teilige Auswirkungen auf Belange der inneren oder äußeren Sicherheit haben kann (§ 3 Nr. 1 Buchst. c IFG), unterliegt uneingeschränkter gerichtlicher Kontrolle. 3. Der Versagungsgrund des § 3 Nr. 8 IFG kann den Zugang zu Informationen des Generalbundesanwalts sperren, die dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz als Aufsichtsbehörde vorliegen. 1 Der Kläger begehrt Zugang zu Unterlagen des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz. 2 Im August 2015 beantragte der Kläger
dem Informationsfreiheitsgesetz Zugang zu einer Weisung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz an den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof zum Ermittlungsverfahren wegen Verdachts des Landesverrats gegen Mitarbeiter der Organisation "...", zu dem Schriftverkehr hierzu sowie zu den vom Bundesamt für Verfassungsschutz und dem Generalbundesanwalt zu diesem Komplex gefertigten Gutachten. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom
GO gebiete. 6 Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom
prüfung auch bei Entscheidungen oberster Bundesbehörden vor. 12 Die Klage ist auch nicht abweichend von § 68 VwGO als Untätigkeitsklage
GO zulässig.
GO kann die Klage im Regelfall nicht vor Ablauf von drei Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden. Ergeht
verfrühter Klage die ablehnende Sachentscheidung in der Sperrfrist, muss der Kläger das Vorverfahren durchführen (vgl. BVerwG, Urteile vom
teile zufügen würde (vgl. Brenner, a.a.O. § 75 Rn. 43 ff.). Solche
teile macht der Kläger nicht geltend. Auch spezialgesetzliche Fristen können "besonderer Umstände" im Sinne von § 75 Satz 2 VwGO sein (vgl. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 75 Rn. 12). Die vom Kläger herangezogenen Vorschriften des § 9 Abs. 1 i.V.m. § 7 Abs. 5 Satz 2 IFG enthalten indes keine von der Dreimonatsregel abweichende Fristbestimmung, sondern eine Sollfrist für den Informationszugang. 14 Bereits der Wortlaut der von § 9 Abs. 1 IFG in Bezug genommenen Fristregel des § 7 Abs. 5 Satz 2 IFG spricht gegen eine starre Fristbestimmung.
1 IFG hat die Bekanntgabe einer Entscheidung, mit der der Antrag ganz oder teilweise abgelehnt wird, innerhalb der Frist
5 Satz 2 IFG zu erfolgen.
5 Satz 2 IFG soll der Informationszugang innerhalb eines Monats erfolgen. Mit der Verweisung in § 9 Abs. 1 IFG wird mithin nicht nur der Entscheidungszeitraum von einem Monat in Bezug genommen, sondern auch die Maßgabe, dass die Frist nicht strikt, sondern nur im Regelfall gilt. 15 Auch die Fristensystematik des § 7 Abs. 5 IFG weist darauf hin, dass die zeitlichen Vorgaben unterschiedlichen Konstellationen gerecht werden sollen und keine starre Entscheidungsfrist angeordnet wird. § 7 Abs. 5 Satz 1 IFG verlangt, dass dem Antragsteller die von ihm begehrte Information unter Berücksichtigung seiner Belange unverzüglich zugänglich zu machen ist und konkretisiert dies in Satz 2 um eine Fristvorgabe, die für den Regelfall gilt (vgl. Schoch, IFG, 2. Aufl. 2016, § 7 Rn. 164).
5 Satz 3 IFG bleibt das Drittbeteiligungsverfahren
Die Monatsfrist des § 7 Abs. 5 Satz 2 IFG gilt dann nicht. Der Grund hierfür liegt in den zu beachtenden Verfahrensrechten des Dritten. Dass § 9 Abs. 1 IFG nicht auf den Drittbeteiligungsfall
Denn § 8 IFG ist eine zwingende Bestimmung, der gegenüber das Interesse an einer raschen Verwirklichung des Informationszugangs
rangig ist. 16 Den Gesetzesmaterialien (BT-Drs. 15/4493 S. 15) lässt sich ebenfalls entnehmen, dass der Gesetzgeber mit dem im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens unverändert gebliebenen § 9 Abs. 1 IFG auf die Gesamtregelung des § 7 Abs. 5 Satz 2 IFG und nicht nur auf die Formulierung "innerhalb eines Monats" verweisen wollte.
der Entwurfsfassung von § 7 Abs. 5 IFG sollten die Informationen dem Antragsteller unter Berücksichtigung etwaiger von ihm angegebener Zeitpunkte unverzüglich, spätestens jedoch mit Ablauf der Frist von einem Monat und bei umfangreichen und komplexen Informationen
höchstens zwei Monaten zugänglich gemacht werden. Im Gesetzgebungsverfahren ist der Entwurfstext vom Innenausschuss zur Verschlankung der Norm und im Sinne einer möglichst unbürokratischen Anwendung der Regelung zur fristgemäßen Bescheidung der Anträge in die jetzige Gesetzesfassung geändert worden (BT-Drs. 15/5606 S. 6). An der Schaffung einer Regelfrist hat die Änderung der Entwurfsfassung in den jetzigen Gesetzestext jedoch nichts geändert. 17 b) Allerdings war aus Gründen der Prozessökonomie ein Vorverfahren vorliegend entbehrlich. 18 Das Vorverfahren soll eine Selbstkontrolle der Verwaltung durch die Widerspruchsbehörde ermöglichen, zu einem möglichst effektiven individuellen Rechtsschutz beitragen und im öffentlichen Interesse die Gerichte entlasten und damit Ressourcen schonen helfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. September 2010 - 8 C 21.09 - BVerwGE 138, 1 Rn. 30 m.w.N.). 19 Das Bundesverwaltungsgericht hält in ständiger Rechtsprechung aus Gründen der Prozessökonomie über die gesetzlich ausdrücklich geregelten Fälle
GO hinaus ein Vorverfahren für entbehrlich, wenn den genannten Zwecken des Vorverfahrens bereits Rechnung getragen ist oder sie nicht mehr erreicht werden können (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom
einer Sachprüfung zum Ausdruck bringt, sie würde einen (künftigen) Widerspruch zurückweisen (vgl. BVerwG, Urteile vom
umfassender Sachprüfung zu erkennen gegeben, dass das klägerische Begehren ohne Erfolg bleiben werde. Der Zweck des Vorverfahrens ist erfüllt. 21 Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist das Widerspruchsverfahren auch nicht deshalb durchzuführen, weil die Beklagte einen Ermessens- oder Beurteilungsspielraum wahrzunehmen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2013 - 2 C 23.12 - BVerwGE 148, 217 Rn. 36). Das Verwaltungsgericht führt den Versagungsgrund des § 3 Nr. 1 Buchst. c IFG an, der der informationspflichtigen Stelle einen eigenen Beurteilungsspielraum in der Frage einräume, ob die Freigabe der begehrten Informationen
teilige Auswirkungen auf Belange der inneren oder äußeren Sicherheit haben könne. Abgesehen davon, dass die Beklagte sich auch insoweit in ihrem Schriftsatz vom
1 Buchst. a IFG (
teilige Auswirkungen auf die internationalen Beziehungen) bejaht. Im Übrigen hat der Senat den Versagungsgründen des Informationsfreiheitgesetzes einen Beurteilungsspielraum bzw. eine Einschätzungsprärogative der Verwaltung nicht entnehmen können. Die Gerichte stoßen insoweit nicht an ihre Funktionsgrenzen mit der Folge, dass Entscheidungsspielräume der Verwaltung zu respektieren wären (zu § 3 Nr. 6 IFG vgl. BVerwG, Urteil vom
GVG materiell der Strafrechtspflege dient und als Aufsichtsmaßnahme vom Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes nicht erfasst wird (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom
richtendiensten sowie den Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes besteht, soweit sie Aufgaben im Sinne des § 10 Nr. 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (SÜG) wahrnehmen. Der Senat weist hierzu auf Folgendes hin: 26 Der besondere, den
richtendiensten vom Gesetzgeber durch § 3 Nr. 8 IFG zugebilligte Schutz liegt darin, dass diese zur Vermeidung eines jeglichen Ansatzes für eine umfassende Ausforschung den Informationszugang unterschiedslos zu allen Informationen verweigern können und deswegen der Notwendigkeit einer detaillierten Bewertung der materiellen Geheimhaltungsbedürftigkeit und einer hierauf bezogenen Begründung eines ablehnenden Bescheids enthoben sind. Dieses vom Gesetzgeber verfolgte Regelungsziel wird nur dann vollständig erreicht, wenn ergänzend solche Behörden von der auch verfahrensmäßigen Privilegierung des § 3 Nr. 8 IFG erfasst werden, die aufgrund ihrer Aufgabenstellung in einer besonders engen Beziehung zu den
richtendiensten stehen. Sie verfügen typischerweise über eine Vielzahl von Dokumenten, die von den
richtendiensten stammen und nicht nur deren Erkenntnisse und Bewertungen, sondern insbesondere Interna über Aufbau und Arbeitsweisen der
richtendienste enthalten können. Diese sind folglich auch dann der Gefahr einer Ausforschung ausgesetzt, wenn sich zahlreiche Informationszugangsanträge gegen bestimmte andere Behörden richten, in deren Aktenbestand sich die Tätigkeit der
richtendienste jedenfalls teilweise abbildet. Zu einer solchen Behörde hat der Senat das Bundeskanzleramt in seiner Eigenschaft als Aufsichtsbehörde des Bundesnachrichtendienstes und als Koordinierungsstelle der
richtendienste gezählt (BVerwG, Urteil vom 25. Februar 2016 - 7 C 18.14 - Buchholz 404 IFG Nr. 17 Rn. 22 f.). 27 Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof nimmt bei der Spionageabwehr und der Terrorismusbekämpfung Aufgaben im Sinne des § 10 Nr. 3 SÜG wahr.
dieser Bestimmung ist eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen für Personen durchzuführen, die bei einem
richtendienst des Bundes oder einer Behörde oder sonstigen öffentlichen Stelle des Bundes tätig werden sollen, die
Feststellung der Bundesregierung gemäß § 34 SÜG Aufgaben von vergleichbarer Sicherheitsempfindlichkeit wahrnimmt. § 34 Nr. 3 SÜG ermächtigt die Bundesregierung, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates festzustellen, welche Behörden oder sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes Aufgaben im Sinne des § 10 Nr. 3 SÜG wahrnehmen. Mit der Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung (SÜFV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. September 2007 (BGBl. I S. 2294), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822), hat die Bundesregierung von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht.
5 SÜFV nimmt der Generalbundesanwalt Aufgaben von vergleichbarer Sicherheitsempfindlichkeit wie die
richtendienste des Bundes wahr, soweit er bei Ermittlungstätigkeiten auf dem Gebiet der Spionageabwehr und der Terrorismusbekämpfung übermittelte Informationen der
richtendienste des Bundes verwendet. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz steht zudem in seiner Funktion als Aufsichtsbehörde
1 GVG in einer besonders engen Beziehung zu dem Generalbundesanwalt und verfügt typischerweise über eine Vielzahl von Dokumenten, die geheimhaltungsbedürftig sind. Es befindet sich daher in einer Sondersituation, die der vom Gesetzgeber bei der Normierung des § 3 Nr. 8 IFG vorausgesetzten Lage der
richtendienste vergleichbar ist. Feststellungen dazu, ob und in welchem Umfang die streitbefangenen Unterlagen aufgrund dieses Versagungsgrundes nicht zugänglich zu machen sind, hat das Verwaltungsgericht nicht getroffen. Dem Senat ist daher eine Beurteilung des Versagungsgrunds nicht möglich. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE201800445&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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