1 Rn. 8) und dass der Antragsteller nach den den Senat bindenden tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts von seiner dienstlichen Tätigkeit ganz freigestellt war und - worüber Einigkeit besteht - noch ist (§ 46 Abs. 3 SächsPersVG). Zwischen den Beteiligten ist zu Recht auch unstreitig, dass tägliche Fahrten des Antragstellers zur Erfüllung der Personalratsaufgaben im Sinne der genannten Vorschrift notwendig waren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. November 2012 - 6 P 3.
RKG ausgesprochene Rechtsfolge ein, wonach diese Personalratsmitglieder und so auch der Antragsteller Reisekostenvergütung nach § 1 Abs. 2 SächsRKG erhalten. Diese Bestimmung regelt die bei Dienstreisen zu gewährende Reisekostenvergütung. Da die Begriffsdefinitionen des Reisekostenrechts auf die dienstliche Tätigkeit von Beamten zugeschnitten sind und nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, dass sie in jeder Hinsicht mit Normen und Grundsätzen des Personalvertretungsrechts im Einklang stehen, gebietet § 45 Abs. 1 Satz 2 SächsPersVG die entsprechende Anwendung des § 1 Abs. 2 SächsRKG und der dort in Bezug genommenen Bestimmungen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. November 2004 - 6 P 6.04 - Buchholz 251.7 § 40 NWPersVG Nr. 3 S. 5; vom 21. Mai 2007 - 6 P 5.06 - Buchholz 251.5 § 42 HePersVG Nr. 1 Rn. 24 und vom 28. November 2012 - 6 P 3.
LT-Drs. 5/4071). 14 Nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 SächsRKG umfasst die Reisekostenvergütung auch die - hier allein in Betracht kommende - Wegstreckenentschädigung im Sinne des § 5 SächsRKG. Zwar steht freigestellten Mitgliedern des Personalrats nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wegen Ausübung ihrer Personalratstätigkeit an dem von ihrem Wohnort und bisherigen Dienstort verschiedenen Sitz des Personalrats Trennungsgeld zu, so dass sie für arbeitstägliche Fahrten zwischen ihrer Wohnung und dem Sitz des Personalrats Kostenerstattung grundsätzlich in entsprechender Anwendung des Trennungsgeldrechts beanspruchen können (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. Januar 2010 - 6 P 1.09 - Buchholz 251.91 § 45 SächsPersVG Nr. 1 Rn. 16 und vom 28. November 2012 - 6 P 3.
1 Rn. 12 f., jeweils m.w.N.). Anders liegt es aber, wenn der Gesetzgeber entschieden hat, dass anstelle von Trennungsgeld Reisekostenvergütung zu bewilligen ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom
1 Rn. 16 m.w.N.). Aus diesem Verbot folgt auch, den Beschäftigten vor Kosten zu bewahren, die er bei ordnungsgemäßer Wahrnehmung seines Personalratsmandats nicht vermeiden kann. Erhält er diese Kosten zu erheblichen Teilen nicht erstattet, so muss er als Folge des Personalratsamtes einen entsprechenden Teil seines Einkommens "zuschießen". Dies ist mit Blick auf das personalvertretungsrechtliche Benachteiligungsverbot nicht gerechtfertigt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Mai 2007 - 6 P 5.06 - Buchholz 251.5 § 42 HePersVG Nr. 1 Rn. 26 und 30; vom 28. November 2012 - 6 P 3.
PersVG Nr. 2 Rn. 14). Im Gegenteil wäre eine derartige finanzielle Schlechterstellung geeignet, qualifizierte Personen von der Wahrnehmung des Amtes eines von der dienstlichen Tätigkeit ganz freigestellten Mitglieds des Personalrats abzuhalten. Damit würde die Institution Personalvertretung insgesamt geschwächt. Deren Aufgaben bestehen vor allem darin, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen die Belange der Beschäftigten in beteiligungspflichtigen Angelegenheiten wahrzunehmen. Mit dem aus dieser anspruchsvollen Aufgabe erwachsenen Erfordernis qualifizierter Interessenvertretung verträgt sich eine Gesetzesauslegung nicht, die die Mandatswahrnehmung durch nicht in der Nähe des Sitzes der Personalvertretung wohnende Beschäftigte behindert. Eine qualifizierte Wahrnehmung der Belange ist aber nicht gewährleistet, wenn das Amt eines freigestellten Personalratsmitgliedes für Beschäftigte, bei denen sich der Sitz des Personalrats nicht an dem Wohnort und dem bisherigen Beschäftigungsort befindet, mit unvermeidbaren finanziellen Opfern in der Weise verbunden ist, dass sie nicht nur geringe unvermeidbare zusätzliche Fahrtkosten zum Erreichen des Personalratssitzes selbst tragen müssen. Dem ist durch die Auslegung und Anwendung insbesondere der in Bestimmungen des Reisekostenrechts enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe Rechnung zu tragen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Mai 2007 - 6 P 5.06 - Buchholz 251.5 § 42 HePersVG Nr. 1 Rn. 27 und vom 28. November 2012 - 6 P 3.
1 Rn. 18). Dies bedeutet nicht, dass einem freigestellten Personalratsmitglied für die hier in Rede stehenden arbeitstäglichen Fahrten stets Reisekostenvergütung in Gestalt der großen Wegstreckenentschädigung zu gewähren ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom
1 Rn. 24, jeweils zum Begünstigungsverbot). Der Vergleich mit abgeordneten Beamten liefe auch der erklärten Absicht des Gesetzgebers zuwider, dass im Anwendungsbereich des § 45 Abs. 1 Satz 2 SächsPersVG Reisekostenvergütung nicht nach trennungsgeldrechtlichen Gesichtspunkten gewährt wird. 20 Wäre der Antragsteller kein Personalratsmitglied, müsste er seinen Dienst an seinem bisherigen Dienstort verrichten. Ihm entstünden nur die Fahrtkosten zwischen seiner Wohnung in Au. und S., nicht hingegen die erheblich höheren Kosten der arbeitstäglichen Fahrten zwischen Au. und An. Dies wäre in der Regel auch der Fall, wenn er Mitglied des Personalrats ohne gänzliche Freistellung von seiner dienstlichen Tätigkeit wäre und allenfalls gelegentlich nach An. fahren müsste. Eine finanzielle Schlechterstellung des Antragstellers träte dann nicht ein, wenn er die Strecke zum Sitz der Personalräte und zurück mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurücklegte. In diesem Fall erhielte er die Fahrtkosten nach Maßgabe des § 4 SächsRKG erstattet. Gleichwohl hat er einen Anspruch auf Wegstreckenentschädigung entsprechend § 5 Abs. 2 Satz 1 SächsRKG. 21 Dem Antragsteller ist die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel zwar möglich. Sie ist ihm hingegen nicht zuzumuten. Dies ergibt sich schon daraus, dass er bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Vergleich zur Inanspruchnahme des privaten Kraftfahrzeugs eine erhebliche Zeiteinbuße in Kauf nehmen muss. Nach den den Senat bindenden tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz beträgt die Fahrtzeit der Busse für den einfachen Weg zwischen Au. und An. sechzig bis siebzig Minuten. Die Dauer der Fußwege von seiner Wohnung zur Bushaltestelle und vom Sitz der Personalräte zur Bushaltestelle beläuft sich auf jeweils nicht mehr als zehn Minuten. Mithin benötigt der Antragsteller bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel am Tag etwa zwei Stunden vierzig Minuten bis drei Stunden. Fährt er den Weg zum Sitz der Personalräte und zurück mit seinem Kraftfahrzeug, ist eine Zeitersparnis von insgesamt sechzig bis achtzig Minuten je Arbeitstag möglich. Diese kommt seiner Freizeit zugute. Bezogen auf eine Arbeitswoche kann die Inanspruchnahme des Kraftfahrzeugs zu einer Verringerung der Fahrtzeit um mehr als sechseinhalb Stunden führen. Diese Ersparnis ist sowohl absolut als auch im Verhältnis zur Gesamtwegezeit von erheblichem Gewicht. Mit Rücksicht auf das personalvertretungsrechtliche Benachteiligungsverbot ist es deshalb ausgeschlossen, die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel gleichwohl als zumutbar und die Kosten für die Nutzung des Kraftfahrzeugs als vermeidbar anzusehen. Würden diese nicht geringen Mehrkosten in erheblichem Umfang nicht erstattet, wäre dies - objektiv betrachtet - geeignet, qualifizierte Beschäftigte von der Wahrnehmung eines Amtes als freigestelltes Personalratsmitglied abzuhalten. Demgegenüber muss der Gesichtspunkt der vom Gesetzgeber gewollten ökologischen Verhaltenssteuerung zurücktreten. 22 2. Bei der Bemessung der Wegstreckenentschädigung sind die fiktiven Kosten für Fahrten von der Wohnung des Antragstellers zu seiner bisherigen Dienststelle in S. und zurück anzurechnen. Dies folgt aus § 45 Abs. 1 Satz 2 SächsPersVG. Als Reisen von Mitgliedern des Personalrats im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 2 SächsPersVG sind mit Blick auf die allgemeine Regelung in § 45 Abs. 1 Satz 1 SächsPersVG alle Fahrten anzusehen, die durch das Personalratsamt verursacht sind. Deshalb sind nur die durch die Personalratstätigkeit veranlassten (Mehr-)Kosten erstattungsfähig. Ausgeschlossen ist mithin die Erstattung von Fahrtkosten, die auch für jeden Beschäftigten ohne Personalratsamt anfallen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Mai 2007 - 6 P 5.06 - Buchholz 251.5 § 42 HePersVG Nr. 1 Rn. 14 und vom 28. Januar 2010 - 6 P 1.09 - Buchholz 251.91 § 45 SächsPersVG Nr. 1 Rn. 12 f.). Gemessen daran sind die Kosten außer Acht zu lassen, die für Fahrten zur bisherigen Dienststelle und zurück entstanden wären (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. November 2004 - 6 P 6.04 - juris Rn. 9 und 13). Diese Wegstrecke ist nicht zu berücksichtigen. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE201800304&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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