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BVerwG 3 B 46/16

WBRE201800354 ECLI:DE:BVerwG:2018:040418B3B46.16.0 BVerwG 3. Senat 20180404 3 B 46/16 Beschluss vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, 23. Juni 2016, Az: 4 LB 22/15, Urteilv

§ 21eGVG Nr.

12 S. 10 und vom

  1. Oktober 1990 - 3 C 19.88 - Buchholz 300 § 21e GVG Nr. 19 S. 1; Beschluss vom
  2. Juni 1992 - 4 B 91.92 - juris Rn. 2). Der mithin maßgebliche Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 2016 hat die zu Beginn des Geschäftsjahres anhängigen Verfahren jeweils dem Spruchkörper zugewiesen, der nach dem Geschäftsverteilungsplan zu Beginn des Jahres für das betreffende Rechtsgebiet zuständig ist. Anhängige Verfahren aus dem Sachgebiet "Lebensmittelrecht" einschließlich "Verwaltungsgebührenrecht" fielen danach in die Zuständigkeit des
  3. Senats (vgl. Ziffer "I. Besetzung der Senate mit Berufsrichtern und Geschäftsbereich,
  4. Senat", S. 5 ff. des Geschäftsverteilungsplans <Nr. 4.1 und Nr. 12>). Davon ausgenommen war unter anderem das Verfahren 4 LB 22/15, das im bisherigen Senat verblieb (Ziffer V zweiter Absatz des Geschäftsverteilungsplans). Daraus ergibt sich kein Verstoß gegen das bei der Geschäftsverteilung zu beachtende Abstraktionsprinzip. 16

(1)Mit der Garantie des gesetzlichen Richters will Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verhindern, dass durch eine auf den Einzelfall bezogene Auswahl der zur Entscheidung berufenen Richter das Ergebnis der Entscheidung beeinflusst werden kann. Damit sollen die Unabhängigkeit der Rechtsprechung gewahrt und das Vertrauen der Rechtssuchenden und der Öffentlichkeit in die Unparteilichkeit und Sachlichkeit der Gerichte gesichert werden (BVerfG, Kammerbeschluss vom
  1. Dezember 2016 - 2 BvR 2023/16 - juris Rn. 22 m.w.N.). Daher müssen die Regelungen, die der Bestimmung des gesetzlichen Richters dienen, im Voraus so eindeutig wie möglich festlegen, welches Gericht, welcher Spruchkörper und welche(r) Richter zur Entscheidung des Einzelfalls berufen sind. Auch die die gesetzlichen Bestimmungen ergänzenden Regelungen über die Geschäftsverteilung in den jährlich aufzustellenden Geschäftsverteilungsplänen der Gerichte, die die Zuständigkeit der jeweiligen Spruchkörper festlegen und diesen die erforderlichen Richter zuweisen (vgl. § 21e Abs. 1 GVG), müssen im Voraus generell-abstrakt die Zuständigkeit der Spruchkörper und die Zuweisung der einzelnen Richter regeln, damit die einzelne Sache "blindlings" aufgrund allgemeiner, vorab festgelegter Merkmale an den berufenen Richter gelangt (sog. Abstraktionsprinzip, BVerwG, Urteil vom
  2. Oktober 1990 - 3 C 19.88 - Buchholz 300 § 21e GVG Nr. 19 S. 3; BVerfG, Kammerbeschluss vom
  3. März 2009 - 2 BvR 229/09 - NJW 2009, 1734 Rn. 24, jeweils m.w.N.). 17 Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verbietet nicht, bereits anhängige Sachen durch den jährlichen Geschäftsverteilungsplan einem anderen Spruchkörper zuzuweisen (BVerwG, Urteile vom
  4. Oktober 1984 - 9 C 67.

§ 21eGVG Nr.

12 S. 12 f. und vom

  1. Oktober 1990 - 3 C 19.88 - Buchholz 300 § 21e GVG Nr. 19 S. 3 f.; Beschluss vom
  2. April 1989 - 8 C 65.88 - juris Rn. 4). Auch in diesen Fällen gilt aber, dass der Geschäftsverteilungsplan die umzuverteilenden Geschäfte nach allgemeinen, abstrakten und objektiven Merkmalen bestimmen muss. Das Abstraktionsprinzip schließt zwar nicht aus, bereits anhängige, neu zu verteilende Sachen - soweit notwendig - in gewissem Umfang zu konkretisieren. Es dürfen jedoch nicht einzelne ausgesuchte Verfahren zugewiesen werden (BVerwG, Urteil vom
  3. Oktober 1990 - 3 C 19.98 - Buchholz 300 § 21e GVG Nr. 19 S. 3 m.w.N.; Beschluss vom
  4. Januar 2004 - 1 B 141.03 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 1 VwGO Nr. 39 S. 4 f.; BFH, Beschluss vom
  5. November 2011 - IV B 30/10 - BFH/NV 2012, 431 Rn. 6 m.w.N). 18

(2)Dass das streitige Verfahren in der Zuständigkeitsregelung in Ziffer V, zweiter Absatz des Geschäftsverteilungsplans des Oberverwaltungsgerichts für das Jahr 2016 konkret benannt worden ist, kann zwar den Eindruck entstehen lassen, es handele sich um eine - mit dem Abstraktionsprinzip grundsätzlich nicht vereinbare - Einzelzuweisung. Hier liegt der Fall jedoch anders, weil die Zuweisung an die vorangehende Umverteilung durch die Geschäftsverteilungsänderung vom
  1. Juni 2015 anknüpft. 19 Nach der Auskunft der Präsidentin des Oberverwaltungsgerichts vom
  2. Februar 2018 zur Jahresgeschäftsverteilung 2016 hatte das Präsidium beschlossen, die umverteilten Verfahren aus dem
  3. Senat - sofern noch nicht erledigt - in der Zuständigkeit des
  4. Senats (4 LB 21/15 und 4 LB 22/15) bzw. des
  5. Senats (2 LB 22/13) zu belassen, weil sie weitgehend gefördert gewesen seien und ihre Rückverteilung in den
  6. Senat nicht nur die mit der Umverteilung bewirkte Entlastung zunichte gemacht hätte, sondern auch nicht absehbar gewesen wäre, wann die Verfahren dort einer Erledigung hätten zugeführt werden können. Diese Erwägungen des Präsidiums zur Perpetuierung der im Juni 2015 vorgenommenen Änderung der Geschäftsverteilung sind nicht sachwidrig und deshalb rechtlich nicht zu beanstanden. Danach erweist sich auch die spezielle Zuweisung des Verfahrens 4 LB 22/15 als unschädlich. Denn sie bestätigt lediglich die bereits mit Präsidiumsbeschluss vom
  7. Juni 2015 vorgenommene Umverteilung des Verfahrens 3 LA 49/13, die ihrerseits - wie sich aus den nachstehenden Gründen ergibt - keinen verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegt. 20 bb) Der Präsidiumsbeschluss vom
  8. Juni 2015 ist mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar. 21
(1)Gemäß § 21e Abs. 3 Satz 1 GVG darf der Geschäftsverteilungsplan des Gerichts im Laufe des Geschäftsjahrs nur geändert werden, wenn dies wegen Überlastung oder ungenügender Auslastung eines Richters oder Spruchkörpers oder infolge Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Richter nötig wird. Eine nachträgliche Änderung der Geschäftsverteilung ist insbesondere möglich und gegebenenfalls sogar geboten, um dem Verfassungsgebot einer Gewährleistung von Rechtsschutz innerhalb angemessener Zeit nachzukommen. Allerdings tritt in diesen Fällen das Recht auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht vollständig zurück, denn es besteht der Anspruch auf eine zügige Entscheidung durch den gesetzlichen Richter. Vielmehr muss das Recht des Verfahrensbeteiligten auf den gesetzlichen Richter mit dem rechtsstaatlichen Gebot einer funktionstüchtigen Rechtspflege und dem verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgrundsatz zu einem angemessenen Ausgleich gebracht werden (BVerfG, Kammerbeschluss vom
  1. März 2009 - 2 BvR 229/09 - NJW 2009, 1734 Rn. 26 m.w.N.). 22 Zu den grundsätzlich zulässigen Maßnahmen i.S.d. § 21e Abs. 3 Satz 1 GVG bei Überlastung eines Spruchkörpers zählt auch die Umverteilung bereits anhängiger Rechtssachen. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG steht dem jedenfalls dann nicht entgegen, wenn die Neuregelung generell gilt - zum Beispiel mehrere anhängige Verfahren und eine unbestimmte Vielzahl künftiger, gleichartiger Fälle erfasst - und nicht aus sachwidrigen Gründen geschieht (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom
  2. März 2009 - 2 BvR 229/09 - NJW 2009, 1734 Rn. 27 und vom
  3. Februar 2018 - 2 BvR 2675/17 - juris Rn. 19, jeweils m.w.N.; BGH, Beschluss vom
  4. März 2015 - 5 StR 70/15 - NStZ 2015, 658 Rn. 9). In Ausnahmefällen ist auch eine Änderung des Geschäftsverteilungsplans zulässig, die ausschließlich bereits anhängige Verfahren betrifft, wenn nur so dem verfassungsrechtlichen Gebot effektiven Rechtsschutzes in angemessener Zeit Rechnung getragen werden kann (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom
  5. März 2009 - 2 BvR 229/09 - a.a.O.; BGH, Beschluss vom
  6. Januar 2014 - 5 StR 613/13 - NStZ 2014, 287 Rn. 8 m.w.N.). In solchen Fällen kommt aber nicht nur dem Abstraktionsprinzip besondere Bedeutung zu. Zusätzlich müssen die Gründe für die Umverteilung dargelegt und dokumentiert werden (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom
  7. März 2009 - 2 BvR 229/09 - a.a.O.; BGH, Urteil vom
  8. April 2009 - 3 StR 376/08 - BGHSt 53, 268 Rn. 11 und 17 ff. und Beschluss vom
  9. Juni 2014 - 3 StR 57/14 - juris Rn. 21; Kissel/Mayer, GVG,
  10. Aufl. 2015, § 21e Rn. 99). 23
(2)Der Präsidiumsbeschluss vom
  1. Juni 2015 genügt diesen Anforderungen. 24 Dass sich das Präsidium im Laufe des Geschäftsjahrs 2015 zu einer Umverteilung der Geschäfte mit dem Ziel der Entlastung des
  2. Senats veranlasst gesehen hat, ist nicht zu beanstanden. Die Überlastung eines Spruchkörpers i.S.v. § 21e Abs. 3 Satz 1 GVG, die eine Änderung der Geschäftsverteilung nötig macht, liegt vor, wenn über einen längeren Zeitraum ein erheblicher Überhang der Eingänge über die Erledigungen zu verzeichnen ist, sodass mit einer Bearbeitung der Sachen innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht zu rechnen ist und sich die Überlastung als so erheblich darstellt, dass der Ausgleich nicht bis zum Ende des Geschäftsjahres zurückgestellt werden kann (BGH, Beschluss vom
  3. August 2009 - 3 StR 174/09 - juris Rn. 16; Kissel/Mayer, GVG,
  4. Aufl. 2015, § 21e Rn. 112). Insoweit kann die Entscheidung des Präsidiums vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob sie auf unvertretbaren, sachfremden und damit willkürlichen Erwägungen beruht (BVerwG, Urteil vom
  5. Juni 1984 - 6 C 35.83 - Buchholz 300 § 21e GVG Nr. 11 S. 8; Beschluss vom
  6. November 2004 - 1 B 48.04 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 1 VwGO Nr. 43 S. 9; Kissel/Mayer, GVG,
  7. Aufl. 2015, § 21e Rn. 111, 120). Dafür ist hier nichts ersichtlich. Nach den Erläuterungen der Präsidentin des Oberverwaltungsgerichts führte das Zusammentreffen mehrerer Umstände - geringe Zahl von Spruchkörpern, zeitweise Nichtbesetzung von Richterstellen, Schwankungen bei den Eingangszahlen - zu erheblichen Rückständen im
  8. Senat, der deshalb durch Abgabe von Altverfahren aus dem Jahr 2013 entlastet werden sollte. 25 Der Präsidiumsbeschluss vom
  9. Juni 2015 verstößt auch nicht gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, soweit er die vom
  10. Senat in den
  11. Senat umverteilten Verfahren unter Angabe des Aktenzeichens konkret benannt hat. Das könnte zwar den Eindruck erwecken, es seien einzeln ausgesuchte Sachen einem anderen Spruchkörper zugewiesen worden. In Verbindung mit der Auskunft der Präsidentin des Oberverwaltungsgerichts vom
  12. Februar 2018 einschließlich der beigefügten Präsidiumsunterlage (Altverfahrensliste "Bestand aus dem Jahr 2013 am 31.05.2015") ergibt sich aber eindeutig, dass die Umverteilung nach allgemeinen, objektiven Merkmalen vorgenommen worden ist. Nach den Erläuterungen der Präsidentin hat das Präsidium von den seinerzeit im
  13. Senat anhängigen Sachen aus dem Jahr 2013 (nach der Altverfahrensliste insgesamt zehn Verfahren) den gesamten Bestand aus dem Sachgebiet Lebensmittelrecht/Gebühren für Fleischuntersuchungen - nach der Altverfahrensliste die Verfahren 3 LA 8/13, 3 LA 9/13, 3 LA 48/13 und 3 LA 49/13 - dem
  14. Senat zugewiesen. Die Anknüpfung an Eingangszeitraum und Rechtsgebiet sind zulässige, abstrakte Kriterien für eine Umverteilungsregelung (vgl. BVerwG, Urteil vom
  15. Oktober 1984 - 9 C 67.

§ 21eGVG Nr.

12 S. 12 f. und Beschluss vom

  1. April 1989 - 8 C 65.88 - juris Rn. 4). Danach bestehen keine Anhaltspunkte, dass die unter Ziffer 3 Buchst. b des Präsidiumsbeschlusses vom
  2. Juni 2015 getroffene Geschäftsverteilungsbestimmung auf eine unzulässige Einzelzuweisung gerichtet gewesen sein könnte. 26 Schließlich sind auch die Anforderungen an die Begründung und Dokumentation der Geschäftsverteilungsänderung (noch) eingehalten. Die einleitende Formulierung im Präsidiumsbeschluss "Zur Wahrung des Justizgewährleistungsanspruches" lässt erkennen, dass die Umverteilung dem Abbau von Altverfahren und der Gewährung von Rechtsschutz innerhalb angemessener Zeit dienen sollte. Dass der Beschluss nicht mit einer weitergehenden Begründung versehen ist und die Kriterien, nach denen die umverteilten Verfahren bestimmt worden sind, nicht klarer dargelegt hat, führt nicht zu einem durchgreifenden Rechtsfehler. In Verbindung mit den Erläuterungen der Präsidentin des Oberverwaltungsgerichts vom
  3. Februar 2018 und den ergänzenden Unterlagen ermöglicht der Präsidiumsbeschluss die Prüfung seiner Rechtmäßigkeit (vgl. BGH, Beschluss vom
  4. März 2015 - 5 StR 70/15 - NStZ 2015, 658 Rn. 12 m.w.N.). Der Zweck des Begründungs- und Dokumentationserfordernisses, den Anschein einer willkürlichen Zuständigkeitsverschiebung auszuschließen (BVerfG, Kammerbeschluss vom
  5. März 2009 - 2 BvR 229/09 - NJW 2009, 1734 Rn. 27), ist damit erfüllt. 27 b) Die Revision ist auch nicht wegen der geltend gemachten Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) zuzulassen. 28 Der Beklagte rügt, er sei von den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils überrascht worden, soweit darin auf ein durchschnittliches Schlachtgewicht bei Rindern von 137 kg im Jahr 2010 abgestellt worden sei. Hätte das Gericht den Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung gegeben, hätte er darauf hinweisen können, dass das durchschnittliche Schlachtgewicht erheblich höher gewesen sei (über 300 kg). Damit zeigt die Beschwerde keinen Verfahrensmangel auf, auf dem das Berufungsurteil beruhen kann. 29 Allerdings ist die Feststellung des Oberverwaltungsgerichts, in der Bundesrepublik Deutschland habe sich das durchschnittliche Schlachtgewicht bei Rindern im Jahr 2010 auf 137 kg je Tier belaufen, ein Gesichtspunkt, mit dem der Beklagte nicht zu rechnen brauchte. Das Oberverwaltungsgericht benennt für diese Angabe als Quelle das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, Statistisches Jahrbuch über Ernährung, Landwirtschaft und Forsten der Bundesrepublik Deutschland 2015, S.
  6. Nach der dortigen Tabelle "Durchschnittliche Schlachtgewichte" bezieht sich die Angabe 137 kg im Jahr 2010 aber nicht auf "Rinder", sondern auf "Kälber". Für "Rinder" weist die Tabelle hingegen ein durchschnittliches Schlachtgewicht von 317 kg je Tier aus. Danach hat sich das Oberverwaltungsgericht bei der Zuordnung des Schlachtgewichts offensichtlich versehen. Die falsch übernommene kg-Angabe hat zur Folge, dass die vorgenommene Umrechnung der Gebühr nach Tarifstelle 1.2.1.2.1 (ausgewachsene Rinder) in einen Gebührenrahmen je Kilogramm Schlachtgewicht ebenfalls unrichtig ist. Unter Zugrundelegung von 317 kg ergibt sich ein Rahmen von 0,02 bis 1,79 € und nicht - wie in den Urteilsgründen ausgeführt - von 0,04 bis 4,14 €. Damit ist zugleich die Annahme des Oberverwaltungsgerichts in Frage gestellt, im Zeitraum der streitigen Gebührenerhebung habe ein erheblicher Teil des Gebührenrahmens jenseits des in der Regel erzielbaren Marktpreises für Rinder-Schlachtfleisch gelegen. Denn dabei hat es an den durchschnittlichen Preis für Schlachtrinder in Versandschlachtereien und Fleischwarenfabriken von 2,86 € je kg Schlachtfleisch

(2010)angeknüpft und diesen Wert in Relation zu dem umgerechneten Gebührenrahmen gesetzt (UA S. 9). 30 Der Beklagte musste nicht damit rechnen, dass das Oberverwaltungsgericht das in Bezug genommene Quellenmaterial falsch zitiert. Die berufungsgerichtliche Feststellung zum durchschnittlichen Schlachtgewicht bei Rindern und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen stellen sich daher für ihn im Rechtssinne als "überraschend" dar. Eine dem rechtlichen Gehör zuwiderlaufende Überraschungsentscheidung, auf die die Zulassung der Revision gestützt werden kann (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom
  1. August 2011 - 7 BN 2.11 - juris Rn. 5 und vom
  2. Februar 2012 - 9 B 71.11 - Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 42 Rn. 9, jeweils m.w.N.), ergibt sich daraus jedoch nicht. Der dem Oberverwaltungsgericht unterlaufene Fehler ist nicht entscheidungserheblich, weil die davon berührten Urteilsausführungen nur eine von zwei selbstständig tragenden Begründungen betreffen. Das Oberverwaltungsgericht hat dem Bestimmtheitsgebot entnommen, dass der Gebührenrahmen die Gebühr abschätzbar werden lassen müsse. Diese Voraussetzung sei nicht erfüllt, wenn er so weit gefasst sei, dass kein wesentlicher Unterschied zu der Situation bestehe, in der ein Gebührenrahmen völlig fehle. In diesem Fall verlange das Bestimmtheitsgebot zusätzliche Bemessungsfaktoren. Neben diesem Rechtssatz hat es den weiteren Rechtssatz aufgestellt, solcher Bemessungsfaktoren bedürfe es "auch dann", wenn sich das Maß der Grundrechtsbetroffenheit nicht schon in etwa anhand des Gebührenrahmens absehen lasse (UA S. 8). Bei der nachfolgenden Subsumtion hat das Oberverwaltungsgericht bezogen auf den ersten Rechtssatz festgestellt, dass der Gebührenrahmen der Tarifstelle 1.2.1.2.1 eine extreme Spreizung zwischen Unter- und Obergrenze aufweise und deshalb keine ausreichende Orientierungsmöglichkeit für den Gebührenschuldner biete. Damit hat es der Sache nach angenommen, dass ein Sachverhalt vorliege, der mit der Situation eines fehlenden Gebührenrahmens vergleichbar sei. Bezogen auf den zweiten Rechtssatz ("Ferner") hat das Oberverwaltungsgericht festgestellt, die Intensität des Eingriffs in die Grundrechte des Art. 14 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG lasse sich nicht abschätzen. Während der Eingriff im unteren Bereich des Gebührenrahmens kaum oder nicht ins Gewicht falle, ermögliche der obere Rahmen eine Gebührenerhebung, die die Fortführung eines Schlachtbetriebs wirtschaftlich unmöglich machen könne. Das ergebe sich unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Schlachtgewichts, des erzielbaren Marktpreises für Schlachtfleisch und des Gebührenrahmens pro Kilogramm Schlachtfleisch (vgl. oben). 31 Bei einer solchen Mehrfachbegründung kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder der Begründungen ein Revisionszulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt (stRspr, BVerwG, Beschlüsse vom
  3. August 2011 - 7 BN 2.11 - juris Rn. 4 und vom
  4. August 2014 - 3 B 50.13 - Buchholz 451.74 § 9 KHG Nr. 11 Rn. 9, jeweils m.w.N.). Gegen die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, bei einem Gebührenrahmen mit einer extremen Spreizung zwischen Unter- und Obergrenze bedürfe es im Lichte des verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebots zusätzlicher Bemessungsfaktoren, um die Gebührenhöhe für den Gebührenschuldner abschätzbar zu machen (erster Rechtssatz), hat der Beklagte jedoch - wie gezeigt - keine durchgreifende Zulassungsrüge erhoben. 32 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE201800354&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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