WBRE201800382 ECLI:DE:BVerwG:2018:110418B5B5.18.0 BVerwG 5. Senat 20180411 5 B 5/18, 5 PKH 1/18, 5 B 5/18, 5 PKH 1/18 Beschluss § 7 Abs 1 BAföG, § 7 Abs 3 S 1 BAföG vorgehend Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, 24. Oktober 2017, Az: 1 LB 147/16, Urteilvorgehend VG Bremen, 30. Januar 2015, Az: 3 K 488/14 DEU Bundesrepublik Deutschland Sperrwirkung des § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG; Begriff der "anderen Ausbildung" Die Sperrwirkung des § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG für einen Bachelorstudiengang erstreckt sich auch auf einen darauf aufbauenden Masterstudiengang; beide bilden eine "andere Ausbildung" im Sinne dieser Vorschrift. 1 1. Die Beschwerde des Klägers hat keinen Erfolg. 2 Die Revision ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. 3 Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14). An der Klärungsbedürftigkeit einer gestellten Rechtsfrage fehlt es unter anderem dann, wenn sie sich auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und/oder mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation beantworten lässt (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 24. August 1999 - 4 B 72.99 - BVerwGE 109, 268 <270>). Gemessen daran kommt die Zulassung der Revision nicht in Betracht. 4 Die Beschwerde hält die Frage für rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig, "ob die Sperrwirkung eines Fachrichtungswechsels im Rahmen eines Bachelorstudiums nach § 7 Abs. 3 BAföG sich auch auf die weitere Förderung in einem Masterstudiengang [bezieht] und damit fortsetzt." 5 Nach § 7 Abs. 3 Satz 1 des Bundesgesetzes über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG) wird Ausbildungsförderung für eine "andere Ausbildung" geleistet, wenn der Auszubildende aus wichtigem Grund (u.a. an einer Hochschule nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters) oder aus unabweisbarem Grund die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt hat. Das Oberverwaltungsgericht hat darauf erkannt, dass der Kläger die Fachrichtung nicht aus unabweisbarem Grund im Sinne des Gesetzes gewechselt hat (hier: Wechsel zum Bachelorstudiengang "Digitale Medien" nach endgültig nicht bestandenem 1. Staatsexamen im Fach Rechtswissenschaften, für das der Kläger für die Regelstudienzeit Leistungen nach dem BAföG erhielt). Dies greift der Kläger nicht an. Er hält aber die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob sich die Sperrwirkung des § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG - wie von ihm vertreten - nur auf den neuen Bachelorstudiengang oder - wie vom Oberverwaltungsgericht angenommen - auch auf einen darauf aufbauenden Masterstudiengang bezieht, für den allein er (erneut) Ausbildungsförderung begehrt. 6 Letztgenannte Auffassung beruht auf der vom Kläger für fehlerhaft gehaltenen Annahme, ein Bachelorstudiengang und ein darauf aufbauender Masterstudiengang stellten eine einheitliche Ausbildung im Sinne von § 7 Abs. 1 BAföG dar, sodass bei Fallkonstellationen der hier in Rede stehenden Art der Vergleich mit der dem Bachelorstudiengang vorangegangenen Ausbildung für die Beurteilung maßgeblich ist, ob der Masterstudiengang eine andere Ausbildung im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG ist. 7 Es ist bereits zweifelhaft, ob das Vorbringen der Beschwerde zulässig ist. Denn sie kritisiert mit ihren umfangreichen Ausführungen im Wesentlichen die inhaltliche Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung in der Art einer Berufungs- oder Revisionsbegründung. Damit kann die Grundsätzlichkeit einer Rechtssache nicht dargetan werden. 8 Das kann aber dahinstehen. Der von der Beschwerde ihrem Vorbringen zugrunde gelegte Klärungsbedarf besteht nicht. Die Frage, ob in Fallkonstellationen der in Rede stehenden Art nicht nur der etwa nach einem Fachrichtungswechsel durchgeführte Bachelorstudiengang, sondern auch ein auf diesem aufbauender Masterstudiengang eine "andere Ausbildung" im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG ist, lässt sich bei sachgerechter Auslegung unmittelbar aus dem Gesetz entnehmen. 9
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.