einem Hol- und Bringsystem mit täglichen Sammlungen angenommen und einer stofflichen oder thermischen Verwertung zugeführt werden. 3 Nach Beteiligung der Abteilung öffentlich-rechtliche Entsorgungswirtschaft untersagte der Beklagte mit Bescheid der Abteilung Abfallwirtschaft und Bodenschutz vom 20. November 2012 der Klägerin die gewerbliche Sammlung von Altmetall, Altpapier, Grünabfällen und sonstigen gemischten Abfällen aus privaten Haushaltungen. Gemischte Abfälle unterlägen nach § 17 Abs. 2 Satz 2 KrWG der uneingeschränkten Überlassungspflicht an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger. Der beabsichtigten Sammlung von Altmetall, Altpapier und Grünabfällen stünden öffentliche
teressen im Sinne von § 17 Abs. 3 KrWG entgegen. Für diese Abfälle führten jeweils Drittbeauftragte eine haushaltsnahe getrennte Erfassung und Verwertung durch. 4 Nach Klageerhebung teilte die Klägerin dem Beklagten mit, mit den
der Sammlungsanzeige genannten gemischten Abfällen seien lediglich bei der Entrümpelung von Wohnraum typischerweise anfallende Abfälle gemeint. Diese unterfielen dem Abfallschlüssel 20 03 07 nach der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV), so dass es sich nicht um eine Sammlung von gemischten Siedlungsabfällen nach dem Abfallschlüssel 20 03 01 handele. 5 Mit Urteil vom
teressenkonflikt und kein Verstoß gegen das Gebot der neutralen Aufgabenwahrnehmung vorlägen. Die Untersagung der angezeigten Sammlung von sonstigen gemischten Abfällen sei auch materiell rechtmäßig. Diese stünden nach § 17 Abs. 2 Satz 2 KrWG einer gewerblichen Sammlung von vornherein nicht offen. Es bedürfe keiner abschließenden Entscheidung, wie die Sammlungsanzeige zu verstehen sei. Jedenfalls gehöre Sperrmüll im Sinne des AVV Abfallschlüssels 20 03 07 zu den gemischten Abfällen im Sinne von § 17 Abs. 2 Satz 2 KrWG. Dies ergebe sich bereits aus dem Wortlaut des § 17 Abs. 2 Satz 2 KrWG. Der Gesetzgeber habe bewusst nicht den Begriff der "gemischten Siedlungsabfälle" nach AVV Abfallschlüssel 20 03 01 verwendet. Aus der Gesetzesbegründung folge nicht zwingend, dass Sperrmüll der Überlassungspflicht nicht unterworfen werden sollte. Unionsrechtlich sei ein enges Verständnis von § 17 Abs. 2 Satz 2 KrWG nicht geboten. Zwar sei die Regelung des Art. 16 Abfallrahmenrichtlinie (AbfRRL) im Grundsatz als auf gemischte Siedlungsabfälle beschränkt zu verstehen. Sie sei einem funktionalen Verständnis aber grundsätzlich zugänglich und schließe eine Erstreckung der Überlassungspflicht auf Sperrmüll nicht aus. Systematisch finde sich im KrWG an keiner Stelle eine gesonderte Betrachtung von Sperrmüll; es werde bei Siedlungsabfällen nur zwischen gemischten und getrennt zu sammelnden Abfällen unterschieden. Der Gesetzeszweck spreche dafür, Sperrmüll
den Anwendungsbereich des § 17 Abs. 2 Satz 2 KrWG einzubeziehen. Gegen eine rechtlich grundsätzlich unterschiedliche Behandlung spreche auch, dass die Übergänge zwischen gemischten Siedlungsabfällen und Sperrmüll fließend seien. 7 Hinsichtlich der Fraktionen Altpapier, Altmetall und Grünabfälle sei die Untersagung der Sammlung rechtswidrig. Diesbezüglich lägen die Voraussetzungen des § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 i.V.m. § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG nicht vor. Zwar führe der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger über Drittbeauftragte eine haushaltsnahe getrennte Erfassung von Altpapier und Grünabfällen mit blauen Tonnen und Biotonnen im gesamten Kreisgebiet durch, sodass die Vermutung greife, wonach der Sammlung der Klägerin überwiegende öffentliche
teressen im Sinne der wesentlichen Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers entgegenstehen. Besondere Umstände, die eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit der Sammlung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers nicht erkennen ließen, ergäben sich aber daraus, dass die Klägerin lediglich ihre seit Jahren praktizierte Sammlung
unveränderter Form fortführen wolle. Hinsichtlich der Sammlung von Altmetall sei bereits zweifelhaft, ob der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bzw. Drittbeauftragte überhaupt eine haushaltsnahe getrennte Erfassung und Verwertung durchführe. Dies könne offenbleiben, weil die Klägerin auch
soweit lediglich eine schon vor
krafttreten des Kreislaufwirtschaftsgesetzes praktizierte Sammlung fortführen wolle. 8 Mit ihrer Revision rügt die Klägerin einen Verstoß gegen § 17 Abs. 2 Satz 2 KrWG. Es sei eine enge Auslegung geboten, wonach nur gemischte Siedlungsabfälle des AVV Abfallschlüssels 20 03 01 als gemischte Abfälle im Sinne der Vorschrift anzusehen seien. Eine generelle Überlassungspflicht für Sperrabfall sei unionsrechtswidrig. Das Urteil erweise sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig. Die Anzeige habe zu keinem Zeitpunkt gemischte Abfälle im Sinne von § 17 Abs. 2 Satz 2 KrWG erfasst. Der Sperrmüllsammlung der Klägerin stünden überwiegende öffentliche
teressen im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 KrWG nicht entgegen. 9 Der Anschlussrevision des Beklagten tritt die Klägerin entgegen. 10 Die Klägerin beantragt,
sgesamt aufzuheben,
sgesamt zurückzuweisen, 2. die Revision der Klägerin zurückzuweisen. 12 Er verteidigt das Urteil des Oberverwaltungsgerichts gegen die Revision der Klägerin und führt zur Begründung seiner Anschlussrevision an, bei den
WG genannten Regelbeispielen handele es sich um unwiderlegliche Vermutungen. Die vom Beklagten gewählte Erfassung der Altmetalle ermögliche eine vollständige Verwertung und stelle daher ein hochwertiges System im Sinne von § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG dar. Gemeinnützige Sammlungen seien im Rahmen des § 17 Abs. 3 KrWG
die Betrachtung einzubeziehen. Werde von einer widerleglichen Vermutung ausgegangen, könne bei der Abschätzung der Auswirkungen einer angezeigten Sammlung auf das System des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers keine Rolle spielen, ob es sich um eine sogenannte Bestandssammlung handele. Es werde nicht berücksichtigt, welche Mengen zustande gekommen wären, wenn die gewerblichen Sammlungen nicht stattgefunden hätten. Folglich greife auch die unwiderlegliche Vermutung der Beeinträchtigung der Gebührenstabilität nach § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 KrWG. Der (mit der Umsetzung der Überlassungspflicht) beauftragte Dritte genieße einen absoluten Konkurrenzschutz gegenüber gewerblichen Sammlern, so dass die Voraussetzungen des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 KrWG erfüllt seien. Das Urteil erweise sich auch aus anderen Gründen als richtig. Die Sammlung der Klägerin beziehe sich nach der Anzeige und entgegen der Angaben
der Anhörung nicht ausschließlich auf Sperrmüll sondern auch auf gemischte Abfälle. 13 Nach Auffassung des Vertreters des Bundesinteresses fällt Sperrmüll nach dem Abfallschlüssel 20 03 07 nicht
den Anwendungsbereich des § 17 Abs. 2 Satz 2 KrWG. 14 Die zulässige Revision der Klägerin ist begründet. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts beruht
soweit auf einer Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Mangels erforderlicher Sachverhaltsfeststellungen ist die Sache
diesem Umfang an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO) (1.). Die zulässige Anschlussrevision des Beklagten ist unbegründet (2.). 15 1. Das angefochtene Urteil steht im Einklang mit Bundesrecht, soweit es bei der organisatorischen und personellen Wahrnehmung der Aufgaben der Abfallbehörde einerseits und des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers anderseits einen Verstoß gegen die Neutralitätspflicht und das Gebot des fairen Verfahrens verneint (a.). Ein Bundesrechtsverstoß liegt dagegen vor, soweit das Oberverwaltungsgericht Sperrmüll als gemischten Abfall aus privaten Haushaltungen im Sinne von § 17 Abs. 2 Satz 2 KrWG ansieht, damit ausnahmslos der Überlassungspflicht des § 17 Abs. 1 KrWG unterwirft und der gewerblichen Sammlung entzieht (b.). Ob die Voraussetzungen der widerleglichen Vermutung des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG nach Maßgabe der Rechtsprechung des Senats vorliegen, lässt sich mangels der erforderlichen tatsächlichen Feststellungen nicht beurteilen (c.). 16 a. Ohne Bundesrechtsverstoß geht das Oberverwaltungsgericht davon aus, dass beim Beklagten von einer (noch) ausreichenden organisatorischen Trennung zwischen den Aufgaben der Abfallbehörde einerseits und des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers andererseits ausgegangen werden kann und deshalb kein Verstoß gegen die Neutralitätspflicht und das Gebot der fairen Verfahrensgestaltung besteht. 17 Der beklagte Kreis ist nicht nur die für den Vollzug des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zuständige Behörde (§ 38 LAbfG NRW i.V.m. § 1 Abs. 1 und 2 Nr. 3 Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz - ZustVO), sondern zugleich auch öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger (§ 52 LAbfG NRW). Diese Doppelzuständigkeit verstößt nicht gegen die verfassungs- und unionsrechtlich gebotene Neutralitätspflicht. 18 Eine mangelnde Distanz zum öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger und dessen Sonderinteressen kann zwar Anlass zur Prüfung geben, ob rechtsstaatliche Gebote für die Gestaltung eines fairen Verfahrens zur Gewährleistung einer unparteiischen Aufgabenerfüllung oder der wettbewerbsrechtliche Missbrauchstatbestand nach Art. 106 Abs. 1 und Art. 102 AEUV dem Handeln des Beklagten als zuständige Behörde entgegenstehen. Dies ist hier aber nicht der Fall. Die Gesetzesbindung der Verwaltung nach Art. 20 Abs. 3 GG verpflichtet die Behörde auch zur Unparteilichkeit und zur Wahrung des Gemeinwohls bei der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben. Sie untersteht dabei der Fachaufsicht. Die fachbezogene
tegrität einer Behörde wird nicht schon dadurch
Frage gestellt, dass sie mit mehreren Aufgaben befasst ist, die von gegenläufigen
teressen geprägt sein können. Eine
stitutionelle Befangenheit einer Behörde kennt die Rechtsordnung nicht. Die
dieser Situation gebotene neutrale und nicht einseitig
teressengeleitete Aufgabenwahrnehmung ist bei einer Behörde mit Doppelzuständigkeiten
einer rechtsstaatlichen und zugleich unionsrechtlichen Anforderungen genügenden Weise dann gesichert, wenn behördenintern für eine organisatorische und personelle Trennung der Aufgabenbereiche gesorgt ist (BVerwG, Urteil vom
soweit - anders als bei den gefährlichen Abfällen nach § 17 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2, § 3 Abs. 5, § 48 KrWG, § 1 Nr. 2, § 3 Abs. 1 AVV - auf die Abfallverzeichnis-Verordnung Bezug. Für die demnach gebotene Auslegung der Norm ist der
ihr zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers maßgebend. Dieser führt auf ein enges Verständnis des Rechtsbegriffs des "gemischten Abfalls". 22 aa. Der Wortlaut als Ausgangspunkt der Auslegung gibt hier allerdings keinen hinreichenden Hinweis auf den Willen des Gesetzgebers. Denn der Begriff "gemischte Abfälle aus privaten Haushaltungen" erscheint sowohl für eine weite, den Sperrmüll umfassende, als auch eine enge Auslegung offen (Franßen/Blatt, AbfallR 2014, 142). Das Argument des Oberverwaltungsgerichts, bei Sperrmüll handele es sich, weil er nicht sortenrein anfalle, um einen "Mischabfall", und er unterfalle deshalb begrifflich dem "gemischten Abfall", ist nicht zwingend. Die begriffliche Nähe von "gemischten Abfällen"
WG zu "gemischten Siedlungsabfällen"
dem AVV Abfallschlüssel 20 03 01 bietet vielmehr einen Anhaltspunkt für die Abgrenzung gegenüber "Sperrmüll" nach dem AVV Abfallschlüssel 20 03 07 (vgl. OVG Bautzen, Beschluss vom
WG im Sinne von "gemischten Siedlungsabfällen" nach AVV Abfallschlüssel 20 03
WG einzubeziehen (BT-Drs. 17/6052 S. 118), lehnte die Bundesregierung unter Hinweis darauf ab, dass die Vorschrift des § 17 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 KrWG sich auf "gemischte Siedlungsabfälle" (AVV Abfallschlüssel 20 03 01) beziehe. Bis auf diese Ausnahme sei die gewerbliche Sammlung für alle Abfälle zur Verwertung zulässig (BT-Drs. 17/6645 S. 6). 24 cc. Das sowohl nach der Entstehungsgeschichte als auch aus gesetzessystematischen Gründen maßgebliche Unionsrecht fordert eine Auslegung, nach der "Sperrmüll" nicht als "gemischter Abfall" der Überlassungspflicht unterliegt. Das
den §§ 17 und 20 KrWG festgelegte System aus Überlassungspflicht und korrespondierender Entsorgungszuständigkeit dient der Umsetzung von Art. 16 AbfRRL. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) muss Art. 16 AbfRRL stets gemeinsam mit den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. L 190 S. 1 - AbfVerbrVO) betrachtet werden, weil letztere gerade
Verbindung mit Art. 16 AbfRRL den Rechtsrahmen für autarkie- und nähebezogene Maßnahmen und damit verbundene Verbringungsbeschränkungen bildet. Hiervon sind nur Abfälle zur Beseitigung und "gemischte Siedlungsabfälle", die auch der thermischen Verwertung zugeführt werden können, nicht dagegen andere zur Verwertung bestimmte Abfälle gemeint (EuGH, Urteil vom 12. Dezember 2013 - C-292/12 [ECLI:EU:C:2013:820], Ragn-Sells - Rn. 50 ff., 63 f.). Der EuGH setzt damit den Begriff der "gemischten Siedlungsabfälle"
RRL und Art. 3 Abs. 5 AbfVerbrVO gleich. Letzterer umfasst ausweislich des Klammerzusatzes nur den AVV Abfallschlüssel 20 30 01. Die enge Verknüpfung zwischen Abfallrahmenrichtlinie und Abfallverbringungsverordnung spiegelt sich auch
den Erwägungsgründen Nr. 32 und 33 der Abfallrahmenrichtlinie wider. Während
Nr. 32 auf die Autarkie bei der Abfallbeseitigung und bei der Verwertung von "gemischten Siedlungsabfällen" aus privaten Haushaltungen abgestellt wird, werden diese
Nr. 33 unmittelbar mit Art. 3 Abs. 5 AbfVerbrVO verknüpft. Dies deutet auf eine Beschränkung der Überlassungspflicht auf "gemischte Siedlungsabfälle" im Sinne des AVV Abfallschlüssels 20 03 01 hin. 25 Jedenfalls unter Berücksichtigung des Primärrechts ist eine enge Auslegung geboten, denn eine ausnahmslose Überlassungspflicht für Sperrmüll wäre damit nicht vereinbar. Eine Beschränkung der durch die Überlassungspflicht nach § 17 Abs. 1 KrWG tangierten Warenverkehrsfreiheit (Art. 35 AEUV) kann nur durch Art. 106 Abs. 2 AEUV gerechtfertigt werden. Die Ausnahme ist dabei auf dasjenige Maß zu beschränken, das erforderlich ist, um eine Gefährdung der Aufgabenerfüllung zu verhindern (vgl. BVerwG, Urteil vom
WG folgt, würde die oben dargelegten Grenzen des Art. 16 AbfRRL für eine ausnahmslose Überlassungspflicht überschreiten. Dass der Kernbereich der Daseinsvorsorge - hier die Entsorgung der Abfälle durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger - zu wirtschaftlich ausgewogenen Verhältnissen immer gefährdet wäre, wenn der Abfallsammlung durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger Sperrmüll entzogen wird, ist mit Blick auf den Schutzmechanismus für das System des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers nach § 17 Abs. 3 KrWG nicht erkennbar. 26 Die Auffassung, dass nach Unionsrecht eine Beschränkung der Überlassungspflicht von Sperrmüll geboten ist, wird auch von der Europäischen Kommission vertreten. Nachdem diese
dem gegen die Bundesrepublik Deutschland eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren 2011/4183 die Unterwerfung von Sperrmüll unter die Andienungspflicht nach der baden-württembergischen Autarkieverordnung beanstandet hatte, wurde das Verfahren nach einer Änderung der einschlägigen Regelungen mit der Beschränkung auf den AVV Abfallschlüssel 20 03 01 eingestellt (vgl. Zweiter Monitoring-bericht der Bundesregierung, BR-Drs. 659/16 S. 16). 27 c. Ob sich das Urteil aus anderen Gründen als richtig erweist (§ 144 Abs. 4 VwGO), lässt sich mangels der erforderlichen tatsächlichen Feststellungen nicht beurteilen. Da der Senat nicht selbst
der Sache entscheiden kann, ist diese gemäß § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen. 28 aa. Unterfällt Sperrmüll nicht den "gemischten Abfällen aus privaten Haushaltungen" im Sinne von § 17 Abs. 2 Satz 2 KrWG, besteht eine Überlassungspflicht an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG nicht, wenn dieser Abfall durch eine gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt wird, soweit überwiegende öffentliche
teressen dieser Sammlung nicht entgegenstehen. Überwiegende öffentliche
teressen stehen einer gewerblichen Sammlung gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 KrWG entgegen, wenn die Sammlung
ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers bzw. des von diesem beauftragten Dritten gefährdet. Dies ist anzunehmen, wenn die Erfüllung der bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird (§ 17 Abs. 3 Satz 2 KrWG). Letzteres ist
sbesondere anzunehmen, wenn durch die gewerbliche Sammlung Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt (§ 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG). 29 Nach dem für die Auslegung des nationalen Rechts maßgeblichen Unionsrecht ist die Regelung des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG als widerlegliche Vermutung zu verstehen (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2016 - 7 C 4.15 - BVerwGE 155, 336 Rn. 24). Ob diese Regelvermutung im Einzelfall widerlegt ist, bestimmt sich danach, ob durch den Marktzugang eines gewerblichen Sammlers im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen die Grundstrukturen der Entsorgung, die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger zur Gewährleistung einer sachgerechten Aufgabenerfüllung nach Maßgabe seiner organisatorischen Grundentscheidungen
s Werk gesetzt hat, wesentlich umgestaltet werden müssten. Dazu sind die Auswirkungen auf die vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu erzielende Sammelmenge zu bestimmen. Hierfür ist unter anderem der Anteil des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers am Gesamtaufkommen der Sammlungen zu ermitteln. Bei der Bewertung der Auswirkungen des Marktzutritts eines gewerblichen Sammlers ist dessen Sammlung im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen zu betrachten.
erster Linie von Bedeutung sind
soweit weitere angezeigte, aber
sbesondere wegen einer sofort vollziehbaren Untersagungsverfügung noch nicht durchgeführte Sammlungen. Dabei sind die gemeinnützigen Sammlungen ebenfalls einzustellen. Für diese Beurteilung ist grundsätzlich die Sachlage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht maßgeblich. Die so ermittelten zusätzlichen Sammelmengen auf Seiten der privaten Sammler sind den tatsächlichen bzw. auf der Grundlage konkreter Planungen erwarteten Sammelmengen des Entsorgungsträgers gegenüberzustellen und hiernach die Rückgänge bzw. die verminderten Steigerungspotenziale auf Seiten des Entsorgungsträgers zu prognostizieren und zu bewerten (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2016 - 7 C 4.15 - BVerwGE 155, 336 Rn. 51 ff.). 30 Die Klägerin hat die Sperrmüllsammlung nach eigenen Angaben zwar bereits
der Vergangenheit - also vor der Sammlungsanzeige -
geringem Umfang durchgeführt. Von seiner Rechtsauffassung ausgehend hat das Oberverwaltungsgericht aber keine Feststellungen dazu getroffen, ob es sich bei der angezeigten Sperrmüllsammlung um eine Bestandssammlung gehandelt hat, wenn ja,
welchem Umfang diese betrieben wurde und ob weitere gewerbliche oder gemeinnützige Sperrmüllsammlungen durchgeführt wurden oder angezeigt worden sind. Für die erforderliche Gegenüberstellung der Sammlungen fehlt es auch an Feststellungen zum Umfang der bisherigen Sperrmüllsammlung des Beklagten. 31 Die Untersagungsverfügung kann auch nicht darauf gestützt werden, dass die Klägerin ursprünglich die Sammlung von "sonstigem gemischten Abfall" angezeigt hat. Im September 2013 hat sie ausdrücklich klargestellt, dass sie nur Sperrmüll im Sinne des AVV Abfallschlüssels 20 03 07 zu sammeln beabsichtige und damit ihre Anzeige jedenfalls modifiziert. 32 d. Hat die Revision der Klägerin schon aus Gründen des materiellen Rechts Erfolg, bedarf es keiner Entscheidung über die von der Klägerin erhobenen Verfahrensrügen. 33 2. Die zulässige Anschlussrevision des Beklagten ist unbegründet. Die Feststellung des Oberverwaltungsgerichts, dass der die Abfallfraktionen Altpapier, Altmetalle und Grünabfälle umfassenden Sammlung der Klägerin überwiegende öffentliche
teressen gemäß § 17 Abs. 3 Satz 3 KrWG nicht entgegenstehen, beruht nicht auf einer Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). 34 a. Das Oberverwaltungsgericht wird den vorstehend (Rn. 28 ff.) dargelegten rechtlichen Vorgaben bei der Prüfung der Regelvermutung des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG
soweit nicht gerecht, als es bei der Gegenüberstellung der durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger erzielten Sammelmenge der Abfallfraktionen Altpapier, Altmetall sowie Grünabfälle und der Auswirkungen hierauf durch andere Sammlungen gemeinnützige Sammlungen außer Betracht lässt und dabei auf den Zeitpunkt der vollständigen Anzeige der Sammlung abstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2016 - 7 C 4.15 - BVerwGE 155, 336 Rn. 51 ff.). 35 Das Urteil beruht
des nicht auf diesem Bundesrechtsverstoß (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Das Oberverwaltungsgericht stützt seine Entscheidung
soweit tragend auf die Erwägung, dass die Klägerin eine bereits vor
krafttreten des Kreislaufwirtschaftsgesetzes durchgeführte Sammlung fortsetzen wolle. Das steht mit Bundesrecht
Einklang. 36 Für die Beurteilung der Frage, ob einer angezeigten Sammlung überwiegende öffentliche
teressen
Form einer Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers entgegenstehen, kommt es auf die Auswirkungen auf die von ihm zu erzielende Sammelmenge an. Die vorgehaltene Entsorgungsstruktur kann einen Schutz nur beanspruchen, wenn und soweit sie bedarfsgerecht auf die zu erwartende Sammelmenge zugeschnitten ist; diese Menge bildet die Grundlage für die Strukturplanung des Entsorgungsträgers (vgl. BVerwG, Urteil vom
krafttreten des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zum 1. Juni 2012 als maßgeblichem, quasi fiktiven Zeitpunkt eines Marktzutritts abgestellt werden. Eine solche Bestandssammlung kann keinen negativen Einfluss auf die Funktionsfähigkeit der Sammlung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers haben, weil sie nicht neu hinzutritt und sich dessen System hierauf bereits eingestellt hat. 37 Ausgehend von der Vorhaltung einer haushaltsnahen und getrennten Erfassung für Altpapier und Grünschnitt durch den Beklagten und damit vom Bestehen der tatbestandlichen Voraussetzungen der Regelvermutung des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG, sieht das Oberverwaltungsgericht zutreffend besondere Umstände, die eine Gefährdung der Sammlung des Beklagten ausschließen. Diese liegen darin begründet, dass die Klägerin nach den für den Senat bindenden tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts (§ 137 Abs. 2 VwGO) ihre seit langem, bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung praktizierte Sammlung
unverändertem Umfang fortführen wollte. Ob der Beklagte für Altmetall - entgegen der vom Oberverwaltungsgericht geäußerten Zweifel - überhaupt eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige Erfassung und Verwertung im Sinne von § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG vorhält, kann offenbleiben, da es sich nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts auch
soweit um eine Bestandssammlung handelt. 38 b. Entsprechend kann eine Bestandssammlung auch grundsätzlich nicht zu einer Gefährdung der Gebührenstabilität führen, so dass die Untersagung der Sammlung der Klägerin nicht auf § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 KrWG gestützt werden kann. Auch wenn der gezielte Zugriff auf besonders lukrative Abfallfraktionen durch einen gewerblichen Sammler wesentliche Auswirkungen auf die Gebührenkalkulation des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers und die Gebührenstabilität haben kann, muss es Anhaltspunkte dafür geben, dass eine konkret angezeigte Sammlung für die Gefährdung der Gebührenstabilität kausal ist. Verliert der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bei der Fortführung einer Bestandssammlung keine Sammelmengen, spricht jedoch nichts dafür, dass die Gebührenstabilität gerade durch diese Sammlung gefährdet sein könnte (vgl. Karpenstein/Dingemann,
: Jarass/Petersen, KrWG, 1. Aufl. 2014, § 17 Rn. 183). Gegenteilige Anhaltspunkte hat das Oberverwaltungsgericht nicht festgestellt. 39 c. Ohne Bundesrechtsverstoß hat das Oberverwaltungsgericht schließlich eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers im Sinne von § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 KrWG durch ein erhebliches Erschweren oder Unterlaufen der diskriminierungsfreien und transparenten Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb verneint. Zu Recht stellt es darauf ab, dass die Vergabe bereits deshalb nicht erheblich erschwert wurde, weil sie nach der Ausschreibung unter der vergaberechtlich zulässigen Vereinbarung eines Korridors an Sammelmengen und von Anpassungsmechanismen (vgl. Karpenstein/Dingemann a.a.O. § 17 Rn. 186 f.; Dieckmann, AbfallR 2014, 210 <219 ff.>) erfolgreich abgeschlossen werden konnte. Eine Vergabeentscheidung kann zwar
ihrer praktischen Umsetzung und Wirksamkeit beeinträchtigt und
soweit im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 KrWG unterlaufen werden, wenn ein gewerblicher Sammler im vergebenen Segment eine Sammlung durchführt. Diese Bestimmung vermittelt
des - entgegen der Auffassung des Beklagten - keinen Konkurrenzschutz dahingehend, dass der vom Entsorgungsträger beauftragte Dritte eine monopolartige Stellung erlangt, die vom Beklagten durch Untersagungsverfügungen gegen andere gewerbliche Sammler zu sichern ist (vgl. Karpenstein/Dingemann, a.a.O., Rn. 189 ff; Dieckmann, a.a.O., S. 222 ff.). Dies gilt jedenfalls so lange, wie dem beauftragten Dritten die Aufgabenerfüllung durch weiterer Sammlungen nicht unmöglich gemacht wird. Dies ist nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts nicht der Fall. http://www.rechtsprechung-im-
ternet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE201800428&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.