WBRE201800292 ECLI:DE:BVerwG:2017:141217B1WB42.16.0 BVerwG 1. Wehrdienstsenat 20171214 1 WB 42/16 Beschluss § 51 Abs 1 Nr 1 VwVfG, Art 33 Abs 2 GG, § 3 Abs 1 SG DEU Bundesrepublik Deutschland Zuordnung zum Zukunftspersonal; Querversetzung 1 Der Antragsteller begehrt seine Zuordnung zum Zukunftspersonal der Heeresfliegertruppe sowie eine erneute Auswahlentscheidung über die Besetzung des Dienstpostens des stellvertretenden Leiters des ... . 2 Der ... geborene Antragsteller ist Berufssoldat in der Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Heeresfliegertruppe; seine Dienstzeit endet voraussichtlich mit Ablauf des 28. Februar ... . Er wurde am 21. März ... zum Hauptmann befördert und mit Wirkung vom 1. Juli ... in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 eingewiesen. 3 Mit Bescheid vom 20. März 2013 hatte das damalige Personalamt der Bundeswehr dem Antragsteller mitgeteilt, dass er in der Personalauswahlkonferenz "Zukunftspersonal der Heeresfliegertruppe - Fliegerisches Personal" im Jahr 2012 betrachtet, jedoch auf der Basis des gebilligten Kriterienkataloges des Inspekteurs des Heeres nicht zum Zukunftspersonal der Heeresfliegertruppe Fliegerischer Dienst beraten worden sei. Hiergegen erhob der Antragsteller unter dem 19. April 2013 Beschwerde, die das Bundesministerium der Verteidigung mit Bescheid vom 3. Juli 2013 zurückwies. Einen (unter anderem) hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung wies der Senat mit Beschluss vom 26. März 2015 - ... - zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Entscheidung, den Antragsteller nicht dem Zukunftspersonal Fliegerischer Dienst zuzuordnen, bestandskräftig geworden ist, weil der Antragsteller den Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht innerhalb der Monatsfrist gestellt hat. 4 Mit Schreiben vom 7. Januar und 13. Juli 2015 beantragte der Antragsteller beim inzwischen zuständigen Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (im Folgenden: Bundesamt für das Personalmanagement) die Korrektur des Bescheids vom 20. März 2013 und seine Zuordnung zum Zukunftspersonal der Heeresfliegertruppe. Zur Begründung führte er aus, dass nach der neuen Bereichsanweisung "Personalsteuerung im Zuge der Neukonzeption des Fliegerischen Dienstes (Hubschrauber) im Heer" das Muster EC 135, ebenso wie die Muster NH 90 und TIGER, ein neues Waffensystem und damit ein "Zukunftsmuster" darstelle. Da er über die Ausbildung für das Muster EC 135 verfüge, beantrage er die Einstufung in die Gruppe "Zukunftspersonal". 5 In einem Personalgespräch am 11. Mai 2015 beantragte der Antragsteller ferner seine Verwendung als stellvertretender Leiter des ... . Dem Antragsteller wurde erklärt, dass die Personalführung beabsichtige, ihn zunächst auf seinem bisherigen Dienstposten bei der ... zu belassen und ihn nach Wegfall dieses Dienstpostens bis zum Dienstzeitende auf einem dienstpostenähnlichen Konstrukt beim ... zu verwenden. 6 Mit Schreiben vom 15. Mai 2015 erhob der Antragsteller Beschwerde gegen die ihm im Rahmen des Personalgesprächs eröffnete Feststellung, bei der Auswahl für die Stelle des stellvertretenden Leiters ... nicht berücksichtigt zu werden. Zur Begründung führte er aus, dass er aufgrund seiner Erfahrung, seiner langjährigen Tätigkeit als Fluglehrer, seiner zahlreichen Spezialausbildungen sowie seiner herausragenden Beurteilungen deutlich besser geeignet sei als jeder andere potenzielle Bewerber. 7 Mit Schreiben vom 8. Juni 2015 teilte das Bundesamt für das Personalmanagement dem Antragsteller mit, dass der Dienstposten des stellvertretenden Leiters des ... ausschließlich durch Zukunftspersonal Fliegerischer Dienst besetzt werden könne, sodass der Antragsteller dafür nicht in Frage komme. 8 Mit Verfügung Nr. ... vom 17. Juni 2015 versetzte das Bundesamt für das Personalmanagement den Beigeladenen zum 1. Juli 2015 auf den hier strittigen, nach Besoldungsgruppe A 12 bewerteten Dienstposten ID ... des stellvertretenden Leiters (...) des ... . 9 Mit Schreiben vom 7. Juli 2015 erhob der Antragsteller nochmals Beschwerde gegen die Feststellung, dass er bei der Auswahl für die Stelle des stellvertretenden Leiters ... nicht berücksichtigt werden könne. Mit Schreiben vom 23. Juli 2015 beschwerte er sich außerdem wegen der schleppenden Bearbeitung seines Antrags vom 7. Januar 2015. 10 Mit Bescheid vom 25. August 2015 teilte das Bundesamt für das Personalmanagement dem Antragsteller auf seine Anträge vom 7. Januar 2015 und 13. Juli 2015 mit, dass für eine Korrektur des Bescheids vom 20. März 2013 keine Veranlassung bestehe. Es seien keine Wiederaufgreifensgründe ersichtlich. Ein weiterer Bescheid werde nicht mehr ergehen. 11 Mit Schreiben vom 2. September 2015 erhob der Antragsteller Beschwerde dagegen, dass er bei der Auswahl für den hier strittigen Dienstposten beim ... nicht berücksichtigt worden sei. Unter dem 10. September 2015 erhob er außerdem Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamts für das Personalmanagement vom 25. August 2015. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2015 beschwerte er sich schließlich gegen die Auswahl des Beigeladenen für die Stelle des stellvertretenden Leiters ..., die ihm am 9. Oktober 2015 bekannt geworden sei; zur Begründung wiederholte er im Wesentlichen seine Ausführungen in der Beschwerde vom 15. Mai 2015. 12 Mit Bescheid vom 5. November 2015, den Bevollmächtigten des Antragstellers zugegangen am 11. November 2015, wies das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Beschwerden vom 15. Mai, 7. Juli, 23. Juli, 2. September, 10. September und 15. Oktober 2015 zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Entscheidung, den Antragsteller nicht dem Zukunftspersonal Fliegerischer Dienst zuzuordnen, bestandskräftig geworden sei; ein Wiederaufnahmegrund sei nicht gegeben. Die Besetzung des Dienstpostens des stellvertretenden Leiters des ... sei auf der Grundlage einer Organisationsgrundentscheidung "Querversetzung" erfolgt. Voraussetzung für die Besetzung des Dienstpostens sei die Zugehörigkeit zum Zukunftspersonal Fliegerischer Dienst, weil der Dienstposten eine aktiv fliegerische Zuordnung aufweise; diese Voraussetzung erfülle der Antragsteller nicht. 13 Hiergegen hat der Antragsteller mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 7. Dezember 2015 die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragt. Das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - hat den Antrag mit seiner Stellungnahme vom 21. Dezember 2016 dem Senat vorgelegt. 14 Zur Begründung trägt der Antragsteller insbesondere vor: Hinsichtlich der Zuordnung zum Zukunftspersonal der Heeresfliegertruppe sei eine erneute Betrachtung vorzunehmen. Bereits die ursprüngliche Entscheidung, ihn nicht dem Zukunftspersonal zuzuordnen, sei rechtswidrig, weil das Erfordernis einer Restdienstzeit von mindestens fünf Jahren nach Abschluss der Ausbildung auf einem Luftfahrzeugmuster der Zukunft (NH 90, TIGER) zum Stichtag 31. Dezember 2012 eine unzulässige Altersdiskriminierung darstelle. Aus dem Bescheid vom 20. März 2013 ergebe sich ferner, dass eine Neuberatung durchgeführt werde, wenn sich im Rahmen der weiteren Ausplanung der zukünftigen Struktur der Heeresfliegertruppe Änderungen ergeben sollten, die zu einem Bedarf oder Überhang an Personal führten; ein solcher erhöhter Bedarf sei nach dem Tagesbefehl des Inspekteurs des Heeres vom 3. Juli 2015 gegeben. Jedenfalls lägen Wiederaufgreifensgründe nach § 51 VwVfG vor, weil gemäß der neuen Bereichsanweisung D1-1330/0-1322 das Luftfahrzeugmuster EC 135 als Zukunftsmuster eingestuft worden sei. Damit habe sich die Sach- und Rechtslage nachträglich zu seinen Gunsten geändert. Die Besetzung des Dienstpostens des stellvertretenden Leiters des ... sei rechtswidrig, weil er bei der Auswahl zu Unrecht nicht berücksichtigt worden sei. Dies ergebe sich schon daraus, dass er richtigerweise dem Zukunftspersonal der Heeresfliegertruppe zuzuordnen sei. Im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung habe er über die erforderliche Berechtigung in Form eines Luftfahrzeugführerscheines mit Beiblatt verfügt; eine Ausbildung auf einem anderen Luftfahrzeugmuster sei nicht notwendig gewesen, weil die EC 135 ein Zukunftsmuster sei. Nach seinem Kenntnisstand sei er, der Antragsteller, besser beurteilt als der Beigeladene und verfüge auch sonst über eine bessere Eignung. Es sei daher davon auszugehen, dass er bei ordnungsgemäßer Anwendung des Leistungsprinzips auszuwählen gewesen wäre. 15 Der Antragsteller beantragt, 1. das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr unter Aufhebung seines Bescheids vom 25. August 2015 in Gestalt des Beschwerdebescheids des Bundesministeriums der Verteidigung vom 5. November 2015 zu verpflichten, über seinen, des Antragstellers, Antrag auf Zuordnung zum Zukunftspersonal der Heeresfliegertruppe - Fliegerisches Personal unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, und 2. das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr unter Aufhebung seiner entsprechenden Auswahlentscheidung und des Beschwerdebescheids des Bundesministeriums der Verteidigung vom 5. November 2015 zu verpflichten, über die Auswahl betreffend den Dienstposten des stellvertretenden Leiters ... unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. 16 Das Bundesministerium der Verteidigung beantragt, den Antrag zurückzuweisen. 17 Die Entscheidung, den Antragsteller nicht dem Zukunftspersonal der Heeresfliegertruppe zuzuordnen, sei rechtmäßig und darüber hinaus bestandskräftig. Wiederaufgreifensgründe im Sinne des § 51 VwVfG lägen nicht vor. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der seit 1. Juli 2015 gültigen Bereichsanweisung D1-1330/0-1322, mit der das Hubschraubermuster EC 135 zusätzlich als neues Waffensystem bestimmt worden sei. Die Bereichsanweisung enthalte keine Bestimmung dergestalt, dass mit der Identifikation des Musters EC 135 als neues Waffensystem zugleich eine Übernahme des auf diesem Hubschrauber eingesetzten Personals als Zukunftspersonal oder ein Wiederaufgreifen der Auswahl zum Zukunftspersonal verbunden sei. Die Auswahlkonferenz Zukunftspersonal der Heeresfliegertruppe am 9./10. Oktober 2012 habe ausschließlich zur Aufgabe gehabt, Zukunftspersonal für die Waffensysteme NH 90 und TIGER zu identifizieren und sei von Anfang an nicht auf die Auswahl für das Muster EC 135 ausgelegt gewesen. Die Besetzung des Dienstpostens ID ... mit dem Beigeladenen sei nicht zu beanstanden. Das Bundesamt für das Personalmanagement habe im Rahmen seines personalwirtschaftlichen Ermessens die Organisationsgrundentscheidung getroffen, den Dienstposten mit einem Versetzungsbewerber zu besetzen. Eine solche dotierungsgleiche Besetzung könne im Wesentlichen nach Zweckmäßigkeitserwägungen erfolgen. Sowohl der Antragsteller als auch der Beigeladene seien zum Zeitpunkt der Besetzung im Juli 2015 bereits auf der Dotierungsebene A 12 verwendet gewesen. Der Antragsteller habe jedoch die Anforderungen des strittigen Dienstpostens nicht erfüllt, weil dieser nach Anlage 5.1 der Bereichsrichtlinie C2-271/0-0-6050 als fliegerischer Dienstposten mit Teilnahme am aktiven Flugdienst gekennzeichnet und der Antragsteller als Nicht-Zukunftspersonal hierfür nicht mehr vorgesehen gewesen sei. Daran ändere auch nichts, dass er wegen eines administrativen Versehens nach Auflösung der ... nicht schon zum 1. Juli 2015, sondern erst zum 1. Januar 2016 von seinem dortigen, organisatorisch nicht mehr existenten Dienstposten auf ein dienstpostenähnliches Konstrukt beim ... versetzt worden sei. Der Antragsteller sei lediglich übergangsweise noch bis 30. Juni 2015 auf der Basis einer Ausnahmegenehmigung zur dienstlich notwendigen Aufrechterhaltung des Ausbildungsbetriebs auf dem Muster EC 135 im Flugbetrieb eingesetzt worden. Seit 1. Juli 2015 sei er jedoch weder fliegerisch verwendet noch entsprechend aus- oder weitergebildet worden; er besetze seitdem auch keinen der in Anlage 5.1 der Bereichsrichtlinie C2-271/0-0-6050 genannten fliegerischen Dienstposten. 18 Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministeriums der Verteidigung - R II 2 - Az.: ... -, die Personalgrundakte des Antragstellers, Hauptteile A bis D, und die Gerichtsakte des Verfahrens BVerwG ... haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen. 19 Der Antrag hat keinen Erfolg. 20 1. Der zulässige Sachantrag zu 1 ist unbegründet. 21 Der Bescheid des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr (im Folgenden: Bundesamt für das Personalmanagement) vom 25. August 2015 in Gestalt des Beschwerdebescheids des Bundesministeriums der Verteidigung vom 5. November 2015 ist rechtmäßig. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf eine erneute Entscheidung über seine Zuordnung zum "Zukunftspersonal der Heeresfliegertruppe - Fliegerisches Personal". 22
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