Imprägniermittel u.ä.) zu verwenden. Anders als für die Güterzugtrasse ist für die S-Bahn - mit Ausnahme des Abschnitts von km S 16,440 - 16,760 (Anlage 0.2 S. 2 <Bauwerk 203>) - eine wasserdurchlässige Bauweise vorgesehen. Anfallendes Oberflächenwasser soll - auch in den Wasserschutzgebieten - breitflächig über die Böschungen versickert werden (PFB S. 166; Anlage 15.1 S. 9 f.). Es kann mithin nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass anfallendes Oberflächenwasser Schadstoffe aus dem S-Bahn-Damm auswäscht und in das den Trinkwasserbrunnen zuströmende Grundwasser einträgt. Die Beklagte hat zur Bestimmung der für den Schutz der öffentlichen Wasserversorgung einzuhaltenden Anforderungen an das Dammschüttmaterial die LAGA M 20 herangezogen. Das ist nicht zu beanstanden. Die LAGA M 20 ist zwar keine normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift und damit weder für die Behörde noch für das Gericht verbindlich (BVerwG, Urteil vom
- April 2005 - 7 C 26.03 - BVerwGE 123, 247 <256>); sie spiegelt jedoch einen allgemein anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis wider. Die LAGA M 20
(1997)ist auch in Bayern eingeführt. Die Prüfwerte für den Wirkungspfad Boden - Grundwasser nach Nr. 3.1 des Anhangs 2 der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) vom
- Juli 1999 (BGBl. I S. 1554), für den hier maßgeblichen Zeitpunkt der Planfeststellung zuletzt geändert durch Art. 5 Abs. 31 des Gesetzes vom
- Februar 2012 (BGBl. I S. 212) sind entgegen der Auffassung der Beigeladenen nicht einschlägig. Werden die genannten Prüfwerte überschritten, ist unter Berücksichtigung der Bodennutzung eine einzelfallbezogene Prüfung durchzuführen und festzustellen, ob eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt (§ 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten <Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG> vom
- März 1998 <BGBl. I S. 502> für den hier maßgeblichen Zeitpunkt der Planfeststellung zuletzt geändert durch Art. 5 Abs. 30 des Gesetzes vom
- Februar 2012 <BGBl. I S. 212>). Ist das der Fall, sind die Pflichten zur Gefahrenabwehr nach § 4 BBodSchG zu erfüllen. Liegen der Gehalt oder die Konzentration eines Schadstoffes unterhalb des jeweiligen Prüfwertes in Anhang 2, ist insoweit der Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast ausgeräumt (§ 4 Abs. 2 Satz 1 BBodSchV). Die Prüfwerte für das Vorliegen einer schädlichen Bodenveränderung sind jedoch keine Vorsorgewerte. Welche Vorsorge für das Grundwasser bei einem Bauvorhaben zu treffen ist, richtet sich nicht nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz und der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung, sondern
§ 7Satz 6 BBod
SchG nach den wasserrechtlichen Vorschriften, hier also nach § 52 Abs. 1 WHG i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 5.3 WSV. Die LAGA M 20 ist geeignet, die sich aus diesen Vorschriften ergebenden Anforderungen an den offenen Einbau von mineralischen Abfällen sachverständig zu konkretisieren. Sie dient nicht allein dem Schutz des Bodens, sondern auch des Grundwassers. Maßgebend für die Schadstoffklassen, insbesondere für die Festlegung der Z 1-Werte ist in der Regel das Schutzgut Grundwasser (LAGA M 20 Teil II 1.2.3.2 <S. 54>). Nach LAGA M 20 Teil II ist ein offener Einbau von Boden in den Zonen I bis III A eines Wasserschutzgebietes bei Einhalten nur der Z 1.1-Werte nicht zulässig und zwar auch dann nicht, wenn bis 1 m über Gelände der Z 0-Wert eingehalten wird. Nach Teil II Nr. 1.2.3.2 gelten grundsätzlich die Z 1.1-Werte; bei Einhaltung dieser Werte ist selbst unter ungünstigen hydrogeologischen Voraussetzungen davon auszugehen, dass keine nachteiligen Veränderungen des Grundwassers auftreten. Unter hydrogeologisch günstigen Bedingungen kann Boden sogar mit Gehalten bis zu den Zuordnungswerten Z 1.2 offen eingebaut werden (LAGA M 20 Teil II <S. 54>). Auch bei Unterschreiten der Zuordnungswerte Z 1 (Z 1.1 und ggfs. Z 1.2) ist ein offener Einbau nach Teil II Nr. 1.2.3.2 jedoch nur in Flächen möglich, die im Hinblick auf ihre Nutzung als unempfindlich anzusehen sind. Zudem soll der Abstand zwischen der Schüttkörperbasis und dem höchsten zu erwartenden Grundwasserstand in der Regel mindestens 1 m betragen. Festgesetzte Trinkwasserschutzgebiete (Zone I bis III A) sind ausdrücklich ausgenommen. Die Ausnahme bezieht sich nicht auf den in der Regel einzuhaltenden Ein-Meter-Abstand, sondern auf die Zulassung des offenen Einbaus insgesamt. Wasserschutzgebiete (Zone I bis III A) sind nicht - wie für den offenen Einbau von Z 1-Material vorausgesetzt - im Hinblick auf ihre Nutzung unempfindlich. Sie dienen der öffentlichen Wasserversorgung, die stärker geschützt werden soll als das Grundwasser im Allgemeinen. Eine ungegliederte Zone III steht insoweit einer Zone III A gleich; das ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Ob abweichend hiervon die allgemeinen Regeln in Teil I Nr. 4.3.3.1 der LAGA M 20 vom
- November 2003 voraussetzen, dass Z 1-Material auch in der Zone III A von Trinkwasserschutzgebieten verwertet werden darf, kann offen bleiben. Die LAGA hat in einer Vorbemerkung zur Veröffentlichung der LAGA-Mitteilung 20 auf ihrer Internetseite (Stand:
- Juni 2012) klargestellt, dass nach den alten Regeln die Verwertung von Abfällen der Einbauklasse 1 in Trinkwasserschutzgebieten (Zone I bis III A) ausgeschlossen ist und dass diese Ausschlussgebiete weiterhin maßgebend sind. Ein sachlicher Grund für ein Abweichen von den Standards der LAGA M 20 ist weder geltend gemacht noch ersichtlich. Die Voraussetzungen des § 52 Abs. 1 Satz 2 WHG für eine Befreiung von dem Verbot, in den Zonen I bis III des Wasserschutzgebiets Knoblauchsland wassergefährdende auswaschbare Materialien zu verwenden, liegen ebenfalls nicht vor. Der Schutzzweck der Verordnung - die Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung des Knoblauchslandes - wäre durch den offenen Einbau von Z 1.1-Material gefährdet. Überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit, die es rechtfertigen könnten, nicht die Einhaltung der Z 0-, sondern nur der Z 1.1-Werte zu verlangen, sind nicht ersichtlich. Der dargelegte Mangel kann durch eine Neufassung der Nebenbestimmung A 5.8.4 im Wege der Planergänzung behoben werden (§ 18c AEG i.V.m. § 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG). b) Außerhalb der Zone III des Wasserschutzgebietes Knoblauchsland musste die Beklagte den offenen Einbau von Z 1.1 Material nicht untersagen. Im nördlich anschließenden Wasserschutzgebiet 'Eltersdorfer Gruppe' durchschneidet die Verschwenktrasse lediglich die Zone III B. Für die Annahme der Klägerseite, dass die Verschwenktrasse südlich des Wasserschutzgebietes Knoblauchsland, insbesondere im Bereich der Querung der BAB A 73, die Brunnen der Trinkwassergewinnungsanlage in gleicher Weise gefährde wie in der Zone III, sieht der Senat keine hinreichenden Anhaltspunkte. Aus dem der Planung zugrunde liegenden Grundwasserströmungsmodell von AQUASOIL 2009/2012 (vgl. Anlage 14.1 S. 34, 37) ergibt sich, dass der Hauptzustrom zu den Brunnen aus südlicher Richtung kommt; er verläuft weitgehend zwischen der Bestandtrasse und der BAB A 73 (vgl. das von der Klägerseite vorgelegte Gutachten Dr. H. GmbH vom Mai 2014, Anlage 2). Die Verschwenktrasse quert die beiden 'Äste' des südlichen Zustroms etwa 2 km (nördlicher Ast) oder mehr (südlicher Ast) von der Fassung entfernt; die Fließzeiten zur Fassung betragen mehr als 5 Jahre. Dass dort das Dammschüttmaterial die Trinkwassergewinnung mit Blick auf die Grundwasserströmungsverhältnisse in gleicher Weise gefährdet wie in der Zone III, ist daher nicht zu erkennen.
- Oberirdische Gewässer sind
§ 27Abs.
1 WHG so zu bewirtschaften, dass eine Verschlechterung ihres ökologischen und ihres chemischen Zustands vermieden wird und dass ein guter ökologischer und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden. Oberirdische Gewässer, die nach § 28 WHG als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, sind
§ 27Abs.
2 WHG so zu bewirtschaften, dass eine Verschlechterung ihres ökologischen Potenzials und ihres chemischen Zustands vermieden wird und ein gutes ökologisches Potenzial und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden. Das Grundwasser ist
§ 47Abs.
1 WHG so zu bewirtschaften, dass eine Verschlechterung seines mengenmäßigen und seines chemischen Zustands vermieden wird, alle signifikanten und anhaltenden Trends ansteigender Schadstoffkonzentrationen aufgrund der Auswirkungen menschlicher Tätigkeit umgekehrt werden und ein guter mengenmäßiger und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden. Sowohl der Zustand als auch die Trends sind auf den Wasserkörper bezogen (§ 3 Nr. 6, Nr. 8 WHG; BVerwG, Urteil vom
- August 2016 - 7 A 1.15 [ECLI:DE:BVerwG:2016:110816U7A1.15.0] - Buchholz 445.5 § 14 WaStrG Nr. 13 Rn. 163; Schmid/Böhme, in: Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG,
- Aufl. 2017, § 27 Rn. 19, 22; § 47 Rn. 22, 28). Diese Bewirtschaftungsziele, die der Umsetzung von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i bis iii, Buchst. b der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 S. 1 - Wasserrahmenrichtlinie) - dienen, sind keine bloßen Zielvorgaben für die Gewässerbewirtschaftung, sondern zwingende Vorgaben für die Zulassung von Vorhaben. Sie müssen bei der Zulassung eines Projekts - auch im Rahmen der Planfeststellung eines eisenbahnrechtlichen Vorhabens nach § 18 AEG - strikt beachtet werden (EuGH, Urteil vom
- Juli 2015 - C-461/13 [ECLI:EU:C:2015:433], Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland e.V. - Rn. 29 ff.; BVerwG, Urteil vom
- Februar 2017 - 7 A 2.15 [ECLI:DE:BVerwG:2017:090217U7A2.15.0] - Buchholz 445.5 § 14 WaStrG Nr. 14 Rn. 478). Ob das Vorhaben mit den Bewirtschaftungszielen für die betroffenen Wasserkörper vereinbar ist, ist im Planfeststellungsverfahren nicht geprüft worden. Angaben dazu, welche Oberflächen- und Grundwasserkörper betroffen sind, in welchem Zustand sie sich befinden und auf welchen Wirkpfaden sich das Vorhaben auf die Bewirtschaftungsziele auswirken könnte, finden sich weder in den Planunterlagen noch in den Verwaltungsvorgängen und dem Planfeststellungsbeschluss. Die Prüfung ist auch nicht im gerichtlichen Verfahren nach Verkündung des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom
- Juli 2015 - C-461/13 - nachgeholt worden. Wenn der offene Einbau von Z 1.1-Material in der Zone III des Wasserschutzgebiets Knoblauchsland ausgeschlossen wird und das Vorhaben damit den über den allgemeinen Grundwasserschutz hinausgehenden Anforderungen zum Schutz der öffentlichen Wasserversorgung genügt, liegt allerdings nicht nahe, dass es mit den Bewirtschaftungszielen für den in der Regel in seiner Fläche über das Trinkwasserschutzgebiet weit hinausreichenden Grundwasserkörper unvereinbar sein sollte. Für die Oberflächenwasserkörper gilt im Ergebnis nichts anderes. Räumliche Bezugsgröße für die Prüfung der Bewirtschaftungsziele ist grundsätzlich der Oberflächenwasserkörper in seiner Gesamtheit (BVerwG, Urteil vom
- Februar 2017 - 7 A 2.15 - Buchholz 445.5 § 14 WaStrG Nr. 14 Rn. 506). Die Veränderungen der Gräben, die als Wirkpfad für eine Verschlechterung einer biologischen Qualitätskomponente um eine Klasse (vgl. BVerwG, Urteil vom
- Februar 2017 - 7 A 2.15 - a.a.O. Rn. 479, 496 bis 499) allein in Betracht kommen dürften, sind aber nur kleinräumig. Eine Verschlechterung des chemischen Zustands drängt sich ebenfalls nicht auf. Die von den Bahnanlagen über Seitengräben oder Tiefenentwässerungen abzuleitenden Niederschlagswässer wurden in Abstimmung mit dem Wasserwirtschaftsamt Nürnberg als nur gering verschmutzt eingestuft (Anlage 14.1 S. 30). Positiv festgestellt werden kann die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Bewirtschaftungszielen mangels Angaben zu den betroffenen Wasserkörpern und einer näheren Betrachtung der in Betracht kommenden Wirkpfade jedoch nicht. Auch aus diesem Grund ist der Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig und nicht vollziehbar; der dargelegte Mangel kann in einem ergänzenden Verfahren behoben werden (§ 18c AEG i.V.m. § 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG).
- Der Planfeststellungsbeschluss verstößt nicht gegen zwingende Vorschriften zum Schutz des seit Februar 2010
§ 76Abs.
3 WHG vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebietes Bucher Landgraben (PFB S. 88).
§ 78Abs.
1 Satz 1 Nr. 3 WHG ist die Errichtung von Mauern, Wällen oder ähnlichen Anlagen quer zur Fließrichtung des Wassers bei Überschwemmungen in festgesetzten Überschwemmungsgebieten untersagt; das gilt für nach § 76 Abs. 3 WHG ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete entsprechend (§ 78 Abs. 6 WHG). Die Verschwenktrasse ist ein solcher Querbau. Ein Vergleich der Wassertiefen-Karten HQ 100 im Ist- und im Plan-Fall (Anlage 14.3 Blatt 2 und 3) zeigt, dass sie den Abfluss des Bucher Landgrabens in Richtung Nordwesten behindert. Sie wird - anders als das Vertiefen der Erdoberfläche (§ 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 WHG) für die Anlegung der Retentionsräume - auch nicht von der allgemeinen Ausnahme nach § 78 Abs. 1 Satz 2 WHG für dem Hochwasserschutz dienende Maßnahmen erfasst. Ihre Errichtung ist jedoch
§ 78Abs.
4 Satz 1 WHG zulässig; eine ausdrückliche Zulassung nach dieser Vorschrift ist neben der Planfeststellung nicht erforderlich (§ 18c AEG i.V.m. § 75 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwVfG).
§ 78Abs.
4 Satz 1 WHG können u.a. Maßnahmen nach § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WHG zugelassen werden, wenn - erstens - Belange des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen, der Hochwasserabfluss und die Hochwasserrückhaltung nicht wesentlich beeinträchtigt werden und - zweitens - eine Gefährdung von Leben oder erhebliche Gesundheits- oder Sachschäden nicht zu befürchten sind oder - bezogen auf erstens und zweitens - die nachteiligen Auswirkungen ausgeglichen werden können. Die Verschwenktrasse beeinträchtigt den Hochwasserabfluss des Bucher Landgrabens - wie bereits zur Umweltverträglichkeitsprüfung dargelegt (B.I.4.) - allenfalls unwesentlich. Der vorhabenbedingte Verlust von Retentionsraum kann auf den Flächen A3 (S) und A9 (G) ausgeglichen werden. Die Klägerseite hat erstmals in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht, dass die Retentionsräume an Altlastenflächen angrenzten und deshalb für die Hochwasserrückhaltung nicht geeignet seien. Für eine weitere Aufklärung des Sachverhalts besteht insoweit kein Anlass. Die Klägerseite hat nicht substantiiert geltend gemacht, dass im Falle einer Hochwasserrückhaltung in den vorgesehenen Retentionsräumen auch die behaupteten Altlastenflächen überflutet würden. Unabhängig hiervon ist der Vortrag
§ 18eAbs. 5 AEG, § 87b Abs. 3 Vw
GO verspätet (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom
- April 2017 - 4 A 16.16 - NVwZ-RR 2017, 768 Rn. 66 bis 68). Ausgehend hiervon sind Belange des Wohls der Allgemeinheit, die der Errichtung der Verschwenktrasse im Überschwemmungsgebiet Bucher Landgraben entgegenstehen könnten, nicht ersichtlich. Auf welchen landwirtschaftlich genutzten Grundstücken erhebliche Sachschäden durch Vernässungen zu erwarten sein sollten, hat die Klägerseite nicht substantiiert geltend gemacht. Für Gesundheitsschäden oder gar eine Gefährdung von Leben ist erst recht nichts ersichtlich. Das Überschwemmungsgebiet Gründlach war im maßgebenden Zeitpunkt der Planfeststellung noch nicht vorläufig gesichert, die besonderen Schutzvorschriften des § 78 WHG waren deshalb nicht anwendbar. VII. Der Planfeststellungsbeschluss ist mit den zwingenden Rechtsvorschriften zum Schutz vor Verkehrsgeräuschen vereinbar. Die Beklagte hat jedoch nicht fehlerfrei abgewogen, ob an der Bestandstrasse für die Zeit bis zur Verwirklichung des Güterzugtunnels Lärmschutz zu gewähren ist.
- Der Planfeststellungsbeschluss sieht an der Güterzug- und der S-Bahn-Trasse sowie an der Bestandstrasse von km S 12,375 bis 12,780, also im Bereich der Abzweigung der S-Bahn- von der Bestands-Trasse, den
§§ 41, 42 BIm
SchG i.V.m. der
- BImSchV zwingend gebotenen aktiven und passiven Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche vor (PFB A 5.7.1 <S. 29 bis 33>). Eine Verpflichtung, auch im weiteren Verlauf der Bestandstrasse Schallschutz zu gewähren, ergibt sich aus den genannten Vorschriften nicht. Nach § 2 Abs. 1 der
- BImSchV ist bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung von Schienenwegen sicherzustellen, dass der Beurteilungspegel einen der dort genannten Immissionsgrenzwerte nicht überschreitet. Dabei kommt es allein auf den Verkehrslärm an, der von dem zu bauenden oder zu ändernden Verkehrsweg ausgeht. Lärm, der aufgrund der baulichen Veränderung des Verkehrsweges an anderer Stelle im Verkehrsnetz auftritt, wird von der Verkehrslärmschutzverordnung nicht berücksichtigt (BVerwG, Urteile vom
- März 2005 - 4 A 18.04 - BVerwGE 123, 152 <155> und vom
- Juni 2010 - 9 A 20.08 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 208 Rn. 114). Die Bestandstrasse wird durch den S-Bahn-Verschwenk nicht baulich geändert; mit dem S-Bahn-Verschwenk soll vielmehr ein Schienenweg neu gebaut werden. Die Abgrenzung zwischen Neubau und baulicher Änderung hat bei dem Begriff des Schienenwegs anzusetzen. Dieser ist nicht funktions-, sondern trassenbezogen zu verstehen. Hiernach ist auf das räumliche Erscheinungsbild der Gleisanlagen im Gelände abzustellen und danach abzugrenzen, ob die zu betrachtenden Gleise optisch als Einheit auf gemeinsamer Trasse oder als jeweils selbständige Anlagen mit getrennter Trassenführung in Erscheinung treten. Um den Bau eines neuen Schienenweges handelt es sich mithin, soweit eine bestehende Trasse auf einer längeren Strecke verlassen wird; von einer Änderung eines bestehenden Schienenweges ist dagegen auszugehen, wenn Gleise parallel zu bereits vorhandenen Eisenbahngleisen ohne deutlich trennende Merkmale geführt werden. Das räumliche Erscheinungsbild ist auch dann maßgeblich, wenn verschiedene Eisenbahnstrecken mit je unterschiedlicher Funktion nebeneinander laufen (BVerwG, Urteil vom
- November 2004 - 9 A 67.03 - Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 41 S. 122). Die S-Bahn-Gleise erscheinen im Bereich des Verschwenks optisch als selbständige Anlage. Von der Bestandstrasse werden sie schon durch die BAB A 73 deutlich getrennt.
- Im Rahmen der Abwägung nach § 18 Satz 2 AEG ist allerdings auch der von einem Vorhaben herrührende Lärmzuwachs an bestehenden Strecken zu berücksichtigen, wenn dieser mehr als unerheblich ist und ein eindeutiger Ursachenzusammenhang zwischen dem planfestgestellten Vorhaben und der zu erwartenden Verkehrszunahme besteht (BVerwG, Urteile vom
- Juni 2010 - 9 A 20.08 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 208 Rn. 114 und vom
- November 2013 - 7 A 28.12 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 71 Rn. 21 ff.; Beschluss vom
- September 2013 - 7 B 2.13 - juris Rn. 11). Auf der Grundlage der Planunterlagen und der Verwaltungsvorgänge lässt sich nicht ausschließen, dass das Vorhaben vor Verwirklichung des Güterzugtunnels zu einem der S-Bahn-Trasse zurechenbaren, möglicherweise die grundrechtliche Zumutbarkeitsschwelle überschreitenden Lärmzuwachs auf der Bestandstrasse führt und damit in den Ortsteilen Stadeln und Herboldshof einen Konflikt auslöst, der im Rahmen der planerischen Abwägung bewältigt werden muss. Den Fall, dass der Güterzugtunnel aus betrieblichen und Kostengründen erst nach dem Bau der S-Bahn-Strecke verwirklicht wird, soll das Betriebsprogramm '2010+' abbilden (PFB S. 117; Anlage 13.1.1 Beilage 2 S. 1). Prognostiziert werden für den Planfall ohne Güterzugstrecke 16 ICE-, 6 D-, 43 IR/RE/RB- und 92 Güterzüge / 0 bis 24 Uhr. Für den Bestandsfall sind 16 ICE-, 6 D-, 117 IR/RE/RB- und 91 Güterzüge / 0 bis 24 Uhr ermittelt worden (Anlage 13.1.1 Beilage 2 S. 1). Der Planfeststellungsbeschluss geht dementsprechend davon aus, dass sich bis zur Fertigstellung des Güterzugtunnels weder im Bereich Kleingründlach noch im Fürther Bogen die Anzahl der bereits derzeitig verkehrenden Güter- und Personenfernverkehrszüge erhöhen werde; die maximale Streckenkapazität sei erreicht (PFB S. 132). Eine Verkehrsprognose ist gerichtlich nur darauf überprüfbar, ob sie methodisch einwandfrei erarbeitet wurde, nicht auf unrealistischen Annahmen beruht und das Prognoseergebnis einleuchtend begründet worden ist (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom
- Februar 2017 - 7 A 2.15 - Buchholz 445.5 § 14 WaStrG Nr. 14 Rn. 40). Ausgehend hiervon ist die Betriebsprognose '2010+' nicht tragfähig. Die Annahme, dass nach Realisierung der S-Bahn-Trasse, aber vor Fertigstellung des Güterzugtunnels nur 16 ICE-Züge/ 0 bis 24 Uhr verkehren, mag für einen bestimmten Zeitraum unter Berücksichtigung insbesondere von Baustellen in anderen Streckenabschnitten realistisch gewesen sein; im maßgebenden Zeitpunkt der Planfeststellung war sie es nicht mehr. Bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses vom
- Januar 2014 war absehbar, dass ab der für Dezember 2017 geplanten Inbetriebnahme der Neubaustrecke Ebensfeld - Erfurt unabhängig von der Realisierung des Güterzugtunnels mindestens 32 ICE-Züge/ 0 bis 24 Uhr verkehren würden (vgl. "Fachliche Stellungnahme zu Schreiben des BVerwG vom 01.10.2014 <BVerwG 7 VR 2.14, 7 VR 3.14 und 7 VR 4.14>", S. 4 f.). Die Annahme, dass die durch die Realisierung der S-Bahn-Trasse frei werdende Kapazität der Bestandstrasse nicht durch Güterzüge aufgefüllt werden würde, ist - jedenfalls bislang - nicht einleuchtend begründet. Die Beigeladene hat in der mündlichen Verhandlung zwar nachvollziehbar dargelegt, dass die Möglichkeit, Güterzugverkehr abzuwickeln, nicht durch die Bestandsstrecke im PFA 16, sondern durch den Knoten Fürth begrenzt werde; im Eilverfahren hat sie jedoch selbst angegeben, dass ab 2019 120 Güterzuge / 0 bis 24 Uhr auf der Bestandsstrecke verkehren sollten und zwar zusätzlich zum Personenfern- und -nahverkehr und zum S-Bahn-Verkehr ('Fachliche Stellungnahme zu Schreiben des BVerwG vom 01.10.2014 <BVerwG 7 VR 2.14, 7 VR 3.14 und 7 VR 4.14>' S. 6). Inwiefern sich die Sachlage nur neun Monate nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses verändert haben sollte, ist nicht ersichtlich. Der dargelegte Mangel kann in einem ergänzenden Verfahren behoben werden. Hierzu müsste die Beigeladene für die Zeit zwischen Inbetriebnahme der S-Bahn- und der Güterzugtrasse eine neue Betriebsprognose erstellen und zudem die plangegebene Vorbelastung der Bestandsstrecke ermitteln. Die Beklagte müsste auf dieser Grundlage neu prüfen, ob das Vorhaben an der Bestandstrasse einen bewältigungsbedürftigen Lärmkonflikt auslöst. Auf das Lärmsanierungsprogramm des Bundes zu verweisen (vgl. PFB S. 133), dürfte nur dann in Betracht kommen, wenn absehbar ist, wann und in welchem Umfang nach diesem Programm Lärmschutz gewährt wird. VIII. Die Variantenauswahl der Beklagten zu Gunsten der Verschwenktrasse leidet an durchgreifenden Abwägungsmängeln. Die Auswahl unter verschiedenen, ernstlich in Betracht kommenden Ausführungsvarianten eines Vorhabens ist ungeachtet hierbei zu beachtender, rechtlich zwingender Vorgaben eine fachplanerische Abwägungsentscheidung. Die Planfeststellungsbehörde ist, wie es dem Vorhabenträger bei der Planerarbeitung obliegt, auch bei der Wahl zwischen Varianten zu einer optimierenden, konkurrierende Belange möglichst schonenden Verwirklichung des Planungsziels verpflichtet. Sie muss alle ernsthaft in Betracht kommenden Alternativen berücksichtigen und mit der ihnen zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der von den möglichen Alternativen berührten öffentlichen und privaten Belange einstellen. Das Gericht kann die Ausübung der dazu eingeräumten planerischen Gestaltungsfreiheit nur auf die Einhaltung der Grenzen dieser Gestaltungsfreiheit überprüfen. Sie sind nur dann überschritten, wenn der Behörde bei der Auswahl infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist oder wenn sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eine andere als die gewählte Trassenführung eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere hätte aufdrängen müssen. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, durch eigene Ermittlungen ersatzweise zu planen und sich hierbei gar von Erwägungen einer 'besseren' Planung leiten zu lassen (BVerwG, Urteile vom
- Januar 2016 - 4 A 5.14 - BVerwGE 154, 73 Rn. 168 f. und vom
- Juni 2017 - 3 A 1.16 - juris Rn. 129 m.w.N.). Hier drängte sich weder die Verschwenk- noch die Bündelungstrasse als eindeutig vorzugswürdig auf. Der Beklagten sind bei der Abwägung der beiden Varianten jedoch rechtserhebliche Fehler unterlaufen.
- Die Beklagte geht im Planfeststellungsbeschluss davon aus, dass das Nutzen-Kosten-Verhältnis (NKV) der Verschwenktrasse höher sei als jenes der Bündelungstrasse und letzteres zudem unter 1 liege (PFB S. 100); diese Gesichtspunkte sind nach ihrer Auffassung neben der Wasserschutzproblematik entscheidend für die Auswahl der Verschwenktrasse (PFB S. 105). Den Erwägungen liegen Nutzen-Kosten-Untersuchungen zugrunde, die die Fa. I. im Auftrag des Freistaates Bayern vorgenommen hat. Es handelt sich um die im Januar 2011 für die Bündelungstrasse (NKU 1/11) und die im Februar 2011 für die Verschwenktrasse (NKU 2/11) aktualisierten Untersuchungen (PFB S. 82), die nach der Verfahrensanleitung 'Standardisierte Bewertung von Verkehrswegeinvestitionen des ÖPNV und Folgekostenrechnung Version 2006' (im Folgenden: Standardisierte Bewertung) durchgeführt wurden. Sie zielten in erster Linie darauf, die Wirtschaftlichkeit des S-Bahnprojekts 'Nürnberg-Erlangen-Forchheim-(Bamberg)' nachzuweisen und damit die Zusage der Kofinanzierung des Bundes für das Gesamtvorhaben zu ermöglichen. Die der Abwägung zugrunde gelegten Nutzen-Kosten-Untersuchungen gehen - in einzelnen Punkten - von unzutreffenden Tatsachen aus und entsprechen nicht vollumfänglich der eigenen Methodik; sie hätten Bewertungsspielräume auch anders nutzen können und enthalten Annahmen, die eine vergleichende Bewertung der Trassenvarianten in der Abwägung nicht zulassen. Es lässt sich nicht ausschließen, dass neue Nutzen-Kosten-Untersuchungen für die Bündelungstrasse einen Wert größer 1 ergeben und sich das Nutzen-Kosten-Verhältnis der Bündelungstrasse jenem der Verschwenktrasse weitgehend nähert oder es sogar übersteigt. Diese Umstände waren nach dem Konzept der Beklagten für die Abwägung der Varianten erheblich. Die Beklagte hätte sie in den Blick nehmen und ihre Bedeutung für die Variantenauswahl gewichten müssen. Daran fehlt es. a) Das Nutzen-Kosten-Verhältnis der Varianten kann allerdings unter Beachtung bestimmter Maßgaben ein taugliches Auswahlkriterium sein. aa) Nutzen-Kosten-Untersuchungen nach dem Verfahren der Standardisierten Bewertung dienen dem Nachweis der gesamtwirtschaftlichen Vorteilhaftigkeit eines Vorhabens (Standardisierte Bewertung S. 2). Sie sind haushaltsrechtlich geboten (§ 7 Abs. 2 Satz 1 der Bundeshaushaltsordnung <BHO>) und sollen eine Planung sichern, die den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit beachtet. Dessen Beachtung ist Voraussetzung einer Förderung nach dem Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden (§ 3 Nr. 1 Buchst. c des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes - GVFG - i.d.F. der Bekanntmachung vom
- Januar 1988, BGBl. I S. 100, zuletzt geändert durch Art. 463 der Verordnung vom
- August 2015, BGBl. I S. 1474). Die Standardisierte Bewertung geht grundsätzlich davon aus, dass Trassenalternativen bereits im Vorfeld der Nutzen-Kosten-Untersuchung geprüft wurden. Sie beschreibt die Möglichkeit einer vergleichenden Nutzen-Kosten-Untersuchung aber für Fälle, in denen eine Auswahlentscheidung nicht hinreichend schlüssig scheint, und sieht sich auch als geeignetes Kontrollinstrument einer solchen Auswahl (Standardisierte Bewertung S. 3, 78). Der in den Nutzen-Kosten-Untersuchungen zum Ausdruck kommende Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ist eine allgemeingültige Leitlinie für die Verwendung öffentlicher Mittel (Art. 114 Abs. 2 GG, § 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder <Haushaltsgrundsätzegesetz - HGrG>, § 7 Abs. 1 Satz 1 BHO). Mit ihm wird das Verhältnis der einzusetzenden Mittel zu dem angestrebten Zweck der Mittelverwendung in den Blick genommen und eine möglichst günstige Relation angestrebt. Im Interesse einer ressourcenschonenden und effektiven Mittelverwendung soll ein bestimmtes Ergebnis mit möglichst geringem Mitteleinsatz erreicht beziehungsweise mit einem bestimmten Mitteleinsatz das bestmögliche Ergebnis erzielt werden. Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ist damit ein Belang, der bei Vorhaben, die aus öffentlichen Mitteln finanziert werden,
seinem konkreten Gewicht in die fachplanerische Abwägung nach § 18 Satz 2 AEG einzustellen ist und dabei erhebliche Bedeutung haben kann. Entsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht mehrfach bestätigt, dass Kostengesichtspunkte bei der Entscheidung für die eine oder andere Planungsvariante den Ausschlag geben können (stRspr, BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2017 - 3 A 1.16 - juris Rn. 154 m.w.N.).
- bb)Für die vergleichende Betrachtung von Trassenalternativen ist - wie für die übrige Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines eisenbahnrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses abzustellen. Die Standardisierte Bewertung stellt für die Kosten demgegenüber auf einen einheitlichen Preisstand, gegenwärtig den des Jahres 2006 ab (Standardisierte Bewertung S. 1, 3, 14). Auf diese Weise werden eine interregionale Vergleichbarkeit verschiedener Vorhaben und eine Reihung konkurrierender Vorhaben bei der Vergabe von Haushaltsmitteln ermöglicht. Das entspricht dem Ziel, einheitliche Entscheidungsgrundlagen für die Anwendung des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes zu schaffen. Die damit verbundene Rückrechnung auf einen Preisstand in der Vergangenheit widerspricht allerdings dem für den Planfeststellungsbeschluss maßgeblichen Zeitpunkt. Sie bleibt nur unerheblich, solange und soweit sich durch die Rückrechnung die Kostenverhältnisse zwischen mehreren Alternativen bezogen auf den Zeitpunkt der Planfeststellung nicht bedeutsam verschieben. Nicht anders verhält es sich mit der Berücksichtigung von Planänderungen, die einer Nutzen-Kosten-Untersuchung zeitlich nachfolgen. Soll eine Nutzen-Kosten-Untersuchung in der Abwägung berücksichtigt werden, so muss sie das planfestgestellte Vorhaben und dessen Alternative(
- n)im Zeitpunkt der Planfeststellung zutreffend erfassen. Eine vor Planänderung erstellte Nutzen-Kosten-Untersuchung kann nur insoweit Berücksichtigung finden, als sie trotz der Planänderung eine tragfähige Aussage zum Vergleich der Alternativen erlaubt.
- cc)Die Standardisierte Bewertung zielt auf eine gesamtwirtschaftliche Bewertung des Vorhabens. Die Projektwirkungen sollen als Ganzes erfasst werden (Standardisierte Bewertung S. 3). Das erfolgt durch eine Gegenüberstellung: Es werden der Nutzen und die Kosten des 'Mitfalls' bestimmt. Das ist der Fall der Realisierung des Vorhabens. Ihm steht der 'Ohnefall' gegenüber. Das ist der 'Istfall' ergänzt um die im Prognosezeitraum zu erwartenden Veränderungen. Er berücksichtigt die Kosten, die unabhängig von dem Vorhaben ohnehin zu erwarten sind ('Sowieso-Kosten'). Für die Kosten- und die Nutzenseite werden jeweils verschiedene (Teil-) Indikatoren definiert. Einige haben betriebswirtschaftliche Auswirkungen und stellen sich ohne weiteres monetär dar. Andere Teilindikatoren müssen erst in diese Messgröße überführt, also monetarisiert werden (etwa Geräuschbelastung, Reisezeitvorteil, CO2-Emissionen), was entsprechende Bewertungsrelationen voraussetzt. Für wieder andere Teilindikatoren gibt es keine konventionell abgesicherten Monetarisierungsverfahren; sie werden nur verbal erfasst. Das gilt etwa für Trennwirkungen oder Auswirkungen auf die regionale Wirtschafts- und Sozialstruktur. Vorliegend wurde der sogenannte 'Nutzen-Kosten-Indikator, E 1' berechnet, also das Nutzen-Kosten-Verhältnis, das sich auf die Berücksichtigung monetärer und monetarisierbarer Teilindikatoren beschränkt. Ist es größer eins, gilt die Wirtschaftlichkeit eines Vorhabens als nachgewiesen. Jenseits dessen bleibt die Möglichkeit, den Nutzen verbal zu erfassen und zu würdigen, wie dies im Rahmen des Beurteilungsindikators 'E 2' und der ergänzenden verbalen Erläuterung ('V') vorgesehen ist. Die Standardisierte Bewertung geht zwar davon aus, dass in der Regel die Ermittlung des Nutzen-Kosten-Verhältnisses auf der Ebene des Beurteilungsindikators 'E 1' für die Beurteilung der Förderwürdigkeit eines Vorhabens genügt. Sie betont aber zugleich, dass dieser lediglich als Entscheidungshilfe zu betrachten ist. Insbesondere dann, wenn sich ein Nutzen-Kosten-Verhältnis in der Nähe von 1 ergebe, komme die ergänzende Ermittlung des Beurteilungsindikators 'E 2' oder eine ergänzende verbale Erläuterung in Betracht (Standardisierte Bewertung S. 8, 78). Wird im Planfeststellungsverfahren für die Abwägung von Trassenalternativen das jeweilige Nutzen-Kosten-Verhältnis herangezogen, so sind die sich aus der Standardisierten Bewertung ergebenden Grenzen seiner Aussagefähigkeit zu berücksichtigen. Mit ihnen muss sich die Planfeststellungsbehörde je nach Lage der Dinge näher auseinandersetzen.
- dd)Das gilt insbesondere für die in der Standardisierung des Verfahrens angelegte Prognose- und Bewertungsungenauigkeit. Die Standardisierte Bewertung hebt hervor, dass ein ungünstigerer Beurteilungsindikator nicht unbedingt besage, dass die diesbezügliche Maßnahme wirtschaftlich weniger günstig zu beurteilen sei, wenn die Beurteilungsergebnisse verschiedener Maßnahmen dicht beieinander l