WBRE201800441 ECLI:DE:BVerwG:2018:220518B1VR3.18.0 BVerwG 1. Senat 20180522 1 VR 3/18, 1 VR 3/18 (1 A 1/18) Beschluss § 4 Abs 1 Nr 2 AsylVfG 1992, § 58a Abs 1 AufenthG, Art 6 EWGAssRBes 1/80, Art 7 EW
§ 58aAufenth
G nicht befristet werden darf, solange die oberste Landesbehörde nicht im Einzelfall eine Ausnahme zulässt, für die hier gegenständliche Fallkonstellation
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G an der Richtlinie 2008/115/EG zu messen und mit dieser ggf. zu vereinbaren ist. Dies hängt u.a. davon ab, ob die Richtlinie auch ein Einreiseverbot erfasst, das - wie hier - nicht im Zusammenhang mit einer Rückführung wegen Verletzung geltender Migrationsbestimmungen steht, sondern der Sache nach an eine Abschiebungsanordnung zum Schutze der öffentlichen Sicherheit wegen der von einem Drittstaatsangehörigen ausgehenden Gefahr eines jederzeit möglichen Terroranschlags anknüpft. Hierbei könnte es sich auch um ein neben der Rückführungsrichtlinie zulässiges nationales Einreiseverbot zu nicht migrationsbedingten Zwecken handeln (vgl. hierzu die Ausführungen des Senats im Verweisungsbeschluss vom
- August 2017 - 1 A 10.17 - NVwZ 2018, 345 m.w.N. und der neuerliche Hinweis in der Empfehlung <EU> 2017/2338 der Kommission vom
- November 2017 für ein gemeinsames "Rückkehr-Handbuch" <ABl. L 339 S. 83, 124>, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei der Durchführung rückkehrbezogener Aufgaben heranzuziehen ist). 42 Diese Frage ist hier aber nicht entscheidungserheblich. Denn es geht im vorliegenden Verfahren um die Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsanordnung, die nach nationalem Recht nicht mit einem gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbot verbunden ist. Soweit der Antragsgegner mit der Abschiebungsanordnung auf das in diesen Fällen nach nationalem Recht mit einer Abschiebung verbundene unbefristete Einreise- und Aufenthaltsverbot hingewiesen und hiervon keine Ausnahme zugelassen hat, würde auch eine fehlerhafte behördliche Entscheidung zur Dauer des Einreiseverbots nicht zur Rechtswidrigkeit oder Nichtvollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung führen, da unionsrechtlich ein Einreiseverbot zwar im Zusammenhang mit einer Rückkehrentscheidung angeordnet wird (vgl. Art. 11 Abs. 1a Richtlinie 2008/115/EG: "gehen ... einher"), aber gleichwohl eine eigenständige Entscheidung darstellt, die gesondert anfechtbar ist (vgl. Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 Richtlinie 2008/115/EG; vgl. auch BVerwG, Urteil vom
- August 2017 - 1 A 3.17 - InfAuslR 2018, 11 Rn. 36). Ausgehend davon lassen sich der Richtlinie Anhaltspunkte für einen "Rechtswidrigkeitszusammenhang" zwischen dem Einreiseverbot und seiner Befristung einerseits und der Rückkehrentscheidung andererseits nicht entnehmen. 43 e) Die Abschiebungsanordnung ist weder ermessensfehlerhaft noch unverhältnismäßig. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner dem öffentlichen Interesse an der Abwehr der von dem Antragsteller ausgehenden terroristischen Gefahr ein höheres Gewicht beimisst als dessen Interesse am Verbleib in Deutschland. Der Schutz der Allgemeinheit vor Terroranschlägen gehört zu den wichtigsten öffentlichen Aufgaben und kann auch sehr weitreichende Eingriffe in die Rechte Einzelner rechtfertigen (BVerfG, Beschluss vom
- Juli 1973 - 1 BvR 23/73, 1 BvR 155/73 - BVerfGE 35, 382 <402 f.>; Urteil vom
- April 2016 - 1 BvR 966/09 u.a. - BVerfGE 141, 220 Rn. 96, 132). Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 58a AufenthG vor, hat die oberste Landesbehörde zu prüfen, ob sie eine Abschiebungsanordnung erlässt oder ggf. anderweitige Maßnahmen durch die Ausländerbehörde - etwa der Erlass einer sofort vollziehbaren Ausweisung nebst Abschiebungsandrohung - oder Maßnahmen auf der Grundlage des Strafrechts oder des allgemeinen Polizeirechts ausreichen (Entschließungsermessen); ein Auswahlermessen kommt hingegen nur bei mehreren möglichen Zielstaaten in Betracht, was hier nicht der Fall ist (BVerwG, Urteil vom
- August 2017 - 1 A 3.17 - InfAuslR 2018, 11 Rn. 39). 44 Vorliegend hat die oberste Landesbehörde ihr Entschließungsermessen fehlerfrei dahingehend ausgeübt, dass andere im Aufenthaltsgesetz vorgesehene Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung oder sonstige gefahrenabwehrrechtliche Möglichkeiten nicht ausreichen, um der besonderen vom Antragsteller ausgehenden Gefahr wirksam zu begegnen. Dies ist unter den hier gegebenen Umständen angesichts der an anderer Stelle festgestellten Bereitschaft des Antragstellers zur Begehung oder Mitwirkung an einem mit einfachsten Mitteln jederzeit realisierbaren Terroranschlags in Deutschland, der momentan nicht möglichen Vollziehung der gegen ihn bereits ergangenen aufenthaltsbeendenden Maßnahmen, der auf der Grundlage dieser Maßnahmen nicht weiter verlängerbaren Haft zur Sicherung der Abschiebung und der allenfalls begrenzten Wirksamkeit auch aufwändigerer Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen nicht zu beanstanden (vgl. BVerwG, Urteil vom
- August 2017 - 1 A 3.17 - InfAuslR 2018, 11 Rn. 40). Nichts anderes gilt - entgegen der Auffassung des Antragstellers - für die vom Kammergericht Berlin im Rahmen der Führungsaufsicht nach § 68b StGB angeordneten Weisungen. 45 Der Antragsgegner hat bei seiner Entscheidung die persönlichen Umstände hinreichend berücksichtigt. Er hat insbesondere die Verwurzelung des in Deutschland geborenen und hier aufgewachsenen und vor seiner Inhaftierung in die hiesigen Lebensverhältnisse integrierten Antragstellers sowie die familiären Bindungen zu seiner Ehefrau und den beiden - die deutsche Staatsangehörigkeit besitzenden - Kindern gewürdigt. Dass sich der Antragsgegner dennoch für eine Aufenthaltsbeendigung entschieden hat, ist angesichts der vom Antragsteller ausgehenden besonderen Gefahr eines jederzeit möglichen Terroranschlags auch mit Blick auf Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 GG sowie Art. 8 EMRK nicht unverhältnismäßig. Aus den sich hieraus ergebenden verfassungs- und menschenrechtlichen Vorgaben folgt kein uneingeschränkter Anspruch eines Ausländers auf Aufenthalt im Bundesgebiet. Stehen seinem (weiteren) Aufenthalt - wie hier - öffentliche Belange entgegen, bedarf es einer Abwägung nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls und die familiären Belange in angemessener Weise und mit dem ihnen zukommenden Gewicht zu berücksichtigen sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom
- September 2013 - 10 B 14.13 - Buchholz 402.242 § 30 AufenthG Nr. 7 Rn. 4 f. m.w.N. aus der Rechtsprechung des BVerfG und des EGMR). Danach ist der Familie eine Trennung und dem Antragsteller eine Eingliederung in die Lebensverhältnisse seines Heimatstaats möglich und zumutbar. Er ist in einem arbeitsfähigen Alter, der türkischen Sprache mächtig und verfügt nach Aktenlage in der Türkei über verwandtschaftliche Beziehungen. 46 Die Abschiebungsanordnung ist auch nicht deshalb unverhältnismäßig, weil sie nach deutscher Rechtslage - deren Vereinbarkeit mit Unionsrecht allerdings noch nicht abschließend geklärt ist - im Falle einer Abschiebung mit einem grundsätzlich unbefristeten Fernhalten vom Bundesgebiet verbunden ist (§ 11 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 und 5 AufenthG) und der Antragsgegner von einer möglichen Ausnahme abgesehen hat. Auch in diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob und in welchem zeitlichen Rahmen der Antragsteller im Falle einer Abschiebung einem Einreise- und Aufenthaltsverbot unterliegt. Denn auch der Adressat
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G kann jedenfalls eine nachträgliche Aufhebung oder Verkürzung eines - aufgrund behördlicher Anordnung oder kraft Gesetzes - mit der Abschiebung entstandenen Einreise- und Aufenthaltsverbots erreichen, wenn er glaubhaft darlegen kann, dass von ihm aufgrund einer nachhaltigen Änderung seines Verhaltens keine Gefahr mehr ausgeht. Eine spätere Wiedereinreise des Antragstellers in das Bundesgebiet zum Zwecke der Wiederherstellung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet ist mithin nicht ausgeschlossen. 47 2. Dem Vollzug der Abschiebungsanordnung stehen - bei Beachtung der vom Senat im Tenor festgesetzten Maßgaben - auch keine zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote entgegen. Das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 1 bis 8 AufenthG hindert den Erlass einer Abschiebungsanordnung nicht, es führt aber dazu, dass der Betroffene nicht in diesen Staat abgeschoben werden darf (§ 58a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 59 Abs. 2 und 3 AufenthG in entsprechender Anwendung). Aus diesem Grund hat die zuständige Behörde beim Erlass einer Abschiebungsanordnung in eigener Verantwortung zu prüfen, ob der beabsichtigten Abschiebung ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 bis 8 AufenthG entgegensteht. Dies umfasst sowohl die Frage, ob die Voraussetzungen für die Gewährung von Abschiebungsschutz als Flüchtling (§ 60 Abs. 1 AufenthG) oder als subsidiär Schutzberechtigter (§ 60 Abs. 2 AufenthG) vorliegen, als auch die Prüfung nationaler Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG. 48
- a)Für eine Verfolgung des Antragstellers wegen dessen Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Überzeugung im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG liegen keine Anhaltspunkte vor. Eine etwaige Bestrafung wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung oder terroristischer Betätigung stellt grundsätzlich keine Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG dar. Soweit der Antragsteller im Asylverfahren geltend gemacht hat, gegen ihn werde aufgrund eines offensichtlich manipulierten Strafvorwurfs ermittelt und sei inzwischen zu Unrecht Anklage wegen Mitgliedschaft bei "Al-Qaida" erhoben worden, hat er hierzu im vorliegenden Verfahren auf Aufforderung zwar ein 69 Seiten umfassendes Schriftstück in türkischer Sprache vorgelegt. Bei unterstellter Richtigkeit der behaupteten und vom Antragsgegner nicht bestrittenen Anklage fehlt es aber an näheren Darlegungen, warum der gegen ihn in der Türkei erhobene Strafvorwurf nur vorgeschoben ist und in Wahrheit an einen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgrund anknüpft. 49 Im Übrigen steht der Berufung auf ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 AufenthG auch § 60 Abs. 8 AufenthG entgegen. Danach findet § 60 Abs. 1 AufenthG - in Umsetzung der Ausnahme vom Refoulement-Verbot des Art. 33 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention - GK -) und im Einklang mit Art. 21 Abs. 2 Anerkennungs-RL 2011/95/EU - keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist (Satz 1). Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer - in Umsetzung der Ausschlussgründe des Art. 1 F GK und des Art. 12 Abs. 2 Anerkennungs-RL 2011/95/EU - die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt (Satz 2). Danach ist ein Ausländer nicht Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er (1.) ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen, (2.) vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder (3.) den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat (Satz 1). Dies gilt auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben (Satz 2). 50 Diese Voraussetzungen liegen hier mit der Verurteilung des Antragsstellers wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Betrug, dem dieser Verurteilung zugrunde liegenden Verhalten des Antragstellers und der - nach dem Vorstehenden - von ihm weiterhin ausgehenden Gefahr der Begehung oder Mitwirkung an einem terroristischen Anschlag unzweifelhaft vor (vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 4. September 2012 - 10 C 13.11 - BVerwGE 144, 127 Rn. 26 zur Erfüllung des Ausschlusstatbestands des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. Satz 2 AsylG bei logistischen Unterstützungshandlungen von hinreichendem Gewicht, und Beschluss vom 21. März 2017 - 1 VR 2.17 - juris Rn. 41 zur Ausnahme vom Refoulement-Verbot, wenn vom Ausländer eine terroristische Gefahr ausgeht). 51
- b)Dem Antragsteller droht bei Beachtung der im Tenor festgesetzten Maßgaben im Falle einer Abschiebung in die Türkei auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ("real risk") ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 60 Abs. 2 AufenthG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 AsylG und/oder eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK. Er muss zwar möglicherweise wegen der in der Türkei gegen ihn erhobenen Anklage und/oder der zu seiner Abschiebung in die Türkei führenden Gründe bei Rückführung mit seiner Inhaftierung rechnen. Ihm droht deswegen aber weder die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (
- aa)noch Folter oder eine andere gegen § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG oder gegen Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung (bb). Eine im Falle einer Inhaftierung allein wegen der Überfüllung türkischer Haftanstalten nach dem Putsch vom Juli 2016 und der damit allgemein einhergehenden Haftbedingungen gegen § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG oder gegen Art. 3 EMRK verstoßende Unterbringung kann durch eine entsprechende Zusicherung einer türkischen Regierungsstelle ausgeräumt werden (cc). 52
- aa)Dem Antragsteller droht in der Türkei nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe. Die Todesstrafe ist in der Türkei abgeschafft. Zwar gibt es seit dem Putschversuch vom Juli 2016 eine Debatte um die Wiedereinführung der Todesstrafe (Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 19. Februar 2017 S. 24). Welchen Ausgang diese Debatte haben wird, ist derzeit aber nicht erkennbar. 53
- bb)Dem Antragsteller droht in der Türkei auch nicht wegen Verdachts der Mitgliedschaft in einer islamistisch-extremistischen terroristischen Vereinigung oder wegen der zu seiner Abschiebung führenden Gründe Folter oder eine andere unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. Nach den dem Senat vorliegenden Erkenntnissen werden Anhänger der Terrororganisation "Islamischer Staat" in der Türkei strafrechtlich verfolgt (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das BVerwG vom 5. September 2017). Nichts anderes dürfte für Anhänger oder Mitglieder der Terrororganisation "Al-Qaida" oder anderer islamistisch-extremistischer Terrororganisationen gelten. Dabei geht der Senat davon aus, dass eine Strafverfolgung des Antragstellers bei Abschiebung in die Türkei auch wegen seiner Aktivitäten außerhalb der Türkei möglich erscheint. Was die Konsequenzen einer Inhaftierung anbetrifft, liegt aber keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür vor, dass ihm in der Haft oder im Polizeigewahrsam als Islamist und wegen der von ihm in diesem Zusammenhang begangenen Straftaten eine gegen § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG oder gegen Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung droht (BVerwG, Beschluss vom 19. September 2017 - 1 VR 7.17 - NVwZ 2017, 1798 Rn. 51). 54 Nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes ist es der türkischen Regierung bislang nicht gelungen, Folter und Misshandlung im Rahmen einer "Null-Toleranz-Politik" vollständig zu unterbinden. Von Übergriffen betroffen sind vor allem Personen, denen eine Beteiligung am Putschversuch vom Juli 2016 vorgeworfen wird, sowie Anhänger der PKK. Es gibt aber keine Anhaltspunkte dafür, dass es systematische Folter gibt, auch gibt es keine offizielle Abweichung von der "Null-Toleranz-Politik" (Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 19. Februar 2017 S. 23). Amnesty International weist darauf hin, dass weiterhin Fälle von Folter und anderen Misshandlungen, insbesondere im Polizeigewahrsam gemeldet würden, inzwischen allerdings in deutlich geringerem Maße als in den Wochen nach dem Putschversuch (AI Report Türkei 2017/2018 vom 22. Februar 2018 S. 5). Dabei geht auch Amnesty International von einer besonderen Gefährdung von Putschisten und PKK-Anhängern aus (AI Report 2017 S. 2 f.). Die türkische Regierung macht für den Putschversuch die Gülen-Bewegung verantwortlich und hat diese als terroristische Organisation ("FETÖ") eingestuft (AI Report Türkei 2017/2018 vom 22. Februar 2018 S. 2). Nach Einschätzung der Schweizerischen Flüchtlingshilfe sollen daneben weitere Personengruppen einer besonderen Gefährdung unterliegen, denen der Antragsteller aber ebenfalls nicht angehört (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei: Gefährdungsprofile vom 19. Mai 2017 S. 4 ff.). Human Rights Watch berichtet in seinem neuesten Bericht von Fällen von Folter in Polizeigewahrsam, Entführungen und massiven Menschenrechtsverletzungen in Gefängnissen. Dabei werden 11 Fälle von schweren Menschenrechtsverletzungen in Haft und fünf Fälle von Entführungen dokumentiert. Auch nach Einschätzung dieser Organisation unterliegen dem größten Risiko, in Gewahrsam gefoltert zu werden, Personen, denen eine Verbindung zur "FETÖ" vorgeworfen wird. Daneben seien auch Personen besonders gefährdet, denen eine Verbindung zur Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) oder zur Koma Civakên Kurdistan (KCK) vorgeworfen werde (Human Rights Watch vom 17. Oktober 2017, Türkei: Erneut Fälle von Folter in Polizeigewahrsam und Entführungen). 55 Dass Personen aus dem islamistisch-extremistischen Spektrum in der Türkei in ähnlicher Weise einem - beachtlichen - Misshandlungsrisiko ausgesetzt sind, ist den Erkenntnisquellen nicht zu entnehmen. Dem Auswärtigen Amt sind Verstöße gegen Art. 3 EMRK spezifisch gegenüber "IS"-Anhängern weder im Rahmen der Durchführung von Ermittlungs- und Strafverfahren noch außerhalb derartiger Verfahren bekannt geworden. Vielmehr gelte die Einschätzung im Lagebericht vom Februar 2017 (S. 29) weiterhin (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das BVerwG vom 5. September 2017). Danach ist dem Auswärtigen Amt und türkischen Menschenrechtsorganisationen, zu denen die Deutsche Botschaft engen Kontakt unterhält, in den letzten Jahren kein Fall bekannt geworden, in dem ein aus Deutschland in die Türkei zurückgekehrter Asylbewerber im Zusammenhang mit früheren Aktivitäten - dies gelte auch für exponierte Mitglieder und führende Persönlichkeiten terroristischer Organisationen - gefoltert oder misshandelt worden ist. Zu demselben Ergebnis kämen andere EU-Staaten und die USA (Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 19. Februar 2017 S. 29). In der neuesten dem Senat vorliegenden Auskunft bestätigt die Botschaft in Ankara nochmals, dass es keine Anzeichen für ein strukturell bestehendes Misshandlungsrisiko für "IS"-Verdächtige oder eine größere Zahl von Einzelfällen von Misshandlungen "IS"-Verdächtiger gebe, auch wenn Misshandlungen nicht in jedem Fall völlig ausgeschlossen werden könnten (Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 12. März 2018 an den Antragsgegner). Auch Amnesty International liegen ausweislich eines vom Antragsteller im Verfassungsbeschwerdeverfahren 2 BvR 2259/17 vorgelegten Schreibens vom 5. September 2017 keine eigenen Erkenntnisse über die Folter von Islamisten in der Türkei vor. Soweit Amnesty International in diesem Schreiben - nach dem vom Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss wiedergegebenen Inhalt - darauf hinweist, dass die deutsche Sektion Ende Juli 2017 eine E-Mail eines in Deutschland lebenden Vaters erhalten habe, der berichte, dass sein seit Oktober 2016 in der Türkei wegen Terrorismusverdachts inhaftierter Sohn seit einiger Zeit zusammen mit Mitgefangenen schwer geschlagen und gefoltert werde, handelt es sich um die Wiedergabe einer Äußerung vom Hörensagen, die mangels Mitteilung näherer Umstände zudem nur bedingt Rückschlüsse auf das Misshandlungsrisiko terrorismusverdächtiger Islamisten zulässt. Nach dem Bekanntwerden dieses Schreibens hat die Deutsche Botschaft im Rahmen des vom Antragsteller eingeleiteten Verfassungsbeschwerdeverfahrens zu den Haftbedingungen in der Türkei mitgeteilt, dass ihr eine Beschwerde eines unter Terrorismusverdacht stehenden deutschen Untersuchungsgefangenen wegen Gewaltanwendung im Gefängnis vorliege, alle anderen befragten Häftlinge hätten Gewalt seitens des Personals und unter den Gefangenen indes verneint (Bericht des Auswärtigen Amtes - Haftbedingungen in TUR <Stand 16. November 2017>, Anlage zur Stellungnahme des BMI im Verfahren 2 BvR 2259/17). Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom Dezember 2017 hat die Deutsche Botschaft die Büros von Amnesty International und Human Rights Watch in der Türkei kontaktiert, denen auch weiterhin keine eigenen Erkenntnisse über Misshandlungen von "IS"-Verdächtigen vorliegen. Außerdem haben die Botschaft und das Generalkonsulat in Istanbul drei Rechtsanwälte in Städten mit einer hohen Zahl von als "IS"-Verdächtige verfolgten Personen angesprochen, die als Strafverteidiger entweder in "IS"-Fällen oder zumindest von als Terrorverdächtige Beschuldigten (PKK, Gülen) tätig sind und im Kreis der in diesem Feld tätigen Strafverteidiger gut vernetzt sind. Alle drei Rechtsanwälte hätten erklärt, weder selbst von Missbrauchsfällen Kenntnis noch im Kollegenkreis davon gehört zu haben. Auch seien der Botschaft und dem Generalkonsulat in Istanbul aus ihren Haftbesuchen bei "IS"-Verdächtigen bzw. wegen Mitgliedschaft im "IS" Verurteilten keine Hinweise auf Misshandlungen bekannt geworden. Nur ein Verurteilter habe während seiner Haftzeit über Provokationen und Handgreiflichkeiten durch eine Wärtergruppe berichtet, die sich mehrmals wiederholt hätten, dann jedoch endeten, wobei offen sei, ob es sich hierbei bereits um eine Misshandlung gehandelt habe (Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 12. März 2018 an den Antragsgegner). 56 Zwar gibt es Hinweise auf Einzelfälle, in denen - im Rahmen des Vorgehens gegen mutmaßliche terroristische Täter zur Gefahrenabwehr oder bei Ermittlungshandlungen - Verstöße gegen Art. 3 EMRK von Betroffenen oder ihren Rechtsanwälten behauptet wurden (Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 5. September 2017 an das BVerwG). Auch Menschenrechtsorganisationen berichten von Fällen körperlicher Misshandlungen; diese beziehen sich aber vor allem auf Inhaftierte, die wegen Verbindungen zur PKK oder der Gülen-Bewegung "FETÖ" unter Terrorismusverdacht stehen. Zur Frage, ob auch Mitglieder oder Anhänger islamistisch-terroristischer Organisationen in der Türkei Opfer von Folter wurden, verfügen sie über keine belastbaren eigenen Informationen. Berücksichtigt man, dass Amnesty International und andere Menschenrechtsorganisationen bezüglich anderer Personenkreise offenbar über weitergehende Informationen verfügen, liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte für die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer gegen Art. 3 EMRK oder § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG verstoßenden Behandlung islamistisch-extremistischer Personen im Polizeigewahrsam oder in der Haft vor. Allein der Umstand, dass in der Türkei Misshandlungen im staatlichen Gewahrsam nicht in jedem Einzelfall völlig ausgeschlossen werden können, begründet entgegen der Auffassung des Antragstellers noch kein Abschiebungsverbot. 57 Diese Beurteilung gilt auch unter Berücksichtigung der von Amnesty International in seiner Stellungnahme vom 29. August 2017 hervorgehobenen Tatsache, dass Berichte über Folter in Polizeigewahrsam seit der Aufkündigung des Friedensprozesses zwischen der türkischen Regierung und der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) im Juli 2015 und insbesondere seit dem gescheiterten Putschversuch im Juli 2016 drastisch zugenommen hätten. Amnesty International räumt in seinem neuesten Report vom 22. Februar 2018 ein, dass die Fälle von Folter und anderen Misshandlungen inzwischen wieder deutlich zurückgegangen seien. Dessen ungeachtet erscheint es unwahrscheinlich, dass etwaige Fälle von Folter gerade gegenüber vermeintlichen "IS"-Anhängern oder anderen Sympathisanten oder Mitgliedern von islamistisch-extremistischen Terrororganisationen im Gegensatz zu Foltervorwürfen etwa gegenüber Anhängern der PKK und der Gülen-Bewegung nicht bekannt geworden sein sollten. Dieser Beurteilung steht auch nicht die Tatsache entgegen, dass sich die Einstellung der türkischen Regierung gegenüber dem "IS" zum Negativen verändert hat, seit "IS"-Mitglieder im Sommer 2014 Geiseln im türkischen Konsulat in Mosul genommen, die Türkei ihre Enklave Süleyman Shah in Syrien im Februar 2015 räumen musste und der türkische Außenminister die Durchreise von fremden "IS"-Kämpfern durch die Türkei im Januar 2015 als "greatest threat" für sein Land bezeichnete (BVerwG, Beschluss vom 19. September 2017 - 1 VR 7.17 - NVwZ 2017, 1798 Rn. 54). 58 Fehlt es an der beachtlichen Wahrscheinlichkeit für eine unmenschliche Behandlung des Antragstellers wegen seiner extremistisch-islamistischen Ausrichtung und der von ihm begangenen Straftaten, kommt es für die Entscheidung des Senats nicht darauf an, ob und inwieweit Schutzmaßnahmen gegen Folter unter dem nach wie vor geltenden Ausnahmezustand systematisch abgebaut wurden. Auch ist nicht entscheidungserheblich, in welchem Umfang türkischen Behörden Informationen über ausländische Aktivitäten vermeintlicher Anhänger oder Mitglieder extremistisch-islamistischer Organisationen bekannt sind (BVerwG, Beschluss vom 19. September 2017 - 1 VR 7.17 - NVwZ 2017, 1798 Rn. 55). 59
- cc)Der Senat geht im Einklang mit Entscheidungen mehrerer Oberlandesgerichte in Auslieferungssachen allerdings davon aus, dass die Haftbedingungen in der Türkei nach dem Putschversuch vom Juli 2016 aufgrund der massenhaften Inhaftierungen den in Art. 3 EMRK verankerten menschenrechtlichen Mindestanforderungen widersprechen (BVerwG, Beschluss vom 19. September 2017 - 1 VR 7.17 - NVwZ 2017, 1798 Rn. 56; OLG Celle, Beschluss vom 2. Juni 2017 - 2 AR (Ausl) 44/17 - StraFo 2017, 292 = juris Rn. 10; OLG München, Beschluss vom 16. August 2016 - 1 AR 252/16 - NStZ-RR 2016, 323 <324>; KG Berlin, Beschlüsse vom 17. Januar 2017 -
(4)151 AuslA 11/16 (10/17) - StraFo 2017, 70 und vom 21. Dezember 2017 -
(4)151 AuslA 77/16 (107/16) - juris). Dem steht die Stellungnahme des Auswärtigen Amtes im Verfassungsbeschwerdeverfahren 2 BvR 2259/17 zu den Haftbedingungen in der Türkei vom
- November 2017 nicht entgegen. Zwar hat sich die Gefahr einer Überbelegung danach inzwischen entschärft, Überbelegung kommt aber auch nach der Einschätzung des Auswärtigen Amtes sowohl im Polizeigewahrsam als auch in der Untersuchungshaft weiterhin vor (Bericht des Auswärtigen Amtes - Haftbedingungen in TUR <Stand
- November 2017>, Anlage zur Stellungnahme des BMI im Verfahren 2 BvR 2259/17). Damit besteht die ernsthafte Gefahr einer nicht mit den menschenrechtlichen Mindeststandards zu vereinbarenden Unterbringung im Falle einer Inhaftierung des Antragstellers. 60 Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) müssen Hafträume im Hinblick auf Art. 3 EMRK bestimmte Bedingungen aufweisen. Die zitierten mit Auslieferungssachen befassten Gerichte sehen die Gefahr, dass Betroffene im Falle ihrer Auslieferung wegen der Überbelegung der Haftzellen einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein könnten. Dies begründe ein Zulässigkeitshindernis nach § 73 Satz 1 IRG, das jedoch dadurch ausgeräumt werden könne, dass die türkischen Behörden eine völkerrechtlich verbindliche Zusicherung in Bezug auf die Haftbedingungen abgeben, unter denen der Betroffene nach erfolgter Auslieferung inhaftiert sein wird. Diese Rechtsprechung lässt sich auf § 60 AufenthG übertragen, weshalb der Senat die Abschiebung nur mit der Maßgabe zulässt, dass die türkischen Behörden zusichern, dass die räumliche Unterbringung und die sonstige Gestaltung der Haftbedingungen im Fall einer Inhaftierung des Antragstellers wegen seines Verhaltens vor der Abschiebung den europäischen Mindeststandards entsprechen (BVerwG, Beschluss vom
- September 2017 - 1 VR 7.17 - NVwZ 2017, 1798 Rn. 56). 61 Diese Mindeststandards ergeben sich in einer auch für die Türkei als EMRK-Vertragsstaat verbindlichen Weise insbesondere aus dem Urteil der Großen Kammer des EGMR vom
- Oktober 2016 - Nr. 7334/13, Mursic/Kroatien. Sie beziehen sich neben einer bestimmten persönlichen Mindestfläche für jeden Häftling im Haftraum insbesondere auf die vorhandenen Tageslichtverhältnisse, die vorhandenen Sanitärzellen, das Niveau der Beleuchtung, der Heizung, der Lüftung, der medizinischen Versorgung und der Ernährung der Häftlinge (EGMR, Urteil vom
- Oktober 2016, Rn. 114, 136 - 141). Eine weitere Präzisierung des Inhalts der "europäischen Mindeststandards" in Bezug auf eine bestimmte Haftanstalt im Beschlusstenor ist dem Senat nicht möglich. Denn im vorliegenden Verfahren steht - anders als in Auslieferungsfällen - nicht fest, ob der Ausländer inhaftiert wird und - wenn ja - in welcher Haftanstalt (BVerwG, Beschluss vom
- November 2017 - 1 VR 9.17 - InfAuslR 2018, 88 Rn. 7; zum Erfordernis möglichst präziser Zusicherung vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom
- Juli 2017 - 2 BvR 1487/17 - NVwZ 2017, 1526 Rn. 50). 62 Darüber hinaus ist von den türkischen Behörden zuzusichern, dass eine Überprüfung der Haftbedingungen des Antragstellers durch Besuche eines Rechtsanwalts seiner Wahl möglich ist. Soweit einige Oberlandesgerichte in Auslieferungssachen eine Kontrollmöglichkeit durch diplomatische oder konsularische Vertreter der Bundesrepublik Deutschland fordern (OLG Celle, Beschluss vom
- Juni 2017 - 2 AR (Ausl) 44/17 - StraFo 2017, 292 = juris Rn. 11 f.; OLG München, Beschluss vom
- August 2016 - 1 AR 252/16 - NStZ-RR 2016, 323 <324>; KG Berlin, Beschlüsse vom
- Januar 2017 -
(4)151 AuslA 11/16 (10/17) - StraFo 2017, 70 und vom 21. Dezember 2017 -
(4)151 AuslA 77/16 (107/16) - juris), ist nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes von der Türkei im Abschiebungsverkehr eine derartige Zusicherung nicht zu erlangen, da hier - im Gegensatz zu Auslieferungen - kein eigenes Interesse an einer Rückführung angenommen werden kann (Auskunft des Auswärtigen Amtes vom
- Oktober 2017 an das BVerwG). Statt der im Auslieferungsverkehr üblichen Zusicherung kommt im vorliegenden Abschiebungsverfahren aber eine - hinsichtlich der Einhaltung der Haftbedingungen gleichermaßen geeignete - Überprüfungsmöglichkeit mit Hilfe eines vom Antragsteller für den Fall einer Inhaftierung zu wählenden Rechtsbeistands in Betracht. Diesem ist der Besuch des Antragstellers in der Haftanstalt zu ermöglichen, falls der Antragsteller inhaftiert werden sollte. Im Rahmen solcher Besuche kann der Antragsteller dem Anwalt Mängel der Haftbedingungen mitteilen. Dieser kann dann die gebotenen Abhilfemaßnahmen beantragen und entsprechende Rechtsbehelfe einlegen. Hierzu ist nicht erforderlich, dass der Anwalt Zugang zu dem Haftraum seines Mandanten erhält. Der Rechtsbeistand kann auf der Grundlage der Mandanteninformation, die auch Angaben über den dem Antragsteller zur Verfügung stehenden persönlichen Bereich in seinem Haftraum umfasst, nach Erschöpfung des nationalen Rechtswegs Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte einlegen und ggf. einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stellen. Außerdem kann er die deutsche Botschaft in der Türkei unterrichten. Diese kann dann bei den verantwortlichen türkischen Stellen auf diplomatischem Weg die Einhaltung der Zusicherung zu den Haftbedingungen einfordern. Dies stellt unter den gegebenen Umständen eine hinreichende Kontrolle der Haftbedingungen sicher (BVerwG, Beschluss vom
- November 2017 - 1 VR 9.17 - InfAuslR 2018, 88 Rn. 5). 63
- Der vom Antragsteller beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - gestellte Asylantrag steht dem Vollzug der Abschiebungsanordnung schon deshalb nicht entgegen, da nach § 60 Abs. 9 AufenthG ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, bei Vorliegen der - nach dem Vorstehenden hier gegebenen - Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 AufenthG abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes abgeschoben werden kann. Die Ausschlussklausel des § 60 Abs. 8 AufenthG bringt eine verfassungsimmanente Schranke des Asylgrundrechts zum Ausdruck und erstreckt sich über § 30 Abs. 4 AsylG auch auf die Asylanerkennung nach Art. 16a GG. Unter diesen Voraussetzungen kann eine Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG unabhängig von der Vollziehbarkeit einer ablehnenden Entscheidung des Bundesamts vollzogen werden, wenn - wie vorliegend nach Erteilung der im Tenor bezeichneten Zusicherung - keine Anhaltspunkte für ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG bestehen (BVerwG, Beschluss vom
- März 2017 - 1 VR 2.17 - juris Rn. 41). 64
- Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Da die Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Entscheidung in der Hauptsache praktisch vorwegnimmt, war der Streitwert auf die Höhe des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts anzuheben. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE201800441&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public