(1)Es liegt kein Mitverschulden von Vorgesetzten durch eine mangelhafte Dienstaufsicht vor. Dieser Milderungsgrund steht einem Soldaten nämlich nur dann zur Seite, wenn er der Dienstaufsicht bedarf, z.B. in einer Überforderungssituation, die ein hilfreiches Eingreifen des Vorgesetzten erforderlich macht (vgl. BVerwG, Urteile vom
- März 2003 - 1 WD 4.03 - Buchholz 235.01 § 38 WDO 2002 Nr. 2 S. 10 und vom
- Januar 2011 - 2 WD 20.09 - juris Rn. 37). Schon wegen der einschlägigen Vorstrafe bedurfte der frühere Soldat keines Einschreitens der Dienstaufsicht, um die Pflichtwidrigkeit des Besitzes von Betäubungsmitteln zu erkennen. Zudem hat der ehemalige Disziplinarvorgesetzte in der Vorinstanz ausgeführt, dass er mehrfach Gespräche mit dem früheren Soldaten geführt hatte, damit dieser Hilfe des Sozialdienstes oder der Schuldnerberatung in Anspruch nehmen sollte. Da es zu Auffälligkeiten im täglichen Dienstbetrieb nicht gekommen ist, die ein weitergehendes Einschreiten geboten hätten, ist ein Versagen der Dienstaufsicht nicht feststellbar. 28
(2)Der frühere Soldat versagte auch nicht in einer seelischen Ausnahmesituation (vgl. dazu z.B. BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 2002 - 2 WD 23.01, 32.02 - BVerwGE 117, 117 <124> m.w.N.). Diese setzt eine Zuspitzung von Belastungsfaktoren voraus, die außergewöhnliche Besonderheiten der Situation begründen, in der der Soldat versagt hatte (vgl. BVerwG, Urteile vom 8. Mai 2014 - 2 WD 10.13 - juris Rn. 78 und vom 5. Juni 2014 - 2 WD 14.13 - juris Rn. 28). Hierfür ist nicht ausreichend, dass der frühere Soldat hohe Schulden und schlechte Chancen auf dem Arbeitsmarkt hatte, nach der Trennung von seiner früheren Lebensgefährtin für sein Kind Unterhalt zahlen und sich um den Umgang mit seinem Kind kümmern musste. Denn dies macht weder einzeln noch zusammen genommen die Anschaffung eines größeren Drogenvorrats verständlich. 29 Gleichwohl berücksichtigt der Senat zugunsten des früheren Soldaten - allerdings mit geringerem Gewicht -, dass dieser zur Tatzeit drogenabhängig war und sich dadurch in einer schwierigen Lebenslage befand, die für das Versagen mitursächlich war. 30
- e)Im Hinblick auf die Zumessungskriterien "Persönlichkeit" und "bisherige Führung" sind dem früheren Soldaten die von dem Leumundszeugen in der Hauptverhandlung beim Truppendienstgericht und im Dienstzeugnis vom 31. Januar 2017 bekundeten ordentlichen Leistungen vor dem Dienstvergehen zugute zu halten. Eine Nachbewährung ergibt sich hieraus allerdings mangels deutlicher Leistungssteigerung und tadelfreier Führung bis zum Dienstzeitende nicht. 31
- f)Bei der Gesamtwürdigung aller vorgenannten be- und entlastenden Umstände ist im Hinblick auf die Bemessungskriterien des § 38 Abs. 1 WDO und die Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts die Verhängung der Höchstmaßnahme geboten. 32 Bei der konkreten Bemessung der Disziplinarmaßnahme geht der Senat in seiner gefestigten Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Februar 2010 - 2 WD 9.09 - juris) von einem zweistufigen Prüfungsschema aus: 33
- aa)Auf der ersten Stufe bestimmt er im Hinblick auf das Gebot der Gleichbehandlung vergleichbarer Fälle sowie im Interesse der rechtsstaatlich gebotenen Rechtssicherheit und Voraussehbarkeit der Disziplinarmaßnahme eine Regelmaßnahme für die in Rede stehende Fallgruppe als "Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen". Hiernach ist die Vorinstanz zutreffend von einer Dienstgradherabsetzung ausgegangen. 34 Für Fälle des strafbaren Erwerbs, Besitzes, Konsums sowie der strafbaren Weitergabe von Betäubungsmitteln im oder außer Dienst ist bei aktiven Soldaten Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen grundsätzlich ein Beförderungsverbot, in schweren Fällen eine Dienstgradherabsetzung (vgl. BVerwG, Urteile vom 12. Oktober 2010 - 2 WD 44.09 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 31 Rn. 43 m.w.N., vom 28. Juni 2012 - 2 WD 34.10 - juris Rn. 108 -, vom 7. Mai 2013 - 2 WD 20.12 - juris Rn. 61 und vom 21. Mai 2014 - 2 WD 7.13 - juris Rn. 60). Ein schwerer Fall liegt insbesondere im Falle des Dauerkonsums, des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln oder der Verstrickung von Kameraden in das Vergehen vor (BVerwG, Urteil vom 12. Januar 2017 - 2 WD 12.16 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 52 Rn. 35). Ein schwerer Fall ist auch dann anzunehmen, wenn ein Soldat eine große Menge an Betäubungsmitteln besitzt oder sich verschafft, die einen mehr als nur gelegentlichen Eigenkonsum oder die Weitergabe an zahlreiche Dritte ermöglicht (BVerwG, Urteil vom 12. Januar 2017 - 2 WD 12.16 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 52 Rn. 36). 35 Das Dienstvergehen des früheren Soldaten steht im Zusammenhang mit dessen dauerhaften Drogenkonsum, den er nach seinen Angaben bei den Gutachtern bereits seit seinem 14./15. Lebensjahr aufnahm. Zudem spricht auch Art und Umfang der in Rede stehenden Drogen für einen mehr als nur gelegentlichen Eigenkonsum. Wer nur gelegentlich Drogen konsumiert, legt sich keine Vorräte unterschiedlicher Arten von Betäubungsmitteln in einer zumindest zweistelligen Zahl von Konsumeinheiten an. Hinzu kommt, dass die Gutachter eine Drogenabhängigkeit des früheren Soldaten diagnostiziert haben, die einen dauerhaften Eigenkonsum bedingt. 36
- bb)Auf der zweiten Stufe ist zu prüfen, ob im konkreten Einzelfall im Hinblick auf die in § 38 Abs. 1 WDO normierten Bemessungskriterien und die Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts Umstände vorliegen, die die Möglichkeit einer Milderung oder die Notwendigkeit einer Verschärfung gegenüber der auf der ersten Stufe in Ansatz gebrachten Regelmaßnahme eröffnen. Dabei ist vor allem angesichts der Eigenart und Schwere des Dienstvergehens sowie dessen Auswirkungen zu klären, ob es sich im Hinblick auf die be- und entlastenden Umstände um einen schweren, mittleren oder leichten Fall der schuldhaften Pflichtverletzung handelt. Liegt kein mittlerer, sondern ein höherer bzw. niedrigerer Schweregrad vor, ist gegenüber dem Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen die zu verhängende Disziplinarmaßnahme nach "oben" bzw. nach "unten" zu modifizieren. Zusätzlich sind die gesetzlich normierten Bemessungskriterien für die Bestimmung der konkreten Sanktion zu gewichten, wenn die Maßnahmeart, die den Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen bildet, dem Wehrdienstgericht einen Spielraum eröffnet. 37 Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob das Fehlen der Vorgesetzteneigenschaft regelmäßig zu einer milderen Maßnahme führen muss als dies für Soldaten mit Vorgesetztenstellung geboten wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Mai 2013 - 2 WD 13.14 - juris Rn. 44). Denn selbst wenn man dies annähme, liegen erschwerende Umstände von solchem Gewicht vor, dass die Verhängung der Höchstmaßnahme erforderlich ist. Würde der frühere Soldat sich noch im aktiven Dienst befinden, wäre er aus diesem zu entfernen, weil keine Grundlage für Vertrauen in seine Zuverlässigkeit und Integrität mehr besteht (§ 65 Abs. 1 Satz 2 WDO). 38 Wenn auch keine Gesetzmäßigkeit des Inhalts besteht, dass disziplinarische Vorbelastung bei einem erneuten Dienstvergehen zwingend zu einer schwereren, als der zuvor verhängten Disziplinarmaßnahmeart führt (BVerwG, Urteil vom 13. September 2011 - 2 WD 15.10 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 33 Rn. 60), verlangt die einschlägige disziplinare Vorbelastung eine "Hochstufung" in der Maßnahmeart. 39 Hier liegt nicht nur eine erhebliche einschlägige Vorbelastung vor, vielmehr kommen zahlreiche weitere Straftaten hinzu, die in ihrer Häufung ein besonders schlechtes Licht auf den Charakter des früheren Soldaten werfen. Er hat sich hierdurch als unempfindlich für pflichtenmahnende Einwirkungen disziplinarischer und strafrechtlicher Art erwiesen. Diese erschwerenden Aspekte überwiegen die mildernden Gesichtspunkte in seiner Person und seinen persönlichen Umständen bei Tatbegehung bei weitem. Damit fehlt es an der für die Fortsetzung eines gegenseitigen Dienst- und Treueverhältnisses notwendigen Vertrauensgrundlage, so dass die Höchstmaßnahme angezeigt ist. 40 Die Verhängung einer milderen Disziplinarmaßnahme ist wegen der unterschiedlichen Zwecke von Straf- und Disziplinarverfahren auch nicht mit Rücksicht auf die sachgleichen Sanktionen der Strafgerichte gegen den früheren Soldaten geboten (vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Januar 2011 - 2 WD 20.09 - juris m.w.N. und vom 4. Mai 2011 - 2 WD 2.10 - juris Rn. 51). 41 Da der frühere Soldat noch Übergangsgebührnisse erhält und die Übergangsbeihilfe einbehalten wurde, hat er einen Anspruch auf Dienstzeitversorgung im Sinne von §§ 3 Abs. 4, 11, 12, 13 SVG und fällt damit unter § 1 Abs. 3 WDO. Folglich bestimmt sich die Höchstmaßnahme nicht aus § 58 Abs. 3 Nr. 2 WDO, sondern aus § 58 Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. § 67 Abs. 4 WDO. Die verhängte Maßnahme ist daher wie tenoriert zulasten des früheren Soldaten abzuändern. 42 3. Die Berufung wurde nur notwendig, weil ausweislich der Entscheidungsgründe des Urteils versehentlich eine unzutreffende Form der Höchstmaßnahme festgesetzt worden ist. Es entspricht daher der Billigkeit, den früheren Soldat von den Kosten des Berufungsverfahrens zu entlasten (§ 139 Abs. 1 Satz 2 2. Halbs., § 140 Abs. 3 Satz 3 WDO). http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE201800291&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public